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Art. 1 Buchstabe d VO (EG) Nr. 883/2004: Definitionen - Beamter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abschnitt 2 wurde ergänzt um Regierungsmitglieder in Sachsen-Anhalt.

Dokumentdaten
Stand03.03.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Bedeutung verschiedener in der Verordnung verwendeter Begriffe (Legaldefinitionen). Sie dienen einem einheitlichen Begriffsverständnis in allen Mitgliedstaaten und der Vermeidung von Wiederholungen im Text der Verordnung.

Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004 erläutert den Begriff „Beamter“.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Beamter

Ein Beamter ist eine Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt.

Der Begriff des Beamten wird durch die VO (EG) Nr. 883/2004 nicht eigenständig geregelt. Sie überlässt jedem Mitgliedstaat durch Verweisung in sein jeweiliges nationales Recht die Festlegung, wer zum Personenkreis der Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen gehört. Regelmäßig wird es sich um ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis oder Dienstverhältnis zum Staat oder zu einer gleichgestellten öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur Ausübung staatlicher oder hoheitlicher Aufgaben handeln.

Für Deutschland wird der Personenkreis der Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen mit dem Personenkreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichernden Personen aus § 8 Abs. 2 SGB VI definiert. Das sind:

Dieser Personenkreis wird erweitert durch

  • Abgeordnete des Bundestages und der Länderparlamente (§ 23 Abs. 2 AbgG),
  • Mitglieder der Bundesregierung (§ 15 Abs. 3a BMinG) und
  • Regierungsmitglieder in Bayern (Art. 15 Abs. 6 MitglStRegG), Brandenburg (§ 12 Abs. 6 BbgMinG), Rheinland-Pfalz (§ 12 Abs. 2a MinG RP) und Sachsen-Anhalt (§ 13 Abs. 2b des MinG SA).

Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 kann sich darüber hinaus Abweichendes ergeben (vergleiche GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2.3).

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: Anzuwenden ab: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004 definiert erstmals den Begriff „Beamter“. In Art. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 existierte keine Legaldefinition, Beamte waren nach Art. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 „Arbeitnehmer“ in Sondersystemen für Beamte. Dies war aber mit Art. 1 Buchst. ja VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht kompatibel.

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