Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009: Format und Verfahren des Datenaustauschs
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung |
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Stand | 09.04.2015 |
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Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Nach Absatz 1 legt die Verwaltungskommission die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest.
Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen erfolgt nach Absatz 2 elektronisch entweder unmittelbar oder mittelbar über die Zugangsstellen in einem gemeinsamen sicheren Rahmen, in dem die Vertraulichkeit und der Schutz der ausgetauschten Daten gewährleistet werden kann.
Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger gemäß Absatz 3 die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel. Die Verwaltungskommission legt die praktischen Modalitäten für die Übermittlung von Informationen, Dokumenten oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel fest.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 78 VO (EG) Nr. 883/2004
Elektronische Datenverarbeitung - Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009
Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch - Beschluss Nr. E1 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009
über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009
Noch keine Verfahren zum elektronischen Datenaustausch
Zur Umsetzung der Vorgaben aus Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 (und Art. 78 VO (EG) Nr. 883/2004) wird auf europäischer Ebene bis auf weiteres das EESSI-Projekt durchgeführt. Die technische Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch stand den Mitgliedstaaten somit zum Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 am 01.05.2010 noch nicht zur Verfügung.
Die Verwaltungskommission hat aktuell noch nicht die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von strukturierten elektronischen Dokumenten (SEDs) festgelegt.
Solange die Verfahren noch nicht bereitstehen, können in der Übergangszeit in der Regel die bisherigen E-Formulare verwendet werden. Einzelheiten zum Verfahren in der Zeit bis zum Einsatz des EESSI-Systems vergleiche GRA zu Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009.
Für eine eventuelle elektronische Kommunikation mit den betroffenen Personen hat die Verwaltungskommission ebenfalls noch keine praktischen Modalitäten festgelegt.
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 |
Inkrafttreten: 01.05.2010 Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009 |
Zu den in Artikel 4 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Regelungen gab es in der VO (EWG) Nr. 574/72 keine Entsprechungen.