Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 110 SGB X: Pauschalierung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Änderungen in den Abschnitten 3, 1. Absatz und 3.2, 2. Absatz.

Dokumentdaten
Stand14.02.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 110 SGB X

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 0691

  • 0745

  • 1720

  • 7-85

Inhalt der Regelung

Durch die Regelung des § 110 SGB X soll eine kostensparende und vereinfachte Abwicklung von Erstattungen zwischen Leistungsträgern nach dem SGB I erreicht werden.

§ 110 Satz 1 SGB X sieht eine pauschale Abgeltung von Erstattungsansprüchen vor, soweit eine solche zweckdienlich ist. Sie ist sowohl für eine Vielzahl von Fällen als auch für den Einzelfall möglich.

Durch § 110 Satz 2 SGB X wird das Erstattungsverfahren in Bagatellfällen dadurch vereinfacht, dass Beträge, die unter 50,00 EUR liegen, nicht erstattet werden.

Nach § 110 Satz 3 SGB X können die Leistungsträger abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren.

§ 110 Satz 4 SGB X ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die Bagatellgrenze der Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV anzupassen, wobei der veränderte Betrag aus Gründen der Praktikabilität auf volle zehn Euro-Beträge aufzurunden oder abzurunden ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 110 SGB X steht in direktem Zusammenhang mit den Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 bis 105 SGB X und findet auch auf die sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches ergebenden Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern Anwendung, soweit Sonderregelungen nicht bestehen (§ 37 SGB I).

Pauschalabgeltung

Im Interesse der Verwaltungsökonomie haben die Leistungsträger nach dem SGB I ihre Erstattungsansprüche gemäß § 110 Satz 1 SGB X pauschal abzugelten, soweit dies zweckdienlich ist. Die Pauschalabgeltung ist in einem generellen Verfahren für eine Vielzahl von Fällen, aber auch im Einzelfall möglich. Sie bedingt eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Leistungsträgern.

Zweckmäßigkeit im Sinne des § 110 Satz 1 SGB X ist anzunehmen, wenn die pauschale Abgeltung die Abwicklung von Erstattungsansprüchen vereinfacht, beschleunigt und Verwaltungskosten spart. Sofern im Einzelfall der Erstattungsanspruch eindeutig beziffert werden kann oder die Feststellung seiner tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unproblematisch ist, ist eine Pauschalierung nicht geboten.

Bei der Abwicklung von Erstattungsansprüchen aufgrund rückwirkend gewährter Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Pauschalabgeltung nicht zweckdienlich, da die Erstattungsansprüche einzelfallbezogen konkret bestimmbar sind.

Bagatellbeträge

Nach § 110 Satz 2 SGB X sind Erstattungsansprüche nicht zu erfüllen, sofern sie im Einzelfall voraussichtlich weniger als 50,00 EUR (bis 31.12.2001 50,00 DM) betragen. Mit Blick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X (vergleiche GRA zu § 107 SGB X) hat prinzipiell auch keine Auszahlung an den Leistungsberechtigten zu erfolgen; der geringfügige Erstattungsbetrag verbleibt grundsätzlich bei dem dem Grunde nach erstattungspflichtigen Leistungsträger.

Über die Regelung des § 110 Satz 3 SGB X können die Leistungsträger untereinander eine höhere Bagatellgrenze als 50,00 EUR vereinbaren. Darüber hinaus ermächtigt § 110 Satz 4 SGB X die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die Bagatellgrenze entsprechend der Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV anzupassen. Bislang ist eine solche Rechtsverordnung nicht ergangen.

Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) sind schon feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, zusammenzurechnen (Urteile vom 20.08.1986, AZ: 8 RK 40/85, BSGE 60, 195 und vom 26.06.1990, AZ: 5 RJ 10/89). Demgemäß gilt die in § 110 Satz 2 SGB X normierte Geringfügigkeitsgrenze für die Abwicklung von Erstattungsansprüchen nicht für Nachzahlungen im Zusammenhang mit der Neufeststellung/Neuberechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sich für einen Zeitraum, in dem bereits aus der ursprünglichen Nachzahlung ein Erstattungsanspruch erfüllt wurde, ein ergänzender Erstattungsanspruch von weniger als 50,00 EUR (bis 31.12.2001 50,00 DM) ergibt. Bei der Prüfung der Bagatellgrenze des § 110 Satz 2 SGB X ist in diesen Fällen der Gesamterstattungsanspruch unter Berücksichtigung des richtigen (höheren) Rentenbetrages maßgebend, sodass der ergänzende Erstattungsanspruch zu erfüllen ist.

Die Bagatellregelung des § 110 Satz 2 SGB X findet keine Anwendung, wenn der zu erstattende Betrag allein wegen der vorrangigen Erfüllung eines anderen Erstattungsanspruchs (§ 106 SGB X) auf weniger als 50,00 EUR (bis 31.12.2001 50,00 DM) abgesunken ist.

Auch auf Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X findet die Bagatellregelung keine Anwendung, da die Rückerstattung lediglich eine Korrektur bereits abgewickelter Erstattungsansprüche darstellt.

In den Fällen des besonderen Erstattungsanspruches der Bundesagentur für Arbeit nach § 335 Abs. 2 SGB III findet § 110 Satz 2 SGB X nur Anwendung, wenn die Gesamtforderung nach § 335 Abs. 2 SGB III und nach § 103 SGB X die Bagatellgrenze von 50,00 EUR (bis 31.12.2001 50,00 DM) nicht erreicht. Dies gilt entsprechend für den Anspruch eines Leistungsträgers nach dem SGB II auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 SGB III.

Vereinbarung mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

Der ehemalige Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) - seit 01.10.2005 Grundsatz- und Querschnittsbereich der Deutschen Rentenversicherung Bund - und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben am 02.10.1991 eine Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente geschlossen (ErstVfVb).

Aufgrund der Vereinbarung vom 02.10.1991 in der Fassung vom 01.01.2001 haben die Krankenkassen nach Kenntnis der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die erstmalige Feststellung einer Rente in Bagatellfällen im Sinne des § 110 Satz 2 SGB X den Rentenversicherungsträgern Fehlanzeige zu melden. Die Rentenversicherungsträger haben in diesen Fällen dann die gesamte Rentennachzahlung (sofern andere Stellen einen Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht haben) einschließlich des geringfügigen Erstattungsbetrages an den Rentenberechtigten auszuzahlen.

In den Fällen, in denen sich im Rahmen der Neufeststellung/Neuberechnung eine Rentennachzahlung von nicht mehr als 50,00 EUR (bis 31.12.2001 50,00 DM) ergibt und der Erstattungsanspruch bei der erstmaligen Rentenfeststellung bereits mindestens 50,00 EUR (bis 31.12.2001 50,00 DM) betragen hat, findet die Regelung des § 110 Satz 2 SGB X grundsätzlich zwar keine Anwendung (siehe Ausführungen im Abschnitt 3). Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen und Kostengründen sehen die Krankenkassen jedoch davon ab, in diesen Fällen einen Erstattungsanspruch zu ermitteln; eine ausdrückliche Fehlanzeige gegenüber den Rentenversicherungsträgern ist entbehrlich. Die Rentenversicherungsträger zahlen in diesen Fällen die gesamte Rentennachzahlung (einschließlich des geringfügigen Erstattungsbetrages) gleich im Rahmen der Rentenbescheiderteilung an den Rentenberechtigten aus. Grundlage ist auch hier die Vereinbarung vom 02.10.1991 in der Fassung vom 01.01.2001.

Handlungsempfehlung der Bundesagentur für Arbeit

Zum Erstattungsverfahren bei geringen Nachzahlungsbeträgen gemäß § 110 Satz 2 SGB X hat die Bundesagentur für Arbeit eine Handlungsanweisung mit Weisungscharakter für die Agenturen für Arbeit herausgegeben.

In den Fällen, in denen sich im Rahmen der Neufeststellung/Neuberechnung eine Rentennachzahlung von weniger als 50,00 EUR (bis 31.12.2001 50,00 DM) ergibt und der Erstattungsanspruch bei der erstmaligen Rentenfeststellung bereits mindestens 50,00 EUR (bis 31.12.2001 50,00 DM) betragen hat, findet die Regelung des § 110 Satz 2 SGB X grundsätzlich zwar keine Anwendung (siehe Ausführungen im Abschnitt 3). Auf Grundlage der Handlungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit sehen die Agenturen für Arbeit aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsverfahrens jedoch davon ab, in diesen Fällen einen Erstattungsanspruch zu ermitteln; eine ausdrückliche Fehlanzeige gegenüber den Rentenversicherungsträgern ist entbehrlich. Die Rentenversicherungsträger zahlen in diesen Fällen die gesamte Rentennachzahlung (einschließlich des geringfügigen Erstattungsbetrages) gleich im Rahmen der Rentenbescheiderteilung an den Rentenberechtigten aus.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001/01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

§ 110 SGB X wurde durch Artikel 10 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren) zum 01.01.2001 nochmals unverändert verkündet.

Durch Artikel 11 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro) wurde darüber hinaus der Grenzwert und die Rundungsvorschrift an die Kostenentwicklung im Rahmen der Euroumstellung mit Wirkung zum 01.01.2002 angepasst. In Satz 2 wurde die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und in Satz 4 die Wörter „zehn Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

§ 110 SGB X ist am 01.07.1983 in Kraft getreten. Bis zum 30.06.1983 gab es keine dem § 110 SGB X entsprechende allgemeine Regelung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 110 SGB X