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§ 119 SGB X: Übergang von Beitragsansprüchen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.06.2021

Änderung

Abstimmung mit dem Regionalträger und Aktualisierung

Dokumentdaten
Stand19.03.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 119 SGB X

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 1442

  • 1710

Inhalt der Regelung

Wird ein versicherter Arbeitnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Unfall verletzt und als Folge hiervon arbeitsunfähig, arbeitslos oder anderweitig in seinen Verdienstmöglichkeiten eingeschränkt oder bezieht er eine Rente wegen Erwerbsminderung, hat der Schädiger unter anderem auch die hierdurch entstehenden Nachteile im Altersrentenaufbau, das heißt einen Beitragsausfall auszugleichen.

Durch die Regelung des § 119 SGB X wird der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz dieses fremdverschuldeten Rentenschadens treuhänderisch auf den Rentenversicherungsträger übertragen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Durchführung eines Beitragsregressverfahrens ergab sich aus der von allen Rentenversicherungsträgern beschlossenen „Zuständigkeitsregelung für Beitragsregressverfahren nach § 119 SGB X“.

Im Juli 2006 traf der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund die für alle Rentenversicherungsträger verbindliche Entscheidung, die bisherige Fassung der Zuständigkeitsregelung vom 02.07.2003 durch eine Neuregelung zu ersetzen. Diese trat am 17.10.2006 in Kraft:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit für den Beitragsregress nach § 119 SGB X richtet sich nach der Zuständigkeit für die Versicherungskontoführung zum Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis eines Rentenversicherungsträgers von dem schädigenden Ereignis.

Danach sind sachlich zuständig

1.Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn sie das Versicherungskonto führt,
2.die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn sie das Versicherungskonto führt,
3.die Regionalträger, wenn das Versicherungskonto von einem Regionalträger geführt wird.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für den Beitragsregress nach § 119 SGB X ist der Regionalträger, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis eines Rentenversicherungsträgers von dem schädigendenden Ereignis das Versicherungskonto führt.

§ 3 Zuständigkeitswechsel

(1) Wird ein Versicherungskontowechsel ausgelöst, wird der übernehmende Träger auch für das laufende Beitragsverfahren nach § 119 SGB X zuständig. Das noch laufende Beitragsverfahren wird grundsätzlich nicht abgeschlossen. Ausnahmen sind in Absprache mit dem kontoführenden Träger möglich.

(2) Regressvorgänge, in denen mit weiteren Regressansprüchen nicht zu rechnen ist, werden nicht abgegeben.

(3) Der übernehmende Träger unterrichtet den Ersatzpflichtigen und gegebenen falls die Versicherten über den Zuständigkeitswechsel.

§ 4 Übergangsregelungen

Ist ein Träger aufgrund der Regelungen des RVOrgG vom 09.12.2004 ab dem 01.01.2005 für die Versicherungskontoführung nicht mehr zuständig, gibt er den laufenden Regressvorgang an den neuen Kontoführer ab. Vor der Abgabe sind alle bis zum 31.12.2004 möglichen Beitragsersatzansprüche geltend zu machen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Norm für einen gesetzlichen Forderungsübergang vom Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger beinhalten §§ 116 und 119 SGB X. Ein Anspruch auf Beitragsersatz kann auch grundsätzlich im Rahmen des § 116 SGB X bestehen. Hiernach geht jedoch die Forderung nur auf einen Sozialversicherungsträger über, wenn dieser seinerseits dem Geschädigten gegenüber Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Beim Forderungsübergang nach § 119 SGB X ist eine aktuelle Gegenleistung nicht zu erbringen.

Rechtsentwicklung

Siehe die nachfolgenden Abschnitte.

Rechtslage bis 30.06.1983

Für Schadensfälle galt § 1542 RVO alte Fassung weiter. Grundvoraussetzung war die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Schadensereignisses. Nach dieser Vorschrift oblag es allein dem geschädigten Versicherten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er einen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger geltend machte und ob dieser Schadensausgleich dann auch für den unfallbedingten Beitragsschaden in Form einer freiwilligen Beitragszahlung verwendet wurde. Schadenersatzansprüche in Form von Geldleistungen für die Verwendung von freiwilligen Beiträgen zum Ausgleich des unfallbedingten Ausfalls von Pflichtbeiträgen wurden durch die Rechtsprechung und die Haftpflichtversicherer den geschädigten Versicherten nur zugesprochen, wenn die freiwillige Versicherung eine „wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme“ für den geschädigten Versicherten darstellte.

Rechtslage vom 01.07.1983 bis 31.12.1991

Grundvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch eines Geschädigten war ab 01.07.1983 die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bestand Versicherungspflicht konnte der Ausgleich von Beitragsschäden zur Sozialversicherung für den unfallbedingten Beitragsausfall für nachfolgende Zeiten geltend gemacht werden:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitationsmaßnahme,
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit,
  • Zeiten des Rentenbezuges ohne Beitragsentrichtung,
  • Zeiten des Minderverdienstes.

Dabei war auch die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zur sogenannten „unfallfesten Position“ zu beachten. Ein Beitragsausgleich war dann nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte zwar einen Beitragsausfall erlitten hatte, dieser aber zu keinem sozialversicherungsrechtlichen Nachteil führte, zum Beispiel:

  • der unfallbedingte Zeitraum war als Ausfallzeit im Sinne von § 36 AVG anzuerkennen,
  • der Versicherte hatte bereits die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt oder
  • die Halbbelegung gemäß § 36 Abs. 3 AVG war erfüllt.
  • Abweichend hiervon war der Anspruch auf Schadensausgleich dennoch geltend zu machen, wenn der Verlust der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres angezeigt war.

Für Leistungsfälle bis 31.12.1991 war jedoch eine Schlechterstellung des Versicherten durch den Beitragsübergang nicht ausgeschlossen, wenn ein niedrigerer Beitrag gezahlt wurde als der, der dem bis dahin sich ergebenden Durchschnittswert der Ansprüche des Versicherten entsprach. Dies konnte zum Beispiel dann eintreten, wenn durch ein Mitverschulden des Versicherten der Beitragsanspruch der Höhe nach begrenzt war, und die Beiträge in der Rentenberechnung geringer bewertet wurden als die für den gleichen Zeitraum anzurechnende Ausfallzeit. Aufgrund des Benachteiligungsverbots hatte der Rentenversicherungsträger eine entsprechende Vergleichsberechnung vorzunehmen, anhand derer festzustellen war, ob die Anrechnung einer Beitragszeit aus dem Beitragsausgleich oder die Ausfallzeit für den Geschädigten günstiger war.

Rechtslage vom 01.01.1992 bis 31.12.2000

Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 war für den Anspruch auf Schadenersatz in der Sozialversicherung weiterhin die Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Schadensereignisses Voraussetzung.

Auf die unfallfeste Position kommt es ab 01.01.1992 nicht mehr an.

Seit 01.01.1992 besteht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen gemäß § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Nach § 166 Nr. 2 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei den pflichtversicherten Lohnersatzempfängern 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. (Für eine Übergangszeit, 01.01.1992 bis 31.12.1994, war Beitragsbemessungsgrundlage die Höhe der Sozialleistung gemäß § 276 SGB VI.)

Bei Zahlung von Krankengeld und Verletztengeld tragen der Leistungsempfänger und der Leistungsträger die Beiträge je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen der Leistungsträger allein; bei Zahlung von Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, zahlt der Leistungsträger die Beiträge allein siehe auch § 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Der unfallbedingte Schaden umfasst hier auch die Zahlung dieser Beiträge. Soweit sie vom Leistungsträger erbracht werden, gehen sie nach § 116 Abs. 1 SGB X auf diesen über; soweit sie dem Geschädigten von seiner Sozialleistung einbehalten werden, hat der Schädiger ihm diese zu ersetzen.

Daneben hat der Rentenversicherungsträger einen Regressanspruch auf die Differenz zwischen dem Beitrag auf der Bemessungsgrundlage Erwerbseinkommen und dem Beitrag auf der Bemessungsgrundlage Sozialleistung. Hat der Geschädigte wegen der Folgen des Schadensereignisses kein Erwerbseinkommen und bezieht er auch keine Lohnersatzleistungen, hat der Rentenversicherungsträger Anspruch auf den vollen Beitragsregress und zwar sowohl auf den Arbeitnehmer- als auch auf den Arbeitgeberbeitragsanteil.

Eine Benachteiligung durch den Beitragsübergang kann hierbei nur entstehen, wenn bei einer Mithaftung des Geschädigten eine geringe Haftungsquote des Schädigers bestand und der Geschädigte infolge des Unfalls eine langfristige Rente wegen Erwerbsminderung erhält. Die so gezahlten geringen Beiträge führen zu einer geringeren Rente, als dies bei Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit nach § 58 S. 1 Nr. 5 SGB VI beziehungsweise einer Vergleichsbewertung nach § 78 SGB VI der Fall wäre.

Grundsätzlich führt eine Aufstockung der Pflichtbeiträge, die bereits aufgrund der Versicherungspflicht bei Bezug von Lohnersatzleistungen vorhanden sind, zu einer Rentenerhöhung.

Ab 01.01.2001 wird der Forderungsübergang auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung begrenzt. Der Geschädigte muss im Zeitpunkt des Schadensereignisses Pflichtbeitragszeiten nachweisen oder danach pflichtversichert werden. Dies trifft auf abhängig Beschäftigte, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, versicherungspflichtig selbständig Tätige, § 2 SGB VI, sowie sonstige Versicherte nach § 3 SGB VI und Personen, die nach § 4 SGB VI auf Antrag pflichtversichert sind und die in § 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VI genannten Personen zu. Soweit der Geschädigte bis zum Schadensereignis nicht pflichtversichert war, geht der Anspruch auf die Rentenversicherung erst dann über, wenn er nach dem Schadensereignis pflichtversichert wird.

Rechtslage ab 01.01.2001

Nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung erfolgt, sofern die übrigen Vorraussetzungen vorliegen, der Forderungsübergang, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses oder davor pflichtversichert war (erste Alternative) oder erst nach dem Schadensereignis pflichtversichert wird (zweite Alternative). Abzustellen ist auf die Versicherungspflicht, nicht auf die Beitragsentrichtung aufgrund der Versicherungspflicht. § 119 SGB X gilt also nicht nur in Fällen, in denen der Geschädigte im Schadenszeitpunkt als Pflichtversicherter bereits Mitglied der Rentenversicherung war.

Ein Geschädigter, der für die Zeit bis zum Schadensereignis keine Pflichtbeiträge nachweisen kann, aber bei dem davon auszugehen ist, dass er ohne Schadensereignis eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte, muss weiterhin selbst seine Ansprüche geltend machen. Erst wenn der Geschädigte, der bis zu dem schädigenden Ereignis nicht pflichtversichert war, in der Rentenversicherung pflichtversichert wird, geht insoweit der Anspruch auf Beitragsersatz auf den Rentenversicherungsträger über. Für einen Geschädigten, der zu keinem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, gilt § 119 SGB X also weiterhin nicht.

Rechtscharakter der Beiträge (Absatz 1)

Die infolge des Regressanspruchs gezahlten Beiträge gelten ab 01.07.1983 in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses die jeweiligen in den obigen Abschnitten genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Berechnung der übergegangenen Beitragsansprüche

Der Berechnung der übergegangenen Beitragsansprüche ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das vor dem schädigenden Ereignis erzielt wurde. Hierbei sind auch durchschnittliche Einkommenszuwächse mit einzubeziehen. Auch Einkommenserhöhungen durch einen Karrieresprung, der unfallbedingt nicht eintritt, sind zu berücksichtigen. Hat der Geschädigte ein wechselhaftes, von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochenes Erwerbsleben geführt, ist es angemessen, einen Abschlag von dem letzten erzielten Arbeitsentgelt vorzunehmen (zum Beispiel 40 %, Urteil des OLG Hamm vom 21.02.2001, AZ: 13 U 208/00, VersR 2002, 732). Bei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig selbstständig Tätigen ist die bisherige Beitragsleistung - der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung angepasst - fortzuführen. Wurde der monatliche Regelbeitrag entrichtet, ist dieser weiter zu zahlen.

Maßgebend ist der Beitragssatz des Zeitraumes, für den die übergegangenen Beitragsansprüche geltend gemacht werden.

Freiwillig versicherte Personen sind nicht einbezogen, weil sie grundsätzlich selbst entscheiden können, ob sie Beiträge entrichten wollen.

Umfang des Beitragsüberganges

Die Forderung geht vom Geschädigten in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet ist. Grundsätzlich besteht Anspruch auf den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerbeitragsanteil.

Mit dem zum 01.01.2001 eingefügten Absatz 1 Satz 2 soll in den Fällen, in denen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses durch einen Dritten eine Sozialleistung bezogen wird und ein Mitverschulden oder eine Mitverantwortung des Geschädigten vorliegt, sichergestellt werden, dass auch hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen 80 % des Bruttoentgelts und dem vollen Bruttoentgelt - unter Berücksichtigung der jeweiligen Haftungsquote - ein Regressanspruch geltend gemacht wird und insoweit dem Rentenkonto des Geschädigten die Beiträge zwecks Rentenerhöhung gutgeschrieben werden.

Der Rentenversicherungsträger hat die Forderung im Interesse des Geschädigten durchzusetzen. Ihm steht ein eigenes Dispositionsrecht, was über den Beitragsanspruch hinausgeht, nicht zu. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht des Rentenversicherungsträgers auf Ansprüche des Geschädigten ist nicht zulässig. Er hat die Interessen des Geschädigten als Treuhänder zu wahren.

Für Schadensereignisse, die ab 01.01.2001 eintreten und für die Fälle, die bis zum 31.12.2001 noch nicht abschließend entschieden wurden, dürfen Regressansprüche kapitalisiert werden.

Dauer des Beitragsüberganges

Der zeitliche Umfang des Beitragsausgleichs hängt von der Dauer der Schädigung ab. Ist der Geschädigte arbeitsunfähig, besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Beitragsforderung nach dieser Vorschrift bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; ist der Geschädigte erwerbsgemindert, müssen die Beiträge bis zum Erreichen der Altersgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Darüber hinaus kann ein Beitragsausgleich bis zum Erreichen der Altersgrenze erforderlich sein, wenn der Geschädigte unfallbedingt weniger verdient und der Minderverdienst durch entsprechende Beiträge auszugleichen ist.

Ausschluss des Forderungsübergangs

Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder andere Leistungen erbringt, die eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslösen.

Verjährung

Die beitragsrechtlichen Zahlungs- oder Verjährungsfristen finden auf den Beitragsersatzanspruch keine Anwendung.

Nach § 195 BGB beträgt die (Regel-)Verjährungsfrist drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schadenersatzanspruch entstanden ist, und der nach der innerbetrieblichen Organisation zuständige Mitarbeiter von den Umständen/Tatsachen des Schadens und der Person des Schädigers (Name und Anschrift) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Zuständiger Mitarbeiter ist derjenige, der mit der Regulierung der Regressansprüche betraut ist. Maßgebend und ausreichend ist dementsprechend die Kenntnisnahme des Regressbereiches (vergleiche ständige Rechtsprechung Urteile des BGH vom 20.10.2011, AZ: III ZR 252/10, BGH vom 28.02.2012, AZ: VI ZR 9/11, und BGH vom 17.04.2012, AZ: VI ZR 108/11).

Bei einer Anmeldung des Anspruchs gegenüber einem Haftpflichtversicherer wird die Verjährung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG gehemmt. Der Sozialversicherungsträger ist Dritter im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Ausnahme von der Dreijahresfrist: Für Personenschäden aus Vorsatzstraftaten verlängert sich die Verjährungsfrist von 3 auf 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Neuregelung gilt ab 30.06.2013 für alle Ansprüche aus vorsätzlich begangenen Straftaten, die ab diesem Zeitpunkt verübt werden oder davor verübt wurden aber noch nicht verjährt waren.

Daneben ist die 30-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 2 BGB zu beachten (Verjährungshöchstfrist), wenn Schadenersatzansprüche auf der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruhen. Diese Frist beginnt (taggenau) mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses. Nach Ablauf dieser Frist tritt in jedem Fall die Verjährung ein.

Bestand zum Unfallzeitpunkt keine Pflicht- oder freiwillige Versicherung für den Verletzten bei der Deutschen Rentenversicherung, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntniserlangung des Verletzten selbst an. Ist bereits Verjährung in der Person des Verletzten eingetreten, muss sich dies der später zuständig werdende Rentenversicherungsträger entgegenhalten lassen (vergleiche Urteil des BGH vom 04.10.1983, AZ: VI ZR 194/81; bestätigt durch Urteil des BGH vom 24.04.2012, AZ: VI ZR 329/10).

Bei einem Zuständigkeitswechsel unter Sozialleistungsträgern läuft eine bereits in Gang gesetzte Verjährungsfrist auch zu Lasten des Rechtsnachfolgers weiter.

Verfahren (Absatz 2)

Gemäß § 119 Abs. 2 S. 1 SGB X hat der Versicherungsträger, auf den Beiträge zur Rentenversicherung nach § 116 SGB X übergehen, den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Rentenversicherungsträger auf einem Meldevordruck zu übermitteln. Meldepflichtige Versicherungsträger sind die Leistungsträger, die Lohnersatzleistungen erbringen und hierauf Beiträge entrichten müssen (zum Beispiel Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit). Die Meldung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem der Leistungsträger seine Regressansprüche geltend macht. Das Meldeverfahren gilt für Schadensfälle ab 01.01.1992. Darüber hinaus gilt es für Schadensfälle, die in der Zeit vom 01.07.1983 bis 31.12.1991 eingetreten sind, mit Beitragsansprüchen ab 01.01.1992 sowie für Schadensfälle in der ehemaligen DDR. Ausgenommen hiervon sind Schadensfälle vor dem 01.01.1991, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Schadensereignisses dem Recht der Sozialversicherung der DDR unterstand.

Von großer Bedeutung ist, dass die Meldungen an die Rentenversicherung abgegeben werden und so zeitnah zum Schadensereignis wie möglich erfolgen. Eine unterbliebene oder verspätete Meldung und der damit verbundene späte Beitragseingang beim Rentenversicherungsträger verursacht einerseits einen Zinsverlust beim Rentenversicherungsträger als auch einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Ermittlung und Geltendmachung eines Beitragsregressanspruchs. Je länger das Schadensereignis zurückliegt, je schwieriger wird es die Beweislage zum Schadenshergang, zur Kausalität, zur Höhe des Bruttoentgeltes, zur Haftungsquote sowie zur medizinischen Kausalkette herzustellen. Denn die Rentenversicherungsträger haben treuhänderisch im Interesse des betroffenen Versicherten den schadensbedingt entstandenen Beitragsregress geltend zu machen und diese Beiträge als Pflichtbeiträge seinem Versicherungskonto gutzuschreiben.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich auf einen gemeinsamen Vordruck verständigt.

Er enthält folgende Angaben:

  • die Personalien und die Anschrift sowie die Versicherungsnummer des Geschädigten,
  • Unfalldatum, -ort und -zeit,
  • Regellohn/Grundlohn, der der Berechnung der Lohnersatzleistung zugrunde liegt,
  • Beginn und gegebenenfalls Ende des Krankengeld- (Verletztengeld- und Übergangsgeld-), Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- beziehungsweise Arbeitslosengeld-II- Bezuges.

Darüber hinaus wird der Kontenklärungsantrag um eine Abfrage zum Vorliegen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ergänzt, damit Regressansprüche bereits im Kontenklärungsverfahren und nicht erst bei Eintritt des Leistungsfalles den Trägern der Deutschen Rentenversicherung bekannt gegeben werden.

Beitragsanspruch als Pflichtbeiträge (Absatz 3)

Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Die mit den Beiträgen belegten Zeiten werden den Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszahlung gleichstehen. Durch den Übergang des Beitragsersatzanspruchs darf der Versicherte schließlich nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Ersatzanspruch gestanden hätte.

Abfindung und Pauschalierung (Absatz 4)

Absatz 4 Satz 1 berücksichtigt, dass es sich bei den übergehenden Ansprüchen regelmäßig um geringe Ausgleichsbeträge handelt. Daher lässt der Absatz Abfindungsvereinbarungen mit einem dem Kapitalwert des Beitragsersatzanspruchs entsprechenden Betrag zu, um den Verwaltungsaufwand ökonomisch zu gestalten (BT-Drs. 14/4375, 61). Derartige Pauschalierungen befreien den Rentenversicherungsträger jedoch nicht von der Pflicht, den Beitragsersatzanspruch des Geschädigten individuell zu ermitteln und seinem Versicherungskonto gutzuschreiben.

Um die für die Umsetzung der Regelung erforderlichen Mitwirkung des Geschädigten sicherzustellen, sieht Absatz 4 Satz 2 die entsprechende Anwendung der die Mitwirkung betreffenden Vorschriften des SGB I vor.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Zum 01.01.2001 wurde diese Vorschrift teilweise neu gefasst und der Forderungsübergang auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung beschränkt. Bis zum 31.12.2000 betraf der Forderungsübergang den Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Absatz 4 wurde angefügt und damit wird die Vereinbarung einer Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung möglich. Satz 2 weist auf die Mitwirkungspflichten des Geschädigten gemäß §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 SGB I sowie § 65a SGB I hin.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift wurde neu gefasst, wobei der bisherige Satz 1 Absatz 1 Satz 1 und der bisherige Satz 2 Absatz 3 Satz 1 geworden ist. Dabei wurde aus „Beiträge“ „Beiträge oder Beitragsanteile“. Darüber hinaus wurden Satz 3 zu Absatz 3 Satz 2 und Absatz 2 neu eingefügt. Mit diesem Absatz wird das für den Beitragsausgleich erforderliche Melde- und Mitteilungsverfahren geregelt.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

Die Vorschrift ist mit dem Dritten Kapitel des SGB X am 01.07.1983 in Kraft getreten und gilt für Schadensfälle, die sich nach dem 30.06.1983 ereignet haben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 119 SGB X