Anlage 13 SGB VI: Definition der Qualifikationsgruppen
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Im Abschnitt 2.4 wurde eine Aussage in Bezug auf Traktoristen/Berufskraftfahrer ergänzt. |
Stand | 05.07.2017 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992 |
Rechtsgrundlage | Anlage 13 SGB VI |
Version | 002.01 |
- Inhalt der Regelung
- Einstufung in Qualifikationsgruppen
- Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen)
- Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen)
- Qualifikationsgruppe 3 (Meister)
- Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter)
- Qualifikationsgruppe 5 (Angelernte und Ungelernte)
- Den Qualifikationen entsprechende Tätigkeiten
- Einstufung aufgrund langjähriger Berufserfahrung (Satz 2)
- Inhalt der Regelung
- Einstufung in Qualifikationsgruppen
- Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen)
- Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen)
- Qualifikationsgruppe 3 (Meister)
- Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter)
- Qualifikationsgruppe 5 (Angelernte und Ungelernte)
- Den Qualifikationen entsprechende Tätigkeiten
- Einstufung aufgrund langjähriger Berufserfahrung (Satz 2)
Inhalt der Regelung
Mit der Anlage 13 SGB VI ist für Zeiten ab 1950 die Einstufung in Qualifikationsgruppen geregelt. Die in der Anlage 13 SGB VI enthaltene Definition besteht aus einem allgemeinen Teil sowie speziellen Erläuterungen der einzelnen Qualifikationsgruppen. Es gibt fünf Qualifikationsgruppen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 256b Abs. 1 SGB VI verweist zur Einstufung der Beschäftigung in eine Qualifikationsgruppe in die Anlage 13 SGB VI. § 256b Abs. 1 S. 8 SGB VI ordnet für zweifelhafte Einstufungen die niedrigere Qualifikationsgruppe zu.
Die Regelungen zur Einstufung der Beschäftigung in eine Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 SGB VI werden benötigt, um nach Anlage 14 zum SGB VI Tabellenentgelte festzustellen.
Einstufung in Qualifikationsgruppen
Es gibt fünf Qualifikationsgruppen. Sie unterscheiden sich in der Qualifikation, die der Versicherte erworben hat.
Qualifikationsgruppe 1: | Hochschulabsolventen | |
Qualifikationsgruppe 2: | Fachschulabsolventen | |
Qualifikationsgruppe 3: | Meister | |
Qualifikationsgruppe 4: | Facharbeiter | |
Qualifikationsgruppe 5: | Angelernte und ungelernte Tätigkeiten |
Die Einstufung in eine bestimmte Qualifikationsgruppe ist vorzunehmen, wenn der Versicherte
a) eine festgelegte Qualifikation erworben hat und
b) eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat
(Satz 1 des allgemeinen Teils der Definition der Anlage 13 SGB VI). Welche Qualifikationen für die einzelnen Gruppen erfüllt sein müssen und auf welche Weise sie erworben werden konnten, ist im speziellen Teil der Anlage 13 SGB VI definiert und im Abschnitt 2 beschrieben. Der Erwerb einer Qualifikation kann sich immer nur von diesem Zeitpunkt an auf die Einstufung auswirken, nicht rückwirkend. Wann eine der Qualifikationen entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird, ist im Gesetz nicht näher beschrieben; Erläuterungen hierzu enthält Abschnitt 2.6.
Dass Qualifikation und Tätigkeit einander entsprechen, ist der Regelfall. Die Einstufung hat daher in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nach dem vorstehend beschriebenen Grundsatz zu erfolgen.
Daneben kann die eigentlich notwendige Qualifikation auch durch gleichwertige, aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworbene Fähigkeiten ersetzt werden (Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition der Anlage 13 SGB VI). Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 2.7 beschrieben. Diese Möglichkeit ist regelmäßig in den Fällen zu prüfen, wenn der für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erforderliche oder übliche Qualifikationsnachweis nicht belegt werden kann.
Ist zweifelhaft, in welche von zwei Qualifikationsgruppen der Versicherte einzustufen ist, so ist die niedrigere Qualifikationsgruppe maßgebend; lässt sich eine Qualifikationsgruppeneinstufung überhaupt nicht vornehmen, so kommt nur die niedrigste Qualifikationsgruppe 5 in Betracht (§ 256b Abs. 1 S. 8 SGB VI). Bei Anwendung dieser Regelung ist zu beachten, dass für die Qualifikationsgruppeneinstufung die Glaubhaftmachung ausreichend ist. Die bei einer Glaubhaftmachung (im Gegensatz zum Nachweis) verbleibenden Zweifel rechtfertigen es nicht, eine Herabstufung vorzunehmen. Die Vorschrift des § 256b Abs. 1 S. 8 SGB VI ist daher nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen zweier Qualifikationsgruppen gleichermaßen wahrscheinlich ist oder wenn keine verwertbaren Unterlagen beziehungsweise Angaben vorhanden sind.
Die einzelnen Qualifikationsgruppen
Die Zuordnung in die Qualifikationsgruppen dieser Anlage entspricht den „Richtlinien zur Berichterstattung Arbeiter und Angestellte nach Arbeitsbereichen und Tätigkeitshauptgruppen“ Stand April 1984 der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, Abt. Berichtswesen, Arbeitskräfte/Bildung, der ehemaligen DDR (BR-Drucksache 197/91, S. 137)
Die maßgebenden Kriterien für die Einstufung in Qualifikationsgruppen weichen erheblich von denen für die Einstufung in Leistungsgruppen (siehe GRA zu § 256b SGB VI, Anlage 1 „Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten - Pflichtbeitragszeiten bis 1949“) ab.
- Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die erworbene Qualifikation; Berufserfahrung, Schwierigkeit der Tätigkeit und Umfang der Verantwortung sind grundsätzlich unerheblich.
- Die Qualifikationsgruppen bauen nicht aufeinander auf; sie stehen daher grundsätzlich auch Berufsanfängern mit entsprechender Qualifikation offen. Es brauchen zuvor keine anderen Qualifikationsgruppen durchlaufen zu werden (Ausnahme: Die Qualifikationsgruppe 3 - Meister - kann nicht als Eingangsstufe zu Beginn eines Berufslebens vergeben werden).
- Ein Wechsel der Qualifikationsgruppe erfolgt nur, wenn eine zusätzliche Qualifikation erworben wurde; ansonsten findet kein Aufstieg statt.
- Die Qualifikationsgruppen gelten für alle Versicherungszweige. In der Angestellten- und knappschaftlichen Rentenversicherung können alle fünf Qualifikationsgruppen verwandt werden. Für arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten haben nur die Qualifikationsgruppen 4 und 5 (in seltenen Fällen auch die Qualifikationsgruppe 3) praktische Bedeutung.
Qualifikationsgruppen und Leistungsgruppen können daher nicht gleichgesetzt werden. Beim Wechsel von der Leistungsgruppeneinstufung zur Qualifikationsgruppeneinstufung (zum Beispiel im Zeitraum 1949/1950) darf daher die bisherige Einstufung in eine Leistungsgruppe nicht ungeprüft als gleich lautende Qualifikationsgruppe fortgeführt werden.
Keine Einstufung in Qualifikationsgruppen erfolgt für Zeiten der Berufsausbildung. Sie werden nach § 256b Abs. 2 SGB VI mit festen Entgeltpunkten bewertet.
Siehe Beispiel 3
Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen)
Nach der Anlage 13 SGB VI gehören in die Qualifikationsgruppe 1
- Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben - 1. Möglichkeit -,
- Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (zum Beispiel Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor) - 2. Möglichkeit -,
- Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten - 3. Möglichkeit -.
Neben dieser positiven Beschreibung enthält die Anlage 13 SGB VI auch eine negative Abgrenzung. Danach gehören nicht zur Qualifikationsgruppe 1 Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (zum Beispiel Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Notwendige Qualifikation
Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 ist ein Hochschulabschluss erforderlich, der - wie die Definition zeigt - auf unterschiedliche Weise erreicht werden kann.
- Erste Möglichkeit
In den weitaus häufigsten Fällen wird die notwendige Qualifikation durch das (nach erfolgreichem Studium an einer Hochschuleinrichtung erworbene) Diplom beziehungsweise Staatsexamen erreicht.
Siehe Beispiele 14, 16, 18 und 20
Die Studienform ist unerheblich. Als Direktstudium bezeichnet man ein in den normalen Unterrichtsbetrieb integriertes Vollzeitstudium an einer Hochschuleinrichtung. Beim Fernstudium erfolgt die Ausbildung größtenteils zu Hause anhand der von den Hochschuleinrichtungen zur Verfügung gestellten Unterrichtsmaterialien. Im Abendstudium wird die Ausbildung in den Abendstunden an einer Hochschuleinrichtung absolviert. Sowohl das Fern- als auch das Abendstudium werden in der Regel berufsbegleitend neben der Ausübung einer Tätigkeit durchlaufen. Beim externen Studium wird lediglich die Prüfung an einer Hochschuleinrichtung abgelegt; die hierfür notwendigen Kenntnisse werden anderweitig erworben. Voraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums in der DDR war der Nachweis der Hochschulreife. Sie konnte durch das Abitur oder den Abschluss einer Fachschule erworben werden. Berufsausbildungen und praktische Berufserfahrungen waren erwünscht, aber (abgesehen von einem kurzen Zeitraum zwischen 1957 und 1963) nicht zwingend vorgeschrieben.
Zu den Hochschuleinrichtungen gehören- Universitäten,
- Hochschulen,
- Ingenieurhochschulen,
- Akademien,
- Institute mit Hochschulcharakter
(Industrie-Institute der Universitäten und Hochschulen sowie Pädagogische Institute - nicht aber Institute für Lehrerbildung! -) sowie - Partei-, Gewerkschafts- und Militärhochschulen.
Zu beachten ist, dass in Ausnahmefällen den Hochschuleinrichtungen auch Einrichtungen des Fachschulwesens organisatorisch angegliedert sein konnten, zum Beispiel sind Orchester- und Musikschulen (= Fachschulen) den Hochschulen für Musik (= Hochschulen) angegliedert. Die Ausbildung an einer solchen Fachschuleinrichtung bleibt Fachschulausbildung, auch wenn die Schule einer Hochschule angegliedert war.
Siehe Beispiel 17
Das Diplom war in der DDR der erste wissenschaftliche Grad und wurde nach Bestehen der Diplomprüfung verliehen. Gleichzeitig ist damit die Berechtigung verbunden, eine entsprechende Berufsbezeichnung zu führen (zum Beispiel Diplomingenieur, Diplomökonom). Alle weiteren akademischen Grade wie- Doktor eines Wissenschaftszweiges (Dr. ...),
- Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ...),
- früher: habilitierter Doktor (Dr. habil.) -
bauen auf dem Diplom auf und sind damit ebenfalls Nachweis für ein abgeschlossenes Hochschulstudium. In bestimmten Studienrichtungen wird anstelle des Diploms das Staatsexamen erworben. Der Begriff Staatsexamen wird teilweise auch beim Fachschulabschluss verwandt; es kann daher nicht automatisch als Indiz für einen Hochschulabschluss angesehen werden. Formal wurde das Hochschulstudium bereits mit dem Bestehen der Hauptprüfung abgeschlossen. Wurde das Diplom nicht mehr oder erst später (extern) erworben, kann eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nur nach der dritten Möglichkeit der Definition in Betracht kommen. - Zweite Möglichkeit
Die für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 notwendige Qualifikation liegt nach der zweiten Möglichkeit der Definition ferner vor, wenn dem Versicherten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt wurde.
Siehe Beispiele 11 und 17
Auch ohne Hochschulstudium konnte in Einzelfällen aufgrund besonderer Leistungen oder Verdienste ein akademischer Grad oder Titel verliehen werden. Zu derartigen akademischen Graden gehört unter anderem der Doktor ehrenhalber (Dr. h. c.). Titel wurden in verschiedenen Fachgebieten verliehen; zum Beispiel:- auf musikalischem Gebiet: Kammersänger, Kammermusiker, Kammervirtuose;
- auf pädagogischem Gebiet: Oberlehrer, Studienrat, Oberstudienrat, Professor;
- im Gesundheitswesen: Sanitätsrat, Pharmazierat, Oberpharmazierat, Medizinalrat, Obermedizinalrat;
- im Veterinärwesen: Veterinärrat, Oberveterinärrat;
- im Museums- und Archivwesen: Museumsrat, Obermuseumsrat, Oberarchivar, Archivrat, Oberarchivrat;
- in der Gastronomie: Meisterkoch, Meisterkoch der internationalen Klasse, Servierobermeister, Servierobermeister der internationalen Klasse.
Auch diese Titel stellen eine für die Qualifikationsgruppe 1 ausreichende Qualifikation dar. Nicht hierzu gehören Ehrentitel wie zum Beispiel Verdienter Aktivist, Held der Arbeit und Ähnliches.
Diese Möglichkeit, die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 zu erfüllen, hat in der Praxis keine große Bedeutung. Ein Teil der Titel kann ohnehin nur an Personen verliehen werden, die bereits über ein reguläres Hochschulstudium verfügen (zum Beispiel Ärzte) und daher bereits aufgrund der ersten Möglichkeit in die Qualifikationsgruppe 1 gehören. Ansonsten ist bei Verleihung von Graden und Titeln besonders zu prüfen, ob tatsächlich eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.
Siehe Beispiel 11 - Dritte Möglichkeit
Schließlich können die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 als dritte Möglichkeit der Definition durch gleichwertige Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten erfüllt werden.
Siehe Beispiel 19
In diese Gruppe gehören zunächst die Versicherten, die ein Hochschulstudium zwar formal erfolgreich abgeschlossen haben (zum Beispiel mit dem Bestehen der Hauptprüfung), die aber kein Diplom erworben haben. Ferner findet diese Regelung Anwendung auf Absolventen eines ausländischen Hochschulstudiums. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse wurde in der DDR im Einzelfall entschieden; es bestanden aber auch allgemeinverbindliche Regelungen, wonach beispielsweise die in der Sowjetunion oder anderen osteuropäischen Staaten erworbenen akademischen Grade „Kandidat der ... Wissenschaften“ beziehungsweise „Doktor der ... Wissenschaften“ die gleichen Rechte entfalten wie in der DDR die Grade „Doktor eines Wissenschaftszweiges“ beziehungsweise „Doktor der Wissenschaften“.
Unzureichende Qualifikation
Nicht in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen sind Personen, die nur ein Teilstudium absolviert haben oder die ein reguläres Studium vor der Hauptprüfung abgebrochen haben. Ebenfalls nicht ausreichend ist die Ergänzung oder Erweiterung einer Fachschulausbildung durch ein zusätzliches (postgraduales) Fachschulstudium.
Daneben ist regelmäßig nach Abschnitt 2.7 zu prüfen, ob die Qualifikationsgruppe 1 trotz fehlender Qualifikation wegen gleichwertiger Fähigkeiten zuerkannt werden kann.
Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen)
Nach der Anlage 13 SGB VI gehören in die Qualifikationsgruppe 2
- Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist - 1. Möglichkeit -,
- Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss beziehungsweise eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist - 2. Möglichkeit -,
- Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen - 3. Möglichkeit -,
- Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung „Techniker“ führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem „Techniker“ gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (zum Beispiel Topograph, Grubensteiger) führten - 4. Möglichkeit -.
Neben dieser positiven Beschreibung enthält die Anlage 13 SGB VI auch eine negative Abgrenzung. Danach gehören nicht zur Qualifikationsgruppe 2 Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Notwendige Qualifikation
Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ist ein Fachschulabschluss erforderlich, der - wie die Definition zeigt - auf unterschiedliche Weise erreicht werden kann. Mit dem Fachschulabschluss ist regelmäßig die Berechtigung verbunden, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen.
- Erste Möglichkeit
In den weitaus häufigsten Fällen wird der Fachschulabschluss durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachschule erworben.
Siehe Beispiele 6, 11, 13, 16 und 17
Die Studienform ist unerheblich. Die Ausbildung kann gleichermaßen in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums erfolgen (zur Begriffsbestimmung siehe Qualifikationsgruppe 1, Abschnitt 2.1.1). Voraussetzungen für eine Fachschulausbildung in der DDR waren in der Regel der Abschluss der (polytechnischen) Oberschule, eine Berufsausbildung und nach Möglichkeit praktische Berufserfahrungen. Die Fachschulstudenten verfügten daher im Allgemeinen (abgesehen von den Absolventen der medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Fachschulen) bereits über eine Facharbeiterqualifikation.
Fachschulen existieren für die verschiedensten Ausbildungsrichtungen wie zum Beispiel für technische Wissenschaften, Medizin/Gesundheitswesen, Agrarwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Staats- und Gesellschaftswissenschaften, Dokumentations- und Bibliothekswissenschaften, Kultur-, Erziehungs- und Sportwissenschaften, Literatur- und Sprachwissenschaften, Kunst sowie Militärwesen. Typisches Beispiel für eine Fachschule ist die in der Definition ausdrücklich erwähnte Ingenieurschule. Zu beachten ist, dass in Ausnahmefällen Fachschulen organisatorisch Hochschuleinrichtungen angegliedert sein können; zum Beispiel sind Orchester- und Musikschulen (= Fachschulen) den Hochschulen für Musik (= Hochschulen) angegliedert. Die Ausbildung an einer solchen Fachschule bleibt Fachschulausbildung, auch wenn die Schule einer Hochschule angegliedert war.
Siehe Beispiel 17
Die Ausbildung muss zu einem Fachschulabschluss führen. Dieser wird durch ein entsprechendes Zeugnis dokumentiert. Zu beachten ist, dass nicht jede an einer Fachschule erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der DDR zu einem Fachschulabschluss führte. An den Fachschulen werden auch andere, zu einer geringeren Qualifikation (zum Beispiel Meister, Facharbeiter) führende Ausbildungsgänge absolviert (siehe Abschnitt 2.2.2.).
Mit dem Fachschulabschluss verbunden ist die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. Auch hierüber wird eine entsprechende Urkunde erteilt. In den Fachgebieten Technische Wissenschaften und Agrarwissenschaften lautet die Berufsbezeichnung regelmäßig „Ingenieur für ...“ beziehungsweise „...ingenieur“, im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften „Ökonom“ beziehungsweise „Ingenieurökonom“. In den übrigen Fachgebieten gibt es keine derartigen Sammelbegriffe, sondern individuelle, an der jeweiligen Studienrichtung orientierte Berufsbezeichnungen. - Zweite Möglichkeit
Die für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 notwendige Qualifikation liegt auch dann vor, wenn dem Versicherten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Fachschulabschluss beziehungsweise die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkannt wurde.
Auch ohne Fachschulstudium konnte in Einzelfällen aufgrund besonderer Voraussetzungen der Fachschulabschluss und/oder die Berufsbezeichnung zuerkannt werden. Beispielsweise konnten Personen ohne ingenieurtechnische Ausbildung, die dennoch eine langjährige erfolgreiche Ingenieurtätigkeit nachweisen konnten und denen aufgrund ihres Lebensalters eine zusätzliche Ausbildung und Prüfung nicht mehr zugemutet werden sollte, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach § 3 VO vom 12.04.1962 (GBl. II, S. 278) zuerkannt werden.
Siehe Beispiel 8
Versicherte, die eine künstlerische Tätigkeit ausüben (zum Beispiel Schauspieler, Musiker, Sänger, Tänzer), konnten die Bühnenreifeprüfung ablegen. Ihr Bestehen gilt als Fachschulabschluss.
Siehe Beispiel 7
Besonderheiten gelten auch für die sogenannten mittleren medizinischen Fachkräfte (zum Beispiel Krankenschwestern, Hebammen, Physiotherapeuten, Medizinisch-technische Assistenten, Zahntechniker). Ihre Ausbildung führte in der DDR früher nur zu einer Facharbeiterqualifikation. Als Folge der Änderung der medizinischen Ausbildung wurde ihnen aufgrund der ab 01.10.1975 gültigen VO vom 21.08.1975 (GBl. I, S. 642) der Fachschulabschluss anerkannt. Von diesem Zeitpunkt an erfüllen sie die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2.
Siehe Beispiel 9 - Dritte Möglichkeit
Eine gleichwertige Fachschulausbildung außerhalb der DDR reicht als Voraussetzung für die Qualifikationsgruppe 2 ebenfalls aus.
Diese Regelung betrifft insbesondere Ausbildungen im Deutschen Reich (bis 1945) sowie Ausbildungen im Ausland. Für Personen mit einer derartigen Ausbildung wurde regelmäßig der Fachschulabschluss gleichgestellt und ihnen wurde auch die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt. - Vierte Möglichkeit
Schließlich gehören technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung „Techniker“ führten, zur Qualifikationsgruppe 2.
Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Techniker“ wurde in der Regel durch eine Ausbildung an einer technischen Fachschule beziehungsweise Ingenieurschule erworben (bis in die 1950er Jahre auch an eigenständigen Technikerschulen). Die Ausbildung zum Techniker war kürzer als die zum Ingenieur (in der Regel 2 Jahre) und führte daher in der DDR formal nicht zu einem Fachschulabschluss. Aus diesem Grund lassen sich die Techniker nicht unter die 1. Möglichkeit der Definition einordnen, sondern es bedurfte einer eigenständigen Regelung. Wie bei den übrigen Fachschulabsolventen konnte die Berufsbezeichnung auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt werden.
Siehe Beispiel 10
Eine dem Techniker gleichwertige (Ausbildung und) Berufsbezeichnung, die ebenfalls die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2 erfüllt, führen zum Beispiel Topographen und Grubensteiger.
Unzureichende Qualifikation
Nicht in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sind
- Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und
- Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Nicht jede Ausbildung an einer Fachschule führt zu einem Fachschulabschluss. Abgesehen von den Fällen, in denen eine „normale“ Fachschulausbildung vor dem Abschluss abgebrochen wird, gibt es auch verschiedene Ausbildungsgänge, die selbst nach regulärer Beendigung in der DDR nicht als Fachschulabschluss angesehen wurden. Nicht zum Fachschulabschluss führten in der DDR die Ausbildungen
- zum Techniker (für diesen Personenkreis gilt aber die Sonderregelung - 4. Möglichkeit - der Definition),
- zum Meister (siehe Qualifikationsgruppe 3) und
- zu mittleren medizinischen Fachkräften vor dem 01.10.1975 (siehe Qualifikationsgruppe 4; erst mit der Neugestaltung der Ausbildung liegt eine Fachschulausbildung vor).
Diese nicht zu einem Fachschulabschluss führenden Ausbildungsgänge sind üblicherweise kürzer als „normale“ Fachschulausbildungen und dauern bis zu zwei Jahren. Bei Ausbildungsgängen bis zu zwei Jahren liegt daher die Vermutung nahe, dass kein Fachschulabschluss erworben wurde und daher - sofern nicht eine Sonderregelung wie für die Technikerausbildung besteht - eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nicht erfolgen kann.
Daneben ist regelmäßig nach Abschnitt 2.7 zu prüfen, ob die Qualifikationsgruppe 2 trotz fehlender Qualifikation wegen gleichwertiger Fähigkeiten zuerkannt werden kann.
Qualifikationsgruppe 3 (Meister)
Nach der Anlage 13 SGB VI gehören in die Qualifikationsgruppe 3
- Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister beziehungsweise als Meister des Handwerks besitzen - 1. Möglichkeit -,
- Personen, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde - 2. Möglichkeit -.
Neben dieser positiven Beschreibung enthält die Anlage 13 SGB VI auch eine negative Abgrenzung. Danach gehören nicht zur Qualifikationsgruppe 3 in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff „Meister“ als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (zum Beispiel Platzmeister, Wagenmeister).
Notwendige Qualifikation
Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 ist die Meisterqualifikation erforderlich, die - wie die Definition zeigt - auf unterschiedliche Weise erreicht werden kann. Meister sind verantwortliche Leiter von Produktionsbereichen und Arbeitskollektiven. In der Regel konnten nur bewährte Facharbeiter Meister werden.
- Erste Möglichkeit
In der Regel wird die Meisterqualifikation durch eine entsprechende Ausbildung erworben.
Siehe Beispiele 4 und 10
Die Ausbildung erfolgte insbesondere an Fach- und Ingenieurschulen (ein Fachschulabschluss wird damit aber nicht erworben), an Meisterschulen (bestanden bis in die 1950er Jahre), an Betriebsschulen und -akademien; sie wurde in der Regel berufsbegleitend im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung absolviert.
Je nachdem, ob es sich um Tätigkeiten in Industriebetrieben oder um Tätigkeiten in Handwerksbetrieben beziehungsweise Produktionsgenossenschaften des Handwerks handelte, erfolgte die Ausbildung zum Meister oder zum Meister des Handwerks. Beide Abschlüsse stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dokumentiert wird die Meisterqualifikation durch eine entsprechende Urkunde. Auch wenn in der Definition der Nachweis dieser Qualifikation gefordert wird, kann - da es sich um die Bewertung glaubhaft gemachter Zeiten handelt - auch die Meisterqualifikation glaubhaft gemacht werden. - Zweite Möglichkeit
Die für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 notwendige Qualifikation liegt nach der 2. Möglichkeit der Definition auch dann vor, wenn dem Versicherten aufgrund langjähriger Berufserfahrungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Meisterqualifikation zuerkannt wurde.
Siehe Beispiel 5
Ohne die übliche Ausbildung war die Zuerkennung der Qualifikation möglich, wenn sich Facharbeiter besonders bewährt hatten, über langjährige Berufserfahrungen verfügten und bereits Meisterfunktionen ausübten. Abhängig von den vorhandenen Erfahrungen und dem Alter der Versicherten sahen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass nur auf die Ausbildung verzichtet wurde, der Versicherte also sofort die Meisterprüfung ablegen konnte, oder dass sogar auf die Prüfung (ganz oder teilweise) verzichtet wurde (siehe Zweite Durchführungsbestimmung ... - Sonderprüfungen für Meister, Techniker und Ingenieure - vom 16.01.1953 - GBl., S. 142 -). Auch über diese Art der Zuerkennung wird eine entsprechende Urkunde erteilt.
Unzureichende Qualifikation
Nicht in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen sind
- Personen, die in Meisterfunktionen eingesetzt sind,
- Personen, die den Begriff „Meister“ als Tätigkeitsbezeichnung führen,
die aber über keine Meisterqualifikation verfügen.
Um keine „echten“ Meisterfunktionen handelt es sich bei Tätigkeiten als Platzmeister, Wagenmeister und Ähnliches. Dass die Ausübung einer Meistertätigkeit allein noch nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 führen kann, ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Teil der Definition.
Daneben ist regelmäßig nach Abschnitt 2.7 zu prüfen, ob die Qualifikationsgruppe 3 trotz fehlender Qualifikation wegen gleichwertiger Fähigkeiten zuerkannt werden kann.
Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter)
Nach der Anlage 13 SGB VI gehören in die Qualifikationsgruppe 4
- Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind - 1. Möglichkeit -,
- Personen, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist - 2. Möglichkeit -.
Neben dieser positiven Beschreibung enthält die Anlage 13 SGB VI auch eine negative Abgrenzung. Danach gehören nicht zur Qualifikationsgruppe 4 Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Die Tätigkeit eines Traktoristen oder Berufskraftfahrers ist nur dann der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen, wenn im Herkunftsland eine formelle Ausbildung als Facharbeiter erfolgte oder wenn aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Fähigkeiten eines Facharbeiters erworben wurden.
Die Führerscheinklasse allein ist kein geeignetes Kriterium für die Qualifikationsgruppe 4.
Zudem können allein aus der Berufsbezeichnung keine höherwertigen Tätigkeiten unterstellt werden.
Notwendige Qualifikation
Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ist die Facharbeiterqualifikation erforderlich, die - wie die Definition zeigt - auf unterschiedliche Weise erreicht werden kann. Der Begriff „Facharbeiter“ stammt aus der Terminologie der DDR. Die früher unter anderen Bezeichnungen absolvierten Berufsausbildungen stehen der Facharbeiterausbildung gleich. Die für die Qualifikationsgruppe 4 notwendige Qualifikation wird von allen Personen erfüllt, die eine anerkannte Berufsausbildung (Lehre) absolviert haben. Zu beachten ist, dass die Bezeichnung „Facharbeiter“ nicht nur arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten umfasst, sondern Tätigkeiten in allen anerkannten Ausbildungsberufen. Unter den Facharbeiterberufen befinden sich somit auch typische Angestelltenberufe wie zum Beispiel Bauzeichner, Fachverkäufer, Finanzkaufmann, Facharbeiter für Schreibtechnik (= Stenotypist, Schreibkraft).
- Erste Möglichkeit
In den weitaus häufigsten Fällen wird die Qualifikation als Facharbeiter durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erworben.
Siehe Beispiele 3, 4, 5, 8, 10, 12, 14, 15 und 16
Die Ausbildung erfolgte entweder im Rahmen der Berufsausbildung (für die Schulabgänger) oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung (für die bereits Berufstätigen). Der praktische Teil der Ausbildung erfolgte in den Betrieben, der theoretische Teil überwiegend in den Betrieben angegliederten Betriebsberufsschulen, ansonsten an kommunalen Berufsschulen. In der Regel dauerte die Ausbildung 2 bis 2 1/2 Jahre (bei Schulabgängern mit Abschluss der 10. Klasse). Bei bestimmten Ausbildungsberufen war es möglich, an der Betriebsberufsschule neben der Berufsausbildung zusätzlich das Abitur zu erwerben. Dann verlängerte sich die Ausbildung auf 3 Jahre. Ebenfalls 3 Jahre betrug im Allgemeinen die Berufsausbildung für die Ausbildungsberufe, die Schulabgängern der 8. Klasse offen standen. Während der 1960er Jahre bestand in der DDR darüber hinaus eine Sonderregelung, wonach ein Facharbeiterabschluss während der normalen zum Abitur führenden Schulausbildung an der erweiterten Oberschule (EOS) erworben werden konnte. Diese Schulabgänger haben nach Abschluss der 12. Klasse gleichzeitig das Reifezeugnis und Facharbeiterzeugnis erhalten. Die Dauer der Ausbildung im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung, die in der Regel berufsbegleitend durchgeführt wurde, war abhängig von der Vorbildung beziehungsweise den beruflichen Erfahrungen der Versicherten.
Gleichgültig, wie die Ausbildung absolviert wurde, der erfolgreiche Abschluss wurde durch das Facharbeiterzeugnis beziehungsweise den Facharbeiterbrief dokumentiert.
Zu beachten ist, dass in bestimmten Berufen die Ausbildung zwar formal an Fachschulen erfolgte, die Ausbildung aber dennoch nur als Facharbeiterqualifikation angesehen wurde. Hierzu gehören die bis 1974 beendeten Ausbildungen in den sog. mittleren medizinischen Berufen (zum Beispiel Krankenschwestern, Hebammen, Physiotherapeuten, Medizinisch-technische Assistenten, Zahntechniker). Erst ab 01.10.1975 wurde diesen Versicherten die Fachschulqualifikation zuerkannt; bis dahin gehören sie in die Qualifikationsgruppe 4.
Siehe Beispiel 9 - Zweite Möglichkeit
Die für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 notwendige Qualifikation liegt auch dann vor, wenn dem Versicherten aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Facharbeiterqualifikation zuerkannt wurde.
Ohne die übliche Ausbildung war die Zuerkennung der Qualifikation möglich, wenn sich die Berufstätigen besonders bewährt hatten, über langjährige Berufserfahrungen verfügten und bereits Facharbeitertätigkeiten verrichteten. Abhängig von den vorhandenen Erfahrungen und dem Alter der Versicherten sahen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass nur auf die Ausbildung verzichtet wurde, der Versicherte also sofort die Facharbeiterprüfung ablegen konnte, oder dass sogar auf die Prüfung (ganz oder teilweise) verzichtet wurde (siehe zum Beispiel Facharbeiterprüfungsordnung vom 07.08.1973 - GBl. I, S. 409 -).
Unzureichende Qualifikation
Nicht in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sind Personen, die nur auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes ausgebildet wurden. Dies erfolgte beispielsweise bei leistungsschwachen Schülern (Jugendliche, die das Ziel der 8. Klasse nicht erreichten) oder Abgängern von Sonderschulen (Seh- oder Gehörgeschädigte beziehungsweise körperbehinderte Jugendliche). Eine Teilausbildung haben auch die Beschäftigten absolviert, die sich im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung lediglich die für ihre Lohngruppe notwendigen Kenntnisse angeeignet haben oder sich vom Ungelernten zum Angelernten qualifiziert haben. Auch über derartige Qualifizierungsmaßnahmen wurden entsprechende Zeugnisse ausgestellt. Bezeichnet werden solche angelernten beziehungsweise teilausgebildeten Beschäftigten häufig als Produktionsgrundarbeiter, Produktionsfacharbeiter oder Spezialarbeiter.
Daneben ist regelmäßig nach Abschnitt 2.7 zu prüfen, ob die Qualifikationsgruppe 4 trotz fehlender Qualifikation wegen gleichwertiger Fähigkeiten zuerkannt werden kann.
Qualifikationsgruppe 5 (Angelernte und Ungelernte)
Nach der Anlage 13 SGB VI gehören in die Qualifikationsgruppe 5
- Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind,
- Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind,
- Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Anwendungsbereich
In die Qualifikationsgruppe 5 sind nach dieser Definition Versicherte einzustufen, die lediglich über eine Teilausbildung verfügen beziehungsweise die angelernt oder ungelernt sind. Im Ergebnis gehören somit alle Personen in die Qualifikationsgruppe 5, die die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppen 1 bis 4 (noch) nicht erfüllen. Bezeichnet werden diese Beschäftigten häufig als Produktionsarbeiter, Produktionshilfsarbeiter, Produktionsgrundarbeiter, Produktionsfacharbeiter oder Spezialarbeiter.
Den Qualifikationen entsprechende Tätigkeiten
Wann eine Tätigkeit einer bestimmten Qualifikation entspricht, ist im Gesetz nicht näher definiert; das BSG hat sich in seinem Urteil vom 12.11.2003, AZ: B 8 KN 2/03 R, erstmals mit der Frage, wann eine entsprechende Tätigkeit vorliegt, auseinandergesetzt.
Im Grundsatz ist danach von einer qualifikationsgerechten Tätigkeit auszugehen, wenn die jeweilige Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit vorgeschrieben oder zumindest üblich war und der Zugang zu einem bestimmten Beruf über die entsprechend übliche Ausbildung ermöglicht wurde.
Eine Tätigkeit lässt sich dann eindeutig einer bestimmten Qualifikation zuordnen, wenn diese Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit zwingend vorgeschrieben ist (Beispiel: Tätigkeiten als Arzt dürfen nur Hochschulabsolventen ausüben; sie sind also der Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Tätigkeiten). Derartige gesetzliche Regelungen sind jedoch nur selten anzutreffen.
Ebenfalls eindeutig entspricht die Tätigkeit der erworbenen Qualifikation, wenn eine Tätigkeit mit einer Bezeichnung ausgeübt wird, zu dessen Führung der Versicherte berechtigt ist (Mit dem Fachschulabschluss an einer Ingenieurschule ist beispielsweise die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ verbunden; die Tätigkeit als Ingenieur ist also eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit).
Zu beachten ist dabei aber, dass zur Tätigkeitsbeschreibung nicht nur die gesetzlich genau festgelegten Bezeichnungen verwandt werden, sondern auch Funktionsbezeichnungen (wie zum Beispiel Abteilungsleiter oder technischer Leiter, die ebenfalls Ingenieurtätigkeiten umschreiben können). Ferner wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nicht exakt unterschieden zwischen den einzelnen Berufsbezeichnungen (Beispielsweise kann sich hinter der Bezeichnung „Ingenieur“ - Bezeichnung nach dem Fachschulabschluss der Qualifikationsgruppe 2 - unter Umständen auch ein Diplomingenieur - Bezeichnung nach dem Hochschulabschluss der Qualifikationsgruppe 1 - verbergen. Mit der Bezeichnung „Verkäuferin“ kann sowohl eine Fachverkäuferin - Facharbeiterin der Qualifikationsgruppe 4 - als auch eine angelernte Verkäuferin - Qualifikationsgruppe 5 - gemeint sein).
In allen Fällen, in denen die exakte Berufsbezeichnung nicht bekannt ist, muss auf andere Kriterien zurückgegriffen werden. Grundsätzlich gilt, dass eine Tätigkeit dann einer bestimmten Qualifikation entspricht, wenn diese Tätigkeit üblicherweise von Personen ausgeübt wird, die diese Qualifikation besitzen.
Allerdings lässt sich hieraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass nur unter diesen Voraussetzungen von einer „entsprechenden Tätigkeit“ gesprochen werden kann.
Eine entsprechende Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeit den Ausbildungsinhalten im Wesentlichen entsprach. Berufs- und Funktionsbezeichnungen können Anhaltspunkte für die erforderliche Prüfung geben; entscheidend sind aber letztlich die tatsächlich verrichteten Tätigkeiten. Die Qualifikation muss also entweder für die ausgeübte Berufstätigkeit oder zumindest für einen im Wesentlichen artverwandten Beruf erworben worden sein. Eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit liegt demnach nicht vor, wenn - gemessen an den Ausbildungsinhalten - artfremde Tätigkeiten verrichtet wurden.
Siehe Beispiel 3
Angesichts der nur fünf Qualifikationsstufen decken die ihnen entsprechenden Tätigkeiten sehr breite Bereiche ab. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass - anders als bei der Leistungsgruppeneinstufung - Tätigkeiten unterschiedlicher Verantwortungsbereiche dennoch derselben Qualifikation entsprechen.
Beispielsweise stellt für Personen, die den Fachschulabschluss an einer Ingenieurschule erworben haben, die Tätigkeit als Ingenieur eine entsprechende Tätigkeit dar. Dabei ist es gleichgültig, ob ihnen nur eng begrenzte Aufgabengebiete ohne eigene Entscheidungsbefugnis zugewiesen werden oder ob sie als technische Leiter ganzer Betriebsteile eingesetzt werden.
Besonderheiten
Für einzelne Tätigkeiten ist keine bestimmte Qualifikation erforderlich; sie können vielmehr gleichermaßen von Personen unterschiedlicher Qualifikation ausgeübt werden. Eine „übliche“ Qualifikation lässt sich somit nicht ermitteln. Beispiele hierfür sind Tätigkeiten als Schreibkraft oder Verkäuferin; beide Tätigkeiten sind als Ausbildungsberuf zu erlernen (Facharbeiterqualifikation), können aber ebenso nach einer Anlernzeit verrichtet werden.
Solche Berufe sind als entsprechende Tätigkeiten für mehrere Qualifikationen anzusehen. Die Einstufung ist dann nach der tatsächlich erworbenen Qualifikation vorzunehmen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass gleichartige Tätigkeiten in unterschiedliche Qualifikationsgruppen einzustufen sind.
Beispielsweise ist die Tätigkeit als Schreibkraft in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen, wenn die Versicherte nur angelernt wurde. Dagegen ist die Tätigkeit als Schreibkraft in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, wenn die Versicherte über die Qualifikation als Facharbeiterin (für Schreibtechnik) verfügte.
Geringerwertige Tätigkeit
Die Einstufung in den Fällen, in denen Versicherte über eine Qualifikation verfügen, die für die Tätigkeit nicht erforderlich ist, ist gesetzlich nicht geregelt, weil diese Fälle extrem selten sind. Auftreten können sie - abgesehen von kurzfristigen Zeiträumen -, wenn Versicherte infolge politischer Schikanen in geringerwertige Tätigkeiten gedrängt werden (zum Beispiel nach einem Ausreiseantrag), wenn ein Versicherter nach langer Pause in das Berufsleben zurückkehrt oder wenn den Versicherten höherwertige Qualifikationen verliehen wurden, ohne dass sie entsprechende Tätigkeiten ausüben.
In diesen Fällen ist die Einstufung danach vorzunehmen, welche Qualifikation die Tätigkeit üblicherweise erfordert. Mit der tatsächlichen (höheren) Qualifikation gelten die geringeren Qualifikationen als erfüllt.
Einstufung aufgrund langjähriger Berufserfahrung (Satz 2)
Haben Versicherte eine Beschäftigung inne, die üblicherweise von Personen mit einer höheren Qualifikation ausgeübt wird (höherwertige Tätigkeit), kann die fehlende Qualifikation durch entsprechende Fähigkeiten ersetzt werden, die aufgrund langjähriger Berufserfahrungen erworben werden (Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition der Anlage 13 SGB VI).
Das erfordert die Klärung,
- ab wann eine höherwertige Tätigkeit vorliegt und
- ab wann sie „vollwertig“ ausgeübt wird, das heißt die notwendigen Fähigkeiten vorhanden sind,
- wobei die Zeitspanne zwischen beiden Zeitpunkten (= langjährige Berufserfahrung) nicht kürzer als die Dauer der Regelausbildung sein darf.
Maßstab für die notwendigen Fähigkeiten, die die vollwertige Ausübung der höherwertigen Tätigkeit ermöglichen, sind die Fähigkeiten, über die man im Regelfall nach der für diese Tätigkeit üblichen (hier fehlenden) Berufsqualifikation verfügt.
Zu den vom BSG aufgestellten Eckpunkten gehört, dass diese Fähigkeiten, mit denen der formale Ausbildungsabschluss ersetzt werden kann, nur in der höherwertigen Tätigkeit (und nicht schon vorher) erworben werden können.
Wann die Berufserfahrung als „langjährig“ anzusehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition orientiert sich an der „alten“ Leistungsgruppensystematik (BSG vom 14.05.2003, AZ: B 4 RA 26/02 R, SozR 4-2600 § 256b Nr. 1, vom 24.07.2003, AZ: B 4 RA 61/02 R, und vom 23.09.2003, AZ: B 4 RA 48/02 R). Deshalb gelten insoweit auch weiterhin deren höchstrichterlich entwickelte Auslegungskriterien.
Hierzu gehört, dass die jeweiligen beruflichen Tätigkeiten mindestens für die Dauer verrichtet worden sein müssen, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die für eine vollwertige Berufsausübung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können (BSG vom 10.07.1985, AZ: 5a RKn 15/84, SozR 5050 § 22 Nr. 17).
Ob die notwendigen Fähigkeiten vorhanden sind, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall festzustellen. Hierzu sind gegebenenfalls vorhandene dienstliche Beurteilungen, Zeugnisse und Ähnliches zu prüfen.
Fehlt es an solchen individuellen Anhaltspunkten, können die entsprechenden Fähigkeiten nach einer bestimmten Zeitspanne unterstellt werden (Regelvermutung). Hierfür kann wiederum auf die Grundsätze zur Leistungsgruppeneinstufung zurückgegriffen werden. Danach dauert der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung; regelmäßig kann die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung angesetzt werden (Grundlage unter anderem: Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.01.1986, AZ: L 14 An 180/84, und des LSG Baden-Württemberg vom 11.08.1988, AZ: L 10 An 550/87).
Somit ist von folgenden Richtwerten auszugehen:
Qualifikationsgruppe | Regelausbildung | „vollwertige“ Ausübung nach |
---|---|---|
4 (Facharbeiter) | 3 Jahre | 6 Jahren |
3 (Meister) | 3 Jahre (bis Facharbeiter) plus 1 Jahr (Meisterausbildung) | 8 Jahren 2 Jahre nach Facharbeiter |
2 (Fachschulabsolventen) | 4 Jahre | 8 Jahren |
1 (Hochschulabsolventen) | 5 Jahre | 10 Jahren |
Entsprechend der individuellen Verhältnisse kann es sowohl zu einer Verkürzung als auch zu einer Verlängerung kommen.
Anstelle der oben angegebenen Regelausbildungszeit kann die tatsächlich sonst übliche Ausbildungsdauer zugrunde gelegt werden, wenn sie im Einzelfall bekannt ist. Entsprechend ändert sich die mit der üblichen Ausbildungsdauer identische Mindestdauer sowie die darauf aufbauende Regelvermutung (Verdoppelung), nach der die „vollwertige“ Ausübung der höherwertigen Tätigkeit unterstellt werden kann.
Auch auf den nach der Regelvermutung bestimmten Zeitraum können zahlreiche Sachverhalte Einfluss haben; im Wesentlichen alles, was dem Erwerb der erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten für die höherwertige Tätigkeit dienlich ist. Dazu gehören entsprechende schulische oder berufliche Fachausbildungen (einschließlich Anlernzeiten) sowie Weiterbildungsmaßnahmen. Derartige Ausbildungen sind bei der Regelvermutung angemessen zu berücksichtigen; sie verkürzen also den notwendigen Zeitraum.
Sofern sich aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, kann eine Ausbildung, die in Vollzeit ausgeübt wurde, mit ihrer doppelten Zeit, die übrigen Ausbildungen mit ihrer tatsächlichen Dauer angerechnet werden.
Siehe Beispiel 15
Die Verkürzung der nach der Regelvermutung vorgesehenen Zeitspanne darf nicht zu einem Unterschreiten der vom BSG bestätigten Mindestdauer führen.
Siehe Beispiel 12
Als Zeiten, in denen die langjährige Berufserfahrung erworben werden kann, zählen nur die, in denen tatsächlich eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt wurde. Deshalb können Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis zwar im arbeitsrechtlichen Sinn fortbesteht, aber eine qualifizierte Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wurde, nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel mindestens einen Kalendermonat andauernde Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft, des Mutterschutzes, der Freistellung von der Arbeit zur Aus- und Fortbildung oder des Wehrdienstes.
Wurde eine Qualifikation tatsächlich nachgeholt oder zuerkannt, ist der Erwerb einer Qualifikation nach Satz 1 des allgemeinen Teils der Definition der Anlage 13 SGB VI ein Indiz dafür, dass vor diesem Zeitpunkt die höherwertige Tätigkeit nicht vollwertig ausgeübt wurde.
Siehe Beispiele 2, 5, 6 und 14
Weit verbreitet waren solche höherwertigen Tätigkeiten in der Nachkriegszeit wegen des Mangels an Fachkräften. Typisches Beispiel hierfür waren die sogenannten Neulehrer. Sie wurden ohne Ausbildung beziehungsweise nach einem Kurzlehrgang bereits als Lehrer eingesetzt und mussten die Ausbildung dann berufsbegleitend nachholen. Hatten sie die Lehrbefähigung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben, wurden sie aus dem Schuldienst entlassen. Somit können Neulehrer nur entsprechend ihrer tatsächlichen (anfangs fehlenden) Qualifikation eingestuft werden.
In den Fällen, in denen höherwertige (über der Qualifikation liegende) Tätigkeiten ausgeübt wurden, ist regelmäßig die Prüfung einer Höhergruppierung nach Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition als gleichberechtigte Möglichkeit vorzunehmen.
- Beispiel 1: Entsprechende Tätigkeit (hier: Schreibkraft) - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 5 und Qualifikationsgruppe 4
- Beispiel 2: Zuerkennung einer Berufsqualifikation (hier: Facharbeiter) - Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 5 und Qualifikationsgruppe 4
- Beispiel 3: Entsprechende Tätigkeit bei Berufswechsel
- Beispiel 4: Erwerb einer zusätzlichen Berufsqualifikation (hier: Meister) - Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 3
- Beispiel 5: Zuerkennung einer zusätzlichen Berufsqualifikation (hier: Meister) - Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 3
- Beispiel 6: Nachträglicher Erwerb einer Berufsqualifikation (hier: Fachschulabschluss, Lehrer), Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 5 und Qualifikationsgruppe 2
- Beispiel 7: Zuerkennung einer Berufsqualifikation (hier: Bühnenreifeprüfung, Künstler), entsprechende Tätigkeit für mehrere Qualifikationsgruppen, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 5 und Qualifikationsgruppe 2
- Beispiel 8: Zuerkennung einer zusätzlichen Berufsqualifikation (hier: Fachschulabschluss), „entsprechende“ Tätigkeit, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 2
- Beispiel 9: Zuerkennung einer höheren Berufsqualifikation (hier: Fachschulabschluss; Krankenschwester und Ähnliches), „entsprechende“ Tätigkeit, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 2
- Beispiel 10: Erwerb zusätzlicher Berufsqualifikationen (hier: Meister und Techniker) - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4, Qualifikationsgruppe 3 und Qualifikationsgruppe 2
- Beispiel 11: Verleihung von Titeln (hier: Oberlehrer), „entsprechende“ Tätigkeiten - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 2 und Qualifikationsgruppe 1
- Beispiel 12: Abgebrochene Ausbildung, Ausübung höherwertiger Tätigkeiten - langjährige Berufserfahrung, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 2
- Beispiel 13: Erwerb von Zusatzqualifikationen (hier: postgraduales Studium) - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 2 und Qualifikationsgruppe 1
- Beispiel 14: Erwerb einer zusätzlichen Berufsqualifikation (hier: Hochschulabschluss) - Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 1
- Beispiel 15: Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, langjährige Berufserfahrung - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 1
- Beispiel 16: Erwerb zusätzlicher Berufsqualifikationen (hier: Fachschul- und Hochschulabschluss), Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4, Qualifikationsgruppe 2 und Qualifikationsgruppe 1
- Beispiel 17: Verleihung von Titeln (hier: Kammermusiker) - entsprechende Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 2 und Qualifikationsgruppe 1
- Beispiel 18: Erwerb einer Berufsqualifikation (hier: Hochschulabschluss), Qualifikationsgruppe 1
- Beispiel 19: Erwerb einer Berufsqualifikation (hier: Hochschulabschluss), Qualifikationsgruppe 1
- Beispiel 20: Ausübung geringerwertiger Tätigkeiten (hier: Facharbeiter mit Hochschulabschluss), Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 1
Beispiel 1: Entsprechende Tätigkeit (hier: Schreibkraft) - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 5 und Qualifikationsgruppe 4
(Beispiel zu den Abschnitten 2.4.2, 2.5.1, 2.6.1
Eine Versicherte begann nach Schulabschluss ohne berufliche Vorbildung eine Beschäftigung als Schreibkraft. Nach einiger Zeit nahm sie an betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen teil. Sie erhielt ein Zeugnis, in dem die Teilnahme an dem Schulungslehrgang und das Bestehen der Prüfung bestätigt wurden. Aufgrund der Prüfung wurde sie in eine höhere Lohngruppe eingestuft und als Produktionsfacharbeiterin bezeichnet.
Lösung:
Die Tätigkeit ist durchgehend in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen. Bei Beginn der Tätigkeit verfügte die Versicherte über keinerlei Berufsausbildung. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 5. Die Arbeit als Schreibkraft ist auch eine der (fehlenden) Qualifikation entsprechende Tätigkeit. Zwar kann eine solche Tätigkeit in einer regulären Ausbildung erlernt werden (Facharbeiterin für Schreibtechnik; früher: Stenotypistin), sie kann aber ebenso von einer Angelernten ausgeübt werden.
Durch den absolvierten Lehrgang und die bestandene Prüfung tritt keine Änderung ein. Es handelt sich nicht um eine vollständige Berufs- beziehungsweise Facharbeiterausbildung, sondern nur um eine spezielle tätigkeitsbezogene Fortbildung. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI ebenfalls in die Qualifikationsgruppe 5. Indiz für die nur eingeschränkte Qualifikation ist die Berufsbezeichnung „Produktionsfacharbeiterin“, die keinesfalls mit der Bezeichnung „Facharbeiterin“ verwechselt werden darf.
Eine Höherstufung in die Qualifikationsgruppe 4 kommt auch nach längerer Berufstätigkeit nicht in Betracht, solange die Versicherte keine höhere Qualifikation (Facharbeiterabschluss) erlangt, denn die Tätigkeit als Schreibkraft bleibt eine der Qualifikationsgruppe 5 entsprechende Tätigkeit.
Beispiel 2: Zuerkennung einer Berufsqualifikation (hier: Facharbeiter) - Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 5 und Qualifikationsgruppe 4
(Beispiel zu den Abschnitten 2.4.2, 2.5.1, 2.7)
Ein Versicherter begann nach Schulabschluss ohne berufliche Ausbildung eine Beschäftigung als Malergehilfe. Nach jahrelanger Tätigkeit absolvierte er verschiedene Qualifizierungs- und Spezialisierungsmaßnahmen, ohne allerdings einen Facharbeiterabschluss zu erlangen. Dennoch wurde der Versicherte daraufhin wie ein ausgebildeter Facharbeiter (Maler) eingesetzt. Aufgrund seiner guten Arbeitsleistung und weiterer Verdienste (unter anderem durch Verbesserungsvorschläge) wurde er nach zwölfjähriger Tätigkeit vom Betrieb zur Anerkennung als Facharbeiter vorgeschlagen. Ohne eine formelle Facharbeiterausbildung durchlaufen zu haben und ohne eine solche Prüfung abgelegt zu haben, erkannte die zuständige Prüfungskommission die Facharbeiterqualifikation (Maler) an und stellte dem Versicherten eine entsprechende Urkunde aus.
Lösung:
Die Tätigkeit des Versicherten ist zunächst in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen. Der Versicherte verfügte über keine Berufsausbildung. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 5. Die Arbeit als Malergehilfe ist auch eine der (fehlenden) Qualifikation entsprechende Tätigkeit.
Durch die absolvierten Qualifizierungs- und Spezialisierungsmaßnahmen tritt keine Änderung ein. Es handelt sich nicht um eine vollständige Berufs- beziehungsweise Facharbeiterausbildung, sondern nur um eine spezielle tätigkeitsbezogene Fortbildung. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI ebenfalls in die Qualifikationsgruppe 5.
Dass der Versicherte bereits höherwertige, der Qualifikationsgruppe 4 entsprechende Tätigkeiten ausübte, reicht allein für eine höhere Einstufung nicht aus. Erst mit der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation erfolgt die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Der spätere Erwerb der Qualifikation ist ein Indiz dafür, dass vor diesem Zeitpunkt die höherwertige Tätigkeit nicht vollwertig ausgeübt wurde. Mit der Zuerkennung des Facharbeiterabschlusses erfüllt er nach der Definition der Anlage 13 SGB VI die zur Qualifikationsgruppe 4 gehörenden Voraussetzungen und besitzt die zur Tätigkeit „passende“ Qualifikation.
Beispiel 3: Entsprechende Tätigkeit bei Berufswechsel
(Beispiel zu den Abschnitten 2, 2.4.1, 2.6)
Eine Versicherte begann nach Abschluss der Schule aufgrund eines Lehrvertrages eine Ausbildung als Verkäuferin. Nach zweijähriger Ausbildung bestand sie die abschließende Prüfung. Hierüber erhielt sie eine entsprechende Urkunde, in der bestätigt wurde, dass sie die Facharbeiterausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Damit verbunden war die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Fachverkäuferin zu führen. Nach bestandener Prüfung nahm sie eine Tätigkeit als Verkäuferin auf.
Einige Jahre später wechselte sie zu einem Wohnungsbaukombinat und war dort als Bauzeichnerin im Büro tätig. Nach kurzer Einarbeitungszeit nahm sie an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen teil und verrichtete die gleichen Tätigkeiten wie eine ausgebildete Bauzeichnerin.
Lösung:
Die Ausbildungszeit ist in keine der Qualifikationsgruppen einzustufen (die Bewertung erfolgt nach § 256b Abs. 2 SGB VI mit konstanten Werten).
Die Tätigkeit als Verkäuferin ist durchgehend in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn die Versicherte verfügte über die Qualifikation als Facharbeiterin. Personen, die über die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 4. Die Arbeit als Verkäuferin ist auch eine der Qualifikationsgruppe 4 entsprechende Tätigkeit.
Die Tätigkeit als Bauzeichnerin ist in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen. Die Versicherte hat nach dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine artfremde Tätigkeit ausgeübt. Die einmal erworbene Facharbeiterqualifikation (als Fachverkäuferin) bleibt als Qualifikation für andere Fachrichtungen dieser Qualifikationsstufe ohne Auswirkung.
Eine Höherstufung in die Qualifikationsgruppe 4 kommt nur nach Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition der Anlage 13 SGB VI aufgrund langjähriger Berufserfahrung (als Bauzeichnerin) in Betracht.
Beispiel 4: Erwerb einer zusätzlichen Berufsqualifikation (hier: Meister) - Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 3
(Beispiel zu den Abschnitten 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4.1)
Ein Versicherter war nach Abschluss der Lehre und Erwerb der Facharbeiterqualifikation als Elektroinstallateur in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) tätig. Nach einigen Jahren wurde ihm aufgrund seiner guten Arbeitsleistungen die Weiterbildung zum Meister ermöglicht. Er absolvierte berufsbegleitend einen Abendlehrgang an einer Fachschule. Bereits während des Lehrganges wurde er in der PGH mit Meistertätigkeiten betraut, um praktische Erfahrungen zu sammeln. Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung wurde ihm die Qualifikation als „Meister des Elektroinstallateurhandwerks“ durch eine Urkunde bestätigt, und er setzte die bereits zuvor begonnene Meistertätigkeit in der PGH fort.
Lösung:
Die Tätigkeit des Versicherten als Elektroinstallateur ist in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Der Versicherte verfügte über die Facharbeiterqualifikation und hat eine entsprechende Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Damit gehört er nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 4.
Die Meistertätigkeit des Versicherten, die noch während des Lehrganges ausgeübt wurde, ist ebenfalls in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn der Versicherte besaß zu dieser Zeit keine höhere Qualifikation als den Facharbeiterabschluss. In der Definition der Anlage 13 SGB VI ist in der negativen Abgrenzung der Qualifikationsgruppe 3 ausdrücklich festgelegt, dass in Meisterfunktion eingesetzte Personen, die den Meisterabschluss nicht besitzen, nicht in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen sind.
Erst mit Erwerb der Meisterqualifikation erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3. In diese Qualifikationsgruppe gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister beziehungsweise Meister des Handwerks besitzen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 kommt nicht in Betracht, auch wenn der Meisterlehrgang an einer Fachschule durchgeführt wurde. In der Definition der Anlage 13 SGB VI ist in der negativen Abgrenzung der Qualifikationsgruppe 2 ausdrücklich festgelegt, dass Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Fachschule erfolgte, nicht in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sind.
Beispiel 5: Zuerkennung einer zusätzlichen Berufsqualifikation (hier: Meister) - Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 3
(Beispiel zu den Abschnitten 2.3.1, 2.3.2, 2.4.1, 2.7)
Ein Versicherter hatte vor Kriegsende eine Lehre als Maurer erfolgreich abgeschlossen und war in diesem Beruf tätig. Nach Kriegsende war er weiterhin als Maurer tätig, wurde aber wegen des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften schon nach kurzer Zeit als Meister eines größeren Arbeitsbereiches eingesetzt. Mitte der 1950er Jahre wurde dem Versicherten entsprechend gesetzlicher Sonderregelungen die Meisterqualifikation zuerkannt (§ 5 der 2. Durchführungsbestimmung ... - Sonderprüfungen für Meister, Techniker und Ingenieure - vom 16.01.1953).
Lösung:
Eine Einstufung in Qualifikationsgruppen ist erst ab 1950 vorzunehmen, für die Zeit bis 1949 sind Leistungsgruppen nach den für sie geltenden andersartigen Definitionen zuzuordnen.
Die Meistertätigkeit ab 1950 ist zunächst „nur“ in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn der Versicherte besaß zu dieser Zeit keine höhere Qualifikation als den Facharbeiterabschluss. In der Definition der Anlage 13 SGB VI ist in der negativen Abgrenzung der Qualifikationsgruppe 3 ausdrücklich festgelegt, dass in Meisterfunktion eingesetzte Personen, die den Meisterabschluss nicht besitzen, nicht in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen sind. Eine Höherstufung ist auch nicht nach Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition gerechtfertigt. Die spätere Zuerkennung der Qualifikation ist ein Indiz dafür, dass vor diesem Zeitpunkt die höherwertige Tätigkeit nicht vollwertig ausgeübt wurde.
Erst mit Zuerkennung der Meisterqualifikation erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3. In diese Qualifikationsgruppe 3 gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI Personen, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Das Absolvieren einer formellen Meisterausbildung ist nicht erforderlich.
Beispiel 6: Nachträglicher Erwerb einer Berufsqualifikation (hier: Fachschulabschluss, Lehrer), Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 5 und Qualifikationsgruppe 2
(Beispiel zu den Abschnitten 2.2.1, 2.5.1, 2.7)
Eine Versicherte wurde 1950 nach sechsmonatigem Kurzlehrgang als Lehrerin in den unteren Klassen einer allgemeinbildenden Schule eingesetzt. Daneben setzte sie ihre Ausbildung fort. 1954 bestand sie die Staatliche Abschlussprüfung an einem Institut für Lehrerbildung und erhielt die Lehrbefähigung für den Unterricht in der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen. Eine Änderung in ihrer Tätigkeit trat nicht ein.
Lösung:
Die Tätigkeit als Lehrerin ist zunächst in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen, denn die Versicherte verfügte bei Beginn der Tätigkeit nur über eine Teilausbildung beziehungsweise spezielle Schulung. Personen, die nur über eine spezielle Schulung verfügen, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 5. Dass Tätigkeiten als Lehrer üblicherweise von Personen mit höherer Qualifikation ausgeübt werden, reicht für eine höhere Einstufung nicht aus, denn die Versicherte musste die Berufserfahrungen erst erwerben.
Mit dem Erwerb der Lehrbefähigung nach Abschluss der Ausbildung ist die Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. In die Qualifikationsgruppe 2 gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI Personen, die an einer Fachschule in beliebiger Studienform den Fachschulabschluss erworben haben. Die Institute für Lehrerbildung sind Fachschuleinrichtungen; die dort erworbene Lehrbefähigung ist ein Fachschulabschluss. Die Tätigkeit als Lehrerin in den unteren Klassen entspricht auch genau der erworbenen Qualifikation.
Beispiel 7: Zuerkennung einer Berufsqualifikation (hier: Bühnenreifeprüfung, Künstler), entsprechende Tätigkeit für mehrere Qualifikationsgruppen, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 5 und Qualifikationsgruppe 2
(Beispiel zu den Abschnitten 2.2.1, 2.5.1, 2.6.1)
Ein Versicherter nahm ohne Berufsausbildung eine Tätigkeit als Komparse an einem kleinen Theater auf. Aufgrund seiner Begabung wurden ihm nach einiger Zeit größere Rollen übertragen. Er wechselte an ein größeres Theater und legte wenig später vor einer Prüfungskommission die Bühnenreifeprüfung ab. Zunächst wurden ihm nur Nebenrollen übertragen, allmählich auch größere Rollen.
Lösung:
Nach Absolvierung der Bühnenreifeprüfung ist die Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. Die Bühnenreifeprüfung entspricht der Zuerkennung eines Fachschulabschlusses. Der Versicherte gehört deshalb nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 2. Die Tätigkeit als Schauspieler ist nicht nur eine der Qualifikationsgruppe 5 entsprechende Tätigkeit, sondern gleichermaßen eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit, da sie ebenfalls von Personen mit Abschluss einer Fachschulausbildung (Schauspielschule) ausgeübt wird. Einer Änderung der Tätigkeit bedarf es wegen des Wechsels von der Qualifikationsgruppe 5 zur Qualifikationsgruppe 2 nicht.
Beispiel 8: Zuerkennung einer zusätzlichen Berufsqualifikation (hier: Fachschulabschluss), „entsprechende“ Tätigkeit, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 2
(Beispiel zu den Abschnitten 2.2.1, 2.4.1, 2.6.2)
Ein Versicherter hatte eine Facharbeiterausbildung zum Vermessungsfacharbeiter erfolgreich absolviert. Anschließend war er als Vermessungsfacharbeiter tätig. Nach 20-jähriger Tätigkeit wurden ihm jeweils vertretungsweise Ingenieurtätigkeiten übertragen. Aufgrund der guten Leistungen wurde er daraufhin vom Betrieb für den externen Erwerb eines Fachschulabschlusses vorgeschlagen. Wegen seines Alters (über 50 Jahre) brauchte er die Externenprüfung nicht abzulegen; der Fachschulabschluss und die Berufsbezeichnung „Vermessungsingenieur“ wurden ihm ohne Prüfung zuerkannt. Nach der Zuerkennung des Fachschulabschlusses wurde der Versicherte vorläufig weiter als Vermessungsfacharbeiter eingesetzt; erst nach sechs Monaten übernahm er die Stelle eines ausscheidenden Vermessungsingenieurs.
Lösung:
Die Tätigkeit als Vermessungsfacharbeiter ist durchgehend in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn der Versicherte verfügte über die Qualifikation als Facharbeiter. Personen, die über die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 4. Die Arbeit als Vermessungsfacharbeiter ist auch eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit. Dass der Versicherte später vertretungsweise höherwertige Aufgaben übernommen hat, ändert nichts an seiner eigentlichen Tätigkeit.
Nach Zuerkennung des Fachschulabschlusses verbleibt der Versicherte zunächst noch in der Qualifikationsgruppe 4. Zwar verfügte er nunmehr über die Qualifikation eines Fachschulabsolventen, die grundsätzlich in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sind; er übte aber noch keine entsprechende Tätigkeit aus, wie dies im allgemeinen Teil der Definition der Anlage 13 SGB VI gefordert wird. Die Arbeit als Vermessungsfacharbeiter ist keine der Qualifikationsgruppe 2, sondern der Qualifikationsgruppe 4 entsprechende Tätigkeit.
Erst nachdem der Versicherte tatsächlich als Vermessungsingenieur eingesetzt wurde, ist die Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. Zu der bereits vorhandenen Qualifikation tritt nunmehr die der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit als Vermessungsingenieur hinzu. Dass er keine formelle Fachschulausbildung absolviert hat, ist unerheblich. Ebenso braucht der Versicherte nicht die Qualifikationsgruppe 3 durchlaufen zu haben, um in die Qualifikationsgruppe 2 zu gelangen.
Beispiel 9: Zuerkennung einer höheren Berufsqualifikation (hier: Fachschulabschluss; Krankenschwester und Ähnliches), „entsprechende“ Tätigkeit, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 2
(Beispiel zu den Abschnitten 2.2.1, 2.2.2, 2.4.1)
Eine Versicherte absolvierte in den 1950er Jahren nach Abschluss der Schule eine zweijährige Ausbildung an einer Medizinischen Fachschule. Mit dem Bestehen der Prüfung erwarb sie die Berechtigung, als Krankenschwester tätig zu sein. Anschließend nahm sie eine Tätigkeit als Krankenschwester in einem Krankenhaus auf. Ohne Änderung der Tätigkeit wurde ihr im Jahre 1976 in einer Urkunde die medizinische Fachschulanerkennung ausgesprochen.
Lösung:
Die Tätigkeit als Krankenschwester ist zunächst in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Obwohl die Ausbildung an einer Fachschule absolviert wurde, führte sie nicht zu einem Fachschulabschluss; eine derartige Ausbildung wurde seinerzeit in der DDR vielmehr als „normale“ Berufsausbildung angesehen, war also eine Facharbeiterqualifikation. Personen mit einem Facharbeiterabschluss gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 4. Die Tätigkeit als Krankenschwester ist auch eine der Qualifikationsgruppe 4 entsprechende Tätigkeit.
Ab 01.10.1975 ist die Tätigkeit als Krankenschwester in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen, denn zu diesem Zeitpunkt trat die gesetzliche Bestimmung in Kraft, dass den zuvor ausgebildeten Krankenschwestern die Fachschulanerkennung auszusprechen ist. Personen, denen ein Fachschulabschluss anerkannt worden ist, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 2. Die Tätigkeit als Krankenschwester ist von diesem Zeitpunkt an eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit, denn sie wurde nunmehr üblicherweise von Fachschulabsolventen ausgeübt. Dass der Versicherten die Urkunde erst 1976 ausgehändigt wurde, ist unerheblich; aus Gründen der Gleichbehandlung ist die Änderung in der Qualifikation stets zum 01.10.1975 vorzunehmen.
Die Zuerkennung des Fachschulabschlusses erfolgte nicht rückwirkend; daher ist auch keine Höherstufung in die Qualifikationsgruppe 2 vor dem 01.10.1975 möglich. Die bis dahin ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester stellt - selbst rückwirkend betrachtet - keine höherwertige Tätigkeit dar und führt daher auch nicht zu einer Höherstufung nach Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition.
Beispiel 10: Erwerb zusätzlicher Berufsqualifikationen (hier: Meister und Techniker) - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4, Qualifikationsgruppe 3 und Qualifikationsgruppe 2
(Beispiel zu den Abschnitten 2.2.1, 2.2.2, 2.3.1, 2.4.1)
Ein Versicherter hatte eine Lehre als Gerber absolviert. Nach erfolgreichem Abschluss war er als Gerber tätig. Er besuchte nach einigen Jahren der Tätigkeit die Meisterschule für Lederverarbeitung. Nach einjähriger Ausbildung bestand er die Meisterprüfung und erhielt die entsprechende Urkunde. Daraufhin wurde ihm ein größerer Meisterbereich in einem pelzverarbeitenden Betrieb übertragen. Auch dort erbrachte er überdurchschnittliche Leistungen und wurde für eine weitere Ausbildung vorgeschlagen. Neben seiner Tätigkeit nahm er im Abendstudium an der Technikerausbildung einer Fachschule teil. Nach zweijähriger Ausbildung bestand er die Technikerprüfung und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Techniker für Lederverarbeitung“ zu führen. Daraufhin wurde er als Techniker für die Überwachung der technischen Anlagen eingesetzt.
Lösung:
Die Tätigkeit als Gerber ist in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn der Versicherte verfügte über die Facharbeiterqualifikation. Personen, die über die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 4, da auch eine entsprechende Facharbeitertätigkeit (Gerber) ausgeübt wurde.
Die Tätigkeit als Meister ist in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen, denn der Versicherte verfügte über die Meisterqualifikation. Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister besitzen, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 3, da auch eine entsprechende Meisterfunktion ausgeübt wurde. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 kommt nicht in Betracht, auch wenn die Meisterschule formal den Fachschuleinrichtungen zuzuordnen ist. In der Definition der Anlage 13 SGB VI ist in der negativen Abgrenzung der Qualifikationsgruppe 2 ausdrücklich festgelegt, dass Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Fachschule erfolgte, nicht in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sind.
Die Tätigkeit als Techniker ist in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen, denn der Versicherte ist als Fachschulabsolvent anzusehen. Die Technikerausbildung stellt - obwohl sie an einer Fachschule absolviert wurde - keinen vollwertigen Fachschulabschluss im Sinne der 1. Möglichkeit der Definition der Qualifikationsgruppe 2 dar; sie ist jedoch als nahezu gleichwertige Ausbildung in dieselbe Qualifikationsgruppe einzuordnen. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung „Techniker“ führten, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 2 (4. Möglichkeit).
Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ist dem Versicherten mit Bestehen der Technikerausbildung zuerkannt worden, und er übte auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Der Aufstieg in die jeweils höhere Qualifikationsgruppe ist wegen der zusätzlichen, höherwertigen Qualifikationen vorzunehmen, allein der berufliche Aufstieg wäre nicht ausreichend.
Beispiel 11: Verleihung von Titeln (hier: Oberlehrer), „entsprechende“ Tätigkeiten - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 2 und Qualifikationsgruppe 1
(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.1, 2.2.1, 2.6.2)
Eine Versicherte absolvierte nach Abschluss der Schule eine vierjährige Ausbildung an einem Institut für Lehrerbildung. Mit der erfolgreich bestandenen Prüfung erwarb sie die Befähigung als Lehrerin für die unteren Klassen. Anschließend war sie als Lehrerin in den Klassen 1 bis 3 einer polytechnischen Oberschule tätig. Aufgrund besonderer Verdienste wurde ihr nach 25 Dienstjahren der Titel „Oberlehrerin“ verliehen, ohne dass sich an ihrer Tätigkeit etwas änderte.
Lösung:
Die Tätigkeit als Lehrerin ist durchgehend in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. Die am Institut für Lehrerbildung absolvierte Ausbildung stellt einen Fachschulabschluss mit erteilter Berufsbezeichnung (Lehrerin für die unteren Klassen) dar. Personen, die an einer Fachschule in einer beliebigen Studienform den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 2 (1. Möglichkeit). Die Versicherte hat auch eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit als Unterstufenlehrerin ausgeübt.
Durch die Verleihung des Titels „Oberlehrerin“ tritt keine Änderung ein. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein Titel zuerkannt worden ist, erfüllen zwar nach der Definition der Anlage 13 SGB VI die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 (2. Möglichkeit). Der Titel „Oberlehrerin“ stellt auch einen solchen Titel dar. Dennoch scheitert die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 im vorliegenden Fall daran, dass die Versicherte keine der Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Tätigkeit ausübte. Unterstufenlehrerinnen besitzen üblicherweise „nur“ die Fachschulqualifikation.
Beispiel 12: Abgebrochene Ausbildung, Ausübung höherwertiger Tätigkeiten - langjährige Berufserfahrung, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 2
(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.2, 2.4.1, 2.7)
Ein Versicherter hatte die Qualifikation als Textilfacharbeiter erworben und war als solcher in einem Textilbetrieb eingesetzt. Nach jahrelanger Tätigkeit nahm er im Abendstudium eine Fachschulausbildung auf mit dem Ziel, die Befähigung zum Ingenieur zu erreichen. Sechs Monate vor Abschluss der Ausbildung musste er das Studium aus persönlichen Gründen abbrechen. Dennoch wurde der Versicherte aufgrund der bis dahin erworbenen Kenntnisse als technischer Leiter eingesetzt; eine Tätigkeit, die im Betrieb sonst von Ingenieuren ausgeübt wurde. Eine Zuerkennung des Fachschulabschlusses oder der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ erfolgte nicht.
Lösung:
Die Tätigkeit als Textilfacharbeiter ist durchgehend in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn der Versicherte besaß die Qualifikation als Facharbeiter. Diese Personen gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 4. Die ausgeübte Tätigkeit entsprach der erworbenen Qualifikation.
Die Tätigkeit als technischer Leiter ist zunächst ebenfalls in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn der Versicherte verfügte nach wie vor nur über die Facharbeiterqualifikation. Das abgebrochene Fachschulstudium stellt keine anderweitige geringere Qualifikation (wie zum Beispiel die Meisterqualifikation) dar. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist zwar eine höherwertige Tätigkeit, denn sie wurde üblicherweise von Ingenieuren ausgeübt; dies führt aber nicht sofort zu einer höheren Einstufung. Der Versicherte muss erst aufgrund langjähriger Berufserfahrungen gleichwertige Fähigkeiten erwerben.
Sofern sich aus dem Akteninhalt nichts anderes ergibt, kann man auf Grund der im überwiegendem Maße absolvierten Fachschulausbildung auf die vom BSG beschriebene Mindestdauer zurückgreifen.
Nach vierjähriger Ausübung der höherwertigen Tätigkeit als technischer Leiter können die erforderlichen Berufserfahrungen und die damit verbundenen Fähigkeiten zuerkannt werden, sodass von diesem Zeitpunkt an eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 erfolgen kann. Obwohl der Versicherte nach wie vor nur die Facharbeiterqualifikation besaß, kann die Höherstufung nach Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition der Anlage 13 SGB VI erfolgen.
Beispiel 13: Erwerb von Zusatzqualifikationen (hier: postgraduales Studium) - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 2 und Qualifikationsgruppe 1
(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.2, 2.2.1)
Ein Versicherter besaß den Fachschulabschluss und war als Bioingenieur in einem pharmazeutischen Betrieb tätig. Nach einigen Jahren der Berufstätigkeit nahm er an der Fachschule für Pharmazie ein sogenanntes postgraduales Studium auf, das er in Form eines Abendstudiums absolvierte. Mit dem Abschluss des Studiums erhielt er ein entsprechendes Zeugnis und eine Urkunde, die ihn berechtigte, die Berufsbezeichnung „Fachingenieur für Arzneimittelproduktion“ zu führen. Er wurde daraufhin im Betrieb als Leiter eines Arbeitsbereiches eingesetzt, dem drei andere Ingenieure unterstanden.
Lösung:
Die Tätigkeiten als Bioingenieur und Leiter eines Arbeitsbereiches sind durchgehend in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. Personen, die einen Fachschulabschluss erworben haben, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 2. Der Versicherte hat als Bioingenieur und Leiter eines Arbeitsbereiches auch der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeiten ausgeübt.
Durch die zusätzliche Ausbildung und die weitere Qualifikation zum Fachingenieur tritt keine Änderung ein. Insbesondere ist eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht möglich. Mit dem postgradualen Studium wurden zwar weitere Kenntnisse erworben; diese liegen jedoch auf derselben Qualifikationsstufe, dem Fachschulabschluss. Ein höherwertiger Hochschulabschluss (Diplom) ist damit nicht verbunden. Die Tätigkeit als Leiter eines Arbeitsbereiches mit drei anderen Ingenieuren stellt auch keine höherwertige Tätigkeit dar, die üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Sie kann ebenso von Fachschulingenieuren ausgeführt werden.
Beispiel 14: Erwerb einer zusätzlichen Berufsqualifikation (hier: Hochschulabschluss) - Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 1
(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.1, 2.4.1, 2.7)
Eine Versicherte absolvierte nach Abschluss der polytechnischen Oberschule eine Berufsausbildung zur Finanzkauffrau. Sie schloss diese Ausbildung mit dem entsprechenden Facharbeiterbrief ab. Anschließend war sie als Sachbearbeiterin in der Finanzabteilung eines Betriebes tätig. In Abendkursen an der Volkshochschule erwarb sie die Hochschulreife und begann anschließend ein Fernstudium der Fachrichtung Finanzwirtschaft an der Hochschule für Ökonomie. Sechs Monate vor Abschluss des Studiums wurde ihr aufgrund der bis dahin bereits erworbenen Kenntnisse und aufgrund ihrer guten Arbeitsleistung die Leitung der Finanzabteilung übertragen. In dieser Position verblieb sie, nachdem sie das Fernstudium erfolgreich beendet hatte und das Diplom sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Diplomökonomin zuerkannt bekommen hatte.
Lösung:
Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin ist durchgehend in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn die Versicherte besaß die Qualifikation als Facharbeiterin. Personen, die über die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 4, da auch eine entsprechende Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde. Die in Abendkursen nachgeholte Hochschulreife (Abitur) oder die während des Fernstudiums erworbenen zusätzlichen Kenntnisse können zu keiner Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe führen.
Die Tätigkeit als Leiterin der Finanzabteilung ist zunächst (bis zum Abschluss des Studiums) ebenfalls in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn die Versicherte verfügte in diesem Zeitraum über keine höhere Qualifikation als die der Facharbeiterin. Die im Laufe des Hochschulstudiums bereits erworbenen Kenntnisse sind noch kein Hochschulabschluss; sie können auch nicht hilfsweise einer anderweitigen Qualifikation (zum Beispiel Fachschulabschluss) gleichgesetzt werden. Die Versicherte hat in der Tätigkeit als Leiterin der Finanzabteilung ferner noch keine langjährige Berufserfahrung erworben und kann daher auch nicht aufgrund Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition der Anlage 13 SGB VI höher eingestuft werden.
Erst vom Zeitpunkt des Erwerbs des Diploms ist die Tätigkeit als Leiterin der Finanzabteilung in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen, denn die Versicherte war nunmehr Hochschulabsolventin. Personen, die in Form eines Fernstudiums an einer Hochschule ein Diplom erworben haben, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 1 (1. Möglichkeit). Die Versicherte hat als Leiterin der Finanzabteilung eine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Es spielt keine Rolle, dass die Versicherte mit dem Aufstieg von der Qualifikationsgruppe 4 in die Qualifikationsgruppe 1 mehrere andere Qualifikationsgruppen überspringt.
Beispiel 15: Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, langjährige Berufserfahrung - Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 1
(Beispiel zu den Abschnitten 2.4.1, 2.7)
Ein Versicherter hatte die Qualifikation als Facharbeiter (Wirtschaftskaufmann) erworben und war als Sachbearbeiter in einer Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) tätig. Durch mehrere Lehrgänge und Qualifizierungsmaßnahmen, die in Vollzeit mit einer Gesamtdauer von 2 Jahren absolviert wurden, erwarb er zusätzliche Kenntnisse auf juristischem Gebiet. Mit Zustimmung des Rates des Kreises wurde dem Versicherten dann die Stelle des Justitiars der KWV übertragen.
Lösung:
Die Tätigkeit als Sachbearbeiter ist durchgehend in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn der Versicherte besaß die Qualifikation als Facharbeiter. Diese Personen gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 4. Die Sachbearbeitertätigkeit ist auch eine der Qualifikationsgruppe 4 entsprechende Tätigkeit. Dass der Versicherte neben dieser Tätigkeit bereits zusätzliche Kenntnisse erworben hat, ist unerheblich, denn eine höhere Qualifikationsstufe war damit nicht verbunden.
Die Tätigkeit als Justitiar ist zunächst ebenfalls in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn der Versicherte besaß nach wie vor nur die Facharbeiterqualifikation. Justitiare verfügten üblicherweise über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium, ohne diese Qualifikation konnte die Tätigkeit als Justitiar nur mit Zustimmung des übergeordneten Organs ausgeübt werden. Somit ist die Tätigkeit als Justitiar als höherwertige Tätigkeit anzusehen. Dies führt aber nicht sofort zu einer höheren Einstufung. Der Versicherte musste erst aufgrund langjähriger Berufserfahrungen Fähigkeiten erwerben, die denen von Hochschulabsolventen entsprechen.
Sofern sich aus dem Akteninhalt nichts anderes ergibt, kann nach sechsjähriger Ausübung der höherwertigen Tätigkeit als Justitiar die Qualifikationsgruppe 1 zuerkannt werden. Obwohl der Versicherte nach wie vor nur die Facharbeiterqualifikation besaß, kann die Höherstufung nach Satz 2 des allgemeinen Teils der Definition der Anlage 13 SGB VI erfolgen. Von den 10 Jahren, die für eine Höherstufung entsprechend der Regelvermutung erforderlich sind, kann die doppelte Zeit der Vollzeitausbildungen angerechnet werden. Damit kann die Höherstufung nach 6 Jahren (ist gleich 10 Jahre - 2 mal 2 Jahre) erfolgen. Die Mindestdauer von 5 Jahren wird damit nicht unterschritten. Dass mit der Höherstufung mehrere Qualifikationsgruppen übersprungen werden, ist unerheblich.
Beispiel 16: Erwerb zusätzlicher Berufsqualifikationen (hier: Fachschul- und Hochschulabschluss), Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4, Qualifikationsgruppe 2 und Qualifikationsgruppe 1
(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.1, 2.2.1, 2.4.1)
Ein Versicherter absolvierte erfolgreich eine Lehre als Maschinenschlosser und erhielt das entsprechende Facharbeiterzeugnis. Er übte anschließend die erlernte Tätigkeit als Maschinenschlosser aus. Nach einigen Jahren nahm er ein Direktstudium an einer Ingenieurschule auf und erwarb dort den Fachschulabschluss als Ingenieur. Anschließend war er als Ingenieur in einem Maschinenbaubetrieb tätig. Im Rahmen der Erwachsenenbildung nahm er zusätzlich ein Abendstudium an einer Ingenieurhochschule auf und erhielt schließlich das Diplom und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur zu führen. Daraufhin wurde er zum technischen Direktor des Maschinenbaubetriebes ernannt.
Lösung:
Die Tätigkeit als Maschinenschlosser ist in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, denn der Versicherte besaß die Qualifikation als Facharbeiter. Personen, die über die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 4, da auch eine entsprechende Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde.
Die Tätigkeit als Ingenieur ist in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen, denn der Versicherte war Fachschulabsolvent. Personen, die an einer Ingenieurschule in einer beliebigen Studienform den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 2. Der Versicherte hat an der Ingenieurschule den Fachschulabschluss und die entsprechende Berufsbezeichnung „Ingenieur“ erworben und auch eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt.
Die Tätigkeit als technischer Direktor ist in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen, denn der Versicherte war Hochschulabsolvent. Personen, die in Form eines Abendstudiums an einer Ingenieurhochschule ein Diplom erworben haben, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 1. Der Versicherte hat als technischer Direktor eines Betriebes eine der Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Tätigkeit ausgeübt.
Der Aufstieg in die jeweils höhere Qualifikationsgruppe ist wegen der zusätzlichen höherwertigen Qualifikationen vorzunehmen. Allein der berufliche Aufstieg wäre nicht ausreichend.
Beispiel 17: Verleihung von Titeln (hier: Kammermusiker) - entsprechende Tätigkeiten, Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 2 und Qualifikationsgruppe 1
(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.1, 2.2.1, 2.6.1)
Ein Versicherter hatte an einer Orchesterschule, die der Hochschule für Musik organisatorisch angegliedert war, eine Musikausbildung aufgenommen. Nach erfolgreichem Abschluss war er als Musiker in einem Orchester tätig. Aufgrund seiner künstlerischen Begabung wechselte er zum Gewandhausorchester Leipzig. Auch dort hielt sein künstlerischer Erfolg an, und ihm wurde nach 10 Jahren der Titel „Kammermusiker“ verliehen. Eine Änderung seiner Stellung im Orchester war damit nicht verbunden.
Lösung:
Die Tätigkeit als Orchestermusiker ist zunächst in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen, denn der Versicherte verfügte über einen Fachschulabschluss. Personen, die an einer Fachschule den Fachschulabschluss entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erworben haben, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 2. Die Tätigkeit als Orchestermusiker stellt unter anderem eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit dar.
Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 kommt zunächst nicht in Betracht. Auch wenn die Orchesterschule einer Hochschule für Musik angegliedert war, bleibt die Ausbildung an der Orchesterschule Fachschulausbildung. Der Wechsel an ein renommiertes Orchester bewirkt ebenfalls noch keine Änderung, denn auch dort können gleichermaßen Hochschul- als auch Fachschulabsolventen tätig sein.
Erst mit der Verleihung des Titels „Kammermusiker“ ist eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 vorzunehmen. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein Titel zuerkannt wurde, erfüllen nach der Definition der Anlage 13 SGB VI die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1. Der Titel „Kammermusiker“ stellt einen solchen Titel im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 dar. Da die Mitglieder eines renommierten Orchesters - wie es das Gewandhausorchester Leipzig ist - häufig an Musikhochschulen ausgebildet sind, ist die Tätigkeit in einem solchen Orchester nicht nur eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit, sondern gleichermaßen auch eine der Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Tätigkeit.
Beispiel 18: Erwerb einer Berufsqualifikation (hier: Hochschulabschluss), Qualifikationsgruppe 1
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Ein Versicherter hatte das Abitur an einer erweiterten Oberschule (EOS) erworben und nahm anschließend ein Chemiestudium an einer Universität auf. Nach erfolgreichem Studienabschluss wurden ihm das Diplom und die Berufsbezeichnung „Diplomchemiker“ verliehen. Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität tätig. Später wechselte er als Forscher an ein wissenschaftlich-technisches Zentrum (WTZ).
Lösung:
Die Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Forscher sind jeweils in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Personen, die in Form eines Direktstudiums an einer Universität ein Diplom erworben haben, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 1 (1. Möglichkeit). Der Versicherte hat als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Forscher der Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Tätigkeiten ausgeübt, denn derartige Tätigkeiten werden üblicherweise von Hochschulabsolventen ausgeübt. Anders als die Einstufung in Leistungsgruppen setzt die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht voraus, dass zuvor andere Qualifikationsgruppen durchlaufen worden sind.
Beispiel 19: Erwerb einer Berufsqualifikation (hier: Hochschulabschluss), Qualifikationsgruppe 1
(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Eine Versicherte hatte nach dem Abitur ein Biologiestudium an einer Universität aufgenommen. Nach dem Bestehen der Hauptprüfung beendete sie das Studium und nahm eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin am Institut für Serum- und Impfstoffprüfung auf. Nach zweijähriger Tätigkeit erwarb sie extern das Diplom (Diplombiologin) und wurde als Abteilungsleiterin in dem Institut angestellt.
Lösung:
Die Tätigkeiten als wissenschaftliche Assistentin und Abteilungsleiterin sind durchgehend in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Das Abschlusszeugnis der Universität über die bestandene Hauptprüfung ist nach der Definition der Anlage 13 SGB VI ein ausreichender Abschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 (3. Möglichkeit). Ob und wann die Versicherte das übliche Diplom erwirbt, ist unerheblich.
Sie ist daher als Hochschulabsolventin anzusehen und hat als wissenschaftliche Assistentin und Abteilungsleiterin auch Tätigkeiten ausgeübt, die der Qualifikationsgruppe 1 entsprechen.
Beispiel 20: Ausübung geringerwertiger Tätigkeiten (hier: Facharbeiter mit Hochschulabschluss), Abgrenzung zwischen Qualifikationsgruppe 4 und Qualifikationsgruppe 1
(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.1, 2.6.2)
Eine Versicherte hatte nach dem Abitur ein Wirtschaftsstudium an einer Hochschule absolviert und das Diplom (Diplomökonomin) erworben. Sie war dann kurze Zeit als Leiterin der Planungsabteilung eines Kombinates eingesetzt. Aus persönlichen Gründen musste sie diese Stellung aufgeben und war 15 Jahre nicht berufstätig. Anschließend nahm sie wieder eine Tätigkeit auf, allerdings nur als Sachbearbeiterin in der Finanzabteilung eines Betriebes.
Lösung:
Die Tätigkeit als Leiterin der Planungsabteilung ist in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Personen, die in einem Studium an einer Hochschule ein Diplom erworben haben, gehören nach der Definition der Anlage 13 SGB VI in die Qualifikationsgruppe 1. Die Tätigkeit als Leiterin der Planungsabteilung ist eine der Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Tätigkeit.
Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin ist in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Zwar verfügte die Versicherte nach wie vor über den Hochschulabschluss, sie übte aber keine der Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Tätigkeit aus. Üblicherweise werden Sachbearbeitertätigkeiten von Facharbeitern verrichtet. Eine Facharbeiterqualifikation hat die Versicherte zwar nicht erworben; mit dem tatsächlichen (höherwertigen) Hochschulabschluss gilt die geringere Qualifikation als Facharbeiterin aber als erfüllt.