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§ 66 SGB X: Vollstreckung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.07.2023

Änderung

Komplette Überarbeitung der GRA.

Dokumentdaten
Stand26.06.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetztes vom 22.12.2011 in Kraft getreten am 01.01.2012
Rechtsgrundlage

§ 66 SGB X

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 1637

Inhalt der Regelung

Mit dem Inkrafttreten des § 66 SGB X wird die Verwaltungsvollstreckung für alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X einheitlich geregelt. Die Vorschrift fasst die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten im Sozialrecht zusammen und enthält eine Zuständigkeitsregelung.

Entsprechend der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes werden Bundesbehörden regelmäßig nach Bundesrecht und Landesbehörden nach Landesrecht vollstrecken. Darüber hinaus besteht insbesondere für Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers und anderer zivilprozessualer Vollstreckungsorgane zu betreiben.

Die Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche durch die Behörde selbst oder durch eine andere beauftragte Behörde. § 66 SGB X dient nicht der Vollstreckung aus einem begünstigenden Verwaltungsakt gegen die Behörde. Erbringt ein Sozialversicherungsträger bindend festgestellte Leistungen ausnahmsweise nicht, muss der Betroffene Leistungsklage erheben.

§ 66 SGB X eröffnet den Leistungsträgern zwei Möglichkeiten, Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich der Vertragspartner nach § 60 SGB X der sofortigen Vollstreckung unterwirft, zu vollstrecken. Sie können

  • nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 66 Abs. 1 bis 3 SGB X - siehe Abschnitt 2) oder
  • in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) (§ 66 Abs. 4 SGB X - siehe Abschnitt 3)

vollstrecken.

Welchen Vollstreckungsweg die Behörde generell oder im Einzelfall wählt, steht in ihrem Ermessen.

Die Vorschrift regelt die Verwaltungsvollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes (Absatz 1), der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (Absatz 2) und der Behörden, die nicht in den Absätzen 1 und 2 genannt sind (Absatz 3).

Nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erster Halbsatz gilt für die Behörden des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes. Für alle übrigen Behörden gelten nach Absatz 3 die jeweiligen vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Länder. Eine Ausnahme sieht der zum 01.01.2012 eingefügte Satz 3 des Absatzes 3 vor. Danach gilt aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung für die Vollstreckung zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, einheitlich das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes.

Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die Anordnung einer Ersatzzwangshaft in den in § 51 SGG genannten Angelegenheiten dem Sozialgericht obliegt. Damit soll eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit gewährleistet werden.

Zuständige Vollstreckungsbehörde für die Bundesbehörden sind regelmäßig die Hauptzollämter (§ 4 Buchst. b VwVG). In der Versorgungsverwaltung wird die zuständige Vollstreckungsbehörde vom Land bestimmt (Absatz 2 zweiter Halbsatz). Bei den übrigen Behörden ergibt sich die zuständige Vollstreckungsbehörde aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (Absatz 3 Satz 1).

Absatz 1 Sätze 3 bis 5 bietet innerhalb der Verwaltungsvollstreckung die Möglichkeit, die Forderungen durch eigene - fachlich geeignete - Bedienstete zu vollstrecken oder fachlich geeignete Bedienstete von Krankenkassen oder Verbänden von Krankenkassen für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu bestellen.

Ferner wird im Einzelnen geregelt, wie und welche Bedienstete zu Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamten bestellt werden können.

Absatz 4 Satz 1 erlaubt allen Sozialleistungsträgern, in entsprechender Anwendung der ZPO mit Hilfe des Gerichtsvollziehers und anderer zivilprozessualer Vollstreckungsorgane vollstrecken zu lassen. Die Behörde hat in diesem Verfahren dieselbe Stellung wie jeder andere private Gläubiger, mit zwei Besonderheiten: Auch bei der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers und anderer soll der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden (Absatz 4 Satz 2). Des Weiteren bedarf es einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels.

Absatz 4 Sätze 3 und 4 enthält Regelungen darüber, welcher Bedienstete befugt ist, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu erteilen.

Verwaltungsvollstreckung

Die Verwaltungsvollstreckung kann sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (siehe Abschnitt 2.1) oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (siehe Abschnitt 2.2) richten.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes

Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) gilt nach

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das VwVG nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Bundesträger (§ 125 Abs. 2 SGB VI).

Das VwVG unterscheidet zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen und dem Verwaltungszwangsverfahren. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen ist in den §§ 1 bis 5 VwVG geregelt. Für das Verwaltungszwangsverfahren gelten die §§ 6 bis 18 VwVG. Die §§ 19 VwVG f. enthalten Kostenregelungen.

Vollstreckung wegen Geldforderungen (Beitreibungsverfahren)

Öffentlich-rechtliche Forderungen, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, als auch Geldforderungen, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben (§§ 53 ff. SGB X), im Rahmen dessen sich der Vertragspartner der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, werden nach den §§ 1 bis 5 VwVG vollstreckt.

Öffentlich-rechtlich sind Forderungen, wenn sie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zustehen und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hoheitlich, und somit per Verwaltungsakt, auferlegt worden sind. Rechtsgrundlage einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ist regelmäßig ein Gesetz.

Als Geldforderungen kommen in der Sozialversicherung in erster Linie Beitragsforderungen (§ 169 SGB VI, § 249 SGB V), Beitragsvorschüsse (§ 28e SGB IV), Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV), Geldbußen (§ 111 SGB IV, § 320 SGB VI, § 85 SGB X) in Betracht. Darüber hinaus sind als Anwendungsfälle auch Erstattungsansprüche gegen Leistungsempfänger aus Rückforderungen zu Unrecht erbrachter Leistungen zu nennen (zum Beispiel § 50 SGB X, § 118 Abs. 4 SGB VI).

Beteiligte

Die Verwaltungsvollstreckung wird als besonderes Verwaltungsverfahren angesehen, auf das neben den Bestimmungen des VwVG ergänzend die Verfahrensvorschriften des SGB X anzuwenden sind. Dabei sind Besonderheiten durch das Ineinandergreifen von VwVG und SGB X zu beachten. Notwendige Verfahrensbeteiligte der Verwaltungsvollstreckung sind der Vollstreckungsschuldner und der Vollstreckungsgläubiger. Die Anordnungsbehörde, die mit dem Vollstreckungsgläubiger regelmäßig identisch ist, und die Vollstreckungsbehörde sind die Verfahrensträger.

Vollstreckungsschuldner

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren richtet (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 253 Abgabenordnung - AO -). § 2 VwVG umschreibt im Einzelnen den Personenkreis, gegen den eine öffentlich-rechtliche Geldforderung im Vollstreckungsverfahren beigetrieben werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a VwVG können Maßnahmen gegen den Selbstschuldner (zum Beispiel den erstattungspflichtigen Empfänger von Sozialleistungen) ergriffen werden. Verstirbt der Schuldner, geht die  Leistungspflicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) auf den Erben über. Da es sich bei einer Nachlassverbindlichkeit um eine persönliche Schuld des Erben handelt, haftet dieser ebenfalls als Selbstschuldner. Daneben können auch der Haftungsschuldner (§ 2 Abs. 1 Buchst. b VwVG), der aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die Leistung eines anderen einzustehen hat (zum Beispiel der Bürge), oder der Duldungsschuldner (§ 2 Abs. 2 VwVG), der die Vollstreckung in Gegenstände dulden muss, die einem anderen gehören, aber von ihm verwaltet werden (zum Beispiel Nießbraucher, Testamentsvollstrecker), in Anspruch genommen werden.

 Vollstreckungsgläubiger

Vollstreckungsgläubiger ist die Stelle, die Inhaberin der zu vollstreckenden Geldforderung ist. In der Person des Vollstreckungsgläubigers entstehen die Rechte und Pflichten aus der Vollstreckung. Pfändungspfandrechte, Einziehungsrechte und Sicherungshypotheken erlangt der Vollstreckungsgläubiger, nicht die Vollstreckungsbehörde. Vollstreckungsgläubiger ist regelmäßig die Behörde, die den Verwaltungsakt (Leistungsbescheid/Bescheid über das Zahlungsgebot) erlassen beziehungsweise der gegenüber sich der Schuldner im öffentlich-rechtlichen Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges (§ 4 Buchst. a VwVG). Eine solche Bestimmung ist für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger nicht getroffen. Somit sind nach § 4 Buchst. b VwVG die Behörden der Bundesfinanzverwaltung die zuständigen Vollstreckungsbehörden. Für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sind das die Hauptzollämter.

Die Vollstreckungsbehörde oder eigene Vollstreckungsbeamte nach § 66 Abs. 1 S. 3 SGB X sind weder Beteiligte am Verwaltungsverfahren (§ 12 SGB X) noch haben sie die Stellung einer verfahrensleitenden Behörde. Letzteres ist schon daraus erkennbar, dass die Vollstreckungsbehörde weder auf Antrag noch von Amts wegen nach § 18 SGB X ein Verfahren betreibt, sondern auf Anordnung des Vollstreckungsgläubigers. Die Anordnungsbehörde (Vollstreckungsgläubigerin) hat ein Weisungsrecht gegenüber der Vollstreckungsbehörde, die nicht über die Forderung disponieren kann. Die Vollstreckungsbehörde hat den Beginn sowie die Art und Weise der Vollstreckung zu bestimmen. So hat sie zum Beispiel eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu erlassen.

Das Vollstreckungsverfahren durch eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 4 VwVG richtet sich nach den in § 5 Abs. 1 VwVG angeführten Vorschriften der Abgabenordnung.

Vollstreckungsvoraussetzungen

Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch eine Vollstreckungsanordnung eingeleitet, ohne dass es eines vollstreckbaren Titels bedarf. Die Voraussetzungen für die Einleitung einer Vollstreckung werden durch § 3 Abs. 2 und 3 VwVG bestimmt. Dies sind:

  • der Leistungsbescheid (Forderungsbescheid, Bescheid über das Zahlungsgebot), mit dem der Schuldner zur Zahlung aufgefordert worden ist,
  • die Fälligkeit der Leistung,
  • der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Eintritt der Fälligkeit.

Nach § 3 Abs. 3 VwVG soll der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche gemahnt werden.

Vollstreckungsanordnung

Vollstreckungsanordnung ist der Auftrag der Anordnungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen. Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ist sie kein Verwaltungsakt. Sie wird gemäß § 3 Abs. 4 VwVG von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf. Die Anordnungsbehörde übernimmt damit die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Die Vollstreckungsanordnung erfolgt regelmäßig schriftlich und setzt grundsätzlich eine bestimmte Form voraus (Verwaltungsvorschrift zur Übermittlung von Vollstreckungsanordnungen in Papierform - VV-ViP -). Sie soll Angaben zur Person des Schuldners und dessen Anschrift, Datum und Aktenzeichen des Verwaltungsaktes, aus dem vollstreckt werden soll, Höhe der beizutreibenden Forderungen sowie das Konto, auf das der geschuldete Betrag einzuzahlen ist, enthalten.

Leistungsbescheid

Abweichend von der Vollstreckung aus privatrechtlichen Titeln nach der ZPO (zum Beispiel gerichtliche Titel nach §§ 704, 794 ZPO) bedarf es im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren eines solchen Titels nicht (§ 3 Abs. 1 VwVG). An die Stelle dieses Titels tritt der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Hierunter fallen beispielsweise Bescheide über die Forderung von Beiträgen, die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Leistungen (Bescheid über das Zahlungsgebot) und die Erstattung von Auslagen.

Der Bescheid braucht noch nicht bestandskräftig geworden zu sein. Haben jedoch zum Beispiel Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG), darf die Vollstreckung nicht eingeleitet werden. Bei Entscheidungen über Versicherungs- und Beitragspflichten (zum Beispiel von selbständig Tätigen) haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht besondere Gründe vorliegen oder das zuständige Gericht eine entsprechende Anordnung erlassen hat (§§ 86a Abs. 2, 86b SGG). Im Übrigen kann die Unzulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gerichtlich angeordnet werden. Dieser Weg ist die einzige Möglichkeit, die Verwaltungsvollstreckung zu verhindern, sofern die beitreibende Behörde die Vollstreckung nicht von sich aus aussetzt oder einstellt.

An die Stelle des Leistungsbescheides tritt der öffentlich-rechtliche Vertrag, soweit sich der Vollstreckungsschuldner der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

Leistungsbescheid oder Vertrag müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein, das heißt sie müssen den Grund und die Höhe der Forderung erkennen lassen und unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wird.

Fälligkeit, Schonfrist und Mahnung

Weitere Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung ist die Fälligkeit der geforderten Leistung (§ 3 Abs. 2 Buchst. b VwVG). Fälligkeit bedeutet: Zeitpunkt der Leistungspflicht (= Zahlungspflicht). Die Fälligkeit bewirkt nicht das Entstehen einer Forderung, sondern die Berechtigung des Gläubigers, die Beträge aufgrund eines bereits bestehenden Anspruchs zu fordern. Rückforderungsansprüche und andere Geldforderungen, deren Fälligkeit nicht in einer speziellen gesetzlichen Regelung bestimmt sind, gelten als fällig, sobald der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann und der Schuldner zu leisten verpflichtet ist.

Forderungen wegen überzahlter Renten werden zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes über das Leistungsgebot/Zahlungsgebot sofort fällig, es sei denn, dass im Leistungsgebot/Zahlungsgebot ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Ist eine Zeit bestimmt, kann der Rentenversicherungsträger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken (§ 271 Abs. 2 BGB).

Hat die Behörde die Forderung oder den Anspruch gestundet, so ist die Fälligkeit bis zum Ablauf der Stundungsfrist hinausgeschoben.

Die Schonfrist nach § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG ist die dritte Vollstreckungsvoraussetzung. Sie besagt, dass seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides/des Bescheides über das Zahlungsgebot eine Woche verstrichen sein muss, bevor die Vollstreckung zulässig ist. Wird die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig, so ist der Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit abzuwarten.

Die Frist soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung zu vermeiden. Die Nichtbeachtung der zwingend vorgeschriebenen Wochenfrist macht die Vollstreckung unzulässig.

Von der Schonfrist ist die Mahnung - ebenfalls mit einer Zahlungsfrist von einer Woche (§ 3 Abs. 3 VwVG) - zu unterscheiden. Mahnung ist die Erinnerung an das Leistungsgebot/Zahlungsgebot durch die Anordnungsbehörde. Sie ist keine Maßnahme der Vollstreckung, sondern eine Vollstreckungsvoraussetzung. Die Mahnung ist somit eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckung („nochmalige, letzte Zahlungsaufforderung“). Die Mahnung und die weitere Zahlungsfrist sind einerseits nicht zwingend vorgeschrieben, andererseits stehen sie nicht im freien Ermessen der Behörde, denn sie sollen im Regelfall erfolgen. Es darf nur davon abgesehen werden, wenn dies besondere Gründe rechtfertigen. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn durch die Mahnung der Vollstreckungserfolg gefährdet würde. Für die Mahnung ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben, zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Werden Mahnung und Fristsetzung unterlassen, berührt das die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht. Jedoch kann die Behörde bei Missachtung der Vorschriften dem Schuldner gegenüber schadenersatzpflichtig werden.

Vollstreckungsauftrag

Der Vollstreckungsauftrag ist durch die Verweisung des § 5 Abs. 1 VwVG auf § 285 Abs. 2 AO bundesrechtlich geregelt. Der schriftliche oder elektronische Auftrag wird von der Vollstreckungsbehörde an den Vollziehungsbeamten erteilt und ermächtigt zur Durchführung der Vollstreckung.

Der Vollstreckungsauftrag ist vom Vollziehungsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen (§ 285 Abs. 2 zweiter Halbs. AO).

Durchführung der Vollstreckung

Verstreicht die Mahnung fruchtlos, so kann die eigentliche Vollstreckung beginnen. Die Vollstreckung richtet sich bei Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 VwVG nach den in § 5 VwVG aufgeführten Vorschriften der AO.

Die Vollstreckungsbehörde kann unter mehreren Vollstreckungsmöglichkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen wählen.

Als Vollstreckungsmaßnahmen kommen in Betracht:

  • zur Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Sachen und Forderungen beziehungsweise andere Vermögensrechte) die Pfändung (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 281 AO),
  • zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen die Eintragung einer Sicherungshypothek, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 322 AO, §§ 864 bis 871 ZPO sowie dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24.03.1897).

Bei der Pfändung von Sachen geht die Behörde ähnlich vor wie ein privater Gläubiger, der zum Beispiel ein Urteil gegen einen anderen vollstrecken lässt. Der private Gläubiger beauftragt einen Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung, die Vollstreckungsbehörde entsendet einen Vollziehungsbeamten. Die Pfändung von körperlichen Sachen geschieht durch Wegnahme, Siegelung oder Pfandanzeige (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 286 AO).

Bei der Pfändung einer Geldforderung wird durch die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner, der an sich an den Vollstreckungsschuldner zu leisten hat, untersagt, an diesen zu zahlen. Zugleich wird dem Vollstreckungsschuldner schriftlich aufgegeben, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn dem Drittschuldner die Pfändungsverfügung zugestellt ist und der Vollstreckungsschuldner hiervon eine Mitteilung erhalten hat (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 309 AO).

Die Pfändung in andere Vermögensrechte (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 321 AO) wird ebenfalls durch Pfändungsverfügung der Vollstreckungsbehörde vorgenommen (§§ 309 bis 320 AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VwVG).

Ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 281 AO) fruchtlos verlaufen, verbleibt die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, die durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erfolgt.

Zuständig für die Vornahme von Vollstreckungshandlungen in das unbewegliche Vermögen sind das Vollstreckungsgericht beziehungsweise das Grundbuchamt (Sicherungshypothek), die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 322 Abs. 3 AO) tätig wird. Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich das ortsnahe Amtsgericht. Das Grundbuchamt prüft die Voraussetzungen des Ersuchens, die Vollstreckungsmaßnahme selbst bleibt eine solche des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens. Durch die Eintragung einer Sicherungshypothek erlangt der Vollstreckungsgläubiger noch keine Befriedigung, sondern nur eine dingliche Sicherung seiner Geldforderung. Die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörde lassen in der Regel nur dann Sicherungshypotheken eintragen, wenn eine konkrete Verwertungsabsicht (zum Beispiel eine Zwangsversteigerung) besteht.

Die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Vermögens wird von dem Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde angeordnet (§ 869 ZPO in Verbindung mit §§ 15, 146 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Durch sie erfolgt eine Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus den laufenden Einnahmen (Miete, Pacht).

Die Zwangsversteigerung ordnet das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag (§ 869 ZPO in Verbindung mit § 15 ZVG) an, lässt den Versteigerungsvermerk in das Grundbuch eintragen und setzt den Versteigerungstermin fest. Die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers erfolgt aus dem Versteigerungserlös.

Nach § 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 284 AO ist der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet, wenn er durch die Vollstreckungsbehörde zur Zahlung aufgefordert wurde und er dieser Zahlungspflicht nicht binnen zwei Wochen nachgekommen ist. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anfordern. Nach § 284 AO hat der Vollstreckungsschuldner immer eidesstattlich zu versichern, dass er die Angaben zu seinem Vermögen nach bestem Wissen und Gewissen vollständig gemacht hat. Es liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, ob eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 ZPO erfolgt. Unabhängig davon, ob von der Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis Gebrauch gemacht wird, wird nach § 802k Abs. 1 ZPO das zu erstellende Vermögensverzeichnis immer bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Die Sperrfrist für die Anforderung einer erneuten Vermögensauskunft beträgt zwei Jahre und knüpft an die beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensauskunft an.

Verwaltungszwangsverfahren (Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)

Die Verwaltungsvollstreckung umfasst nicht nur die Vollstreckung wegen Geldforderungen, sondern auch die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Verwaltungszwang). Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist (§ 6 VwVG), kann durch Ersatzvornahme, Zwangsgeld oder unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden.

Die Vollstreckung wegen Herausgabe einer Sache wird im Sozialrecht nur in Erwägung zu ziehen sein, wenn eine gegenständliche Leistung vom Leistungsträger zurückgefordert wurde.

Die Anwendungsfälle des Verwaltungszwangs im Beitrags- und Leistungsrecht der Sozialversicherung sind gering.

Werden Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt, erfolgt regelmäßig eine Ahndung durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (§§ 111 SGB IV, § 320 SGB VI, § 98 Abs. 5 SGB X).

Auch nicht im Wege des Verwaltungszwanges werden die Mitwirkungspflichten des Versicherten nach den §§ 60 SGB I ff. durchgesetzt.

Einstellung der Verwaltungsvollstreckung

Die Vollstreckung wegen Geldforderungen ist gemäß § 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 257 Abs. 1 AO einzustellen oder zu beschränken, sobald

  • eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung weggefallen ist,
  • der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
  • der Anspruch auf Leistung erloschen ist oder
  • die Leistung gestundet worden ist.

Die Einstellung ist darüber hinaus vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 VwVG weggefallen sind, der zu vollziehende Verwaltungsakt aufgehoben worden oder dem Pflichtigen die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich geworden ist.

Kosten der Vollstreckung

Für Amtshandlungen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz werden Kosten sowie gegebenenfalls eine Vollstreckungspauschale erhoben.

Kosten der Verwaltungsvollstreckung

Der Grundsatz der Kostenfreiheit (§ 64 SGB X) wird durch § 19 VwVG eingeschränkt. Danach sind für Amtshandlungen im Beitreibungs- und Verwaltungszwangsverfahren Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1 AO, §§ 338 bis 346 AO zu erheben. Die Kosten der Vollstreckung fallen stets dem Vollstreckungsschuldner zur Last (§ 19 Abs. 1 S. 1 VwVG in Verbindung mit § 337 Abs. 1 S. 2 AO). Das gilt auch, wenn die Vollstreckung bei dem Schuldner erfolglos war.

Im Beitreibungsverfahren können

anfallen.

Im Verwaltungszwangsverfahren können Wegnahmegebühren (§ 340 AO) für die Wegnahme beweglicher Sachen und Urkunden entstehen.

In beiden Verfahrensarten können Auslagen nach §§ 344, 345 AO sowie Auslagen für Entschädigungen an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder nach §§107, 318 Abs. 5 AO erhoben werden.

Vollstreckungspauschale

Mit der Einführung des § 19a VwVG zum 01.07.2014 sind bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts als Anordnungsbehörden bei Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung verpflichtet worden, für jede ab dem 01.07.2014 übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag (Vollstreckungspauschale) zum Ausgleich der bei den Vollstreckungsschuldnern uneinbringlichen Gebühren und Auslagen zu zahlen. Die konkrete Höhe der Vollstreckungspauschale sowie das Verfahren zur Berechnung und Erhebung der Vollstreckungspauschale werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Als Anordnungsbehörde auf dem Gebiet der Rentenversicherung kommen die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Betracht.

Die Erhebung der Vollstreckungspauschale entsteht mit der Übermittlung der Vollstreckungsanordnung in den Organisationsbereich der Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung. Für die Entstehung des Anspruchs auf die Vollstreckungspauschale kommt es weder darauf an, ob die konkrete Vollstreckungsanordnung zur Beitreibung der Forderung führt, noch darauf, ob die Vollstreckungsbehörde bereits tätig geworden ist.

In den Fällen, in denen ausländische Träger im Rahmen der Amtshilfe einen deutschen Rentenversicherungsträger um Beitreibung ihrer Forderung ersuchen (zum Beispiel Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009), wird keine Vollstreckungspauschale durch die Vollstreckungsbehörden erhoben. Bei der Übermittlung der Vollstreckungsanordnung ist daher kenntlich zu machen, dass es sich um einen Fall der Amtshilfe für einen ausländischen Träger handelt. Auch für die Vollstreckungshilfe (vergleiche § 5 VwVG) für andere Hauptzollämter, für die Länder oder für Behörden der europäischen Mitgliedstaaten wird keine Vollstreckungspauschale erhoben.

Der Vollstreckungsschuldner darf nicht mit der Vollstreckungspauschale belastet werden (§ 19a Abs. 5 VwVG).

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder

Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen nicht in den Absätzen 1 und 2 des § 66 SGB X genannten Behörden gelten gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 SGB X die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Diese Regelungen sind unterschiedlich; sie weichen teilweise von der bundesrechtlichen Regelung ab.

Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 125 Abs. 1 SGB VI) können nach § 66 Abs. 3 S. 1 SGB X die Verwaltungsvollstreckung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften betreiben.

Nach § 66 Abs. 3 S. 2 SGB X gilt für landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 66 Absatz 1 S. 2 bis 5 entsprechend. Danach ergibt sich auch für diese Behörden die Möglichkeit, eigene - fachlich geeignete - Bedienstete oder für bestimmte Forderungen Bedienstete von Krankenkassen oder Verbänden von Krankenkassen als Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamte zu bestellen. In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist auch hier bei der Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig.

Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung

Neben der Verwaltungsvollstreckung nach Bundes- oder Landesvollstreckungsrecht nach § 66 Abs. 1 bis 3 SGB X eröffnet § 66 Abs. 4 S. 1 SGB X auch die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt wegen einer Geldforderung (siehe Abschnitt 2.1.1) in entsprechender Anwendung der ZPO zu betreiben. Diese Vollstreckungsmöglichkeit gilt für die in § 66 Abs. 1 bis 3 SGB X aufgeführten Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (BSGE 64, 289, 291; SozR 1300 § 44 Nr. 36).

Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelten die §§ 704 ZPO ff. . Nach den §§ 803 bis 871 ZPO kann die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen sowohl in das bewegliche als auch in das unbewegliche Vermögen stattfinden.

Nach § 66 Abs. 4 SGB X ist auch die Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zulässig, wenn darin die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung (§ 60 SGB X) vorgesehen ist. In diesen Fällen ergibt sich die Vollstreckungsmöglichkeit nach § 66 Abs. 4 SGB X aus der ausdrücklichen Verweisung des § 60 Abs. 2 S. 1 SGB X.

Wirksamer Leistungsbescheid als Vollstreckungstitel

Eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung nach der ZPO ist der Vollstreckungstitel. Vollstreckungstitel sind Entscheidungen und beurkundete Erklärungen, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Darunter fallen insbesondere Urteile (§ 704 ZPO).

Nach § 66 Abs. 4 S. 1 SGB X kommen als Vollstreckungstitel ein Leistungsbescheid und der sofort vollstreckbare Vertrag (§ 60 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 66 SGB X) in Betracht. Zu den Leistungsbescheiden gehören beispielsweise Bescheide über die Forderung von Beiträgen, die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Leistungen (Bescheid über das Zahlungsgebot) und die Erstattung von Auslagen. Leistungsbescheid oder Vertrag müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein, das heißt sie müssen den Grund und die Höhe der Forderung erkennen lassen und unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wird.

Der Verwaltungsakt muss bei Beginn der Zwangsvollstreckung existent sein, das heißt dem Schuldner nach § 37 SGB X wirksam bekannt gegeben worden sein. Die Bekanntgabe kann nicht gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgen. Es ist zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 37 SGB X und der nach der ZPO für die Vollstreckung erforderlichen Zustellung des Titels zu unterscheiden. Während bei § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO die Zustellung lediglich eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung ist, aber die Wirksamkeit des Titels unberührt lässt, ist bei einem Verwaltungsakt vor einer Zwangsvollstreckung die Bekanntgabe zwingend notwendig. Nur durch die Bekanntgabe nach § 37 SGB X wird der Verwaltungsakt wirksam (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X). Durch den Gerichtsvollzieher vorgenommene Zustellungen können eine unterbliebene Bekanntgabe nicht ersetzen.

Mahnung

Der Vollstreckungsschuldner (siehe Abschnitt 2.1.1.1.1) soll nach § 66 Abs. 4 S. 2 SGB X vor Beginn der Zwangsvollstreckung gemahnt werden. Diese Regelung entspricht dem für die Bundesbehörden im Beitreibungsverfahren über § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X anzuwendenden § 3 Abs. 3 VwVG.

Die Mahnung soll den Schuldner an die von ihm verlangte Leistung erinnern, ist aber selbst noch keine Maßnahme der Vollstreckung, wie sich aus den Worten ”vor Beginn der Vollstreckung” ergibt. Die Mahnung ist somit eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckung („nochmalige, letzte Zahlungsaufforderung“). Sie stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar.

Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aber schon zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Schriftform. Sie ist von der Stelle zu erlassen, die die Zahlungspflicht festgestellt hat.

Bei der Vorschrift über die Mahnung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Das bedeutet, dass in der Regel gemahnt werden „muss“, in Ausnahmefällen - sogenannten atypischen Fällen - braucht eine Mahnung nicht zu erfolgen. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn der Erfolg der Zwangsvollstreckung dadurch voraussichtlich gefährdet wäre. Durch die Nichtbeachtung wird die Wirksamkeit der Zwangsvollstreckung nicht berührt; es können jedoch Schadensersatzansprüche entstehen.

Ist die Zahlungsfrist fruchtlos abgelaufen, kann mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden.

Kosten für die Mahnung können nicht nach § 19 Abs. 2 VwVG oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen entstehen, weil die Mahnung in diesen Fällen nicht innerhalb des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach dem VwVG oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelung ergangen ist, sondern im Verfahren nach § 66 Abs. 4 SGB X, das nicht mit dem Beitreibungsverfahren identisch ist.

Vollstreckungsauftrag

Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO setzt einen Vollstreckungsauftrag (§ 754 ZPO) der Behörde als Vollstreckungsgläubiger an das Vollstreckungsorgan voraus. Vollstreckungsorgan ist je nach dem Gegenstand der Vollstreckung der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt. Der Inhalt des Vollstreckungsauftrages hängt von der Art der Vollstreckung ab.

Nach der am 22.12.2022 in Kraft getretenen Neufassung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2368) gilt der Formularzwang - abweichend vom bisherigen Recht (§ 1 Abs. 2 S. 2 Gerichtsvollzieherformular-Verordnung) - nunmehr grundsätzlich auch für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen aus einem Verwaltungsakt. Nach der Übergangsregelung des § 6 Abs. 1 S. 2 ZVFV besteht der Formularzwang jedoch erst für solche Vollstreckungsaufträge, die ab dem 01.06.2024 gestellt werden.

In dem an den Gerichtsvollzieher zu erteilenden Vollstreckungsauftrag (§ 802a ZPO) sind die Maßnahmen konkret anzugeben, mit denen der Gerichtsvollzieher beauftragt wird. Dazu gehören:

  • Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO),
  • Einholen einer Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO),
  • Einholen von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO),
  • Betreiben der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen,
  • Durchführen einer Vorpfändung (§ 845 ZPO).

Bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 ZPO ff.) ergeht ein Vollstreckungsauftrag nach § 753 ZPO an den Gerichtsvollzieher. In dem Auftrag an den Gerichtsvollzieher liegt die Vollmacht, Zahlungen oder sonstige Leistungen in Empfang zu nehmen.

Soll in Forderungen oder andere Vermögensrechte des Schuldners vollstreckt werden (§§ 828 ZPO ff.), muss die Behörde in ihrem Antrag den Pfandgegenstand selbst bestimmen.

Bei der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen (§§ 864 ZPO ff.), die durch das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt erfolgt, ist im Antrag zu differenzieren, ob Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Sicherungshypothek begehrt wird.

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

Wie bei einem Urteil müssen sich aus dem Titel Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung sowie Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner konkret ergeben. Die Zwangsvollstreckung wird nach § 724 ZPO nur aufgrund einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die vollstreckbare Ausfertigung hat die Aufgabe zu bezeugen, dass ein vollstreckbarer Titel existiert.

Als vollstreckbare Ausfertigung kann eine Abschrift oder Ablichtung der Urschrift dienen, die in den Akten verbleibt und die deshalb im Verkehr die Urschrift ersetzt. Dann ist jedoch erforderlich, dass mit der Klausel das Zeugnis für die Übereinstimmung mit dem Original erkennbar wird. Die Vollstreckungsklausel hat nach § 725 ZPO folgenden Wortlaut:

”Vorstehende Ausfertigung wird dem …. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt”.

Sie ist auf der Ausfertigung des Verwaltungsaktes oder des öffentlich-rechtlichen Vertrages am Schluss anzubringen, von dem zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung berechtigten Bediensteten zu unterschreiben (Faksimile oder Paraphe genügen nicht) und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

Die Klausel auf ein Ausstandsverzeichnis oder auf eine Zusammenstellung der Forderungen zu setzen, ist nicht ausreichend.

Schon aus praktischen Erwägungen sollte der in der ZPO vorgeschriebene Wortlaut der Vollstreckungsklausel übernommen werden. Die Wirksamkeit der vollstreckbaren Ausfertigung wird aber nicht dadurch berührt, dass eine wörtlich andere, inhaltlich jedoch gleich deutliche Formulierung gewählt wird.

Wegen der besonderen Bedeutung der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Kreis der Personen, die berechtigt sind, die Vollstreckungsklausel zu erteilen, eingeschränkt.

Die vollstreckbare Ausfertigung, die durch das Anbringen der Vollstreckungsklausel entsteht, erteilen gemäß § 66 Abs. 4 S. 3 SGB X der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.

Besondere Qualifikationen für den ermächtigten „Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ außer der Beschäftigung im öffentlichen Dienst werden nicht ausdrücklich verlangt. Zum Teil werden als ermächtigte „Angehörige des öffentlichen Dienstes“ nur Beamte oder Dienstordnungsangestellte angesehen.

Die ermächtigten Personen brauchen nicht die Befähigung zum Richteramt zu haben. Ein anderer Bediensteter als der Behördenleiter oder dessen allgemeiner Vertreter darf die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung aber erst erteilen, nachdem die Aufsichtsbehörde dem bei ihr gestellten Antrag entsprochen hat. Sonst fehlt die erforderliche Rechtsmacht, sodass die vollstreckbare Ausfertigung rechtswidrig erteilt wäre. Aus diesem rechtswidrigen Handeln können Schadensersatzansprüche entstehen.

Über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 732, 768, 767 ZPO) entscheiden die Sozialgerichte.

Wahl zwischen einer Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder in Anwendung der ZPO

Ob die Behörde nach § 66 Abs. 1 bis 3 SGB X oder nach § 66 Abs. 4 SGB X vorgeht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vollstreckungsorgan der ZPO (zum Beispiel Vollstreckungsgericht) darf den Antrag eines Sozialleistungsträgers auf eine Vollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses) nicht wegen der alternativen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ablehnen. Die Behörde braucht auch nicht den kostengünstigeren Weg des Vollstreckungsverfahrens zu wählen.

Hat sich die Behörde für einen Weg entschieden und vollstreckt danach, ist die Vollstreckung nach der anderen Möglichkeit solange ausgeschlossen, wie dieser Weg beschritten wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schuldner nicht wegen einer Forderung gleichzeitig von mehreren Vollstreckungsorganen in Anspruch genommen wird.

Weiteres Zwangsvollstreckungsverfahren

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung (§ 803 Abs. 1 S. 1 ZPO) und anschließende Verwertung der gepfändeten Gegenstände zugunsten des Gläubigers (§§ 814 ZPO ff.). In diesem zweiten Abschnitt der Vollstreckung wird der Gerichtsvollzieher ohne erneuten Antrag des Gläubigers tätig.

In der Praxis braucht es nicht zu einer Verwertung zu kommen. Häufig wird dem nun zahlungswilligen Schuldner Stundung gegen Ratenzahlung bewilligt und die Vollstreckung einstweilen eingestellt.

Ansonsten erfolgt die Verwertung durch Ablieferung des gepfändeten Geldes beim Gläubiger (§ 815 Abs. 1 ZPO) beziehungsweise durch Versteigerung gepfändeter Sachen (§§ 816 ZPO ff.). Für Wertpapiere gibt es Sonderregelungen (§§ 821, 822, 831 ZPO).

Für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einem Unterfall der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, gelten einige Sonderregelungen. Zuständig ist hier das Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO), örtlich zuständig das Amtsgericht (§§ 764 Abs. 1, 802 ZPO), bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO). Bei der Vollstreckung zu beachten sind die Pfändbarkeitsbeschränkungen in den §§ 850 bis 851 ZPO. Die Pfändung wird erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung erfolgt durch die Behörde im Parteibetrieb, also vor allem durch den Gerichtsvollzieher (§§ 829 Abs. 2 S. 1, 166 bis 195 ZPO). Die Verwertung erfolgt durch Überweisung an den Gläubiger (§ 835 ZPO) oder ausnahmsweise nach § 844 ZPO durch Anordnung einer anderen Verwertungsart.

Der Gerichtsvollzieher kann im Sinne einer zügigen und effektiven Vollstreckung bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens eine Vermögensauskunft vom Schuldner verlangen (§ 802c ZPO), um auf dieser Grundlage gemeinsam mit dem Gläubiger über das weitere Vorgehen entscheiden zu können. Der Schuldner hat eidesstattlich zu versichern, dass er die Angaben zu seinem Vermögen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat (§ 802c Abs. 3 ZPO). Unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO anordnet, wird das zu erstellende Vermögensverzeichnis nach § 802k Abs. 1 ZPO immer bei dem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form hinterlegt und verwaltet. Die Sperrfrist für die Anforderung einer erneuten Vermögensauskunft beträgt zwei Jahre und knüpft an die beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensauskunft an. Es erfolgt eine dreijährige Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO), um der Warnfunktion für den geschäftlichen Verkehr auch zukünftig ausreichend Rechnung zu tragen.

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst als wichtigsten Bestandteil die Vollstreckung in Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, wie zum Beispiel ein Erbbaurecht (§ 864 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckung kann durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Zwangshypothek (vergleiche § 866 ZPO) erfolgen.

Kosten der Zwangsvollstreckung

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage der Kostentragung für die Zwangsvollstreckung unterscheidet sich das Verfahren nach der ZPO von der Vollstreckung nach dem Bundes- beziehungsweise Landesvollstreckungsgesetz. Gemäß § 13 Abs. 2 Gerichtsvollzieherkostengesetz haften Vollstreckungsschuldner und Auftraggeber als Gesamtschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Anders als nach der Regelung des VwVG, nach der der die Vollstreckung anordnende Leistungsträger der Vollstreckungsbehörde neben der Vollstreckungspauschale keine Kosten zu erstatten hat, hat der Leistungsträger hier bei fruchtloser Vollstreckung die Kosten zu tragen.

Kostenfreiheit nach § 64 SGB X besteht hier nicht.

Rechtsschutz in der Vollstreckung

Entsprechend der Vielzahl von Vollstreckungshandlungen sind auch die Möglichkeiten des Betroffenen (Schuldners) im Vollstreckungsschutz vielgestaltig.

Für den Rechtsbehelf und den Rechtsweg ist von Bedeutung, für welchen Vollstreckungsweg (nach VwVG oder nach ZPO) sich die Behörde entschieden hat und welches Vollstreckungsorgan mit welchen Vollstreckungsmitteln gehandelt hat. Außerdem ist darauf abzustellen, welche Einwendungen im Einzelfall erhoben werden.

Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Für den Rechtsschutz bei der Vollstreckung in Anwendung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beziehungsweise der landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen gilt der Grundsatz, dass der Rechtsweg und Rechtsbehelf sich danach richten, welcher Hoheitsträger tätig war und ob es sich um eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung (Beitreibungsverfahren) oder um die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Verwaltungszwangsverfahren) gehandelt hat.

Die nachfolgenden Ausführungen geben lediglich einen kurzen Überblick und beschränken sich auf das Beitreibungsverfahren.

Handlungen der Vollstreckungsgläubiger

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Anfechtungsklage) zu verfolgen (§ 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 256 AO).

Für Verwaltungsakte, die in den Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung erlassen worden sind, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Die bloße Mahnung gemäß § 3 Abs. 3 VwVG ist mangels Regelung kein Verwaltungsakt. Als Handlung der Vollstreckungsvorbereitung ist sie nicht selbständig anfechtbar.

Die Vollstreckungsanordnung ist eine verwaltungsinterne Vorbereitungshandlung. Da sie noch keine Vollstreckungsmaßnahme ist, ist sie ebenfalls nicht anfechtbar.

Vollstreckt die Behörde in Anwendung der landesrechtlichen Regelungen selbst (sogenannte Eigenvollstreckung), ist regelmäßig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 SGG).

Handlungen der sonstigen Stellen

Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nach § 66 Abs. 1 SGB gegen die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen der Hauptzollämter sind vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln (Einspruch und Anfechtungsklage) zu verfolgen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO).

Bei Vollstreckungshandlungen nach § 66 Abs. 3 S. 1 SGB X durch Vollstreckungsorgane der Länder ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 40 Abs. 1 VwGO).

Haben der Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht als Vollstreckungsorgan gehandelt, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Als Rechtsschutzmittel kommen die Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG), die Erinnerung (§ 766 ZPO), die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) und der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in Betracht.

Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren nach der ZPO

Auch für den Rechtsschutz bei der Vollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO-Vorschriften gilt der Grundsatz, dass Rechtsweg und Rechtsbehelf sich danach richten, welcher Hoheitsträger wie gehandelt hat.

Handlungen der Behörde

Gegen die gemäß § 66 Abs. 4 S. 2 SGB X vorgesehene Mahnung ist kein Rechtsschutz gegeben. Sie ist kein Verwaltungsakt, da sie keine Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist und deshalb keinen Regelungscharakter besitzt.

Für Anträge auf Einstellung der Vollstreckung (§ 765a ZPO) ist das Sozialgericht zuständig (§ 51 Abs. 1 SGG), da es hier um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung geht.

Handlungen der Vollstreckungsorgane

Haben der Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht als Vollstreckungsorgan gehandelt, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Als Rechtsschutzmittel kommen die Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG), die Erinnerung (§ 766 ZPO), die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) und der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in Betracht.

Artikel 38 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten: 01.01.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13824

Im Absatz 2 wurden durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts mit der Einführung des SGB XIV die Begriffe angepasst.

Artikel 3 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6906

Absatz 3 Satz 3 wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz zum 01.01.2012 angefügt.

Artikel 9 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten: 30.03.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228, 15/4751

Absatz 1 Sätze 3 bis 5, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wurden durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz zum 30.03.2005 ersetzt beziehungsweise neu gefasst.

§ 120 Abs. 6 SGB X in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes stellt klar, dass die Neufassung des Absatzes 1 Sätze 3 bis 5, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 2 lediglich für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30.03.2005 gilt.

Artikel 9 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637

In Absatz 4 Satz 4 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ durch Artikel 9 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 01.01.2004 ersetzt.

Artikel II § 17 Nr. 7 Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 wurden mit Wirkung vom 01.07.1983 durch Art. II § 17 Nr. 7 SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten vom 04.11.1982 - redaktionell geändert.

Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Die Vorschrift ist durch Gesetz vom 18.08.1980 mit Wirkung vom 01.01.1981 in Kraft getreten (Art. II § 40 Abs. 1 SGB X).

Mit dem Inkrafttreten des § 66 SGB X wurde die Verwaltungsvollstreckung für alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X einheitlich geregelt. Die Vorschrift fasst die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten im Sozialrecht zusammen und enthält eine Zuständigkeitsregelung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 66 SGB X