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B 4 RA 26/02 R

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente, weil ihre in Rumänien ausgeübten Beschäftigungen in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen seien.

Die am 15. März 1939 geborene Klägerin hatte in H. (Siebenbürgen/Rumänien) die Mittelschule mit dem Reifezeugnis abgeschlossen. Anschließend besuchte sie von November 1956 bis Juni 1957 mit Erfolg einen Lehrgang für technische Zeichner. Danach arbeitete sie bis 1960 als Maschinenarbeiterin. Ab 14. Juni 1960 war sie als technische Zeichnerin im Elektrizitätswerk ... beschäftigt.

Im Mai 1986 bewarb sie sich betriebsintern um die Stelle eines „Haupt-Technischen Zeichners“. Nach einem Protokollvermerk der Kommission für die Einstufung und Beförderung des technischen und wirtschaftlichen Personals, des Personals anderer Fachrichtungen und des Verwaltungspersonals vom 30. Mai 1986 war bei Prüfung der beruflichen Fachkenntnisse und der praktischen Arbeit die Bewertung „gut“ erteilt worden. Des Weiteren ist auf dem Eintragungsbogen für die Anmeldung zu einem Wettbewerb vermerkt worden, dass die Klägerin die fachlichen Studien und Erfahrungsvoraussetzungen für die Besetzung der Arbeitsstelle als „Haupt-Technischer Zeichner“ erfülle. Daraufhin entschied der Leiter des Unternehmens, dass die Klägerin ab 1. Juni 1986 zur „Haupt-Technischen Zeichnerin“ befördert werde.

Im März 1990 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland über. In einem Bescheid vom 2. August 1990 stellte die Industrie- und Handelskammer (IHK) Würzburg-Schweinfurt fest, dass die von der Klägerin in Rumänien abgelegte Prüfung bzw. der erworbene Befähigungsnachweis „Technische Zeichnerin“ als gleichwertig mit einem Abschluss in „unserem“ Ausbildungsberuf „Bauzeichnerin/Hochbau“ anerkannt werde. Vom 5. Juni 1990 bis 30. September 1993 arbeitete die Klägerin als technische Zeichnerin in verschiedenen Ingenieur- und Architektenbüros. Ab 1. Oktober 1993 war sie als technische Zeichnerin beim Staatlichen Hochbauamt bzw. Landbauamt W. tätig. In einem Schreiben vom 28. Juni 1999 bescheinigte das Hochbauamt, dass die Klägerin gleichwertige Leistungen wie eine technische Zeichnerin mit Ausbildung und Facharbeiterprüfung erbracht habe und zuletzt in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L/IV der Anlage 1a zum BAT eingruppiert gewesen sei.

In einem Bescheid vom 18. September 1997 merkte die Beklagte u.a. die in Rumänien vom 25. April 1957 bis 25. Januar 1990 zurückgelegten Beitragszeiten als Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG sowie fiktive als versichert geltende Arbeitsverdienste in der Weise vor, dass sie die Beschäftigungen der Klägerin durchgehend der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI sowie unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen gemäß dessen Anlage 14 zuordnete. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihre Tätigkeit in Rumänien als technische Zeichnerin nach zehnjähriger Berufserfahrung und damit ab 1. Juni 1970 in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1997).

Während des Klageverfahrens erkannte die Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 19. Februar 1999 ab April 1999 das Recht auf eine Altersrente (für Frauen) zu. Die Rentenwertfeststellung erfolgte u.a. unter Zugrundelegung der im „Vormerkungsbescheid“ vom 18. September 1997 festgestellten Tatbestände von gleichgestellten Beitragszeiten mit den dafür vorgemerkten Arbeitsverdiensten nach der Qualifikationsgruppe 5.

Das SG hat die Klagen gegen den Bescheid vom 18. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1997 und gegen den Bescheid vom 19. Februar 1999 abgewiesen (Urteil vom 15. September 1999). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 10. Mai 2001). Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die von der Beklagten vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden sei. Gemäß § 22 FRG i.V.m. § 256b SGB VI seien für die glaubhaft gemachten gleichgestellten Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 Entgeltpunkte nach Durchschnittsverdiensten zu ermitteln, die sich nach Einstufung der Beschäftigungen in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und der Zuordnung zu einem in Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereich ergeben. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Leistungsgruppe 4 (Facharbeiter); denn die Qualifikation einer Facharbeiterin sei ihr nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen in Rumänien zuerkannt worden. Allein die langjährige Ausübung der Beschäftigung als technische Zeichnerin rechtfertige eine höhere Eingruppierung nicht.

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 256b Abs. 1 SGB VI i.V.m. mit Anlage 13 zum SGB VI. Sie ist der Auffassung, dass sie auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit im Lehrberuf einer technischen Zeichnerin sowie später als leitende technische Zeichnerin der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

  • die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2001 und des Sozialgerichts Würzburg vom 15. September 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 19. Februar 1999 zu verurteilen, einen höheren Rentenhöchstwert unter Zuordnung ihrer Beschäftigungen ab dem 1. Juni 1966 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI festzusetzen und entsprechend höhere Beträge zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Nachdem der Senat am 30. Januar 2003 ein Urteil ohne mündliche Verhandlung beschlossen hatte, hat die Klägerin vor dessen Zustellung das Klagebegehren erweitert, indem sie die Höhergruppierung statt ab Juni 1970 bereits ab Juni 1966 begehrt hat.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist i.S. der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

A. Die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfeststellung zu verurteilen, einen höheren monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente festzusetzen und entsprechend mehr zu zahlen. Streitgegenstände sind die in zulässiger Kombination von Anfechtungs- und („unechter“) Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) von der Klägerin geltend gemachten prozessualen Ansprüche, die Rentenhöchstwertfestsetzung (= Verwaltungsakt) im Bescheid vom 19. Februar 1999 aufzuheben, die Beklagte zur Festsetzung eines höheren monatlichen Wertes ihres Rechts auf Altersrente zu verpflichten und zur Zahlung entsprechend höherer Beträge zu verurteilen. Nach dem Klagebegehren ist ausschließlich darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein „Recht auf höhere Rente“ allein deswegen zusteht, weil sie auf Grund der ab 1. Juni 1966 zurückgelegten gleichgestellten Beitragszeiten höhere Rangstellenwerte (verwaltungstechnisch als Entgeltpunkte <EP> bezeichnet) als die von der Beklagten berücksichtigten erworben hat und infolgedessen ein höherer Rangwert (= technisch: Summe der EP) in die Rentenformel einzusetzen ist.

Der während des Klageverfahrens erlassene wertfestsetzende Verwaltungsakt im Bescheid vom 19. Februar 1999 hat in seinem angefochtenen Teil den im Vormerkungsverfahren ergangenen und ursprünglich mit der Klage angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt vom 18. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1997 gemäß § 96 SGG ersetzt, weil dieser auf Grund desselben Sachverhalts von der Klägerin mit demselben Ziel der Zuordnung ihrer gleichgestellten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 in Streit gestellt worden war. Dieser war dadurch nicht mehr Klagegegenstand, sodass das SG ihn zu Unrecht in seinen klageabweisenden Urteilsausspruch mit einbezogen hat. Das LSG hätte insoweit den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung abändern müssen.

Im Übrigen sind die von der Klägerin in den beiden Vorinstanzen gestellten und auf eine „höhere Leistung“ gerichteten Sachanträge dahin zu interpretieren (§ 123 SGG), dass sie ihre ursprünglich in Kombination erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG) nach Erlass des Rentenbescheides auf in Kombination erhobene Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 4 SGG) umgestellt hat und dass ihr in den Vorinstanzen verfolgtes prozessuales Begehren dem im Revisionsverfahren gestellten Sachantrag entsprach.

B. Ob das LSG die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG in der Sache zutreffend zurückgewiesen hat, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

Der Wert des Rechts auf Rente (so genannter Monatsbetrag) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der EP (= Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Die Klägerin beanstandet ausschließlich den eingestellten Rangwert. Sie ist der Auffassung, dass ihre in Rumänien ab Juni 1966 ausgeübten Beschäftigungen, die den gleichgestellten Beitragszeiten zu Grunde liegen, nicht der Qualifikationsgruppe 5, sondern der Gruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sind.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG stellt die in einem Vertreibungsgebiet (hier: Rumänien) zurückgelegten Beitragszeiten den in der bundesdeutschen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten sowie die ihnen zu Grunde liegenden Beschäftigungen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet gleich. Die Beklagte hat insoweit unanfechtbar und damit bindend (im Vormerkungsbescheid vom 18. September 1997) festgestellt, dass die Klägerin in den umstrittenen Zeiträumen die Tatbestände von nach § 15 FRG gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat. Anhaltspunkte dafür, diese könnten nicht anrechenbar sein, liegen nicht vor; die Beteiligten streiten hierüber auch nicht. Die Klägerin begehrt nur die Anrechnung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste. Der Erfolg dieses Begehrens hängt allein davon ab, ob ihre Beschäftigungen ab Juni 1966 bis zur Übersiedlung im März 1990 - ganz oder teilweise - in eine höhere Qualifikationsgruppe einzuordnen sind. Diese Frage ist vor folgendem Hintergrund zu beantworten:

1. § 15 Abs. 1 FRG enthält keine Aussage darüber, welche Rangstellenwerte die gleichgestellten Beitragszeiten vermitteln. Welche als versichert geltenden fiktiven Arbeitsverdienste hierfür anzusetzen sind, bestimmt seit Inkrafttreten des FRG zum 1. Januar 1959 (hierzu Art 7 § 3 Satz 1 FANG vom 25. Februar 1960, BGBl. I 93) dessen § 22.

§ 22 FRG a.F. beruhte auf dem Eingliederungs- bzw. Integrationsprinzip. Danach wurden den Berechtigten auf Grund von Einstufungen in Leistungsgruppen (Anlage 1 ff. zum FRG) die - fiktiven - Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen (vgl. z.B. für weibliche Versicherte der Angestelltenversicherung: Anlage 1 B und 11 zum FRG). Eine Änderung brachte zum 1. Juli 1990 die Einführung des sog. Branchenmodells durch Art. 15 Abschnitt B des RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261), die im vorliegenden Fall allerdings nicht relevant wird. Die nachhaltige und im Fall der Klägerin zu beachtende Änderung des § 22 FRG und der begleitenden Übergangsbestimmungen des FANG erfolgte durch Art. 14 Abschnitt B und Art 15 des RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass durch die Bezugnahme in § 20 Abs. 1 Satz 1 FRG auf § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI die dort für - nur - glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten verankerten Bewertungskriterien auf FRG-Zeiten ausgedehnt wurden. Die Bewertung erfolgt nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im „alten“ Bundesgebiet, sondern der Einkommensverhältnisse in der ehemaligen DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI sowie die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste, unterteilt nach Wirtschaftsbereichen (vgl. zur Entwicklung des § 22 FRG: stellv. Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S. 15 ff).

Die Änderung durch das RÜG berührte nicht die erworbenen Rechtspositionen von FRG-Berechtigten, die bis zum 30. Juni 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im „alten“ Bundesgebiet genommen hatten und deren „Anspruch auf Zahlung einer Rente“ für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996 bestand (Art 6 § 4 Abs. 3 FANG). Die Klägerin war zwar vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt, ihre Rente begann jedoch am 1. April 1999, also nach dem 31. Dezember 1995; damit kommt - unabhängig vom Zeitpunkt des Zuzuges - § 22 Abs. 1 FRG i.d.F. durch das RÜG zur Anwendung.

Diese Gesetzesänderung, nämlich die Ersetzung der bisherigen Bewertung nach Leistungsgruppen auf der Basis der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet durch Qualifikationsgruppen und deren Zuordnung zu Wirtschaftsbereichen, die die Einkommensverhältnisse in der ehemaligen DDR widerspiegeln, dürfte im Regelfall zu einer Absenkung der zugewiesenen Verdienste führen. Insoweit hat aber die Klägerin die Rentenhöchstwertfestsetzung nicht angegriffen.

Ferner hat die Klägerin auch eine andere gesetzliche Einschränkung des Integrationsprinzips nicht beanstandet, nämlich die mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in § 22 Abs. 4 FRG verfügte Kürzung der EP um 40 v.H., die durch Art 3 Nr. 4 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I 1461) angeordnet und von der Beklagten offensichtlich im angefochtenen Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (die vorhergehende Absenkung um 30 v.H. berührte die Klägerin nicht, vgl. Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG). Wegen der von der Klägerin vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstandes ist auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung nicht einzugehen (vgl. dazu: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R und B 4 RA 49/99 R). Sie begehrt die Festsetzung eines höheren Rangwertes und damit Rentenwertes ausschließlich im Blick auf die begehrte Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 zum SGB VI. Hierfür reichen die Feststellungen des LSG für eine abschließende Entscheidung aus folgenden Gründen nicht aus:

2. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der seit dem 1. Januar 1992 unveränderten Fassung durch das RÜG) werden für Zeiten der in den §§ 15, 16 FRG genannten Art EP in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI ermittelt. Die vom LSG vorgenommene Auslegung dieser Norm verletzt Bundesrecht.

a) Gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von EP als Beitragsbemessungsgrundlage „(= als versichert geltender fiktiver Arbeitsverdienst)“ für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche ergeben (Nr. 2), höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (= Versicherungsschutzgrenze).

Diese Zuweisung als versichert geltender Arbeitsverdienste (= Rechtsfolge) erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Beschäftigung in eine der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen eingeordnet; sodann wird sie einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche zugeordnet; darin sind entsprechend der jeweiligen Qualifikationsgruppe Durchschnittsverdienste ausgewiesen. Diese werden durch § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG um ein Fünftel erhöht, weil die Tabellenwerte zu § 256b SGB VI aufgestellt worden sind, der nur glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten erfasst, bei denen also die fiktiv versicherten Arbeitsverdienste bereits auf fünf Sechstel gekürzt worden waren. Die derart durch Gesetz mittels Durchschnittsverdiensten in Qualifikationsgruppen in Wirtschaftsbereichen zugeordneten fiktiven Arbeitsverdienste begründen aus ihrem Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst den kalenderjährlichen Rangstellenwert (EP), die Summe dieser Werte bei Rentenbeginn, den Rangwert, also den relativen (gleichgestellten) Wert der Vorleistung des Versicherten für die Altersrentenversicherung im Vergleich zu den zeitgleich versichert Gewesenen.

Die Klägerin beanstandet nicht die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zu den Wirtschaftsbereichen der Anlage 14 zum SGB VI. Ihr Begehren, sie in eine höhere Qualifikationsgruppe der Anlage 13 einzustufen, nämlich in die Gruppe 4 anstatt 5, durfte das LSG jedenfalls nicht aus den von ihm angegebenen Gründen zurückweisen.

b) Die Anlage 13 zum SGB VI verlautbart - schon ihrem Wortlaut nach - nur zwei Rechtsnormen im Sinne eines Grundtatbestandes und eines Ergänzungstatbestandes für ein Tatbestandsmerkmal des § 256b Abs. 1 SGB VI.

Sie enthält zwei - scheinbar - „vorangestellte Sätze“ und daran anschließend fünf Qualifikationsgruppen. Die häufige Bezeichnung der „Eingangssätze“ als „Einleitung“, „Vorspann“ oder „Präambel“ (vgl. z.B. Müller, Qualifikation statt Leistung - Anlage 13 SGB VI -, DAnGVers 1995, 305, 311; LVA Ober- und Mittelfranken, MittLVA Ober-Mittelfranken 1997, 237, 238; Verbandskomm. zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand Januar 1998, § 22 FRG RdNr. 7.2 <S. 61>) führt in die Irre. Außer den beiden Sätzen am Anfang des Textes dieser Anlage gibt es keine, die Rechtsnormen mitteilen könnten. Die Texte zu den „Qualifikationsgruppen 1 bis 5“ sind sprachlich und inhaltlich nur ausgeklammerte Bestandteile des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI. Insbesondere verlautbaren sie selbst keine Rechtsnormen, sondern lediglich Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 der Anlage.

Grob vereinfachend kann gesagt werden, dass eine Rechtsnorm einem umschriebenen Sachverhalt, also dem „Tatbestand“, eine Rechtsfolge zuordnet. Die fünf Qualifikationsgruppen enthalten zwar Tatbestandsmerkmale (des Satzes 1 der Anlage 13), ordnen diesen aber keine Rechtsfolge zu. Sie umschreiben lediglich allgemein, welche tatsächlichen Merkmale kennzeichnend für die jeweilige Gruppe sind, d.h. nach welchen tatsächlichen Kriterien diese gebildet worden sind. Isoliert betrachtet sind die Gruppenumschreibungen ohne jegliche rechtliche Relevanz. Diese gewinnen sie erst durch ihre Einordnung als Bestandteile des Tatbestandes des Satzes 1 a.a.O. Hierzu regelt Satz 2 der Anlage ergänzend, dass eine höhere Qualifikationsgruppe als die nach Satz 1 gegebene maßgeblich ist, wenn Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend höhere Fähigkeiten erworben und - gemäß Satz 1 - diese höherwertige Tätigkeit auch ausgeübt haben. Satz 2 ersetzt also nur - ergänzend - das Fehlen formeller Qualifikationskriterien der Qualifikationsgruppen des Satzes 1, ist also ein Ergänzungstatbestand zum Grundtatbestand. Beide Sätze haben tatbestandliche Bedeutung für die in § 256b SGB VI - wie oben dargestellt - getroffene Rechtsfolgenanordnung der Zuordnung von fiktiven als versichert geltenden Arbeitsverdiensten und dadurch von Rangstellenwerten aus nach § 15 FRG gleichgestellten Beitragszeiten.

c) Die Beschäftigungen der Klägerin ab Juni 1966 bis März 1990 in Rumänien sind nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI nicht in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft.

Nach diesem Grundtatbestand sind Versicherte in einer der nachstehenden Qualifikationsgruppen eingestuft, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Die gesetzliche Einstufung knüpft an zwei Voraussetzungen an, nämlich (1.) an die Erfüllung von benannten (formellen) Qualifikationsmerkmalen und (2.) an die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit.

Die Qualifikationsmerkmale werden in den nachfolgenden Qualifikationsgruppen umschrieben. Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen ist, dass vorwiegend (nämlich insbesondere in den ersten vier Gruppen) unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildern vorgenommen wird, und zwar von Hochschulabsolventen bis zu an- und ungelernten Arbeitnehmern. Während die Beklagte die Beschäftigungen der Klägerin in die Gruppe der Angelernten und Ungelernten eingestuft hat (Gruppe 5), begehrt diese die Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter (Gruppe 4). Dem LSG ist darin zuzustimmen, dass die Beschäftigungen der Klägerin als technische Zeichnerin bzw. leitende technische Zeichnerin nicht den Qualifikationsmerkmalen der Gruppe 4 genügen.

Nach Abs. 1 dieser Qualifikationsgruppe 4 werden Personen erfasst, „die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbriefes) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist“. Wie bereits dargelegt, spiegeln die Qualifikationsgruppen (und damit auch die Gruppe 4) die Berufswelt der DDR wieder (BT-Drucks. 12/405, S. 137). Für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG kann jedoch nicht unmittelbar, sondern nur - soweit möglich - entsprechend auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten der DDR abgestellt werden. Durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG angeordnete Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den verschiedenen Vertreibungsgebieten ist die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR (hier in der Qualifikationsgruppe 4) in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der „DDR“ das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Ansonsten könnten Vertriebene, gleichgültig welches Qualifikationsniveau sie erworben haben, im Regelfall nie in eine der ersten vier Gruppen eingestuft werden, da sie nur selten in der DDR nach den dortigen Gegebenheiten einen zuerkannten Berufsabschluss erworben haben dürften.

Die Qualifikationsgruppe 4 unterscheidet in dem Abs. 1 zwischen zwei Arten von Qualifikationsnachweisen. Erstens reicht aus, dass eine Person eine Berufsausbildung oder eine gleichwertige Erwachsenenqualifizierung absolviert und mit Erfolg abgeschlossen hat und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses ist. Diese - einem einfachen Nachweis zugängliche - Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Berechtigte im jeweiligen Zeitraum im Besitz eines Facharbeiterbriefes war, falls dieser ihm deswegen erteilt worden war, weil er nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (in der DDR: über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung) die Facharbeiterprüfung bestanden hatte.

Dem Facharbeiter in der DDR entsprach in Rumänien der „qualifizierte Arbeiter“ (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI -, DAnGVers 1995, 354, 359 f). Eine entsprechende berufliche Bildung, die in Rumänien grundsätzlich innerhalb von zwei bis drei Jahren absolviert werden musste, hat die Klägerin nicht durchlaufen und deshalb auch keinen erfolgreichen Abschluss und keinen Facharbeiterbrief.

Die Klägerin erfüllt auch nicht die zweite Art des Qualifikationsnachweises der Gruppe 4. Danach sind der Qualifikationsgruppe 4 auch Personen zugeordnet, denen auf Grund langjähriger Berufserfahrungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen „im Beitrittsgebiet“ die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hier muss - ebenfalls notwendig - ein formaler Akt der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation, jedoch trotz fehlender Ausbildung, vorliegen. Soweit die Facharbeiterqualifikation (ohne Ausbildung) in der DDR zuerkannt worden ist, muss dies - nachdem diese Möglichkeit (1973) dort eingeführt worden war - unter Berufung auf diese Rechtslage geschehen sein. Denn nur dann kann unterstellt werden, dass die dort vorgesehene zehnjährige Erfahrung im Facharbeiterberuf vorlag. Wird die Anlage 13 aber - wie hier - auf Grund des § 22 Abs. 1 FRG rechtserheblich, kommt es auf die Gegebenheiten im betroffenen Vertreibungsgebiet, nicht auf die der DDR an.

Nach den Feststellungen des LSG (insoweit unter Bezugnahme auf Müller, a.a.O., S. 360) konnte in Rumänien neben den genannten Ausbildungsgängen ab 1968 der erfolgreiche Besuch sog. Qualifikationskurse zweiten Grades (Dauer zwölf Monate) zur Zuerkennung einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führen. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt und keine Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation erhalten. Insoweit reicht weder die im Jahre 1986 erfolgte betriebsinterne Anerkennung noch die Bescheinigung bundesdeutscher Stellen (hier der IHK … und des Staatlichen Hochbauamtes) aus; diese können jedenfalls die zu fordernde „Zuerkennung“ durch die zuständige rumänische Stelle nicht ersetzen.

d) Es ist jedoch nach dem Stand des Verfahrens nicht auszuschließen, dass die Klägerin nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erfüllt.

Danach sind Versicherte, die auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in dieser Qualifikationsgruppe eingestuft. Dieser Ergänzungstatbestand berücksichtigt im Ansatz, dass eine Einstufung in eine „höhere“ Gruppe, nämlich in eine Gruppe oberhalb der 5. Qualifikationsgruppe, nach Satz 1 grundsätzlich nur erfolgt, wenn der jeweilige Ausbildungsgang erfolgreich absolviert und der erfolgreiche Abschluss in einem staatlichen (Zuerkennungs-)Akt dokumentiert worden ist (z.B. in der Qualifikationsgruppe 4 durch den Facharbeiterbrief und in der Gruppe 1 durch das Hochschuldiplom). Satz 2 begründet darüber hinaus die Einstufung in eine „höhere“ Qualifikationsgruppe auch dann, wenn die in der jeweiligen Gruppe umschriebenen formalen Kriterien nicht erfüllt sind. Er ersetzt damit die Qualifikationsmerkmale der Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, falls diese auf Grund „langjähriger Berufserfahrung“ erworben worden sind. Die höhere Qualifikationsgruppe ist also in diesen Fällen auch ohne die in den „Definitionen“ der Qualifikationsgruppen für die jeweilige höhere Gruppe genannten formellen Voraussetzungen (Ausbildungswege und -stellen; Abschlussprüfungen; Zertifikate etc) maßgeblich.

Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI stellt auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch „langjährige Berufserfahrung“ in dem höherwertigen Beruf „erworben“ worden sein, setzen also eine Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraums voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln. Hierfür kommt es auf den jeweiligen ausgeübten Beruf an. Nicht maßgeblich kann in Satz 2 a.a.O. der zweite o.g. Qualifikationsnachweis in der Qualifikationsgruppe 4 sein; dies folgt schon daraus, dass der Satz 2 der Anlage 13 für alle Gruppen oberhalb der 5. Gruppe gilt. So können z.B. die für einen Teil der Facharbeiter der DDR maßgeblich gewesenen Kriterien (zehnjährige Berufserfahrung) zur Bestimmung einer „langjährigen Berufserfahrung“ als Voraussetzung der Einstufung eines Ministers oder „unstudierten“ Wirtschaftsmanagers in die Gruppen 1 oder 2 nicht angemessen sein.

Gleiches gilt auch für die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 4 nach Satz 2. Dort stellt das Bundesrecht Personen den Facharbeitern gleich, die schon von der DDR ausdrücklich ihren Facharbeitern gleichgestellt worden waren. Daran darf § 256b SGB VI (verfassungsgemäß) das Bundesrecht anknüpfen, weil die DDR-Gleichstellung (ausdrücklich) unter Bezugnahme auf die (1973 ergangene) Regelung erfolgt war, dass Personen mit langjähriger (zehnjähriger) Berufserfahrung (deswegen) die Facharbeiterqualifikation zuerkannt werden konnte. Falls dies damals geschehen war, kann nach Bundesrecht „typisierend“ und ohne weitere Nachprüfung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer entsprechend höhere Fähigkeiten erlangt hatte. Falls die DDR hingegen keine Facharbeiterqualifikation zuerkannt hatte, ist dadurch keine Vorentscheidung für die Einstufung durch Anlage 13 getroffen. Vielmehr ist dann nach Satz 2 a.a.O. zu klären, ob der Versicherte Fähigkeiten entsprechend der höheren Qualifikationsgruppe erworben und betätigt hat. Der Erwerb muss allerdings durch langjährige Ausübung des höherwertigen Berufs erfolgt sein. Insoweit ist durch § 22 FRG und § 256b SGB VI i.V.m. Anlage 13 zum SGB VI keine Rechtsänderung eingetreten.

Schon die in der Anlage 1 ff. zum FRG auf ausgestalteten Leistungsgruppen erlaubten eine Zuordnung allein auf Grund „langjähriger Berufserfahrung“ ohne entsprechenden qualifizierenden Ausbildungsgang und -abschluss. Nach der zu § 22 FRG auf. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung mussten die jeweiligen beruflichen Tätigkeiten mindestes für eine Dauer verrichtet worden sein, die der der formalen Berufsausbildung entsprach. Dadurch mussten die für eine vollwertige Berufsausübung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sein (vgl. zum Facharbeiter: BSG, Urteil vom 10. Juli 1985, SozR 5050 § 22 Nr. 17). Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI orientiert sich an diesen höchstrichterlich entwickelten Kriterien, die bei der Feststellung zu Grunde zu legen sind, ob die vorhandenen und betätigten Fähigkeiten zur vollwertigen Ausübung eines höherwertigen Berufs „auf Grund langjähriger Berufserfahrung erworben“ wurden. Ob und ggf. ab wann die Klägerin auf Grund langjähriger Berufserfahrung die Voraussetzung für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erfüllt haben könnte, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht beurteilen.

3. Das LSG wird zu klären haben, ob und ab wann die Klägerin den Beruf der technischen Zeichnerin nach rumänischen Standards auf dem Niveau einer Facharbeiterin und ab wann sie ihn theoretisch und praktisch vollwertig ausgeübt hat. Dies kann nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Klägerin solange mit Arbeiten einer Facharbeiterin betraut war, wie es der Regelausbildung für einen „qualifizierten Arbeiter“ im jeweiligen Zeitraum entsprach (Vollzeitberufsschule und Lehre am Arbeitsplatz).

Diese Feststellungen hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - bislang nicht getroffen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

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