Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009: Verfahren zu Art. 11 Abs. 3 Buchst. b, d, Abs. 4 und Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 - Informationspflichten des zuständigen Trägers, Arbeitgebers, Arbeitnehmers und Selbständigen
veröffentlicht am |
06.03.2023 |
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Änderung | Abschnitt 3.3 und 4: Aktualisierung infolge des EESSI-Verfahrens (Stand 01.07.2020); redaktionelle Überarbeitung der Abschnitte 1, 2, 3 und 4 |
Stand | 14.02.2023 |
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Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Informationspflicht des Arbeitgebers oder Selbständigen
- Weitergehende Informationspflichten des Arbeitgebers und Entsandten in Entsendefällen
- Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Information bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
- Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Information bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
- Informationspflichten des zuständigen Trägers, Ausstellung der Bescheinigung A1
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Informationspflicht des Arbeitgebers oder Selbständigen
- Weitergehende Informationspflichten des Arbeitgebers und Entsandten in Entsendefällen
- Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Information bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
- Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Information bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
- Informationspflichten des zuständigen Trägers, Ausstellung der Bescheinigung A1
Inhalt der Regelung
Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält Informationspflichten zwischen betroffener Person, gegebenenfalls deren Arbeitgeber sowie zuständigen Trägern in Bezug auf Personen, für die sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. b und d, Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt (Beamte, Wehr-/Zivildienstleistende, Entsandte und Beschäftigte auf Seeschiffen, für die nicht das Flaggenprinzip gilt).
Absatz 1 Satz 1 regelt die Informationspflichten von Arbeitgebern und Selbständigen für Fälle, in denen eine Tätigkeit in einem anderen als dem kollisionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaat ausgeübt wird. Satz 2 bestimmt, dass der betreffenden Person eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (die Bescheinigung A1) auszustellen und bei Beamten und Entsandten zusätzlich der zuständige Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats zu informieren ist.
Nach Absatz 2 gilt dies für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende entsprechend.
Absatz 3 regelt die entsprechenden Informationspflichten in Bezug auf Personen, die eine Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes ausüben und nicht vom Flaggenprinzip erfasst werden (Art. 11 Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 11 Abs. 3 Buchst. b und d VO (EG) Nr. 883/2004 sowie Abs. 4 und Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Die Vorschriften regeln die Rechtszuweisung für Beamte, Wehr- oder Zivildienstleistende, auf Seeschiffen Beschäftigte und Entsandte. - Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009
Die Vorschrift regelt die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bescheinigung A1). - Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 (Amtsblatt (EU) Nr. C 106 vom 24.04.2010, S. 5)
Der Beschluss regelt die Auslegung des Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die vorübergehend eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der Beschluss gilt ab 01.05.2010 und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den Beschluss Nr. 181 der EU-Verwaltungskommission vom 13.12.2000.
Allgemeines
Die Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 (sogenannte „Kollisionsnormen“) regeln, die Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaats der EU, des EWR beziehungsweise der Schweiz für eine Person gelten.
Sind für Beamte, Wehr- und Zivildienstleistende, Beschäftigte auf Seeschiffen sowie Entsandte nicht die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (bei Beschäftigung auf Seeschiffen: nicht das Recht des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt), regelt Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 besondere Informationspflichten für Arbeitgeber, betroffene Personen und die zuständigen Träger. Sinn und Zweck der Regelung ist, den Schutz der sozialen Sicherheit auch für Beschäftigungen zu gewährleisten, die außerhalb des Kontrollbereiches des kollisionsrechtlich zuständigen Staates ausgeübt werden.
Die Informationspflichten des Art. 15 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 betreffen
- Selbständige, die im Rahmen einer Entsendung vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind (Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) sowie
- die Arbeitgeber/Dienstherren von
- Beamten, die ihren Dienst nicht in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die sie beschäftigende Behörde ihren Sitz hat, (Art. 11 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004),
- Wehr- und Zivildienstleistenden, die nicht in dem Mitgliedstaat eingesetzt sind, für den sie den Dienst leisten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004),
- Beschäftigten auf Seeschiffen, für die nach Art. 11 Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem sie beschäftigt sind und
- Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Entsendung (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind.
Von Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht erfasst werden Personen, die eine Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben (sogenannte Mehrfacherwerbstätige - siehe GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 -). Die für diesen Personenkreis bestehenden Informationspflichten sind in Art. 16 VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt (siehe GRA zu Art. 16 VO (EG) Nr. 987/2009).
Informationspflicht des Arbeitgebers oder Selbständigen
Sofern eine Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat ausgeübt wird, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, löst dies nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 1 bis 3 VO (EG) Nr. 987/2009 besondere Informationspflichten für den Arbeitgeber der betreffenden Person aus.
Wird eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Entsendung vorübergehend nicht in dem Mitgliedstaat ausgeübt, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, obliegt diese Informationspflicht dem Selbständigen.
Im Regelfall kommen Arbeitgeber oder Selbständige ihrer Informationspflicht nach Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 im Zusammenhang mit der Beantragung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bescheinigung A1) nach.
Der Arbeitgeber der betreffenden Person oder der Selbständige hat den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften während der Beschäftigung/selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auf die betreffende Person/den Selbständigen anzuwenden sind, nach Möglichkeit im Voraus über diesen Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (Art. 15 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 987/2009). Eine nachträgliche Unterrichtung des zuständigen Trägers durch den Arbeitgeber/Selbständigen ist im Ausnahmefall ebenfalls zulässig.
Nach Art. 15 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 gelten die Informationspflichten nach Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 auch für zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Personen (die vom Wortlaut des Abs. 1 nicht erfasst werden, weil es sich nicht um Beschäftigte handelt).
Bei Beschäftigten auf Seeschiffen orientiert sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach dem Flaggenprinzip (Art. 11 Abs. 4 S. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Das heißt, es gilt das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt. Von diesem Flaggenprinzip abweichend gilt nach Art. 11 Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, sofern der Beschäftige auch in diesem Mitgliedstaat wohnt.
Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland eine Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, auf einem Seeschiff, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, hat er nach Art. 15 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 die im Abschnitt 3.2 aufgeführte zuständige Stelle in Deutschland darüber zu unterrichten. Diese stellt der betreffenden Person die Bescheinigung A1 aus und unterrichtet hierüber den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
Weitergehende Informationspflichten des Arbeitgebers und Entsandten in Entsendefällen
In Entsendefällen (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) haben Arbeitgeber und Entsandte zusätzlich zu den in Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 genannten Informationspflichten den zuständigen Träger des Entsendestaates von allen im Laufe einer Entsendung eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Dies ergibt sich aus Nr. 5 Buchst. b des Beschlusses Nr. A2 der EU-Verwaltungskommission vom 12.06.2009.
Der Arbeitgeber/Entsandte hat den zuständigen Träger des Entsendestaates danach insbesondere darüber in Kenntnis zu setzen, wenn
- eine beantragte Entsendung tatsächlich nicht erfolgt ist,
- eine Tätigkeit aus einem anderen Grund als Urlaub, Krankheit oder Fortbildung im entsendenden Unternehmen unterbrochen worden ist oder
- der entsandte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einem anderen Unternehmen im Entsendestaat versetzt worden ist (insbesondere bei Fusion oder Übertragung des Unternehmens).
Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Information bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
Sofern nach Maßgabe der Art. 11 Abs. 3 Buchst. b und d beziehungsweise Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften für eine Person gelten, ist die Information nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 durch den Dienstherrn/Arbeitgeber/Selbständigen an die Stelle zu richten, die für die Ausstellung der „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Bescheinigung A1) zuständig ist. Dies gilt hinsichtlich der in Abschnitt 3.1 aufgeführten Informationspflichten gleichermaßen.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung A1 ergibt sich deutscherseits aus den Festlegungen des BMAS im GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683.
Danach ist für Personen, die
- in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, der Träger, bei dem sie krankenversichert sind (GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 4 Buchst. a),
- nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der nach den §§ 126 bis 128a SGB VI, §§ 136 und 136a SGB VI jeweils zuständige Träger der Rentenversicherung (GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 5 Buchst. a) oder
- nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen in Berlin (GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 6 Buchst. a)
für die Ausstellung der Bescheinigung A1 und damit auch für die Entgegennahme der Information nach Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 sowie gegebenenfalls der weitergehenden Informationen nach Maßgabe des Abschnitts 3.1 zuständig.
Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Information bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
Sofern nach Maßgabe der Art. 11 Abs. 3 Buchst. b und d oder Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 für eine Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz gelten und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist, hat der Träger des zuständigen Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften Anwendung finden, nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 die betreffende Person sowie die in Deutschland zuständige Stelle zu informieren. Im Regelfall erfolgt die Information der betreffenden Person durch Ausstellung einer Bescheinigung A1 und die Information der in Deutschland zuständigen Stelle durch eine elektronische Mitteilung im Rahmen des EESSI Verfahrens. Für Beamte, Wehr-/Zivildienstleistende und Beschäftigte auf Seeschiffen, für die das Flaggenprinzip nicht gilt, hat der mitgliedstaatliche Träger die Mitteilung per LA_BUC_05 und SED A010 an die zuständige Stelle in Deutschland zu senden, für Entsandte per LA_BUC_04 mit dem SED A009.
Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Information des mitgliedstaatlichen Trägers ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) in Würzburg (GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 3).
Nach § 150 Abs. 3 SGB VI werden die von Trägern anderer Mitgliedstaaten eingehenden Informationen über die Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf eine in Deutschland ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) in Würzburg gespeichert und sind dort für Kontrollzwecke abrufbar.
Ggf. bei den Rentenversicherungsträgern außerhalb des EESSI-Verfahrens noch eingehende Durchschriften oder Mitteilungen über die Ausstellung von Bescheinigungen A1 anderer Mitgliedstaaten sind unter Hinweis auf die zwingende Verwendung des EESSI-Verfahrens an den mitteilenden Träger zurückzusenden.
Informationspflichten des zuständigen Trägers, Ausstellung der Bescheinigung A1
Nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, bei Beamten und (beschäftigten/selbständigen) Entsandten der betreffenden Person eine Bescheinigung über die auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bescheinigung A1) auszustellen und zu übersenden. Dies gilt nach Art. 15 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 für Wehr- und Zivildienstleistende gleichermaßen. Für Beschäftigte auf Seeschiffen nach Art. 11 Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 wird die Bescheinigung A1 nach Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 auf Antrag ausgestellt.
Ist eine Bescheinigung A1 durch einen deutschen Träger auszustellen, richtet sich die Zuständigkeit nach Abschnitt 3.2. Näheres zum Verfahren ist der GRA zu Art. 19 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5 zu entnehmen.
Außerdem ist der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, über die für die betreffende Person geltenden Rechtsvorschriften zu informieren. Für Beschäftigte auf Seeschiffen nach Art. 11 Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ist der Träger des Mitgliedstaats zu informieren, unter dessen Flagge das Seeschiff fährt (Art. 15 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009).
Die Information erfolgt nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 elektronisch über das EESSI-Verfahren (für nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Entsandte im Rahmen des LA_BUC_04 mittels SED A009, für Beamte, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Beschäftigte auf Seeschiffen - Art. 11 Abs. 3 Buchst. b, d und Abs. 4 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 - im Rahmen des LA_BUC_05 mittels SED A010).
Die Kontaktadressen der im Rahmen des EESSI-Verfahrens zu informierenden Träger können über eine Datenbank der EU-Verwaltungskommission („Institution Repository“ - IR, Art. 88 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 1 Buchst. e VO (EG) Nr. 987/2009) ermittelt werden.
Darüber hinaus erteilt der zuständige Träger des Entsendestaats dem Träger des Beschäftigungsstaats auf dessen Anfrage im Falle entsandter Arbeitnehmer auch Auskünfte über Änderungen, die im Laufe der Entsendung eingetreten sind. Informationen sind auch im Rahmen der Kontrolle der Entsendungen zwischen den mitgliedstaatlichen Trägern auszutauschen (Beschluss Nr. A2 vom 12.06.2009 der EU-Verwaltungskommission, Nr. 5 Buchst. c und d).
Sind umgekehrt auf eine in Deutschland ausgeübte Beschäftigung/selbständige Erwerbstätigkeit nicht die deutschen, sondern die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz anzuwenden, ist nach der Bekanntmachung im GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 3 die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV Würzburg) in Deutschland für die Entgegennahme der Information des ausländischen Trägers nach Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 zentral zuständig (siehe Abschnitt 3.3).
Weitergehende Informationspflichten des zuständigen Trägers gegenüber dem Arbeitgeber, Entsandten oder Selbständigen
Neben der Unterrichtung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften durch Übersendung der Bescheinigung A1 (siehe Abschnitt 4) sind im Rahmen weitergehender Informationspflichten des zuständigen Trägers nach Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 Arbeitgeber und Selbstständige davon zu unterrichten, dass während der gesamten Zeit der Entsendung Kontrollen durchgeführt werden können, um zu prüfen, ob die Entsendung nicht beendet worden ist (Beschlusses Nr. A2 der EU-Verwaltungskommission vom 12.06.2009, Nr. 5 Buchst. a). Die Kontrollen beziehen sich insbesondere auf die
- Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (sofern nach dem Recht des Entsendestaats vorgesehen),
- Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Bindung an den entsendenden Arbeitgeber sowie
- Aufrechterhaltung der Infrastruktur im Entsendestaat (bei Selbständigen).
Auf mögliche Kontrollen wird der entsendende Arbeitgeber oder Selbstständige bereits im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens zur Ausstellung einer Bescheinigung A1 hingewiesen.
Beschluss Nr. 1/2014 des gemischten Ausschusses, eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 28.11.2014 zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. |
Inkrafttreten: 01.01.2015 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 367/122 vom 23.12.2014 |
Mit dem Beschluss Nr. 1/2014 des gemischten Ausschusses vom 28.11.2014 wurde der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 und damit des durch sie geänderten Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 auf die Schweiz erweitert.
Beschluss Nr. 14/2013 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.02.2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens |
Inkrafttreten: 02.02.2013 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 144/19 vom 30.05.2013 |
Mit dem Beschluss Nr. 14/2013 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.02.2013 wurde der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 und damit des durch sie geänderten Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erweitert.
VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 |
Inkrafttreten: 28.06.2012 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 149/4 vom 08.06.2012 |
Mit der Änderung des Art. 15 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 wurde klargestellt, dass einer Person, für die nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gelten, in dem sie beschäftigt ist, durch den Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für sie gelten, eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bescheinigung A1) auszustellen ist.
Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.07.2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen |
Inkrafttreten: 01.06.2012 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 262/33 vom 06.10.2011 |
Mit dem Beschluss wurde die Anwendung der VO (EG) Nr. 987/2009 und damit von Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zu den EWR-Staaten ermöglicht.
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz in der Fassung des Beschlusses des Rates vom 16.12.2011 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) |
Inkrafttreten: 16.12.2011 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 341/1 vom 22.12.2011 Anzuwenden ab: 01.04.2012 |
Mit dem Beschluss wurde die Anwendung der VO (EG) Nr. 987/2009 und damit von Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zur Schweiz ermöglicht.
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 30.10.2009 |
Inkrafttreten: 01.05.2010 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009 |
Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009 ist für die EU-Staaten mit der VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 am 01.05.2010 in Kraft getreten und anwendbar (Art. 97 VO (EG) Nr. 987/2009).