KVdR/PflegeV/BZ Chile
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Im Abschnitt 2.1 wurde ein Hinweis zur sogenannten multilateralen Vertragsanwendung aufgenommen. Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und den entsprechenden GRAen zu den anderen SVA angepasst. TOP 4 AGZWSR 1/2016 |
Stand | 20.09.2017 |
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Version | 001.01 |
- Deutsche gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI
- Krankenversicherung in Chile
Deutsche gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung (PflegeV) ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile nicht zulässig.
Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Chile erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Chile, Abschnitt 1). Die Pflichtmitgliedschaft in der deutschen KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V) und PflegeV (§§ 20 ff. SGB XI) beurteilt sich daher allein nach innerstaatlichem deutschen Recht. Dies sieht solche Pflichtversicherungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile nicht vor (siehe GRA zu § 5 ff. SGB V, Abschnitt 12).
Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI
Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile nur in bestimmten Fällen zulässig.
Das SVA-Chile enthält keine sich unmittelbar auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI beziehende Norm. Das Abkommen kann sich jedoch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile auswirken und zwar durch die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Chile. Dabei ist zwischen von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.1) und nicht erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.2) zu unterscheiden.
Von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen
Aufgrund der Gebietsgleichstellung nach Art. 5 SVA-Chile ist die Bestimmung des § 111 Abs. 2 SGB VI auf deutsche und chilenische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose sowie Hinterbliebene der vorgenannten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Chile haben, nicht anzuwenden (siehe GRA zu Art. 5 SVA-Chile, Abschnitt 2 und Art. 3 Buchst. a bis d SVA-Chile).
Seit dem 05.05.2005 gilt dies auch für andere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz und deren Hinterbliebene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Chile haben. Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo, in Verbindung mit der Änderung des Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 zum 05.05.2005.
Bei den Hinterbliebenen der oben angeführten Personen gilt die Gebietsgleichstellungsnorm nur für die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer Hinterbliebenenrente. Beziehen die Hinterbliebenen auch eine eigene deutsche Versichertenrente, können sie hierzu einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nur erhalten, wenn sie selbst deutsche oder chilenische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind.
Den vorgenannten Rentnern kann somit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hierbei ist in Bezug auf Chile Folgendes zu beachten:
- Es ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Chile oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Chile dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
- In Chile besteht eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung (siehe Abschnitt 3). Sie stellt seit dem 01.05.2007 eine den Zuschuss ausschließende ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2.), sofern nicht die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist.
Im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem staatlichen und dem privaten Krankenversicherungssystem. Auch eine obligatorische Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen stellt daher eine Ausschlussversicherung dar. - Da es sich bei der chilenischen „privaten“ Krankenversicherung um eine obligatorische Krankenversicherung handelt, ist sie keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3).
- Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung dürfte bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile nicht anzutreffen sein, weil dies nach § 3 SGB IV nicht zulässig ist. Darüber hinaus wäre auch hier zu beachten, dass eine chilenische Pflichtkrankenversicherung den Anspruch auf Zuschuss ausschließt.
- Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt, stellt grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar. Der zuvor angegebene Ausschlussgrund durch die chilenische Pflichtkrankenversicherung ist jedoch zu beachten.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 106 SGB VI sind der GRA zu § 106 SGB VI zu entnehmen.
Nicht von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen
Auf Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Chile, die von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Chile nicht erfasst werden (beispielsweise argentinische Staatsangehöriger), ist die Ausschlussnorm des § 111 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Diese Personen haben damit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Chile keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.
Eine andere Beurteilung kann sich für sie im Einzelfall ergeben, wenn auf sie ausnahmsweise die Übergangsbestimmung des § 319 Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist (siehe GRA zu § 319 SGB VI, Abschnitt 2).
Krankenversicherung in Chile
In Chile besteht ein zweigliedriges Pflicht-Krankenversicherungssystem. Es existiert ein staatlich organisiertes Krankenversicherungssystem (Nationaler Gesundheitsfonds, FONASA) und ein privates Krankenversicherungssystem (Gesundheitsinstitute, ISAPRE).
Die Versicherten können frei entscheiden, ob sie sich und ihre Angehörigen im staatlichen oder im privaten Krankenversicherungssystem versichern.
In beiden Systemen werden alle Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor, Selbständigen, Vertragsarbeiter, Bezieher einer chilenischen Rente, Empfänger von Sozialleistungen (Leistungen der Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung) und Empfänger von Familienbeihilfen versichert. Personen ohne oder mit geringem Einkommen, Empfänger von Sozialhilfeleistungen sowie Schwangere und Mütter bis zum sechsten Monat nach der Geburt eines Kindes werden in der staatlichen Krankenversicherung versichert, da sie regelmäßig nicht die finanziellen Möglichkeiten haben eine private Krankenversicherung abzuschließen.