§ 18 AVG: Berechnung des Übergangsgeldes
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten, der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das Krankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet (§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); hierbei wird das Regelentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt. Bei einem Betreuten, der vor Beginn der Maßnahme Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bezogen hat, wird bei Anwendung des Satzes 1 das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das er zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt hat.
(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten, der Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicherter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet hat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berechnet, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht. Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrags anzusetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherte.
(3) Einem Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld wird bei einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld in Höhe des in § 158 Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes bestimmten Betrags gewährt. § 18c gilt nicht.
(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Berechnung des Übergangsgelds die Berechnungsgrundlage für die bisherige Leistung weiterhin maßgebend.