§ 7 BRKG: Übernachtungsgeld
veröffentlicht am |
03.09.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) |
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Inkrafttreten | 01.09.2005 |
Version | 002.00 |
(1) 1Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. 2Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
- 1.
- für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
- 2.
- bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
- 3.
- bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
- 4.
- in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.