Art. 2 VO (EG) Nr. 987/2009: Umfang und Modalitäten des Datenaustausches zwischen den Trägern
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung |
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Stand | 09.04.2015 |
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Version | 001.01 |
- Inhalt der Regelung
- Informationsaustausch zwischen den Trägern
- Bereitstellung von Daten
- Weiterleitung irrtümlich beim unzuständigen Träger eingereichte Informationen, Dokumente oder Anträge
Inhalt der Regelung
Nach Artikel 2 Absatz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 beruht der Austausch zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, aktiver Unterstützung, rascher Bereitstellung und (auch elektronischer) Zugänglichkeit (Abschnitt 2).
Die Träger stellen nach Absatz 2 unverzüglich alle Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt (Abschnitt 3). Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Mitgliedstaats ihn bereits erhalten (Absatz 4).
Artikel 2 Absatz 3 VO (EG) Nr. 987/2009 betrifft Fälle, in denen Personen irrtümlich einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in dem sich der in der VO (EG) Nr. 987/2009 bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht haben. Dann hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den nach der VO (EG) Nr. 987/2009 bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern anderer Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden (Abschnitt 4).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Buchst. p VO (EG) Nr. 883/2004
Definition des Begriffs „Träger“ - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009
Definition des Begriffs „Verbindungsstelle“ - Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009
Format und Verfahren des Datenaustauschs
Informationsaustausch zwischen den Trägern
Für Zwecke der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 beruht der Austausch zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, aktiver Unterstützung, rascher Bereitstellung und (auch elektronischer) Zugänglichkeit. Hinsichtlich der elektronischen Form der Datenübermittlung wird auf Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 verwiesen (vergleiche GRA zu Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009).
Dadurch wird sichergestellt, dass die Personen im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 - insbesondere Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen - ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können.
Bereitstellung von Daten
Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 benötigt werden, werden den Trägern unverzüglich zur Verfügung gestellt oder mit ihnen ausgetauscht.
Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt entweder unmittelbar zwischen den Trägern oder mittelbar über die Verbindungsstellen. Diese Unterscheidung spielt nur für die Regionalträger, nicht aber für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Rolle, weil die beiden Bundesträger sowohl Verbindungsstelle (Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009) als auch Träger (Art. 1 Buchst. p VO (EG) Nr. 883/2004) sind.
Weiterleitung irrtümlich beim unzuständigen Träger eingereichte Informationen, Dokumente oder Anträge
Art. 2 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 betrifft Fälle, in denen Personen Informationen, Dokumente oder Anträge bei einem unzuständigen Träger (A) einreichen. Träger (A) hat die Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den zuständigen Träger (B) weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem die Dinge dort eingegangen sind. Dieses Datum ist für Träger (B) verbindlich.
Erfolgt die Weiterleitung durch Träger (A) nicht oder erst verspätet und entsteht der Person deshalb ein Schaden, kann weder Träger (A) noch Träger (B) dafür haftbar gemacht werden.
Im Bereich der Rentenversicherung kann zum Beispiel eine unterlassene oder verspätete Weiterleitung von Antragsvordrucken unter diesen Sachverhalt fallen.
Dieser generelle Haftungsausschluss des Europarechts schließt grundsätzlich Haftungsansprüche aus dem nationalen Rechtskreis nicht aus. Wenn beispielsweise ein deutscher Rentenversicherungsträger (Träger A) einen Antrag nicht oder erst verspätet an Träger (B) weiterleitet, kann daraus ein Haftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (Staatshaftung) entstehen.
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 |
Inkrafttreten: 01.05.2010 Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009 |
Zu den in Artikel 2 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Regelungen gab es in der VO (EWG) Nr. 574/72 keine Entsprechungen.