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§ 73 SGB IX Anlage 2: Grundsätze zur Regelung des Verdienstausfalls - Reisekosten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.07.2023

Änderung

Änderungen aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) -

Dokumentdaten
Stand04.07.2023
Rechtsgrundlage

§ 73 SGB IX

Version004.00

Rechtsgrundlage

Die Erstattung von Verdienstausfall richtet sich nach § 65a SGB I, § 73 SGB IX oder § 74 SGB IX. Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Vorschriften gleichermaßen.

Definition

Verdienstausfall ist eine verursachte Einbuße von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Einem Verdienstausfall gleichzusetzen sind Einbußen von Arbeitslosengeld und Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 S. 1 SGB II (bis 31. Dezember 2022: Arbeitslosengeld II).

Bei der Verdienstausfallentschädigung handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Die Entschädigung des Verdienstausfalls stellt weder eine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar noch steht sie im Zusammenhang mit einer erbrachten Arbeitsleistung. Der Charakter der Leistung wird gerade durch die Nichterbringung einer Arbeitsleistung und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf Vergütung bestimmt.

Die Erstattung von Verdienstausfall stellt damit eine Entschädigung für die erlittene Einbuße dar.

Die Entschädigung unterliegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2005 (Az.: VI R 109/00) nicht dem Progressionsvorbehalt.

Entstehung von Verdienstausfall

Verdienstausfall kann

  • für die Begleitperson bei der Anreise und/oder Abreise,
  • für die Begleitperson bei einer notwendigen Dauerbegleitung während der Rehabilitationsleistung,
  • im Rahmen der Haushaltshilfe,
  • anlässlich von Untersuchungen im Rehabilitationsverfahren oder Rentenverfahren oder
  • anlässlich von Vorladungen des Rentenversicherungsträgers

entstehen.

Im Rahmen der Haushaltshilfe ist die Erstattung auf längstens zwei durchgehende Monate begrenzt. Eine nahtlos übergehende Erstattung von Verdienstausfall durch einen anderen Leistungsträger ist anzurechnen.

Es erfolgt keine Begrenzung auf den Höchstbetrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt ist der Versicherte (beziehungsweise der gesetzliche Vertreter). Die Auszahlung des Verdienstausfalls kann mit Zustimmung des Versicherten direkt an eine Begleitperson beziehungsweise Haushaltshilfe erfolgen. Hiervon ausgenommen sind die Begleitpersonen/Haushaltshilfen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 S. 1 SGB II (bis 31. Dezember 2022: Arbeitslosengeld II) beziehen. In diesen Fällen erfolgt die Erstattung an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Grundlagen der Erstattung von Verdienstausfall

Abhängig Beschäftigte

  • Nettoarbeitsentgelt (zuzüglich nachgewiesener anteiliger Sonderzahlungen) begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
  • nachgewiesene Mehraufwendungen zur freiwilligen Sozialversicherung
  • nachgewiesene Mehraufwendungen für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
  • keine Übernahme von Beiträgen zur berufsständischen Zusatzversorgung (zum Beispiel VBL)
  • Erstattung an den Versicherten beziehungsweise die Begleitperson/Haushaltshilfe; keine Erstattung an den Arbeitgeber

Verbeamtete Personen und Dienstordnungsangestellte

  • Nettobezüge (zuzüglich nachgewiesener anteiliger Sonderzahlungen) begrenzt auf die jeweils geltende BBG
  • nachgewiesene Mehraufwendungen für die gesetzliche oder private Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • Erstattung an den Versicherten beziehungsweise die Begleitperson/Haushaltshilfe; keine Erstattung an den Dienstherrn

Selbständig Tätige

  • Nutzung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB IV), zum Beispiel

      letzter Steuerbescheid und

      Gewinn-Verlust-Rechnung oder

      der vom Steuerberater bescheinigte entgangene Gewinn (nach Abzug der Steuern) begrenzt auf die jeweils geltende BBG

  • wenn kein Steuerberater vorhanden: Betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA) des Selbständigen als Vergleichsgrundlage nutzen
  • bei Geltendmachung eines Bruttoeinkommensverlustes entsprechend 80 % des genannten Verlusts (analog § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) dem entgangenen Nettoeinkommen, begrenzt auf die jeweils geltende BBG
  • Erstattung an den Versicherten beziehungsweise die Begleitperson/Haushaltshilfe
  • keine Erstattung von Verdienstausfall für Berufsbetreuer, sofern dies durch die pauschalierte Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG) abgegolten wird

Bezieher von Arbeitslosengeld

  • Übernahme in Höhe des Arbeitslosengeldes
  • nachgewiesene Mehraufwendungen zur freiwilligen Sozialversicherung
  • nachgewiesene Mehraufwendungen für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • Nachweis durch Beifügung des Bewilligungsbescheides und Aufhebungsbescheides
  • Erstattung an den arbeitslosen Versicherten beziehungsweise die arbeitslose Begleitperson/Haushaltshilfe; keine Erstattung an die Agentur für Arbeit

Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 S. 1 SGB II (bis 31. Dezember 2022: Arbeitslosengeld II):

  • Erstattung der personenbezogenen Leistungen auf Antrag des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Erstattung an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bezieher von Krankengeld

Keine Erstattung des Krankengeldes mit Beiträgen an Krankenkasse, da der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit weiter bestehen bleibt. Die Krankenkasse hätte dem Versicherten oder der arbeitsunfähigen Person eventuell die Fahrt als Begleitperson oder die Ausübung der Haushaltshilfetätigkeit verwehren können.

Inkrafttreten

Die Grundsätze treten am 1. Juli 2022 in Kraft. Sie gelten für alle nach dem 30. Juni 2022 entstehenden Ansprüche auf Erstattung von Verdienstausfall

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 73 SGB IX