Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009: Rentenberechnung - Ergänzende Vorschriften
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt. |
Stand | 08.04.2015 |
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Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Verdrängung von Zeiten bei der Berechnung einer anteiligen Leistung
- Gesonderter Leistungsanteil aus verdrängten freiwilligen Beiträgen
- Berechnung des Betrags aus freiwilliger Versicherung
Inhalt der Regelung
Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009 ergänzt die Vorschriften für die Berechnung von Leistungen.
Die Vorschriften über das Zusammentreffen von Zeiten in Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 nehmen Bezug auf die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb in Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004. Nach Absatz 1 gelten die Absätze 3, 4, 5 und 6 des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 auch für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004.
Sofern bei der Berechnung der anteiligen Leistung freiwillige Beiträge verdrängt werden, regelt Absatz 2, dass ein aus diesen Zeiten errechneter besonderer Leistungsanteil dem anteiligen Betrag nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 hinzugerechnet wird. Der Erhöhungsbetrag wird nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates berechnet, nach denen die freiwilligen Beiträge zurückgelegt wurden.
Nach Absatz 3, der Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 ergänzt, hat der Träger des Mitgliedstaates, dessen Leistung ein anderer Mitgliedstaat anrechnen will, den auf Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entfallenden Betrag nach den für ihn maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften zu berechnen. Sofern dies aufgrund der nationalen Vorschriften nicht möglich ist, kann nach einem von der Verwaltungskommission festgelegten Verfahren ein fiktiver Betrag bestimmt werden.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 12 Abs. 3, 4, 5 und 6 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Regelungen für das Zusammentreffen von Zeiten bei der Prüfung des Anspruchs sollen nach Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 auch für die Berechnung einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gelten. - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004
Als ergänzende Regelung zu dieser Vorschrift sieht Art. 43 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 bei der Berechnung einer anteiligen Leistung eine Erhöhung um einen besonderen Leistungsanteil für verdrängte freiwillige Beiträge vor. - Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004
Art. 43 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt, wie ein isolierter Leistungsanteil aus freiwilligen Beiträgen zu berechnen ist, der bei der Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen nach Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 nicht berücksichtigt wird. - § 124 Abs. 2 SGB VI
Art. 43 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 verweist in die Berechnungsgrundsätze des nationalen Rechts. § 124 Abs. 2 SGB VI beinhaltet die entsprechende Berechnungsregel.
Verdrängung von Zeiten bei der Berechnung einer anteiligen Leistung
Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 definiert den Anwendungsbereich seiner Regeln über das Zusammentreffen von Zeiten nur für die Zusammenrechnung der Zeiten für den Anspruchserwerb nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004. Ein Verweis auf die Vorschriften des Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Rentenberechnung fehlt. Er wird durch Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 hergestellt.
Die Verdrängungsvorschriften des Art. 12 Abs. 3, 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009) werden daher auch bei der Berechnung einer anteiligen Leistung angewendet (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1.2), wenn sich Beitragszeiten, Wohnzeiten oder gleichgestellte Zeiten überschneiden.
Gesonderter Leistungsanteil aus verdrängten freiwilligen Beiträgen
Werden freiwillige Beiträge nach Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 durch mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten verdrängt, wird aus den verdrängten freiwilligen Beiträgen ein gesonderter Leistungsanteil festgestellt. Dieser Leistungsanteil erhöht nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 den nach Anwendung des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 zustehenden Betrag der anteiligen Leistung (in Höhe des tatsächlichen Betrages oder des theoretischen Betrages, sofern die Berechnung des tatsächlichen Betrages nicht in Betracht kommt).
Für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge erfolgt nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 eine gesonderte Berechnung nach den maßgebenden deutschen Rechtsvorschriften, parallel zu der Berechnung mit den nicht verdrängten Zeiten. Dabei werden den verdrängten deutschen freiwilligen Beiträgen Entgeltpunkte zugeordnet. Mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert aus der Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmen die für die verdrängten freiwilligen Beiträge isoliert ermittelten Entgeltpunkte die Höhe des gesonderten Leistungsanteils.
Der Vergleich der Beträge aus der Berechnung der anteiligen Leistung und der autonomen Leistung nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6) erfolgt unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages für die verdrängten freiwilligen deutschen Beiträge.
Siehe Beispiel 1
Berechnung des Betrags aus freiwilliger Versicherung
Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 sieht vor, dass die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworbenen Rentenbeträge, die auf Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bei der Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen nicht berücksichtigt werden. Der Träger eines Mitgliedstaates, der seine nationalen Doppelleistungsbestimmungen anwenden möchte und hierbei diese Leistungsanteile aus freiwilliger Versicherung in der Leistung eines anderen mitgliedstaatlichen Trägers nicht anrechnen darf, muss daher neben der Höhe der anzurechnenden Leistung auch den Anteil der freiwilligen Beiträge hieran kennen. Art. 43 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet zur Berechnung dieses Leistungsanteils aus freiwilliger Versicherung und verweist in die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009.
Um den auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Betrag einer Rente für die Anwendung von Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 bei einem anderen mitgliedstaatlichen Träger zu errechnen, ist im deutschen Recht § 124 Abs. 2 SGB VI maßgeblich. Diese Vorschrift regelt die Berechnung von Rententeilen und beinhaltet als allgemeinen Berechnungsgrundsatz, dass Rententeile für bestimmte Zeitabschnitte aus den Entgeltpunkten berechnet werden, die auf diese Zeitabschnitte entfallen. Die Bestimmung eines fiktiven Betrages nach Art. 43 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 kommt daher nicht in Betracht. Die Berechnung des tatsächlichen Anteils aus den freiwilligen Beiträgen ist innerhalb der Regeln für die deutsche Rentenberechnung möglich.
Die freiwilligen Beiträge, die wegen Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 nicht der Anrechnung bei Doppelleistungsbestimmungen bei einem anderen mitgliedstaatlichen Träger unterliegen sollen, nehmen an der Rentenberechnung der deutschen Leistung in vollem Umfang und mit allen Auswirkungen auf die Rentenhöhe teil (zum Beispiel zur Bestimmung des Gesamtleistungswertes und der persönlichen Entgeltpunkte). Anschließend werden die Entgeltpunkte für diese freiwilligen Beiträge, die sich bei der Rentenberechnung ergeben haben, gesondert zusammengestellt, und mit den Berechnungsfaktoren (Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert), die der Rentenberechnung zugrunde lagen, wird deren Anteil an der Leistung errechnet (vergleiche auch GRA zu § 124 SGB VI, Abschnitt 2).
Diese Berechnung entspricht im Ergebnis der Berechnung des gesonderten Leistungsanteils aus Art. 43 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche Abschnitt 3), weil ausschließlich Beitragszeiten diesem besonderen Leistungsanteil zugrunde liegen. Wurden freiwillige deutsche Beiträge durch mitgliedstaatliche Versicherungszeiten nach Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 verdrängt und ein gesonderter Leistungsanteil nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 berechnet, erhöht daher dieser Anteil aus der Anwendung von Art. 43 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 den Anteil nach Art. 43 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009.
Der errechnete Betrag nach Art. 43 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 wird dem anderen mitgliedstaatlichen Träger mitgeteilt (vergleiche auch GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7), wenn er dies beantragt. Hierfür steht das SED P 6000 und übergangsweise noch das Formblatt E 210 mit seiner Ziffer 6.7 zur Verfügung.
Beispiel 1: | Vergleich nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 mit einem gesonderten Leistungsanteil aus verdrängten freiwilligen Beiträgen | |
(Beispiel zu Abschnitt 3) | ||
Betrag der autonomen Leistung | 827,66 EUR | |
Betrag der anteiligen Leistung | 685,43 EUR | |
gesonderter Leistungsanteil aus verdrängten freiwilligen Beiträgen | 147,54 EUR | |
Lösung: | ||
Für den Vergleich nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 wird der Betrag der autonomen Leistung (827,66 EUR) dem Betrag der anteiligen Leistung zuzüglich des gesonderten Leistungsanteils aus freiwilligen Beiträgen (685,43 EUR + 147,54 EUR = 832,97 EUR) gegenübergestellt. | ||
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 |
Inkrafttreten: 01.05.2010 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009 |
Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009 entspricht inhaltlich Art. 46 und Art. 47 VO (EWG) Nr. 574/72.