Beitragserstattung Brasilien
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Überarbteitung für Abgleich mit Regionalträger |
Stand | 09.02.2015 |
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Version | 001.01 |
- Vorbemerkung
- Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind
- Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
- Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht
- Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
- Sonstiges
- Vorbemerkung
- Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind
- Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
- Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht
- Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
- Sonstiges
Vorbemerkung
Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.
Die vorliegende GRA enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Brasilien. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Nr. 5 Buchst. d SVA vom 03.12.2009 ‘Freiwillige Versicherung’ und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten.
Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind
Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.
Ausländische Versicherungspflicht
Das SVA-Brasilien stellt die Versicherungspflicht in der brasilianischen gesetzlichen Rentenversicherung einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht gleich. Eine Beitragserstattung ist daher trotz bestehender brasilianischer Versicherungspflicht möglich.
Für brasilianische Staatsangehörige, die in der Rentenversicherung eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) oder türkischen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung unabhängig vom Aufenthaltsort nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.
Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für brasilianische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (so genannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt. In diesem Fall besteht aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (siehe Abschnitt 2.3).
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus.
Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Brasilien insbesondere nicht möglich für
- brasilianische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (so genannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, weil sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang XI, Deutschland, Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2004) und
- brasilianische Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Brasilien, wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, weil sie dann nach Nr. 5 Buchst. d SP zum SVA-Brasilien zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Besteht hingegen keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Brasilien ist dies insbesondere der Fall für
- brasilianische Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich in Brasilien aufhalten, wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben,
- brasilianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Brasiliens und der EU, wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben und
- Personen, die nicht deutsche oder brasilianische Staatsangehörige und nicht Flüchtlinge oder Staatenlose sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).
Wartefrist
Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist. Für den Beginn der Wartefrist ist gegebenenfalls auch auf das Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen abzustellen.
Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Brasilianer, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen möglich.
Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, brasilianische sowie anrechenbare Versicherungs- und Wohnzeiten in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz nach Maßgabe des SVA-Brasilien zusammenzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Brasilien, Abschnitt 5). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten beziehungsweise der Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.
Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht
Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Brasilianer, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen möglich.
Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, brasilianische sowie anrechenbare Versicherungs- und Wohnzeiten in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz nach Maßgabe des SVA-Brasilien zusammenzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Brasilien, Abschnitt 5). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten beziehungsweise der Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.
Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI vorliegt.
Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche, brasilianische sowie anrechenbare Versicherungs- und Wohnzeiten in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz nach Maßgabe des SVA-Brasilien zusammenzurechnen sind (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Brasilien, Abschnitt 5).
§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach brasilianischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der brasilianischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.
Sonstiges
Die Bewilligung einer Leistung nach brasilianischen Rechtsvorschriften steht der Erstattung deutscher Beiträge nicht entgegen.
Besteht der Anspruch auf eine brasilianische Rentenleistung jedoch nur im Wege der Zusammenrechnung der nach dem Abkommen anzurechnenden Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten (Art. 11 Abs. 1 SVA-Brasilien), ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.
Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Brasilianische Zeiten werden hiervon nicht berührt.