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§ 257 AO: Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866)

Inkrafttreten01.09.2002
Version001.00

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1.die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2.der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3.der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4.die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

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