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§ 73 SGB IX: Reisekosten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.02.2024

Änderung

Ergänzungen in Abschnitt 3.3

Dokumentdaten
Stand16.01.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 73 SGB IX

Version015.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt, welche Kosten für Fahrten, Verpflegung, Übernachtung sowie ausgefallenen Verdienst im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, Nachsorge oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Reisekosten vom Rentenversicherungsträger übernommen werden.

Die nachfolgend beschriebenen Leistungen werden auch für Personen erbracht, für die sonstige Leistungen anlässlich stationärer Leistungen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI durchgeführt werden.

Bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge können als Reisekosten in der Regel nur Fahrkosten entstehen. Diese können pauschaliert gezahlt werden (§ 28 Abs. 2 SGB VI).

Bei ganztägig ambulanten und ambulanten Phasen von Präventionsleistungen (FAR 2/2017, TOP 7 und AGDR 4/2017, TOP 2) sowie ambulanten Nachsorgeleistungen (FAR 1/2017, TOP 8) wird der Pauschalbetrag auf 5,00 EUR pro Teilnahmetermin festgelegt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Rechtsgrundlage für die Erbringung von Reisekosten bilden die Vorschriften des § 28 SGB VI sowie § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in Verbindung mit § 73 SGB IX unter Beachtung der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in Verbindung mit den Gemeinsamen Grundsätzen der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe (Reisekostengrundsätze) vom 25.11.1998 in der jeweils gültigen Fassung.

Umfang

Zu den Reisekosten gehören die erforderlichen Fahrkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten sowie Kosten des Gepäcktransports für die Versicherten und für eine wegen deren Behinderung erforderliche Begleitperson sowie für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist.

Die Versicherten können wählen, ob sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein sonstiges Verkehrsmittel (zum Beispiel Kraftfahrzeug) nutzen.

Streikbedingte Mehrkosten können nach Prüfung einzelfallbezogen übernommen werden (AGTH Sondersitzung 3/2022, TOP 3)

Art und Umfang der Leistungen im Einzelnen ergeben sich aus nachstehenden Abschnitten.

Fahrkosten

Fahrkosten werden für die Hinfahrt und Rückfahrt zwischen dem Wohnort/Aufenthaltsort und dem Ort, an dem die von einem Rentenversicherungsträger veranlassten Leistungen (Untersuchung, Beobachtung, Behandlung, Berufsberatung, Ausbildung und so weiter) durchgeführt werden, erstattet.

Erforderliche Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten, die bei Nutzung eines regelmäßig verkehrenden, zweckmäßigen Beförderungsmittels entstehen. Erstattungsfähig sind die Kosten, die sich unter Ausnutzung möglicher Fahrpreisvergünstigungen ergeben.

Bei nicht geringfügigen monatlichen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Erhöhungen der monatlichen Fahrpreise bis 5,00 EUR sind grundsätzlich als geringfügig anzusehen (AGDR 3/2009, TOP 5).

Bei Nutzung sonstiger Verkehrsmittel können Fahrkosten in Form einer Wegstreckenentschädigung gezahlt werden. Unter "sonstige Verkehrsmittel" im Sinne des Reisekostenrechts sind alle Kraftfahrzeuge zu verstehen, die über ein amtliches Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen verfügen und dementsprechend auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen (AGTH Sondersitzung 3/2022, TOP 2).

Die Kosten für "besondere Beförderungsmittel", deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist (zum Beispiel Krankentransportfahrzeug), können ebenfalls übernommen werden.

Ausnutzung von zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten

Bietet die Rehabilitationseinrichtung für die Reise zum/vom Ort der Rehabilitation einen Fahrdienst an, der dem Rentenversicherungsträger nicht einzelfallbezogen in Rechnung gestellt wird, können die Kosten für andere Verkehrsmittel nicht übernommen werden. Ist diese Art der Beförderung dem Rehabilitanden nicht zumutbar, können die notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

Fahrkosten anlässlich einer Ehegattenrehabilitation oder Partnerrehabilitation

Bei einer Ehegattenrehabilitation oder Partnerrehabilitation und unterschiedlich zuständigen Rentenversicherungsträgern sind bei gemeinsamer Anreise und Abreise mit dem Kraftfahrzeug die vollen Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung von dem Rentenversicherungsträger zu erstatten, der den ersten Bewilligungsbescheid erlassen hat. Der zweite Rentenversicherungsträger ist hierüber zu informieren.

Bahnreisen

Die erforderlichen Kosten der Hinfahrt und Rückfahrt zwischen dem Wohnort/Aufenthaltsort und dem Ort der Rehabilitation werden in Höhe des Bahntarifs der 2. Klasse übernommen. Dazu gehört auch eine eventuell zu entrichtende Servicegebühr.

Zahlungsmittelentgelte für die Nutzung von Kreditkarten oder Bezahldiensten (PayPal oder Ähnliches) sind eine besondere Form der Servicegebühr und zählen zu den erstattungsfähigen Reisekosten (AGDR 1/2017, TOP 4).

Ist die Benutzung der 2. Wagenklasse wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht zumutbar, wird der Fahrpreis der 1. Klasse übernommen. Über die Zustimmung entscheidet der Rentenversicherungsträger.

Werden anlässlich der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe für die Reise auf den Fernstrecken der Bahn Sitzplatzreservierungen oder Liegewagenplätze in Anspruch genommen, sind die Zuschläge hierfür zu übernehmen. Einer besonderen ärztlichen Bescheinigung bedarf es hierfür nicht. Bei Benutzung von Schlafwagen können die Kosten in Höhe des Liegewagenzuschlags übernommen werden.

Schwerbehinderte Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis die Möglichkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt ist, können bis zu zwei Sitzplätze unentgeltlich reservieren.

Fahrpreisvergünstigungen

Fahrpreisvergünstigungen sind nach Möglichkeit zu nutzen. Die Buchung von Fahrkarten mit Zugbindung sollte vermieden werden, da diese bei einer Terminverschiebung, Verlängerung oder Verkürzung der Leistung ihre Gültigkeit verlieren.

Zu den Fahrpreisvergünstigungen gehören unter anderem Wochenkarte, Monatskarte, BahnCard. Auch die von Bahnunternehmen angebotenen Preisvergünstigungen für Kinder zählen dazu, wie zum Beispiel unentgeltliche Beförderung durch Eintragung auf der Fahrkarte einer Begleitperson. Die geltenden Tarife können den Homepages der Bahnunternehmen entnommen werden.

BahnCard

Die Kosten einer BahnCard werden vom Rentenversicherungsträger erstattet, wenn die Gesamtkosten der Fahrten unter Nutzung der BahnCard insgesamt günstiger sind als die Kosten unter Nutzung des Normaltarifs.

Nicht genutzte Fahrkarten

Die Bahn ist um Erstattung der Kosten für nicht ausgenutzte Fahrkarten zu ersuchen.

Bei nicht genutzten Fahrkarten von verstorbenen Leistungsberechtigten sind im Allgemeinen aus Gründen der Rücksichtnahme Rückfragen bei den Hinterbliebenen zu unterlassen. Wird von den Hinterbliebenen jedoch ein Antrag auf Erstattung der Überführungskosten gestellt, so sollen sie gebeten werden, die nicht genutzte Fahrkarte an die Rentenversicherung zurückzugeben, sofern sie sich in ihren Händen befindet. Wird diese nicht zurückgeschickt, ist der Wert der nicht genutzten Fahrkarte und eventuelle Gepäcktransportkosten dennoch nicht von den Überführungskosten abzusetzen.

Stornogebühren bei nicht angetretenen Bahnreisen können im Einzelfall übernommen werden (AGTH 5/2023, TOP 8).

Busreisen

Wird anstelle der Bahn für die Fahrten zwischen dem Wohnort/Aufenthaltsort und dem Ort der Einrichtung ein Bus benutzt, so werden die Fahrkosten nach den hierfür geltenden Tarifen für die zweckmäßigste Reisestrecke übernommen. Für die Gepäckbeförderung siehe Abschnitt 10.

Nahverkehrsmittel

Sind am Wohnort/Aufenthaltsort für die Fahrt zwischen Wohnung und Bahnhof (Flughafen/Hafen) oder am Ort der Einrichtung für die Fahrt zwischen Rehabilitationseinrichtung und Bahnhof (Flughafen/Hafen) Kosten für die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel (Bus, Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn) entstanden, so werden sie auf Antrag erstattet (Taxi-Benutzung vergleiche Abschnitt 7.2).

Reisekosten für schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Nahverkehr vergleiche Abschnitt 16.3.

Sonstige Verkehrsmittel (zum Beispiel Kraftfahrzeug)

Bei Nutzung eines sonstigen Verkehrsmittels werden Fahrkosten in Höhe der Wegstreckentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) übernommen. Diese beträgt 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke.

Bei der Berechnung der Fahrkosten sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer maßgebend. Hinfahrt und Rückfahrt werden zusammengerechnet und die Summe auf volle Kilometer abgerundet. Die Fahrkosten sind bei stationären Leistungen begrenzt auf 130,00 EUR.

Für die Gewährung der Wegstreckenentschädigung sind grundsätzlich die Angaben des Versicherten zugrunde zu legen. In Fällen, in denen die Angaben des Versicherten nicht schlüssig sind, ist für die Berechnung der Wegstreckenentfernung die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend. Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere aufgrund der Verkehrsverhältnisse (zum Beispiel Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt werden (AGDR 3/2009, TOP 5).

Wird nur eine Fahrt mit einem sonstigen Verkehrsmittel und die andere Fahrt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchgeführt, gilt für die Fahrt mit einem sonstigen Verkehrsmittel der Höchstbetrag von 130,00 EUR.

Fährt der Versicherte mit einem sonstigen Verkehrsmittel zum Bahnhof und von dort weiter mit der Bahn zur Rehabilitationseinrichtung, ist für die Fahrt zum Bahnhof die Wegstreckenentschädigung zu zahlen. Außerdem sind die Kosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erstatten. Gleiches gilt für die Rückfahrt.

Benutzen mehrere Personen ein sonstiges Verkehrsmittel (zum Beispiel Fahrgemeinschaften), wird die Wegstreckenentschädigung nur für eine Person gezahlt.

Wird die Leistung auf einer Insel durchgeführt und benutzt der Versicherte für die Fahrt zum Fähranleger/Autozug (Insel Sylt) ein Kraftfahrzeug, sind ihm die gefahrenen Kilometer vom Wohnort/Aufenthaltsort zum Fähranleger/Autozug (und zurück) zu erstatten. Zusätzlich werden die Kosten der Fahrkarte für die Personenbeförderung für die Überfahrt mit der Fähre übernommen. Die Kosten für den Transport des Kraftfahrzeuges (Autozug, Fähre) werden nicht übernommen, es sei denn die Mitnahme des Kraftfahrzeuges auf die Insel ist wegen Art und Schwere der Behinderung aus medizinischen Gründen erforderlich.

Parkgebühren sind mit der Zahlung der Wegstreckenentschädigung abgegolten.

Auslagen für das Befördern von persönlichen Gepäckstücken werden bei der Nutzung eines sonstigen Verkehrsmittels nicht erstattet.

In Fällen einer notwendigen, besonders weiten Anreise, in denen die Nutzung eines sonstigen Verkehrsmittels aufgrund der Art und Schwere der Behinderung medizinisch erforderlich ist, kann in Bezug auf die Begrenzung der Fahrkosten auf 130,00 EUR eine einzelfallbezogene Härtefallprüfung nach Ziffer 9 der Reisekostengrundsätze erfolgen.

Andere angemessene Beförderungsmittel

Ist die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels wie auch eines Kraftfahrzeuges wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, so sind die Kosten für die Inanspruchnahme eines besonderen angemessenen Beförderungsmittels (zum Beispiel Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug) zu erstatten. Die Frage der Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist gegebenenfalls durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Krankentransportfahrzeug

Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Kraftfahrzeuges beziehungsweise Taxis nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden die Kosten eines Krankentransportfahrzeuges übernommen. Die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ist erforderlich. Bei einer Anschlussrehabilitation ist es ausreichend, wenn die ärztliche Befürwortung aus dem Befundbericht des verlegenden Krankenhauses hervorgeht. Die Wegstreckenentschädigung nach § 73 Abs. 4 SGB IX kommt beim Krankentransport nicht zur Anwendung.

Die Nutzung eines Krankentransportfahrzeuges ist bei ganztägig ambulanten sowie ambulanten Leistungen ausgeschlossen.

Taxibenutzung

Kosten für die Fahrt mit dem Taxi werden grundsätzlich nicht übernommen.

Im Einzelfall können die Taxikosten bis zum Abfahrtsbahnhof erstattet werden, wenn nachgewiesen wird, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht verkehren oder zu spät einsetzen, um diesen rechtzeitig zu erreichen. Gleiches gilt auch am Ort der Rehabilitationseinrichtung.

Darüber hinaus werden Taxikosten nur erstattet, wenn die Notwendigkeit der Beförderung ärztlich bescheinigt und vom Rentenversicherungsträger anerkannt worden ist.

Die Übernahme von Kosten für die Nutzung eines Taxis ist bei ganztägig ambulanten Leistungen ausgeschlossen.

Die Übernahme von Kosten für die Nutzung eines Taxis soll - anders als im Bereich der Erwachsenenrehabilitation - bei einer ganztägig ambulanten Kinderrehabilitation unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Einzelfall möglich sein, da die Übernahme der Kosten für die Nutzung eines Taxis gegebenenfalls kostengünstiger ist als die Übernahme der Reisekosten für eine für die Anreise und Abreise erforderliche Begleitperson (Fahrkosten und gegebenenfalls Verdienstausfall) (EGKJRH 1/2020, TOP 5).

Benutzung von Flugzeugen

Entscheiden sich Versicherte selbst, das Flugzeug zu benutzen, werden die tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe der Kosten des Bahntarifs 2. Klasse, erstattet. In den Kostenvergleich sind alle anfallenden Kosten mit einzubeziehen (zum Beispiel Übernachtungskosten, Verpflegungskosten, Transfer zum Flughafen).

Fahrradfahrer/Fußgänger

Für die mit einem Fahrrad zurückgelegten Wegstrecken werden Fahrkosten erstattet. Die Erstattung erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz (BRKG) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKG). Danach wird als Wegstreckenentschädigung ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR im Monat gewährt, wenn mindestens zwei Mal innerhalb eines Monats ein Fahrrad benutzt wird.

Geht der Rehabilitand zu Fuß, entstehen keine Fahrkosten. Eine Wegstreckenentschädigung kommt in diesen Fällen daher nicht in Frage (AGDR 3/2009, TOP 5).

Reisekosten für Pendler

Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Dieser Betrag kann um nachgewiesene behinderungsbedingte Mehraufwendungen erhöht werden. Aus Sinn und Zweck der Begrenzung ergibt sich, dass die Anspruchsbegrenzung nur wirksam werden kann, soweit eine angemessene auswärtige Unterbringung tatsächlich möglich wäre. Kann ein Träger am Ort der Ausführung der Leistung keine Unterbringung anbieten, findet eine Begrenzung nach § 73 Absatz 4 Satz 3 SGB IX nicht statt. 

Besonderheiten bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

In der Praxis wird bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund des engmaschigen Angebots an wohnortnahen Einrichtungen grundsätzlich keine Begrenzung notwendig sein.

 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Ist eine internatsmäßige Unterbringung möglich, werden die Fahrkosten auf den Internatskostensatz (Unterbringung und Verpflegung) begrenzt. Der Verpflegungskostenzuschuss für Pendler wird dabei nicht vom Internatskostensatz in Abzug gebracht.

Die Begrenzung der Pendelfahrkosten erfolgt

  • unabhängig von der Art des gewählten Verkehrsmittels und
  • unter Zusammenrechnung der Kosten für alle im konkreten Fall für die Teilstrecken genutzten Verkehrsmittel
  • bei den Kosten öffentlicher Verkehrsmittel gegebenenfalls auch einschließlich der Kosten für eine BahnCard (AGTH Sondersitzung 3/2022, TOP 2).

Besteht zum Zeitpunkt der Durchführung keine realisierbare Möglichkeit der internatsmäßigen Unterbringung, findet eine Begrenzung der Fahrkosten nicht statt (AGDR 1/2016, TOP 3).

Fahrkosten können monatlich pauschaliert ausgezahlt werden. Dabei werden die täglichen Fahrkosten festgesetzt, mit 220 Tagen (Berücksichtigung von Urlaub und freien Tagen) multipliziert und durch 12 Monate dividiert (AGDR 1/2016, TOP 3).

Bei der Ausbildung an unterschiedlichen Orten (beispielsweise Bildungsträger, Berufsschule, Betrieb) werden die wöchentlichen Fahrkosten festgesetzt, durch 5 dividiert, mit 220 Tagen multipliziert und durch 12 Monate geteilt (AGDR 1/2016, TOP 3).

Die Prüfung erfolgt einmalig zu Beginn der Leistung. Die Vergütungssätze der Berufsförderungswerke gelten für die gesamte Dauer der Leistung (AGDR 1/2016, TOP 3).

Werden von Versicherten Einwände gegen eine Pauschalierung geltend gemacht, sind nach Abschluss der Leistungen unter Vorlage von entsprechenden Belegen die tatsächlichen Kosten zu klären. Zwischenzeitliche Veränderungen, die von den Versicherten mitgeteilt werden und Einfluss auf die Höhe der Fahrkosten haben, sind sofort zu berücksichtigen. Auch hier gilt die Geringfügigkeitsregelung, dass nicht geringfügige monatliche Fahrpreiserhöhungen von mehr als 5,00 EUR zu berücksichtigen sind, wenn die Leistung noch mindestens zwei weitere Monate andauert (AGDR 3/2009, TOP 5).

Einzelfahrten (zum Beispiel anlässlich eines Vorstellungsgesprächs) sind keine Pendelfahrten (AGDR 3/2013, TOP 5).

Kosten für den Gepäcktransport

Zu den Reisekosten gehören auch die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe entstehenden Kosten für den erforderlichen Gepäcktransport. Das gilt jedoch nicht bei Familienheimfahrten und bei Nutzung sonstiger Verkehrsmittel (zum Beispiel Kraftfahrzeug).

Als erforderliches Gepäck sind bis zu zwei Gepäckstücke anzusehen.

Die Kosten für die Buchung eines Zeitfensters zur Abholung des Gepäcks am Wohnort oder Aufenthaltsort sind eine besondere Form der Servicegebühr und somit erstattungsfähig (AGTH 1/2023, TOP 8).

Kosten für eine Gepäckversicherung werden nicht übernommen.

Verpflegungsgeld

Bei einer unvermeidbaren Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort von mehr als acht Stunden täglich wird als Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen ein Verpflegungsgeld gezahlt.

Die Berechnung der Reisedauer richtet sich nach der Abreise von der Wohnung/Rehabilitationseinrichtung und der Ankunft an der Rehabilitationseinrichtung/Wohnung.

Mahlzeiten, die vor Beginn oder nach Ende der Reise von der Rehabilitationseinrichtung gestellt werden (zum Beispiel das Abendessen am Anreisetag beziehungsweise das Frühstück/Lunchpaket am Abreisetag) sind nicht auf das Verpflegungsgeld anzurechnen.

Höhe des Verpflegungsgeldes

Die Höhe des Verpflegungsgeldes richtet sich nach § 6 BRKG. Zurzeit beträgt das pauschalierte Verpflegungsgeld bei einem Aufenthalt außerhalb des Wohnortes/Aufenthaltsortes

von 24 Stunden28,00 EUR
von mehr als 8 Stunden14,00 EUR

Die Höhe des Verpflegungsgeldes beträgt bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Schweiz bei der Reisedauer von 24 Stunden 64,00 EUR, von mehr als 8 Stunden 43,00 EUR.

Bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung entfallen für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung die bisher geltenden Mindestabwesenheitszeiten und es wird für beide Kalendertage ein Verpflegungsgeld von jeweils 14,00 EUR (Schweiz: 43,00 EUR) festgesetzt.

Ist das Frühstück Bestandteil der Übernachtungskosten, werden von dem zustehenden Verpflegungsgeld 20 % des Verpflegungsgeldes für einen vollen Kalendertag (zurzeit 5,60 EUR; Schweiz: zurzeit 12,80 EUR) einbehalten.

Verpflegungsgeld bei Abbruch der Leistungen zur Teilhabe oder Entlassung aus disziplinarischen Gründen

Verpflegungsgeld ist auch zu zahlen, wenn Leistungsberechtigte die Leistungen zur Teilhabe eigenmächtig abbrechen oder aus disziplinarischen Gründen entlassen werden.

Verpflegungsgeld für Angehörige anlässlich von Besuchsfahrten aus ärztlichen Gründen

Ist der Besuch eines Angehörigen aus ärztlichen Gründen erforderlich, so ist für den Anreisetag und Abreisetag das Verpflegungsgeld nach der tatsächlichen Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort zu bemessen. Für die Zeitberechnung ist

  1. am Anreisetag die Reisedauer zuzüglich des Aufenthalts am Rehabilitationsort bis 24.00 Uhr und
  2. am Abreisetag der Aufenthalt am Rehabilitationsort ab 0.00 Uhr zuzüglich Reisedauer maßgeblich.

Die Angehörigen erhalten darüber hinaus während ihres Aufenthalts am Rehabilitationsort bis zur Dauer von 3 Tagen neben der Entschädigung für 2 Übernachtungen (siehe Abschnitt 13) das volle Verpflegungsgeld (Höchstsatz), es sei denn, dass sie in der Rehabilitationseinrichtung verpflegt beziehungsweise untergebracht werden.

Verpflegungskostenzuschuss bei Pendlern im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Versicherten, die im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben täglich vom Wohnort/Aufenthaltsort zur Ausbildungsstätte pendeln, soll nach Möglichkeit ein Mittagessen als Sachleistung gewährt und diese über den Kostenersatz abgerechnet werden.

Pendlern ist anstelle von Verpflegungsgeld (siehe Abschnitt 11) ein Verpflegungskostenzuschuss zu gewähren, wenn

  • das Mittagessen nicht als Sachleistung im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung von der Ausbildungsstätte angeboten wird und
  • die unvermeidbare Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort täglich mehr als 8 Stunden beträgt.

Unter dem Begriff "unvermeidbare Abwesenheit" sind die Unterrichtsdauer und der Zeitaufwand für die Wegstrecke zu verstehen, die der Pendler zur Ausbildungsstätte und zurück zum Wohnort/Aufenthaltsort benötigt. Bei der Feststellung des Zeitaufwandes der Wegstrecke ist darauf abzustellen, ob der Pendler diese üblicherweise zu Fuß, mit dem Fahrrad, sonstigen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Kraftfahrzeug) oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Gleichermaßen ist zu berücksichtigen, ob ihm die ursprünglich gewählte Beförderungsart auch weiterhin zugemutet werden kann.

Ein Verpflegungskostenzuschuss wird aus Gründen der Verwaltungsökonomie als monatliche Pauschale gezahlt und steht zu, wenn der Rehabilitand in der Woche regelmäßig überwiegend - das heißt bei einer 5-Tage-Woche an mindestens 3 Tagen - mehr als 8 Stunden vom Wohnort/Aufenthaltsort abwesend ist. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Verpflegungskostenzuschusses sind anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles einmalig zu Beginn der Leistung festzustellen. Eine erneute Berechnung der täglichen Abwesenheitszeit vom Wohnort/Aufenthaltsort ist nur bei Änderungen in den Verhältnissen erforderlich, zum Beispiel bei einem Wohnortwechsel. Für Zeiten, in denen der Pendler ein Praktikum außerhalb der Ausbildungsstätte absolviert, sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verpflegungskostenzuschusses, abgestellt auf die veränderten Verhältnisse, gesondert zu prüfen.

Der Verpflegungskostenzuschuss beträgt nach den aktuellen Reisekostengrundsätzen (Ziffer 5.4) 70,30 EUR für den vollen Kalendermonat der Leistung. Für Zeiten möglicher Schulungsunfähigkeit, die einen vollen Kalendermonat umschließen, ist der Verpflegungskostenzuschuss zu leisten (AGDR 4/2008, TOP 5).

Für Teilmonate zu Beginn und am Ende der Leistung, weil die Leistung nicht am Ersten eines Monats beginnt und/oder nicht am Letzten eines Monats abgeschlossen wird, sind 3,80 EUR für jeden Tag der tatsächlichen Teilnahme an der Schulung zu zahlen. Die Kostenerstattung darf dabei den monatlichen Verpflegungskostenzuschuss von 70,30 EUR nicht überschreiten.

Fehlt der Rehabilitand an einzelnen Schulungstagen unentschuldigt, ist der Verpflegungskostenzuschuss um 3,80 EUR je versäumten Schulungstag zu kürzen.

Erfüllt der Rehabilitand die Voraussetzungen für den Verpflegungskostenzuschuss nicht und ist nur an einzelnen Tagen während der Leistung mehr als 8 Stunden vom Wohnort/Aufenthaltsort abwesend, sind ihm für jeden dieser Tage 3,80 EUR zu zahlen

Übernachtungsgeld

Das Übernachtungsgeld beträgt nach § 7 Abs. 1 BRKG für eine notwendige Übernachtung pauschal 20,00 EUR. Es muss keine Quittung vorgelegt werden. Höhere Übernachtungskosten werden auf Antrag erstattet, sofern sie notwendig sind.

Finden Übernachtungen in der Schweiz statt (zum Beispiel bei Reisebegleitern), beträgt das Übernachtungsgeld ohne Nachweis 30,00 EUR täglich, mit Nachweis bis zu 180,00 EUR.

Sofern das Frühstück in den Übernachtungskosten enthalten ist, wird das zustehende Verpflegungsgeld um 20 % gekürzt (vergleiche Abschnitt 11.1).

Vorstehende Regelung gilt auch bei Besuchsfahrten von Angehörigen, insbesondere bei sogenannten Angehörigenseminaren im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen, sofern eine Unterbringung außerhalb der Rehabilitationseinrichtung stattfindet und keine unentgeltliche Übernachtung angeboten wird.

Erfolgt die Unterbringung in der Rehabilitationseinrichtung selbst, so werden die hierfür von der Rehabilitationseinrichtung in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen.

Verdienstausfall von Leistungsberechtigten oder Reisebegleitern (auch anlässlich ärztlicher Untersuchungen)

Zum 01.04.2013 traten die „Grundsätze zur Regelung des Verdienstausfalls“ in Kraft (AGDR 4/2012, TOP 3). Die aktuellen Regelungen zur Erstattung von Verdienstausfall nach § 65a SGB I, §§ 73, 74 SGB IX sind in den „Gemeinsamen Grundsätzen der Rentenversicherungsträger zur Erstattung von Verdienstausfall vom 17./18. Dezember 2012 in der Fassung vom 15. Februar 2022“ (Anlage 2) festgelegt (AGTH 1/2022, TOP 12).

Fahrkosten sind unabhängig von einer auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Verdienstausfallentschädigung zu prüfen.

Überführungskosten

Die Kosten der Überführung eines Verstorbenen von der Rehabilitationseinrichtung oder Ausbildungsstätte, in der die Leistung durchgeführt wurde, beziehungsweise aus dem Krankenhaus bei interkurrenter Erkrankung, werden bis zum Wohnort übernommen. Hierzu gehören auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Überführung entstehen (zum Beispiel Kosten der Einsargung, die Nutzung der Kühlanlage und einen Transportbegleiter). Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestattung entstehen (zum Beispiel Aufbahrung, Sargdekoration, Kerzenschmuck) werden dagegen nicht übernommen.

Reisekosten für besondere Personenkreise

Hierzu gehören Reisekosten für Begleitpersonen, Reisekosten für Leistungsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland und Reisekosten für schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Nahverkehr.

Reisekosten für erforderliche Begleitpersonen

Ist der Leistungsberechtigte behinderungsbedingt nicht in der Lage, die Fahrt vom Wohnort/Aufenthaltsort zur Rehabilitationseinrichtung beziehungsweise Ausbildungsstätte und zurück selbständig durchzuführen, werden die Reisekosten für eine Begleitperson grundsätzlich nur übernommen, sofern die Erforderlichkeit vom Rentenversicherungsträger vorher anerkannt worden ist.

Wenn nach Bewilligung der Leistung eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Reisebegleitung oder eines bestimmten Beförderungsmittels eingereicht wird, wird diese grundsätzlich als ausreichend angesehen (AGDR 2/2013, TOP 4).

Begleitpersonen, die an einem anderen Ort als der Leistungsberechtigte wohnen, können Reisekosten nur für die Entfernung zwischen dem Wohnort des Leistungsberechtigten und der Rehabilitationseinrichtung erhalten, es sei denn, dass im Einzelfall am Wohnort des Leistungsberechtigten eine Begleitperson nicht zur Verfügung steht.

Reisekosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, werden übernommen. Eine Übernahme dieser Reisekosten ist zusätzlich und unabhängig von der Höhe der zu übernehmenden Haushaltshilfekosten möglich. Der grundsätzliche Anspruch auf Haushaltshilfe muss hierfür allerdings bestehen.

Wird das Kind zur Sicherung des Rehabilitationserfolges mit in die Rehabilitationseinrichtung genommen, werden die Reisekosten im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB VI übernommen.

Für Begleitpersonen zur Anreise und Abreise beziehungsweise Dauerbegleitung besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Kosten für eine private Unfallversicherung werden vom Rentenversicherungsträger nicht übernommen.

Die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson ist bei ganztägig ambulanten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: genehmigte Begleitperson bei ganztags ambulanter Kinderrehabilitation).

Erstattungsfähige Kosten

Wird die Fahrt zur und von der Rehabilitationseinrichtung beziehungsweise Ausbildungsstätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln (Bahn, Bus) durchgeführt, so werden die Fahrkosten für eine nach ärztlicher Beurteilung oder bei Kindern erforderliche Begleitperson in entsprechender Anwendung des Abschnitt 3 erstattet.

Haben Begleitpersonen Anspruch auf kostenlose Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln (zum Beispiel bei Begleitung von Blinden), so ist ihnen lediglich für die Rückfahrt anlässlich der Aufnahme und für die Hinfahrt anlässlich der Abholung des Leistungsberechtigten jeweils der Gegenwert für eine einfache Rückfahrkarte zu erstatten, da die kostenlose Beförderung der Begleitperson an die Person des Leistungsberechtigten gebunden ist.

Erfolgt die Reise mit einem Kraftfahrzeug, ist bei der Erstattung der Fahrkosten zu unterscheiden, ob es sich um eine erforderliche Begleitperson für Anreise und/oder Abreise oder um eine Dauerbegleitung handelt.

Handelt es sich um eine Dauerbegleitung, so sind dem Versicherten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch 130,00 EUR für die gesamte Reise (Hinfahrt und Rückfahrt) zu erstatten. Die Kosten für die Mitnahme der Begleitperson sind durch die Zahlung der Wegstreckenentschädigung bereits abgegolten. Das Gleiche gilt für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Unterbringung nicht sichergestellt ist.

Ist eine Begleitperson ausschließlich für die Anreise und/oder Abreise erforderlich, wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG den Versicherten für die Begleitperson erstattet, da den Versicherten keine eigenen Aufwendungen entstehen. Hierbei werden für jede Reise (Hinfahrt und Rückfahrt sowie Leerfahrt) 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch 130,00 EUR gezahlt (AGTH Sondersitzung 3/2022, TOP 2).

Ist für die Anreise und Abreise eine Begleitperson erforderlich, können dementsprechend bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs insgesamt maximal 260,00 Euro erstattet werden.

In Fällen, in denen der Versicherte mit einem Kraftfahrzeug zum Bahnhof gefahren beziehungsweise abgeholt werden muss, werden ihm für die erforederliche Begleitperson anlässlich der Hinfahrt beziehungsweise Rückfahrt sowie der Leerfahrten Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung gezahlt.

Reisebegleitung durch öffentliche Dienststellen oder andere Einrichtungen

Wird aus Anlass einer Leistung zur Teilhabe von öffentlichen Dienststellen oder Körperschaften eine Reisebegleitung gestellt, so können der Begleitperson die vollen Reisekosten erstattet werden, selbst wenn diese nach länderrechtlichen Reisekostenvorschriften höher als die Wegstreckenentschädigung sein sollten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Begleitperson von Beratungsstellen karitativer Verbände (Deutsches Rotes Kreuz, Blaues Kreuz, Diakonisches Werk, Caritasverband und andere) gestellt wird. Werden dagegen Begleitpersonen von privaten Institutionen gestellt, ist eine Reisekostenerstattung nur in Höhe der Wegstreckenentschädigung möglich.

Begleitperson bei Kinderrehabilitation

Bei Kinderrehabilitation werden für Kinder die Fahrkosten für eine notwendige Begleitperson übernommen.

Die Fahrkosten für die Anreise und Abreise einer Begleitperson werden für Kinder bis einschließlich 14 Jahren grundsätzlich übernommen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen auch für ältere Kinder die Kosten für eine Reisebegleitung übernommen werden können. Dies bedarf einer vorherigen Bewilligung durch den Rentenversicherungsträger.

Reisekosten für Leistungsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland

Erforderliche Fahrkosten vom Wohnort/Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten zum Gutachter sind zu erstatten.

Wird die Leistung zur Teilhabe unmittelbar von einem im Ausland befindlichen Wohnort/Aufenthaltsort angetreten, so werden auch die erforderlichen Fahrkosten für die ausländischen Wegstrecken für die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung/Ausbildungsstätte und zurück übernommen.

Bei ausländischen Arbeitnehmern, die keine Grenzgänger sind, gilt als Wohnort/Aufenthaltsort nur der Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland. Es gelten daher die Abschnitte 2 bis 14 entsprechend.

Reisekosten für schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Nahverkehr

Aufgrund des Schwerbehindertenrechts (§ 228 ff. SGB IX) können schwerbehinderte Menschen die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nur in Anspruch nehmen, wenn das Beiblatt zum Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden kostenpflichtig (beziehungsweise unter bestimmten Umständen kostenlos) ausgegeben und ist für ein halbes Jahr beziehungsweise ein Jahr gültig.

Sie wird nicht ausgegeben, solange der schwerbehinderte Mensch die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nimmt.

Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr gegen Kauf einer Wertmarke in Anspruch nehmen, erhalten im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Kosten der halbjährlichen beziehungsweise jährlichen Wertmarke (oder anteilig nach Monaten) in vollem Umfang erstattet, sofern für den Rentenversicherungsträger voraussichtlich höhere Fahrkosten entstehen würden.

Reisekosten aus besonderen Anlässen

Reisekosten können aus besonderen Anlässen entstehen:

Reisekosten bei Abbruch der Leistungen zur Teilhabe oder Entlassung aus disziplinarischen Gründen

Leistungsberechtigten, die Leistungen zur Teilhabe eigenmächtig abbrechen oder die aus disziplinarischen Gründen entlassen werden, sind die Kosten für die Rückreise zum Wohnort/Aufenthaltsort entsprechend den allgemeinen geltenden Grundsätzen zu erstatten.

Reisekosten bei interkurrenten Erkrankungen

Reisekosten können in bestimmten Fällen bei interkurrenten Erkrankungen oder Abbruch aus medizinischen Gründen übernommen werden.

Verlegung ins Krankenhaus ohne Abbruch der Rehabilitation

Fahrkosten, die zur Durchführung einer Behandlung wegen einer interkurrenten Erkrankung entstehen, zum Beispiel Transport in das nächstgelegene Krankenhaus und Rücktransport zur Rehabilitationseinrichtung, sind von dem Kostenträger zu erstatten, der für die Behandlung der interkurrenten Erkrankung zuständig ist.

Verlegung vom Rehabilitationsort zum Wohnort/Aufenthaltsort mit Abbruch der medizinischen Rehabilitation

Werden die Leistungen wegen einer am Wohnort durchzuführenden Behandlung abgebrochen, so übernimmt der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Kosten für die Rückreise vom Ort der Rehabilitation zum Wohnort/Aufenthaltsort.

Rückreise nach Abbruch der medizinischen Rehabilitation wegen interkurrenter Erkrankung

Werden die Leistungen wegen einer interkurrenten Erkrankung abgebrochen und nicht fortgesetzt, werden die erforderlichen Kosten für die Rückreise zum Wohnort/Aufenthaltsort vom Rentenversicherungsträger übernommen.

Das gilt auch dann, wenn der Leistungsberechtigte wegen der interkurrenten Erkrankung in ein dem Ort der Rehabilitationseinrichtung nahe gelegenes Krankenhaus eingewiesen werden musste und von dort die Heimreise antritt.

Verlegung von Leistungsberechtigten, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören

Gehören Erkrankte nicht der gesetzlichen Krankenversicherung an und werden sie aufgrund einer Entscheidung der Rehabilitationseinrichtung von dort in ein Krankenhaus am Wohnort/Aufenthaltsort oder in dessen Nähe verlegt, so übernimmt der Rentenversicherungsträger die hieraus entstehenden Kosten, soweit diese nicht von einer privaten Krankenversicherung getragen werden.

Fahrkosten anlässlich eines Betriebspraktikums im Rahmen einer Adaptionsphase

Die Phase der Adaption ist Bestandteil der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen.

Wird im Rahmen einer Adaptionsphase ein Betriebspraktikum in einem Betrieb durchgeführt, so sind die erforderlichen Reisekosten zwischen der Rehabilitationseinrichtung und der Praktikumsstätte auf Antrag zu erstatten, wobei mögliche Ermäßigungen auszunutzen sind.

Fahrkosten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen in einer Wohngemeinschaft während der Adaptionsphase können übernommen werden.

Fahrkosten anlässlich einer ärztlichen Begutachtung oder Rehabilitationsberatung

Die Erstattung der Reisekosten anlässlich einer vom Rentenversicherungsträger veranlassten Untersuchung oder Beratung (§ 65a SGB I) erfolgt entsprechend den Regelungen des § 73 SGB IX in Verbindung mit den Reisekostengrundsätzen. Wird demnach für die Fahrt zur Untersuchungsstelle beziehungsweise Beratungsstelle ein Kraftfahrzeug benutzt, ist die Wegstreckenentschädigung nach § 73 Abs. 4 SGB IX zu zahlen.

Parkgebühren sind durch die Zahlung der Wegstreckenentschädigung mit abgegolten (AGDR 3/2009, TOP 5).

Fahrkosten bei Beauftragung des Integrationsfachdienstes (IFD) oder anderer integrationsbegleitender Dienste

Im Rahmen der Beauftragung des Integrationsfachdienstes (IFD) oder anderer integrationsbegleitender Dienste können den Rehabilitanden die aufgrund der Einladung entstandenen Aufwendungen für Reisekosten erstattet werden. Entscheidend ist, dass eine erfolgreiche Arbeit nur möglich ist, wenn die betreuten Rehabilitanden auch zu vereinbarten Terminen erscheinen (können).

Fahrkosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Eingliederungszuschüssen

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) besteht kein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten nach § 73 SGB IX, da die Leistung nicht in einer Rehabilitationseinrichtung durchgeführt wird.

Erstattung von Fahrkosten im Rahmen von „Job-Train“ in den Berufsförderungswerken

Die Aufwendungen für Fahrkosten, die im Rahmen von „Job-Train“ entstehen, sind auf Antrag als Leistungen zur Aktivierung und beruflicher Eingliederung nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX zu erstatten. Die für die Erstattung von Reisekosten geltenden Regelungen finden dabei entsprechende Anwendung (AGDR 3/2009, TOP 4).

Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anlässlich einer Stufenweisen Wiedereingliederung (SWE)

Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anlässlich einer Stufenweisen Wiedereingliederung (SWE) sind keine Fahrkosten im Sinne des § 73 SGB IX. Sie können im Einzelfall nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI übernommen werden. Auf die konkreten Ausführungen der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen GRA zu § 31 SGB VI wird verwiesen.

Familienheimfahrten

Familienheimfahrten sind Fahrten des Leistungsempfängers zum Wohnort/Aufenthaltsort seiner Familie, also zu dem Ort, an dem die Familie des Leistungsempfängers ihren Lebensmittelpunkt unterhält. Dabei ist der Familienbegriff weit auszulegen und auf jegliche Beziehungen enger persönlicher Verbundenheit und damit auch auf die Beziehungen zwischen nichtehelichen Partnern zu erstrecken.

Da die Regelung die teilnahmebedingte Unterbrechung des Kontaktes des Leistungsempfängers zu seiner Familie ausgleichen soll, kann als Familienwohnort nur der Ort angesehen werden, an dem der Leistungsempfänger selbst mit seiner Familie üblicherweise seinen Lebensmittelpunkt hat.

Familienheimfahrten während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat zum Wohnort/Aufenthaltsort des Versicherten übernommen, wenn er wegen der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb der Wohnung untergebracht ist. Im letzten Teilmonat besteht ein Anspruch auf eine weitere Familienheimfahrt, sofern dieser länger als 14 Tage andauert.

Dauern die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehungsweise die Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung weniger als einen Zeitmonat, jedoch länger als 14 Tage, sind die Kosten für eine Familienheimfahrt zu übernehmen.

Die Verteilung der Familienheimfahrten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausbildungsplan und Ferienplan der Ausbildungsstätte.

Im Jahr werden Kosten für höchstens 24 Familienheimfahrten übernommen. Sie sollten unter Einschluss eines Wochenendes oder in Verbindung mit Feiertagen durchgeführt werden und in der Regel drei Kalendertage einschließlich der Reisetage nicht überschreiten. Familienheimfahrten anlässlich der Sommerferien und der Festtage können für einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.

Erstattungen dürfen nur für tatsächlich durchgeführte Heimfahrten erfolgen.

Familienheimfahrten zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten oder anlässlich der Ferien werden auf die Gesamtzahl der Familienheimfahrten angerechnet. Dasselbe gilt für Heimfahrten bei Erkrankung der Versicherten sowie bei Unterbrechung der Leistungen aus anderen Gründen. Hiervon ausgenommen bleiben die Familienheimfahrten nach Abschnitt 18.3.

Familienheimfahrten während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstiger Leistungen

Im Zusammenhang mit stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen, die länger als 8 Wochen erbracht werden, können Reisekosten entsprechend Abschnitt 18.1 übernommen werden.

Liegen in einem Monat Feiertage (zum Beispiel Ostern, Weihnachten), so sollen die Familienheimfahrten so gelegt werden, dass die Leistungsberechtigten möglichst über die Feiertage nach Hause fahren.

Die Familienheimfahrten sollten unter Einschluss eines Wochenendes oder in Verbindung mit Feiertagen durchgeführt werden und außer denjenigen an den Festtagen in der Regel drei Kalendertage einschließlich der Reisetage nicht überschreiten.

Besonderheiten bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen:

Die für regelmäßige Familienheimfahrten geltende Höchstdauer kann um 1 bis 2 Tage überschritten werden, wenn der Leistungsberechtigte etwa 4 bis 6 Wochen vor der Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen eine Familienheimfahrt durchführt und dabei wegen der Sicherung des künftigen Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber oder bei anderen Dienststellen vorstellig werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass aus der Sicht der Einrichtung die Entzugstherapie erfolgreich war und korrekt durchgehalten wurde. In diesen Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Familienheimfahrt bis zu insgesamt 5 Kalendertagen einschließlich der Reisetage erfolgen, wobei die Reisedauer und die Dauer der für die Arbeitsaufnahme erforderlichen Behördenwege zu berücksichtigen sind.

Therapiebedingte Heimfahrten im Rahmen von Angehörigenseminaren und von Realitätstrainings werden grundsätzlich auf die Familienheimfahrten beziehungsweise Besuchsfahrten angerechnet (AGDR 2/2007, TOP 8).

Zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten, aus Anlass von Erkrankungen und aus sonstigen Gründen werden keine zusätzlichen Familienheimfahrten übernommen. Hiervon ausgenommen bleiben die Familienheimfahrten nach Abschnitt 18.3.

Beurlaubungen aus besonderem Anlass

Unabhängig von den unter Abschnitt 18.1 aufgeführten Familienheimfahrten können die Kosten für Familienheimfahrten im Falle des Todes oder einer lebensbedrohenden Erkrankung der Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, der Haushaltsführerin oder des Haushaltsführers der Versicherten übernommen werden. Der besondere Anlass ist nachzuweisen. Gleiches gilt auch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen.

Erstattungsfähige Kosten bei Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten sind die Kosten entprechend den allgemeinen geltenden Grundsätzen zu erstatten.

Besuchsfahrten von Angehörigen

Anstelle der Reisekosten für eine Familienheimfahrt können die Reisekosten für die Fahrt je eines Angehörigen der Versicherten vom Wohnort/Aufenthaltsort des Versicherten zur Rehabilitationseinrichtung und zurück übernommen werden.

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt dies, soweit keine ärztlichen Bedenken dem Besuch durch den Angehörigen entgegenstehen.

Zu den Reisekosten gehören grundsätzlich die Fahrkosten einschließlich Verpflegungsgeld und Übernachtungsgeld, die dem Leistungsberechtigten anlässlich der Familienheimfahrten entstanden wären. Fahrpreisermäßigungen, die nur der Leistungsberechtigte hätte beanspruchen können, sind nicht zu berücksichtigen.

Bei Besuchsfahrten von Angehörigen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind, gelten hinsichtlich der Erstattung von Verpflegungsgeld und Übernachtungsgeld die Regelungen entsprechend. Da hiervon besonders im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen Gebrauch gemacht wird, gilt hinsichtlich Auszahlung und Abrechnung der Leistungen bei Besuchsfahrten von Angehörigen für Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen durchführen, Folgendes:

Hat die Prüfung ergeben, dass die Voraussetzungen für den Besuch eines Angehörigen erfüllt sind, kann das jeweilige Verpflegungsgeld beziehungsweise Übernachtungsgeld zusammen mit den Fahrkosten sofort ausgezahlt und die Abrechnung mit dem Rentenversicherungsträger sodann in der üblichen Weise vorgenommen werden. Von einem besonderen Antrag des Leistungsberechtigten ist in diesen Fällen abzusehen.

Therapiebedingte Heimfahrten im Rahmen von Angehörigenseminaren und von Realitätstrainings werden grundsätzlich auf die Familienheimfahrten beziehungsweise Besuchsfahrten angerechnet.

 

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 53 SGB IX „Reisekosten“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 73 SGB IX.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (BGBL. I. S. 2838)

Inkrafttreten: 14.12.2016 (01.01.2017, 01.07.2017)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Die Regelungen gelten auch für Pflichtleistungen der §§ 14, 15a und 17 SGB VI.

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. I S. 285)

Inkrafttreten: 21.02.2013 sowie 01.01.2014

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10774

Die Regelung über die Mehraufwendungen für Verpflegungen wurde geändert.

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2495)

Inkrafttreten: 05.08.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12855

Durch die Vorschrift wurde der § 53 Absatz 4 geändert.

3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515

Durch die Vorschrift wurde dem § 53 ein Absatz 4 angefügt.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5786

Bis zum 30.06.2001 galt für die Rentenversicherung § 30 SGB VI, der durch Art. 6 des SGB IX vom 19.06.2001 aufgehoben wurde (BGBl. I S. 1046). Die neue Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.

Anlage 2: Grundsätze zur Regelung des Verdienstausfalls

Reisekostengrundsätze

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 73 SGB IX