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Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004: Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Freiwillige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand04.03.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält Kollisionsnormen, die in Zusammenhang mit einer freiwilligen Versicherung stehen. Absatz 1 regelt, dass die Rechtszuweisung nach Maßgabe der Art. 11 bis 13 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich nicht für die freiwillige Versicherung gilt.

Absatz 2 Satz 1 beinhaltet ein Doppelversicherungsverbot und schließt den Zugang zur freiwilligen Versicherung aus, sofern in einem anderen Mitgliedstaat eine Pflichtversicherung besteht. Absatz 2 Satz 2 koordiniert das Zusammentreffen freiwilliger Versicherungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten.

Als Ausnahme vom Doppelversicherungsverbot des Absatzes 2 regelt Absatz 3 für den Bereich der Rentenversicherung, dass eine freiwillige Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zulässig ist, wenn nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Pflichtversicherung besteht.

Absatz 4 beschränkt für den Zugang zur freiwilligen Versicherung eines Mitgliedstaats die Sachverhaltsgleichstellung nach Maßgabe des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 auf Personen, die zuvor aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterlegen haben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 7 SGB VI bestimmt die Voraussetzungen, unter denen eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zulässig ist.
  • Anhang XI Deutschland Nr. 2 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004 regeln, dass eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI auch bei Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zulässig ist und die Voraussetzungen, unter denen Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI berechtigt sind.

Freiwillige Versicherung - Allgemeines -

Beachte:

Soweit im Folgenden der Begriff „Mitgliedstaat“ verwendet wird, bezieht sich dies sowohl auf die Mitgliedstaaten der EU als auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen eine freiwillige Versicherung nach dem Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaats zulässig ist, sondern bestimmt als Kollisionsnorm lediglich, ob und in welchen Fällen eine freiwillige Versicherung neben einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zulässig ist.

Hierbei bezieht sich Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht nur auf den Bereich der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sondern allgemein auf die freiwillige Versicherung in den von Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Zweigen der sozialen Sicherheit, soweit sich aus der speziellen Bezugnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung in Absatz 3 nicht etwas anderes ergibt.

Hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI für Deutsche und Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten enthält Anhang XI Deutschland Nr. 2 und Nr. 4 VO (EG) 883/2004 Sonderregelungen, die gegenüber Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig zu beachten sind. Im Einzelnen wird auf die GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4.1 verwiesen.

Ausschluss der Kollisionsgrundsätze bei zusätzlicher freiwilliger Versicherung

Nach dem Grundprinzip des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person einheitlich in allen von Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Zweigen der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, auch wenn sie beispielsweise in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist. Welche Rechtsvorschriften dies grundsätzlich sind, regeln die Art. 11 bis Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004.

Kennzeichnend für die Sozialversicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten ist, dass neben der Pflichtversicherung zumeist auch eine zusätzliche freiwillige Absicherung in den verschiedenen Zweigen der sozialen Sicherheit zulässig ist. Diese zusätzliche Absicherung wäre verwehrt, sobald aufgrund der Anwendung der Kollisionsregeln der Art. 11 bis 13 VO (EG) Nr. 883/2004 (allein) die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf eine Person anwendbar werden, da die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die freiwillige Versicherung bislang durchgeführt wurde, dann nicht mehr anwendbar wären.

Um eine zusätzliche freiwillige Absicherung in bestimmten Fällen dennoch zu ermöglichen, durchbricht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 das Grundprinzip des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und lässt neben der Anwendung der Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Bereich der zusätzlichen freiwilligen Versicherung auch die Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zu.

Sofern allerdings nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Pflichtversicherungssystem in einem Zweig der sozialen Sicherheit nicht existiert und nur eine freiwillige Versicherung möglich ist, gibt es keinen Grund, diese freiwillige Versicherung kollisionsrechtlich anders zu behandeln als eine Pflichtversicherung. Eine Erwerbstätigkeit, für die nur eine freiwillige Versicherung und keine Pflichtversicherung möglich ist, wird nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nach den allgemeinen Kollisionsregeln den Rechtsvorschriften des (insgesamt) zuständigen Mitgliedstaates zugeordnet (und unterliegt dann den gegebenenfalls dort bestehenden Vorschriften über die Versicherungspflicht). Der Pflichtversicherung wird in diesen Fällen demnach Vorrang gegenüber der freiwilligen Versicherung eingeräumt.

Doppelversicherungsverbot

Nach Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine freiwillige Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats neben einer Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeschlossen. Dieses Doppelversicherungsverbot hat insbesondere für den Bereich der Krankenversicherung Bedeutung und gilt nicht für die deutsche Rentenversicherung.

Beachte:

Besondere Bestimmungen für den Bereich der Rentenversicherung sind Abschnitt 5 zu entnehmen.

Das Doppelversicherungsverbot für Pflichtversicherte gilt nur für die Zweige der sozialen Sicherheit, zu denen in einem Mitgliedstaat Pflichtbeiträge gezahlt werden. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats schließt demnach die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nach § 7 SGB VI nicht aus.

Ausnahme vom Doppelversicherungsverbot für die Rentenversicherung

Nach Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist abweichend vom Doppelversicherungsverbot nach Absatz 2 eine freiwillige Versicherung in einem Mitgliedstaat neben einer Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat in der Rentenversicherung ausdrücklich möglich. Allerdings gelten auch hier Einschränkungen.

Diese sind jedoch deutscherseits für die Rentenversicherung nicht von Bedeutung, da Anhang XI Deutschland Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 hinsichtlich der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI eine vorrangig anzuwendende Regelung enthält.

Danach ist die freiwillige Versicherung unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 SGB VI (gegebenenfalls in Verbindung mit Anhang XI Deutschland Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2004) ausdrücklich auch neben der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zulässig (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4.1 und GRA zu Anhang XI, Deutschland, Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Einschränkung der Sachverhaltsgleichstellung

Art. 14 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 schränkt für den Bereich der freiwilligen Versicherung die Sachverhaltsgleichstellung des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ein, soweit die Versicherungsberechtigung vom Wohnort oder einer vorherigen Berufstätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat abhängig ist.

Ohne eine solche Ausnahmemöglichkeit könnten sich aufgrund der umfassenden Sachverhaltsgleichstellung aus Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 all jene in diesem Mitgliedstaat freiwillig versichern, die irgendwo in der EU ihren Wohnort hatten oder beschäftigt waren.

Da die freiwillige Versicherung in den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten mit durchaus vorteilhaften Konditionen verbunden ist, wäre eine bedingungslose Öffnung unter Umständen mit Konsequenzen verbunden, die das System dieses Mitgliedstaats aus dem Gleichgewicht bringen und damit die Versicherten dieses Mitgliedstaates vor schwerwiegende Probleme stellen könnten. Deshalb kam man überein, dass alle Mitgliedstaaten für die freiwillige Versicherung eine vorherige Beschäftigung vorschreiben können (ABl. (EU) Nr. C 161/L 284/64 vom 13.07.2007).

Für Deutsche ist diese Regelung für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nach § 7 SGB VI ohne Bedeutung, da die Versicherungsberechtigung für sie weder an eine Vorbeschäftigung noch an den Wohnort geknüpft ist.

Art. 14 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 wäre demnach allenfalls für Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedstaaten relevant. Für diesen Personenkreis enthält Anhang XI Deutschland Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 aber eine spezielle Regelung, die bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands (und auch außerhalb der EU) vorrangig anzuwenden ist.

Eine freiwillige Versicherung ist danach unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 SGB VI zulässig, wenn zu irgend einem Zeitpunkt vor Ausübung dieses Rechts in der deutschen Rentenversicherung ein Pflichtbeitrag oder freiwilliger Beitrag (Vorbeitrag) anrechenbar ist (siehe GRA zu Anhang XI, Deutschland, Nr. 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz und seit dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 1231/2010 am 01.01.2011 auch für Drittstaatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4.1.)

Art. 14 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 berührt im Übrigen nicht günstigere innerstaatliche Regelungen zur freiwilligen Versicherung (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind daher (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 SGB VI auch ohne Vorbeitrag versicherungsberechtigt.

VO (EG) Nr. 988/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 31.10.2009

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 284/43 vom 30.10.2009)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 ist bereits vor seiner Anwendung durch Art. 1 Ziffer 5 VO (EG) Nr. 988/2009 geändert worden: Durch diesen neuen Passus können alle Mitgliedstaaten in ihrer nationalen Rechtsordnung festlegen, dass eine freiwillige Versicherung in ihrem Sozialversicherungssystem, welches für die freiwillige Versicherung den Wohnort oder eine vorherige Beschäftigung im Inland vorschreibt, nur dann möglich ist, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bereits irgendwann aufgrund einer (Beschäftigung oder selbständigen) Erwerbstätigkeit galten.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich weitgehend den Art. 9 Abs. 1 und 15 VO (EWG) Nr. 1408/71.

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