§ 307j SGB VI: Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025
veröffentlicht am |
17.02.2025 |
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Änderung | Im Abschnitt 3.5 wurde § 97a SGB VI ergänzt. Im Abschnitt 7 wurde die Anwendung der Auffangregel des Abs. 5 weiter konkretisiert. |
Stand | 03.02.2025 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetzes vom 30.05.2024, in Kraft getreten am 01.07.2024 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 005.00 |
- Inhalt der Regelung
- Begünstigte Bestandsrenten (Absatz 1)
- Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- Hinterbliebenenrenten ohne Vorrentenbezug (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- Unmittelbar anschließende Altersrenten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
- Unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrenten (Absatz 1 Nummer 4)
- Kein Rentenzuschlag bei Anrechnung einer Unfallrente (Absatz 1 Satz 2)
- Berechnung des Rentenzuschlags (Absatz 2)
- Kein Rentenzuschlag zur Hinterbliebenenrente (Absatz 3)
- Rentenzuschlag bei Folgerenten (Absatz 3)
- Auszahlung und Auswirkungen des Rentenzuschlags (Absatz 4)
- Auffangregelung zum 01.12.2025 (Absatz 5)
- Kostenfreie Auszahlung (Absatz 6)
- Auszahlung und Bescheiderteilung durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Absatz 7)
- Inhalt der Regelung
- Begünstigte Bestandsrenten (Absatz 1)
- Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- Hinterbliebenenrenten ohne Vorrentenbezug (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- Unmittelbar anschließende Altersrenten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
- Unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrenten (Absatz 1 Nummer 4)
- Kein Rentenzuschlag bei Anrechnung einer Unfallrente (Absatz 1 Satz 2)
- Berechnung des Rentenzuschlags (Absatz 2)
- Kein Rentenzuschlag zur Hinterbliebenenrente (Absatz 3)
- Rentenzuschlag bei Folgerenten (Absatz 3)
- Auszahlung und Auswirkungen des Rentenzuschlags (Absatz 4)
- Auffangregelung zum 01.12.2025 (Absatz 5)
- Kostenfreie Auszahlung (Absatz 6)
- Auszahlung und Bescheiderteilung durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Absatz 7)
Inhalt der Regelung
Nach § 307i SGB VI in der Fassung des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes sollten Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 ab Juli 2024 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten. Bestimmte Folgerenten, die sich unmittelbar an eine derartige Rente anschließen, sollten ebenfalls den Zuschlag erhalten. Der Zuschlag stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die betroffenen Rentenbezieher nicht von der Verlängerung der Zurechnungszeit zum 01.01.2019 und teilweise auch nicht von der Verlängerung der Zurechnungszeit zum 01.07.2014 profitierten.
Die weitgehend automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund drei Millionen Berechtigten hat sich im Nachhinein als deutlich komplexer herausgestellt als ursprünglich angenommen. Eine Auszahlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten kann daher erst später erfolgen.
Das EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz soll sicherstellen, dass die Berechtigten dennoch ab Juli 2024 von der Verbesserung profitieren. Die Auszahlung erfolgt nunmehr in zwei Stufen: In der ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt, dessen Berechnung an den Zahlbetrag der Rente anknüpft (§ 307j SGB VI). In der zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann als unmittelbarer Bestandteil der Rente auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und ausgezahlt (§ 307i SGB VI).
Im Absatz 1 der Vorschrift werden die begünstigten Bestandsrenten benannt. Das sind im Wesentlichen Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018, aber auch bestimmte Renten wegen Todes und Altersrenten.
Wird eine begünstigte Rente wegen der Anrechnung einer Unfallrente nach § 93 SGB VI am 30.06.2024 nur teilweise gezahlt, wird kein Rentenzuschlag gezahlt.
Aus dem Absatz 2 ergibt sich die konkrete Berechnung des Rentenzuschlags. Im Ergebnis erhöht sich eine Bestandsrente pauschal um 7,5 Prozent für Rentenzugänge in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014 beziehungsweise 4,5 Prozent für Rentenzugänge in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018. Mit dieser Differenzierung wird Bezug genommen auf die beiden wesentlichen Verbesserungsschritte bei der Zurechnungszeit zum 01.07.2014 und zum 01.01.2019. Der Rentenzuschlag wird einmalig zum 01.07.2024 berechnet und verändert sich lediglich zum 01.07.2025 in dem Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert ändert.
Nach Absatz 3 gelten § 307i Abs. 4 und 5 entsprechend. Der Verweis auf § 307i Abs. 4 stellt sicher, dass bei Hinterbliebenenrenten kein Rentenzuschlag ermittelt wird, wenn die versicherte Person zu einem Zeitpunkt verstorben ist, zu dem bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 auch keine Zurechnungszeit mehr vorliegen würde, das heißt, nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und acht Monaten. In § 307i Abs. 5 SGB VI werden die Folgerenten benannt, bei denen der Rentenzuschlag weiterhin berücksichtigt wird.
Absatz 4 legt fest, dass der Rentenzuschlag getrennt von der originären Rentenzahlung zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats gezahlt wird. Außerdem sind die Vorschriften des SGB VI zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen auf den Rentenzuschlag nicht anzuwenden.
Absatz 5 regelt im Ergebnis ein Sicherheitsnetz. Ist danach die Rente zusammen mit dem Rentenzuschlag für November 2025 geringer als die Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 307i SGB VI für Dezember 2025, so hat der Rentenversicherungsträger den ermittelten Unterschiedsbetrag mit 17 zu multiplizieren und in einer Summe nachzuzahlen.
Nach Absatz 6 wird der Rentenzuschlag kostenfrei an die Empfänger ausgezahlt.
Absatz 7 ermächtigt den Renten Service der Deutschen Post AG, den Rentenzuschlag für die Rentenversicherungsträger zu berechnen und auszuzahlen. Die Berechtigten erhalten vom Renten Service eine Mitteilung über den ihnen zustehenden Rentenzuschlag.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
307j SGB VI tritt für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 an die Stelle des § 307i SGB VI und ergänzt insoweit die Vorschrift des § 307i SGB VI.
Begünstigte Bestandsrenten (Absatz 1)
Die Bestandsrenten, die ab dem 01.07.2024 von dem Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI profitieren, sind im Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift aufgezählt (siehe Abschnitte 2.1 bis 2.4). Nach Absatz 1 Satz 2 wird kein Rentenzuschlag gezahlt, wenn eine begünstigte Rente wegen der Anrechnung einer Unfallrente nach § 93 SGB VI am 30.06.2024 nur teilweise geleistet wird (siehe Abschnitt 2.5).
Auf die Bestandsrente muss am 30.06.2024 und darüber hinaus ein Anspruch bestehen. Besteht der Anspruch am 30.06.2024 nicht, wird auch kein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ermittelt. Es handelt sich hier um eine reine Stichtagsregelung.
Siehe Beispiel 1
Ein Anspruch auf die Bestandsrente besteht unabhängig von einem Zahlbetrag auch dann, wenn die Rente am 30.06.2024 infolge der Anwendung von § 93, § 96a oder § 97 SGB VI vollständig ruht oder vollständig nicht geleistet wird. Wird eine derartige Rente auch am 01.07.2024 vollständig nicht geleistet, beläuft sich der Rentenzuschlag allerdings auf 0,00 EUR (siehe Abschnitt 3).
Ändert sich die Rentenhöhe unter Berücksichtigung eines Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI nicht, ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, von Amts wegen einen Rentenbescheid zu erteilen. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Bestandsrentner im Hinblick auf die Neuregelung des § 307j SGB VI einen Antrag auf Überprüfung der Höhe seiner Rente gestellt hat oder in die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger einbezogen war. In diesen Fällen ist ein Bescheid mit dem Grundtenor zu erlassen, dass die Rente überprüft wurde und es bei dem bisherigen Rentenbescheid beziehungsweise der bisherigen Rentenhöhe verbleibt (siehe AGFAVR 5/2017, TOP 6).
Bestand am 30.06.2024 ein Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung oder eine Rente für Bergleute, wird zu dieser Rente kein Rentenzuschlag ermittelt, weil sie ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit berechnet wurde.
Demgegenüber wird der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI zu einer begünstigten Bestandsrente auch dann gewährt, wenn neben oder nach der Zurechnungszeit oder Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs regressierte Beiträge nach § 119 SGB X vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle keine Sonderregelung geschaffen.
Bestehen am 30.06.2024 mehrere parallele Rentenansprüche nebeneinander, die allesamt begünstigt sind, wird der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI nur für die Rente ermittelt, die am 01.07.2024 gemäß § 89 SGB VI geleistet wird. Das gilt auch dann, wenn die am 01.07.2024 geleistete Rente am 30.06.2024 noch passiv war. Wird allerdings eine am 01.07.2024 passive Rente später geleistet, wird auch zu dieser Rente ein Rentenzuschlag gezahlt.
Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
Begünstigt sind zunächst Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018. Dazu gehören auch Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, die ursprünglich als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit begonnen haben.
Das gilt auch dann, wenn einer solchen Rente eine (andere) Erwerbsminderungsrente vorangegangen ist, selbst dann, wenn die vorangegangene Rente vor dem 01.01.2001 begann. Auf die vorangegangene Rente kommt es für die Ermittlung des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI nicht an.
Siehe Beispiel 2
Wurde eine Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Weitergewährung einer Zeitrente nach der damaligen BSG-Rechtsprechung (BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 31/96 und BSG vom 02.05.2005, AZ: B 4 RA 212/04 B) in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2007 neu festgestellt, so profitiert die neu festgestellte Erwerbsminderungsrente von dem Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI. Das Gleiche gilt, wenn eine Erwerbsminderungsrente nach § 75 Abs. 3 SGB VI in den Jahren von 2001 bis 2018 neu festgestellt wurde (vergleiche AGVR 3/2022, TOP 10). Wurde jedoch eine Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2018 nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu festgestellt, profitiert diese Rente nicht von einem Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI.
Siehe Beispiel 3
Nicht begünstigt sind außerdem Erwerbsminderungsrenten auf Dauer mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001. In diesen Renten belief sich der Zugangsfaktor noch auf 1,0. Ebenso nicht begünstigt sind Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2018, weil die Zurechnungszeit in diesen Renten frühestens nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und acht Monaten endet.
Hinterbliebenenrenten ohne Vorrentenbezug (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Begünstigt sind außerdem Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018, denen kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging. Folgt eine Hinterbliebenenrente auf eine Rente der verstorbenen versicherten Person, wird zu der Hinterbliebenenrente nur dann gemäß § 307j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ein Rentenzuschlag ermittelt, wenn zwischen den Renten eine Lücke von mindestens einem Tag besteht.
Begünstigt sind Hinterbliebenenrenten ohne unmittelbar vorangegangenen Versichertenrentenbezug auch dann, wenn einer solchen Rente eine andere Hinterbliebenenrente desselben Berechtigten vorangegangen ist, selbst dann, wenn die vorangegangene Rente vor dem 01.01.2001 begann (zum Beispiel große Witwenrente nach kleiner Witwenrente, Vollwaisenrente nach Halbwaisenrente). Auf die vorangegangene Rente kommt es für die Ermittlung des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI nicht an.
Siehe Beispiel 4
Ist jedoch eine kleine Witwen- oder Witwerrente nach dem Wegfall einer großen Witwen- oder Witwerrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 zu zahlen, so ist die kleine Witwen- oder Witwerrente nicht begünstigt. Denn die kleine Witwen- oder Witwerrente begann spätestens zusammen mit der großen Witwen- oder Witwerrente und wurde während der Zahlung der großen Witwen- oder Witwerrente gemäß § 89 Abs. 2 SGB VI nicht geleistet.
Wurde bei einer großen Witwen- oder Witwerrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 in den Jahren von 2001 bis 2018 die Anspruchsgrundlage verändert (zum Beispiel Vollendung des 45. beziehungsweise 47. Lebensjahres nach § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI anstelle der Kindererziehung nach § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), so profitiert die große Witwen- oder Witwerrente mit der neuen Anspruchsgrundlage von dem Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI (vergleiche AGVR 3/2022, TOP 10).
Nicht begünstigt sind dagegen Hinterbliebenenrenten mit durchgehender Anspruchsgrundlage und einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001. Ebenso nicht begünstigt sind Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2018. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte bereits im Jahr 2018 verstorben ist, die Hinterbliebenenrente wegen verspäteter Antragstellung aber erst nach dem 31.12.2018 begann und die Zurechnungszeit in der Rente wegen des Todes im Jahr 2018 bereits mit Vollendung eines Lebensalters von 62 Jahren und drei Monaten endet. Denn im Gegensatz zu § 253a Abs. 1 SGB VI stellt § 307j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht auf den Tod, sondern auf den Rentenbeginn ab.
Unmittelbar anschließende Altersrenten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
Einen Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI erhalten auch Altersrenten, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung (auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit) oder eine Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 (siehe Abschnitt 2.1) anschließen. Von einer unmittelbar anschließenden Altersrente ist auch dann auszugehen, wenn der Anspruch auf die vorangegangene Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente als paralleler Rentenanspruch fortbesteht und nicht weggefallen ist. Die Begünstigung auch der unmittelbar anschließenden Altersrenten beruht darauf, dass die in der Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente berücksichtigte Zurechnungszeit in der Altersrente nur im bisherigen Umfang als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt wird.
Die Altersrente muss dabei ohne zeitlichen Abstand an die vorangegangene Rente anschließen. Sie muss aber nicht unbedingt direkt auf eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 folgen. Es reicht aus, wenn die am 30.06.2024 beanspruchte Altersrente indirekt, also auch im Rahmen einer Rentenkette anschließt (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente – Altersrente – weitere Altersrente nach Beitragsregress oder vor dem 01.08.2004). Die einzelnen Renten in der Rentenkette müssen allerdings jeweils unmittelbar, das heißt ohne zeitlichen Abstand, aufeinander folgen. Die Rentenkette beginnt mit der zuletzt gezahlten Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente, wenn anfangs mehrere derartige Renten aufeinander folgen.
Siehe Beispiel 5
War die Rentenkette unterbrochen, zum Beispiel infolge zwischenzeitlichen Wegfalls der Altersrente wegen Hinzuverdienstes, so profitiert eine am 30.06.2024 erneut beanspruchte Altersrente nicht von einem Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI, weil die neue Altersrente weder unmittelbar an die frühere Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente noch unmittelbar an die frühere Altersrente anschließt.
Unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrenten (Absatz 1 Nummer 4)
Begünstigt sind schließlich auch Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung (auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit) mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 (siehe Abschnitt 2.1) oder an eine Altersrente mit vorangegangener Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente (siehe Abschnitt 2.3) anschließen.
Die Hinterbliebenenrente muss dabei ohne zeitlichen Abstand an die vorangegangene Rente anschließen. Sie muss aber nicht unbedingt direkt auf eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 oder eine anschließende Altersrente im Sinne des § 307j Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI folgen. Es reicht aus, wenn die am 30.06.2024 beanspruchte Hinterbliebenenrente indirekt, also auch im Rahmen einer Rentenkette anschließt.
Siehe Beispiel 6
Die folgenden Rentenketten kommen hier zum Beispiel in Betracht:
- Erwerbsminderungsrente – kleine Witwenrente – große Witwenrente
- Erwerbsminderungsrente – Halbwaisenrente – Vollwaisenrente
- Erwerbsminderungsrente – Altersrente – kleine Witwenrente – große Witwenrente
- Erziehungsrente – Altersrente – Halbwaisenrente – Vollwaisenrente
Die einzelnen Renten in der Rentenkette müssen allerdings jeweils unmittelbar, das heißt ohne zeitlichen Abstand, aufeinander folgen. Bei aufeinander folgenden Hinterbliebenenrenten muss es sich um denselben Berechtigten handeln. Die Rentenkette beginnt mit der zuletzt gezahlten Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente, wenn anfangs mehrere derartige Renten aufeinander folgen. Bei einer aus zwei Versicherungsstämmen berechneten Vollwaisenrente wird das Vorliegen einer Rentenkette aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur in der Versicherung geprüft, aus der die Vollwaisenrente gezahlt wird.
Für Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 anschließen, wird nach dem Wortlaut des § 307j Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI kein Rentenzuschlag ermittelt (vergleiche AGVR 3/2022, TOP 8).
Kein Rentenzuschlag bei Anrechnung einer Unfallrente (Absatz 1 Satz 2)
Wird eine begünstigte Rente wegen der Anrechnung einer Unfallrente nach § 93 SGB VI am 30.06.2024 nur teilweise geleistet, wird kein Rentenzuschlag gezahlt.
Bei diesen Renten führt nach der Gesetzesbegründung auch die Berechnung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ab Dezember 2025 zu keiner Anhebung, weil der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI durch den Zuschlag nach § 307i SGB VI unverändert bleibt und jede weitere Erhöhung der Rente zu einem weiteren Ruhen führt. Das gilt zwar nicht, wenn der Mindestgrenzbetrag nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI zur Anwendung kommt. Dennoch wird auch in einem solchen Fall kein Rentenzuschlag gezahlt, wenn eine begünstigte Rente wegen der Anrechnung einer Unfallrente nach § 93 SGB VI nur teilweise geleistet wird. Führt der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI im Dezember 2025 dann zu einer Rentenerhöhung, wird diese Rentenerhöhung gemäß § 307j Abs. 5 SGB VI 17-fach nachgezahlt (siehe Abschnitt 7).
Der spätere Hinzutritt der Anwendung des § 93 SGB VI oder ihre Beendigung kann indessen nicht zum Wegfall oder Aufleben des Rentenzuschlags führen. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die betroffenen Renten schon vor Berechnung des Rentenzuschlags (also vor dem 01.07.2024) auf den Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI begrenzt werden.
Die Anwendung des § 93 SGB VI ist damit lediglich zum Stichtag am 30.06.2024 zu prüfen. Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Anrechnung nach § 93 SGB VI zwar zu einem Zeitpunkt nach dem 01.07.2024 veranlasst wird, sich aber auf einen Zeitraum vor dem 01.07.2024 bezieht.
Berechnung des Rentenzuschlags (Absatz 2)
Anstelle einer individuellen Verlängerung der Zurechnungszeit erhalten die begünstigten Renten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in einem ersten Schritt einen pauschalen Ausgleich in Form eines Rentenzuschlags. Berechnungsbasis für den Rentenzuschlag ist nach Absatz 2 Satz 1 in der Regel der Zahlbetrag der Rente einschließlich eines geleisteten Zuschusses zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung nach § 106 SGB VI. Bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ist mit dem Zahlbetrag der Nettorentenbetrag gemeint, der sich nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung und des Beitrags zur Pflegeversicherung ergibt. Dieser Zahlbetrag ist entweder mit dem Faktor 0,0750 oder mit dem Faktor 0,0450 zu vervielfältigen und ergibt so den Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI.
Siehe Beispiel 7
Der Rentenzuschlag berechnet sich durch den Verweis auf § 307i Abs. 3 SGB VI mit den gleichen Faktoren wie der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI, der in einem zweiten Schritt ab Dezember 2025 zu leisten ist. Durch die Anknüpfung an den Zahlbetrag der Rente ergibt sich für den Regelfall – bis auf eventuelle Differenzen im Centbereich – keine Abweichung gegenüber einer Berechnung über die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307i SGB VI.
Im Ergebnis erhöht sich eine begünstigte Rente damit pauschal um 7,5 Prozent beziehungsweise um 4,5 Prozent. Die Höhe der Rentenzuschläge entspricht insgesamt einem Finanzvolumen von jährlich 2,6 Milliarden Euro und schafft damit einen Ausgleich zwischen dem sozialpolitisch Wünschenswerten und dem finanziell Möglichen.
Ausnahmsweise ist bei der Berechnung des Rentenzuschlags nicht vom Zahlbetrag der Rente auszugehen, wenn eine begünstigte Witwen- oder Witwerrente oder eine begünstigte Erziehungsrente wegen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI am 01.07.2024 nur teilweise gezahlt wird. Die Anknüpfung an den durch die Einkommensanrechnung geminderten Zahlbetrag der Rente würde zu einem niedrigeren Rentenzuschlag führen. Nach Absatz 2 Satz 2 wird daher in diesen Fällen für die Berechnung des Rentenzuschlags auf die Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 SGB VI abgestellt (siehe Beispiel 8). Die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 Satz 2 gilt aber nicht, wenn eine begünstigte Rente am 01.07.2024 aufgrund anderer Anrechnungs- oder Nichtleistungsvorschriften (wie zum Beispiel § 90 SGB VI oder § 31 FRG) nur teilweise gezahlt wird.
Besteht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, ist die mit dem Faktor 0,0750 oder 0,0450 vervielfältigte Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI gemäß Absatz 2 Satz 3 anschließend noch mit dem Faktor 0,8845 zu multiplizieren.
Siehe Beispiel 8
Auf diese Weise werden vom Rentenzuschlag fiktiv pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Die pauschalierten Beiträge ergeben sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,7 Prozent. Der sich hieraus ergebende Gesamtbeitrag wird mit 8,15 Prozent zur Hälfte berücksichtigt. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung ohne Beitragszuschlag für Kinderlose. Dieser beträgt 3,4 Prozent. Insgesamt sind damit 11,55 Prozent pauschal abzuziehen. Daraus ergibt sich der Faktor 0,8845. Nur durch diese Pauschalierung ist eine Auszahlung zum Juli 2024 realisierbar. Der Programmieraufwand wäre deutlich höher, wenn der Renten Service der Deutschen Post AG die der Rentenberechnung zugrunde liegenden individuellen Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung auswerten müsste.
Kommt es wegen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI oder in Anwendung der §§ 93, 96a SGB VI am 01.07.2024 zu einem Vollruhen der begünstigten Rente, errechnet sich der Rentenzuschlag aus dem Zahlbetrag der Rente einschließlich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 SGB VI. Beläuft sich der Zahlbetrag der Rente auf 0,00 EUR, beträgt auch der Rentenzuschlag 0,00 EUR. Wird in einem solchen Fall allein ein Grundrentenzuschlag geleistet, errechnet sich der Rentenzuschlag aus dem Zahlbetrag des Grundrentenzuschlags einschließlich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 SGB VI. Werden in einem solchen Fall allein Steigerungsbeträge der Höherversicherung geleistet, beträgt der Rentenzuschlag 0,00 EUR. Steigerungsbeträge der Höherversicherung gehören als Zusatzleistungen nicht zu den Rentenleistungen, die für die Berechnung des Rentenzuschlags heranzuziehen sind. Wenn diese Zusatzleistungen im maschinellen Verfahren zu § 307j SGB VI dennoch aufgestockt werden, dann deshalb, weil sie aus dem Zahlbetrag der Rente nicht hätten herausgerechnet werden können.
Ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ist auch dann zu berücksichtigen, wenn ein begünstigter Rentenanspruch nach dem 30.06.2024 rückwirkend mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 festgestellt wird. Auf den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheids kommt es nicht an.
Die Ermittlung des Rentenzuschlags ist kein Anlass für eine Überprüfung und Neufeststellung der am 30.06.2024 bezogenen Rente.
Im Fall einer Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X erhöht der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI nur die eigentlich zustehende Rente, nicht jedoch die besitzgeschützte Rente. Der Vergleich der eigentlich zustehenden Rente mit der besitzgeschützten Rente muss auf der Basis von Bruttobeträgen erfolgen. Dafür wird der Bruttobetrag der eigentlich zustehenden Rente mit dem Faktor 0,0750 oder 0,0450 vervielfältigt und ergibt so einen Brutto-Rentenzuschlag. Eine Vervielfältigung mit dem Faktor 0,8845 findet nicht statt, ebenso bleibt ein Zuschuss nach § 106 SGB VI unberücksichtigt.
Siehe Beispiel 9
Konnte der Anspruch auf einen Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI bis zum 30.11.2025 nicht geprüft werden, weil der Fall zum Beispiel erst aufgrund eines spät gestellten Antrags aufgegriffen werden konnte, ist er dennoch nach § 307j SGB VI zu berechnen. Eine Berechnung nach § 307i SGB VI für die Zeit vom 01.07.2024 bis zum 30.11.2025 ist ausgeschlossen. Insofern fehlt eine Rechtsgrundlage, wonach bei nach dem 30.11.2025 zu prüfenden Ansprüchen anstelle des § 307j SGB VI die Regelungen des § 307i SGB VI gelten.
Rentenbeginn vom 01.01.2001 bis 30.06.2014
Der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente (oder die Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 SGB VI) am 01.07.2024 mit dem Faktor 0,0750 vervielfältigt wird, wenn die Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014 begonnen hat. Maßgebend ist der Rentenbeginn der am 30.06.2024 zuletzt gezahlten Rente.
Siehe Beispiel 8
Im Regelfall erhöht sich damit die begünstigte Rente pauschal um 7,5 Prozent.
Bei begünstigten Renten, die in der Vergangenheit in Anwendung des § 89 SGB VI nicht geleistet wurden, kommt es ebenso auf den ursprünglichen Rentenbeginn und nicht auf den Zahlungsbeginn an.
Wird eine begünstigte Rente wegen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI am 01.07.2024 nur teilweise gezahlt und besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, ist die mit dem Faktor 0,0750 vervielfältigte Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI anschließend noch mit dem Faktor 0,8845 zu multiplizieren.
Rentenbeginn vom 01.07.2014 bis 31.12.2018
Der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente (oder die Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 SGB VI) am 01.07.2024 mit dem Faktor 0,0450 vervielfältigt wird, wenn die Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 begonnen hat. Maßgebend ist der Rentenbeginn der am 30.06.2024 zuletzt gezahlten Rente. Im Regelfall erhöht sich damit die begünstigte Rente pauschal um 4,5 Prozent.
Siehe Beispiel 4
Die geringere Erhöhung von begünstigten Renten mit einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 ist darauf zurückzuführen, dass diese Renten von der damaligen Verlängerung der Zurechnungszeit vom vollendeten 60. Lebensjahr bis zum vollendeten 62. Lebensjahr profitiert haben (§ 59 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2017).
Bei begünstigten Renten, die in der Vergangenheit in Anwendung des § 89 SGB VI nicht geleistet wurden, kommt es ebenso auf den ursprünglichen Rentenbeginn und nicht auf den Zahlungsbeginn an.
Wird eine begünstigte Rente wegen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI am 01.07.2024 nur teilweise gezahlt und besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, ist die mit dem Faktor 0,0450 vervielfältigte Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI anschließend noch mit dem Faktor 0,8845 zu multiplizieren.
Maßgebender Faktor bei Rentenketten
Bei unmittelbar anschließenden Altersrenten (Fälle des § 307j Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, siehe Abschnitt 2.3) bestimmt sich der Faktor zur Ermittlung des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI nach dem Beginn der zuletzt gezahlten Erwerbsminderungsrente oder nach dem Beginn der zuletzt gezahlten Erziehungsrente (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2).
Siehe Beispiel 5
Bei unmittelbar anschließenden Hinterbliebenenrenten (Fälle des § 307j Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, siehe Abschnitt 2.4) bestimmt sich der Faktor zur Ermittlung des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Folgen dabei mehrere Hinterbliebenenrenten für denselben Berechtigten aufeinander, ist für den Faktor der Rentenbeginn der am 30.06.2024 zuletzt gezahlten Hinterbliebenenrente maßgebend, wenn eine große Witwen- oder Witwerrente auf eine kleine Witwen- oder Witwerrente folgt oder wenn eine Vollwaisenrente auf eine Halbwaisenrente folgt. Auf den Rentenbeginn der am 30.06.2024 zuletzt gezahlten Hinterbliebenenrente ist auch abzustellen, wenn nach dem Wegfall einer großen Witwen- oder Witwerrente eine kleine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird. Unbeachtlich ist dabei, dass die kleine Witwen- oder Witwerrente während des Bezugs der großen Witwen- oder Witwerrente gemäß § 89 Abs. 2 SGB VI nicht geleistet wurde.
Hat die unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrente erst nach dem 31.12.2018 begonnen, richtet sich der maßgebende Faktor nach dem Beginn der zuletzt gezahlten Erwerbsminderungsrente oder nach dem Beginn der zuletzt gezahlten Erziehungsrente.
Siehe Beispiel 6
Hintergrund dieser Sonderregelung sind die zum 01.01.2019 eingeführten Einschränkungen der §§ 59 Abs. 3 und 253a Abs. 5 SGB VI. Danach wird bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht berücksichtigt, wenn die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen hat (siehe GRA zu § 59 SGB VI, Abschnitt 4). Außerdem wird bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit berücksichtigt, wie sie in der vorangegangenen Erwerbsminderungsrente angerechnet wurde, wenn die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hatte (siehe GRA zu § 253a SGB VI, Abschnitt 3).
Bei begünstigten Renten, die in der Vergangenheit in Anwendung des § 89 SGB VI nicht geleistet wurden, kommt es ebenso auf den ursprünglichen Rentenbeginn und nicht auf den Zahlungsbeginn an.
Bei der bloßen Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsminderungsrenten oder mehrerer Hinterbliebenenrenten handelt es sich nicht um eine Rentenkette. Der maßgebende Faktor zur Ermittlung des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI bestimmt sich in diesen Fällen nach Abschnitt 3.1 oder Abschnitt 3.2.
Anpassung des Rentenzuschlags zum 01.07.2025
Nach Absatz 2 Satz 4 verändert sich der Rentenzuschlag zum 01.07.2025 in dem Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert ändert. Der zum 01.07.2024 bestimmte Rentenzuschlag wird also zum 01.07.2025 mit dem Anpassungsfaktor aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 multipliziert.
Keine weitere Änderung des Rentenzuschlags
Nach Absatz 2 Satz 5 bleiben Änderungen des Zahlbetrags der Rente oder der Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nach dem 01.07.2024 bei der Höhe des Rentenzuschlags unberücksichtigt.
Der Rentenzuschlag wird also nur einmalig zum 01.07.2024 berechnet und zum 01.07.2025 angepasst. Erfolgt nach dem 01.07.2024 eine Neufeststellung oder Neuberechnung einer begünstigten Rente, so hat das keinen Einfluss auf die Höhe des Rentenzuschlags. Das gilt auch in den folgenden Fällen:
- Nach dem 01.07.2024 kommt es in Anwendung des § 93, § 96a, § 97 oder § 97a SGB VI zu einem Vollruhen der Rente. Der zum 01.07.2024 festgestellte Rentenzuschlag ist dann zu der voll ruhenden Rente weiter zu zahlen.
- Eine begünstigte Rente wird am 01.07.2024 aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nicht geleistet, in der Zeit nach dem 01.07.2024 bis zum 30.11.2025 ist die Rente infolge einer Einkommensänderung jedoch teilweise zu zahlen. Der Rentenzuschlag beträgt in diesem Fall 0,00 EUR und ist auch nach der Einkommensänderung nicht anzupassen.
- Nach dem 01.07.2024 wird parallel zu einer begünstigten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2024 bewilligt. Der Anspruch auf den Rentenzuschlag zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bleibt von der Bewilligung der nicht begünstigten Rente wegen voller Erwerbsminderung unberührt. Durch § 89 SGB VI wird jedoch im Regelfall kein Anspruch auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einschließlich des Rentenzuschlags mehr bestehen.
- Während des Rentenbezugs einer Witwen- oder Witwerrente ändert sich der Rentenartfaktor. Der Rentenzuschlag ist in diesem Fall aus dem Zahlbetrag der Rente oder der Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI am 01.07.2024 zu errechnen.
- Die Neufeststellung oder Neuberechnung einer begünstigten Rente nach dem 01.07.2024 wirkt auf den 01.07.2024 zurück.
- Am 30.06.2024 und am 01.07.2024 bestehen zwei parallele Rentenansprüche im Sinne des § 89 SGB VI, von denen nur die passive Rente begünstigt ist. Wenn später die aktive Rente wegfällt und die ursprünglich passive Rente zu zahlen ist, erhöht sich die passive Rente nicht um einen Rentenzuschlag. Denn zum 01.07.2024 belief sich der Zahlbetrag der passiven Rente auf 0,00 EUR, damit beträgt auch der Rentenzuschlag 0,00 EUR. Für die Berücksichtigung eines späteren Zahlbetrags gibt es keine Rechtsgrundlage.
- Am 30.06.2024 und am 01.07.2024 bestehen zwei parallele Rentenansprüche im Sinne des § 89 SGB VI, die beide begünstigt sind. Wenn später die aktive Rente wegfällt und die ursprünglich passive Rente zu zahlen ist, ist der für die ursprünglich aktive Rente ermittelte Rentenzuschlag in unveränderter Höhe für die ursprünglich passive Rente zu übernehmen.
Wären zwischenzeitliche Änderungen des Zahlbetrags einer begünstigten Rente (neben der Rentenanpassung zum 01.07.2025) bei der Höhe des Rentenzuschlags zu berücksichtigen, müssten jeden Monat etwa drei Millionen Renten geprüft werden. Das würde einen sehr hohen zusätzlichen Rechenaufwand verursachen. Ein solcher Aufwand steht in keinem Verhältnis zu etwaigen Anpassungen der Zahlungen.
Außerdem greift zum 01.12.2025 die Auffanglösung des § 307j Abs. 5 SGB VI (siehe Abschnitt 7).
Kein Rentenzuschlag zur Hinterbliebenenrente (Absatz 3)
Nach Absatz 3 der Vorschrift gilt § 307i Abs. 4 SGB VI entsprechend. Ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI wird danach zu einer Hinterbliebenenrente ohne Vorrentenbezug (Fälle des § 307j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, siehe Abschnitt 2.2) nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und acht Monaten verstorben ist. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 würde in diesem Fall auch keine Zurechnungszeit mehr vorliegen, deshalb bedarf es hier keines Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI.
Bei unvollständigem Geburtsdatum der versicherten Person wird auf den ergänzenden Hinweis in der GRA zu § 33a SGB I, Abschnitt 3 verwiesen.
Bei unmittelbar anschließenden Hinterbliebenenrenten (Fälle des § 307j Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, siehe Abschnitt 2.4) findet die Einschränkung des § 307j Abs. 3 i.V.m. § 307i Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.
Rentenzuschlag bei Folgerenten (Absatz 3)
Nach Absatz 3 der Vorschrift gilt außerdem § 307i Abs. 5 SGB VI entsprechend. Der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ist danach in bestimmten Folgerenten weiterhin zu berücksichtigen (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2).
Dabei ist der Rentenzuschlag nicht neu zu bestimmen. Er errechnet sich in der Regel aus dem Zahlbetrag der Rente einschließlich eines geleisteten Zuschusses zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung am 01.07.2024. Eine Berechnung des Rentenzuschlags aus dem zu einem späteren Zeitpunkt maßgeblichen Zahlbetrag ist nicht vorgesehen. In einer Folgerente nach § 307j Abs. 3 i.V.m. § 307i Abs. 5 SGB VI ist der Rentenzuschlag deshalb in unveränderter Höhe weiter zu berücksichtigen.
Das gilt auch für die Zeit nach Ablauf des Sterbevierteljahres, wenn der Rentenzuschlag aus einer Versichertenrente in eine nachfolgende Witwen- oder Witwerrente übernommen worden ist, und auch in anderen Fällen, in denen sich bei einer Folgerente der Rentenartfaktor ändert (zum Beispiel Altersrente nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung). Für die Berechnung des Rentenzuschlags sind allein die Verhältnisse am 01.07.2024 maßgebend.
Folgt eine in den Abschnitten 5.1 und 5.2 genannte Rente ab dem 01.07.2024 auf eine begünstigte Bestandsrente, die wegen Wegfalls zum 30.06.2024 nicht mehr um einen Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI zu erhöhen war, so handelt es sich um eine Folgerente im Sinne des § 307j Abs. 3 i.V.m. § 307i Abs. 5 SGB VI, für die der Rentenzuschlag weiterhin zu berücksichtigen ist. Die Berechnung des Rentenzuschlags muss in diesen Fällen ausgehend vom Zahlbetrag der Folgerente am 01.07.2024 vorgenommen werden.
Der Rentenzuschlag hat keine Auswirkungen auf die Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI, weil ihm keine persönlichen Entgeltpunkte zugrunde liegen.
Nachfolgende Altersrenten
Folgt auf eine begünstigte Bestandsrente eine Altersrente, so ist der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI in der Altersrente weiterhin zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn auf eine nachfolgende Altersrente nach einem Beitragsregress eine weitere Altersrente folgt.
Die nachfolgende Altersrente muss dabei nicht unmittelbar auf die begünstigte Vorrente folgen. Der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ist auch dann in der nachfolgenden Altersrente weiterhin zu berücksichtigen, wenn zwischen den Renten eine beliebig lange Unterbrechung liegt. Eine zeitliche Begrenzung der Unterbrechung wie in § 307d Abs. 3 SGB VI ist in § 307i Abs. 5 SGB VI nicht vorgesehen.
Siehe Beispiel 10
Die Begünstigung auch der nachfolgenden Altersrenten beruht darauf, dass die in der Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente berücksichtigte Zurechnungszeit in der Altersrente nur im bisherigen Umfang als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt wird.
Nachfolgende Hinterbliebenenrenten
Folgt auf eine begünstigte Bestandsrente eine Hinterbliebenenrente, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Abs. 5 SGB VI nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist, so ist der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI in dieser Hinterbliebenenrente weiterhin zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn auf eine solche nachfolgende Hinterbliebenenrente eine weitere solche Hinterbliebenenrente folgt.
Siehe Beispiel 11
Bei einer aus zwei Versicherungsstämmen berechneten nachfolgenden Vollwaisenrente ist der Rentenzuschlag nur dann weiterhin zu berücksichtigen, wenn in beiden Versicherungsstämmen keine Zurechnungszeit oder nur eine nach § 253a Abs. 5 SGB VI begrenzte Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist. Wurde zu beiden Versicherungsstämmen ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI gezahlt, sind dann beide Rentenzuschläge zusammen für die nachfolgende Vollwaisenrente zu übernehmen.
Die nachfolgende Hinterbliebenenrente muss dabei nicht unmittelbar auf die begünstigte Vorrente folgen. Der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ist auch dann in der nachfolgenden Hinterbliebenenrente weiterhin zu berücksichtigen, wenn zwischen den Renten eine beliebig lange Unterbrechung liegt. Eine zeitliche Begrenzung der Unterbrechung wie in § 307d Abs. 3 SGB VI ist in § 307i Abs. 5 SGB VI nicht vorgesehen.
Nachfolgende Hinterbliebenenrenten sind damit begünstigt, wenn die Einschränkung des § 253a Abs. 5 SGB VI Anwendung findet. Das ist dann der Fall, wenn die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hatte. In jeder nachfolgenden Hinterbliebenenrente ist dann eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der Erwerbsminderungsrente angerechnet wurde. Begünstigt sind außerdem alle nachfolgenden Hinterbliebenenrenten, in denen keine Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist, weil die verstorbene versicherte Person zum Beispiel eine Altersrente bezogen hat (§ 59 Abs. 3 SGB VI) oder nach dem Ende der verlängerten Zurechnungszeit verstorben ist. Bei einem Tod im Jahr 2024 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und einem Monat, bei einem Tod im Jahr 2025 endet sie mit Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und zwei Monaten, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 253a Abs. 3 und 4 SGB VI). Die Weitergewährung des Rentenzuschlags ist in diesen Fällen sachgerecht, weil ein anderweitiger Ausgleich durch eine verlängerte Zurechnungszeit nicht erfolgt.
Nicht begünstigte Folgerenten
Die Übernahme des in einer begünstigten Rente enthaltenen Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI ist ausgeschlossen, wenn
- einer Erwerbsminderungsrente eine weitere Erwerbsminderungsrente folgt,
- einer Erwerbsminderungsrente eine Erziehungsrente folgt,
- einer Erziehungsrente eine Erwerbsminderungsrente folgt,
- einer Hinterbliebenenrente eine weitere Hinterbliebenenrente mit nicht nach § 253a Abs. 5 SGB VI begrenzter Zurechnungszeit folgt.
Siehe Beispiel 12
In den ersten drei Fällen wird die Zurechnungszeit neu bestimmt. Insofern bedarf es keiner Übernahme des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI (vergleiche AGVR 3/2022, TOP 9).
Der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ist auch nicht in eine Folgerente zu übernehmen, die nach dem 01.07.2024 beginnt, wenn die vorangegangene an sich begünstigte Rente zwar bis zum 30.06.2024 bezogen wurde, am 01.07.2024 aber nicht mehr beansprucht werden konnte. Zu einer am 30.06.2024 bezogenen begünstigten Rente ergibt sich ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI, wenn die Rente am 01.07.2024 noch beansprucht werden kann. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Damit fehlt in der am 30.06.2024 bezogenen Rente bereits ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI, der in eine spätere Folgerente übernommen werden könnte.
Demgegenüber ist der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI in eine begünstigte Folgerente zu übernehmen, wenn sich die Folgerente ausgerechnet ab dem 01.07.2024 unmittelbar an die vorangegangene begünstigte Bestandsrente anschließt (siehe Abschnitt 5).
Auszahlung und Auswirkungen des Rentenzuschlags (Absatz 4)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird der Rentenzuschlag getrennt von der originären Rentenzahlung zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats gezahlt, unabhängig davon, ob die originäre Rentenzahlung nach den §§ 118, 272a SGB VI vorschüssig oder nachschüssig erfolgt. Der einheitliche Zahlungstermin gewährleistet eine einfache Umsetzung und vermeidet eine Kollision der gesonderten Zahlungen mit den Auszahlungsterminen der der gesonderten Zahlung zugrunde liegenden Renten.
Ungeachtet der getrennten Auszahlung ist der Rentenzuschlag Bestandteil der Rente. Insoweit gelten für den Rentenzuschlag keine Besonderheiten, wie für die originäre Rente gilt insbesondere Folgendes:
- Der Rentenzuschlag ist auch bei der Ermittlung eines pfändbaren Betrages zu berücksichtigen.
- Der Rentenzuschlag darf auch einbehalten werden, wenn eine Forderung oder Zahlungsregelung besteht. Gegebenenfalls ist eine Ermessensentscheidung erforderlich.
- Wird bereits die originäre Rente im Rahmen der Überleitung nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X an den Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder den Träger der Jugendhilfe ausgezahlt, ist auch der Rentenzuschlag von Amts wegen an den aktuellen Zahlungsempfänger auszuzahlen.
- Bei Tod der versicherten Person ist der Rentenzuschlag wie die Rente selbst zurückzufordern, wenn keine Hinterbliebenenrente beantragt wird. Auch beim Rentenzuschlag handelt es sich um eine Geldleistung im Sinne des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI. Der Hinweis im § 307j Abs. 4 SGB VI auf § 118 SGB VI bezieht sich nur auf die Abweichung vom Auszahlungszeitpunkt in § 118 Abs. 1 SGB VI.
- § 118 Abs. 5 SGB VI ist auch für den Rentenzuschlag anwendbar, der vom Rentenversicherungsträger im Sterbemonat ausgezahlt werden muss.
- Ist eine Zahlungsregelung seit Jahren nicht auszuführen und ergibt sich auch mit dem Rentenzuschlag kein pfändbarer Betrag, muss der Gläubiger nicht über die Zahlung des Rentenzuschlags an den Schuldner informiert werden. Die Rentenversicherungsträger sind nicht verpflichtet, dem Gläubiger Änderungen des Zahlbetrags mitzuteilen, solange sich kein pfändbarer Betrag ergibt.
- Auf den Rentenzuschlag als Bestandteil der Rente kann nicht gezielt nach § 46 SGB I verzichtet werden.
Der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ist eine laufende Geldleistung. Das ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des § 307j Abs. 1 S. 1 SGB VI. Danach wird der Rentenzuschlag als „monatliche Rentenleistung“ ... „gezahlt“. Andererseits folgt diese Aussage aus der Gesetzesbegründung zu § 48 SGB I. Danach sind Leistungen „laufende Geldleistungen“, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden. Sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet oder als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden (BT-Drucksache 7/868, Seite 31). Insgesamt kommt es damit nicht darauf an, wie die Zahlungen technisch umgesetzt werden.
Nach dem Tod der rentenberechtigten Person hat der Erbe oder Sonderrechtsnachfolger Anspruch auf die Zahlung eines noch ausstehenden Rentenzuschlags. Auch wenn der Rentenzuschlag technisch als Einmalzahlung gehandhabt wird, ist er doch eine monatliche Rentenleistung. Damit greifen auch die Vorschriften der §§ 56 bis 59 SGB I über die Sonderrechtsnachfolge und Vererbung.
Erben oder Sonderrechtsnachfolger sind auch bei Zahlbeträgen unter 50,00 EUR zu ermitteln. Der Rentenzuschlag ist Teil der Rente, insofern ist die Rente als Ganzes zu betrachten. Für eine analoge Anwendung der Bagatellgrenze zu den §§ 249a, 255 SGB V ergibt sich kein Anhaltspunkt.
Einem bestimmten Zeitraum ist der Rentenzuschlag nicht zuzuordnen.
Der Rentenzuschlag hat keine Auswirkungen auf die Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI, weil ihm keine persönlichen Entgeltpunkte zugrunde liegen. Er wirkt sich auch nicht auf den Grundrentenzuschlag aus, zumal der Rentenzuschlag den betreffenden Renten am 31.12.2020 noch nicht zugrunde lag.
Nach Absatz 4 Satz 2 sind auf den Rentenzuschlag die Vorschriften des SGB VI zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen (insbesondere § 90 ff. SGB VI) nicht anzuwenden. Die für eine Anrechnung erforderlichen Daten liegen dem Renten Service der Deutschen Post AG nicht vor. Nur durch diese Pauschalierung kann eine Auszahlung des Rentenzuschlags durch den Renten Service gewährleistet werden.
Der zu einer Witwenrente oder Witwerrente zu zahlende Rentenzuschlag wird also zum Beispiel nicht nach § 90 Abs. 1 SGB VI auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet, auf die im selben Zeitraum Anspruch besteht. Auch wird auf den zu einer Rente wegen Todes zu zahlenden Rentenzuschlag kein Einkommen nach § 97 SGB VI angerechnet.
§ 114 Abs. 6 SGB IV regelt außerdem, dass der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI bei Renten wegen Todes kein zu berücksichtigendes Einkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV ist. Wird Hinterbliebenen zu einer eigenen Erwerbsminderungsrente oder Altersrente ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI gezahlt, wird dieser Zuschlag also nach § 97 SGB VI nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Auffangregelung zum 01.12.2025 (Absatz 5)
Ab dem 01.12.2025 ist anstelle von § 307j SGB VI im zweiten Schritt § 307i SGB VI anzuwenden. § 307j Abs. 5 SGB VI enthält hierfür ein Sicherheitsnetz.
Die im November 2025 gezahlte Rente und gegebenenfalls der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI werden mit der im Dezember 2025 gezahlten Rente verglichen, deren persönliche Entgeltpunkte dann den Zuschlag nach § 307i SGB VI enthalten. Ein positiver Differenzbetrag wird mit der Zahl 17 vervielfältigt und für den Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 nachgezahlt. Das gilt auch dann, wenn es im Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 Monate mit Rentenanspruch, aber ohne Rentenzahlung gab (zum Beispiel volles Ruhen der Rente nach § 97 SGB VI). Die pauschale Regelung vermeidet eine differenzierte Überprüfung der begünstigten Renten dahin gehend, worauf die Erhöhung des Rentenbetrags zurückzuführen ist.
Eine (auch teilweise) Rückforderung des Rentenzuschlags erfolgt nicht, wenn die Rente mit dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ab dem 01.12.2025 geringer wird. Absatz 5 sieht nur eine Nachzahlung vor, für eine Rückforderung gibt es keine Rechtsgrundlage.
Für die Anwendung der Auffangregelung des Absatzes 5 genügt es, dass die im Dezember 2025 gezahlte Rente einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI enthält. Die Zahlung eines Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI im November 2025 ist dafür nicht unbedingt erforderlich. Wurde jedoch in der Zeit von Juli 2024 bis Oktober 2025 irgendwann ein Rentenzuschlag gezahlt, im November 2025 jedoch nicht mehr, muss vor einer Anwendung des Absatzes 5 zunächst geprüft werden, ob auch im November 2025 und gegebenenfalls in weiteren Monaten ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI zu zahlen ist.
Ein Differenzbetrag für den Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 ist allerdings nicht zu ermitteln, wenn im November 2025 kein Rentenanspruch bestand. Für den Vergleich mit dem Zahlbetrag der Rente im Dezember 2025 fehlt es in diesen Fällen an einem Zahlbetrag der Rente im November 2025.
Wird erst nach der Auszahlung des Differenzbetrages für den Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI beantragt, ist nach den Regelungen des § 307j SGB VI zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Rentenzuschlag hätte gezahlt werden müssen. Zu einer Nachzahlung des Rentenzuschlags kommt es dann nur in den Monaten und nur insoweit, als der Rentenzuschlag jeweils ein Siebzehntel des bereits ausgezahlten Differenzbetrags übersteigt.
Kostenfreie Auszahlung (Absatz 6)
Nach Absatz 6 wird der Rentenzuschlag kostenfrei an die Empfänger ausgezahlt. Das gilt auch für eine Nachzahlung nach der Auffangregelung des § 307j Abs. 5 SGB VI.
Absatz 6 ist eine Sonderregelung zu § 47 SGB I. Der Rentenzuschlag wird als zweite Zahlung angewiesen, weil er nicht zusammen mit der Rente angewiesen werden kann. Diese Vorgehensweise soll nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.
Auszahlung und Bescheiderteilung durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Absatz 7)
In Absatz 7 Satz 1 wird geregelt, dass die Berechnung und die Auszahlung der monatlichen Rentenzuschläge regelmäßig durch den Renten Service der Deutschen Post AG erfolgen. Daher wird die Deutsche Post AG ermächtigt, den Zuschlagsbetrag nach § 307j Abs. 2 SGB VI zu berechnen und monatlich an die Rentenbeziehenden auszuzahlen. Basis für die Berechnung sind die ihr von den Rentenversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Daten zum Kreis der Berechtigten und zum Umfang der Aufstockung entweder um 4,5 Prozent oder um 7,5 Prozent. Zum Auftrag gehört auch, dass die Zahlung eingestellt wird, wenn die der Berechnung des Rentenzuschlags zugrunde liegende Rentenzahlung wegfällt. Auch die Anpassung des Rentenzuschlags zum 01.07.2025 wird regelmäßig durch den Renten Service der Deutschen Post AG vorgenommen. Die Rentenversicherungsträger werden mit der Regelung ermächtigt, die Deutsche Post AG mit der Berechnung und Auszahlung des Rentenzuschlags zu beauftragen. Der zweite Halbsatz hat klarstellenden Charakter. Die Regelung des § 119 SGB VI sowie die auf § 120 SGB VI beruhende Renten Service Verordnung finden Anwendung auf alle im Zusammenhang mit der Auszahlung des Rentenzuschlags stehenden Aufgaben und Tätigkeiten.
Nach Absatz 7 Satz 2 erhalten die Zuschlagsberechtigten vom Renten Service der Deutschen Post AG im Auftrag des für sie zuständigen Rentenversicherungsträgers einen Bescheid, der die Berechnung des Rentenzuschlags in ihrem konkreten Einzelfall enthält.
Unabhängig von den Regelungen im Absatz 7 können die Berechnung und die Auszahlung der Rentenzuschläge sowie die dazugehörige Bescheiderteilung auch von den Rentenversicherungsträgern vorgenommen werden. Das betrifft insbesondere Fälle mit Zahlungsregelungen und Folgerenten.
Endet die Rente, zu der ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI bewilligt wurde, muss der Bescheid über den Rentenzuschlag nicht gesondert aufgehoben werden. Denn der Bescheid über die Bewilligung eines Rentenzuschlags enthält die Formulierung „Wir zahlen den Zuschlag längstens bis einschließlich November 2025. Endet Ihre Rente früher, endet damit auch die Zahlung des Zuschlags.“ Durch diese auflösende Bedingung im Bescheid ist kein weiterer Wegfallbescheid erforderlich. Im Übrigen ist § 100 Abs. 3 SGB VI auch auf Rentenzuschläge nach § 307j SGB VI anzuwenden.
Für den Rentenzuschlag zu einer Folgerente ist demgegenüber immer ein neuer Bewilligungsbescheid zu erteilen, in der Regel vom Rentenversicherungsträger und nicht vom Renten Service der Deutschen Post AG. Denn der bisherige Rentenzuschlag ist mit der Rente verbunden, zu der er ermittelt wurde. Zu einer neuen Rente ist folglich auch ein neuer Rentenzuschlag (in der bisherigen Höhe) zu bewilligen.
- Beispiel 1: Kein Rentenanspruch am 30.06.2024
- Beispiel 2: Begünstigte Erwerbsminderungsrente mit Vorrente
- Beispiel 3: Neufeststellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI
- Beispiel 4: Hinterbliebenenrente mit vorangegangener Hinterbliebenenrente
- Beispiel 5: Unmittelbar anschließende Altersrente
- Beispiel 6: Unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrente
- Beispiel 7: Berechnung des Rentenzuschlags
- Beispiel 8: Berechnung des Rentenzuschlags bei Anwendung von § 97 SGB VI
- Beispiel 9: Berechnung des Rentenzuschlags bei Aussparung
- Beispiel 10: Nachfolgende Altersrenten
- Beispiel 11: Nachfolgende Hinterbliebenenrenten
- Beispiel 12: Nicht begünstigte Folgerente
Beispiel 1: Kein Rentenanspruch am 30.06.2024
(Beispiel zu Abschnitt 2)
Fall a): Eine Erwerbsminderungsrente begann am 01.05.2010. Sie fiel zum 31.12.2019 weg, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Ab dem 01.07.2024 wird eine Altersrente bezogen.
Fall b): Eine Halbwaisenrente begann am 01.03.2005. Sie fiel zum 30.06.2022 weg, weil die Ausbildung endete. Mit dem Beginn einer neuen Ausbildung ist ab dem 01.09.2024 wieder eine Halbwaisenrente zu zahlen.
Lösung:
Fall a): Ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI wird zur Altersrente nicht ermittelt, weil am 30.06.2024 kein Rentenanspruch bestand.
Fall b): Ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI wird zur Halbwaisenrente nicht ermittelt, weil am 30.06.2024 kein Rentenanspruch bestand. Unbeachtlich ist dabei, dass die Zurechnungszeit in der wieder gewährten Halbwaisenrente mit dem vollendeten 62. Lebensjahr des verstorbenen Versicherten endet.
Beispiel 2: Begünstigte Erwerbsminderungsrente mit Vorrente
(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit begann am 01.02.1999.
Zum 01.07.2002 trat eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung hinzu, die seitdem gezahlt wird.
Lösung:
Zur Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI zu ermitteln, weil die Rente in den Jahren von 2001 bis 2018 begann.
Beispiel 3: Neufeststellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI
(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Zum 30.06.2024 wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt.
Fall a): Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Rentenbeginn am 01.02.1993 wurde ab dem 01.02.2013 nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu festgestellt.
Fall b): Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.02.2001 wurde ab dem 01.02.2021 nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu festgestellt.
Lösung:
Fall a): Ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI wird ermittelt, weil die neu festgestellte Erwerbsminderungsrente in den Jahren von 2001 bis 2018 begann.
Fall b): Ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI wird nicht ermittelt, weil die neu festgestellte Erwerbsminderungsrente erst nach dem 31.12.2018 begann.
Beispiel 4: Hinterbliebenenrente mit vorangegangener Hinterbliebenenrente
(Beispiel zu den Abschnitten 2.2 und 3.2)
Zum 30.06.2024 wird eine große Witwenrente geleistet. Die versicherte Person ist vor Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und acht Monaten verstorben. Die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI führt am 01.07.2024 nicht zu einer Rentenminderung.
Fall a): Die große Witwenrente folgte ab dem 01.10.2016 auf eine kleine Witwenrente mit einem Rentenbeginn am 01.03.2011.
Fall b): Die große Witwenrente folgte ab dem 01.05.2022 auf eine kleine Witwenrente mit einem Rentenbeginn am 01.12.2017.
Lösung:
Fall a): Ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI wird ermittelt, weil die große Witwenrente in den Jahren von 2001 bis 2018 begann. Er beläuft sich auf 4,5 Prozent des Zahlbetrags der Rente am 01.07.2024.
Fall b): Ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI wird nicht ermittelt, weil die große Witwenrente erst nach dem 31.12.2018 begann.
Beispiel 5: Unmittelbar anschließende Altersrente
(Beispiel zu den Abschnitten 2.3 und 3.3)
Zum 30.06.2024 wird eine Regelaltersrente geleistet.
Die Regelaltersrente folgte ab dem 01.12.2003 auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn am 01.06.2002. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wiederum folgte auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.03.2001.
Lösung:
Zu der Regelaltersrente wird ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ermittelt. Seine Höhe richtet sich nach dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung und beläuft sich damit auf 7,5 Prozent des Zahlbetrags der Rente am 01.07.2024.
Beispiel 6: Unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrente
(Beispiel zu den Abschnitten 2.4 und 3.3)
Zum 30.06.2024 wird eine große Witwenrente geleistet. Die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI führt am 01.07.2024 nicht zu einer Rentenminderung.
Die große Witwenrente folgte ab dem 01.03.2020 auf eine kleine Witwenrente mit einem Rentenbeginn am 01.05.2016. Unmittelbar vor der kleinen Witwenrente wurde eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.01.2010 geleistet.
Lösung:
Zu der großen Witwenrente wird ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI ermittelt. Weil die große Witwenrente nach dem 31.12.2018 begann, richtet sich die Höhe des Rentenzuschlags nach dem Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und beläuft sich damit auf 7,5 Prozent des Zahlbetrags der Rente am 01.07.2024.
Beispiel 7: Berechnung des Rentenzuschlags
(Beispiel zu den Abschnitten 3 und 3.2)
Zum 30.06.2024 wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.05.2015 geleistet. Die Rente beläuft sich am 01.07.2024 auf 1.000,00 EUR.
Fall a): Zusätzlich wird ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 81,50 EUR geleistet. Der Zahlbetrag der Rente beträgt insgesamt 1.081,50 EUR.
Fall b): Von der Rente wird der Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 81,50 EUR und der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 34,00 EUR abgezogen. So beträgt der Zahlbetrag beziehungsweise Nettorentenbetrag 884,50 EUR.
Lösung:
Fall a): Der Rentenzuschlag wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente am 01.07.2024 mit dem Faktor 0,0450 vervielfältigt wird:
1.081,50 EUR mal 0,0450 gleich 48,67 EUR
Fall b): Der Rentenzuschlag wird ermittelt, indem der Nettorentenbetrag beziehungsweise Zahlbetrag am 01.07.2024 mit dem Faktor 0,0450 vervielfältigt wird:
884,50 EUR mal 0,0450 gleich 39,80 EUR
Beispiel 8: Berechnung des Rentenzuschlags bei Anwendung von § 97 SGB VI
(Beispiel zu den Abschnitten 3 und 3.1)
Zum 30.06.2024 wird eine große Witwenrente mit einem Rentenbeginn am 01.06.2014 geleistet. Die Rente beläuft sich am 01.07.2024 auf 550,00 EUR und vermindert sich durch die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI auf 300,00 EUR.
Fall a): Zusätzlich wird ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 24,45 EUR geleistet. Der Zahlbetrag der Rente beträgt insgesamt 324,45 EUR.
Fall b): Von der Rente wird der Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 24,45 EUR und der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,20 EUR abgezogen. So beträgt der Zahlbetrag beziehungsweise Nettorentenbetrag 265,35 EUR.
Lösung:
Fall a): Der Rentenzuschlag wird ermittelt, indem die Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zuzüglich des geleisteten Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung mit dem Faktor 0,0750 vervielfältigt wird:
550,00 EUR plus 24,45 EUR gleich 574,45 EUR
574,45 EUR mal 0,0750 gleich 43,08 EUR
Fall b): Der Rentenzuschlag wird ermittelt, indem die Bruttorente vor der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI mit dem Faktor 0,0750 und anschließend noch mit dem Faktor 0,8845 vervielfältigt wird:
550,00 EUR mal 0,0750 gleich 41,25 EUR (Das Zwischenergebnis ist als Geldbetrag gemäß § 123 Abs. 1 SGB VI auf zwei Dezimalstellen zu runden.)
41,25 EUR mal 0,8845 gleich 36,49 EUR
Beispiel 9: Berechnung des Rentenzuschlags bei Aussparung
(Beispiel zu Abschnitt 3)
Die begünstigte eigentlich zustehende Rente beträgt am 01.07.2024 brutto 1.000,00 EUR. Anzuwenden ist der Faktor 0,0750.
Fall a): Die besitzgeschützte Rente beträgt brutto 1.100,00 EUR
Fall b): Die besitzgeschützte Rente beträgt brutto 1.050,00 EUR
Lösung:
Fall a): Durch den Rentenzuschlag erhöht sich die eigentlich zustehende Rente um 75,00 EUR (1.000,00 EUR mal 0,0750) auf 1.075,00 EUR. Auch die um den Zuschlag erhöhte Rente übersteigt die besitzgeschützte Rente nicht. Die besitzgeschützte Rente in Höhe von 1.100,00 EUR ist somit weiter zu zahlen.
Fall b): Durch den Rentenzuschlag erhöht sich die eigentlich zustehende Rente um 75,00 EUR (1.000,00 EUR mal 0,0750) auf 1.075,00 EUR. Die um den Zuschlag erhöhte Rente übersteigt die besitzgeschützte Rente. Die Aussparung ist damit beendet.
Für die Berechnung des tatsächlichen Rentenzuschlags ist vom Zahlbetrag beziehungsweise Nettorentenbetrag der eigentlich zustehenden Rente auszugehen.
Beispiel 10: Nachfolgende Altersrenten
(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Zum 30.06.2024 wurde eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn am 01.05.2004 geleistet. Ab dem 01.07.2024 wurde diese Rente um einen Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI erhöht.
Die Erwerbsminderungsrente fällt zum 30.09.2024 weg.
Fall a): Auf die Erwerbsminderungsrente folgt ab dem 01.10.2024 eine Regelaltersrente.
Fall b): Auf die Erwerbsminderungsrente folgt ab dem 01.01.2025 eine Regelaltersrente.
Lösung:
Fall a): Die nachfolgende Altersrente ist um den Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI zu erhöhen.
Fall b): Die nachfolgende Altersrente ist um den Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI zu erhöhen. Die zeitliche Unterbrechung ist unerheblich.
Beispiel 11: Nachfolgende Hinterbliebenenrenten
(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Ab dem 01.08.2014 wurde eine Erwerbsminderungsrente geleistet.
Fall a): Die Erwerbsminderungsrente wurde ab dem 01.07.2024 um einen Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI erhöht.
Fall b): Auf die Erwerbsminderungsrente folgte ab dem 01.05.2020 unmittelbar eine Altersrente. Die Altersrente wurde ab dem 01.07.2024 um einen Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI erhöht.
Die versicherte Person stirbt am 15.09.2024. Ab dem 01.10.2024 wird eine große Witwenrente geleistet.
Lösung:
Fall a): Die nachfolgende große Witwenrente ist um den Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI zu erhöhen. Denn in der Witwenrente wurde nach § 253a Abs. 5 SGB VI eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang berücksichtigt.
Fall b): Die nachfolgende große Witwenrente ist um den Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI zu erhöhen. Denn in der Witwenrente wurde nach § 59 Abs. 3 SGB VI keine Zurechnungszeit berücksichtigt.
Beispiel 12: Nicht begünstigte Folgerente
(Beispiel zum Abschnitt 5.3)
Zum 30.06.2024 wurde eine Halbwaisenrente geleistet. Die Halbwaisenrente folgte ab dem 01.07.2018 auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.10.2013. Die Halbwaisenrente wurde ab dem 01.07.2024 um einen Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI erhöht.
Ab dem 01.09.2024 folgt auf die Halbwaisenrente eine Vollwaisenrente.
Lösung:
Zu der Vollwaisenrente wird ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI nicht gezahlt, weil in der Rente des zweiten Verstorbenen eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist. Unerheblich ist dabei, dass in der Rente des ersten Verstorbenen nach § 253a Abs. 5 SGB VI eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz vom 30.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) |
Inkrafttreten: 01.07.2024 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/10607 |
Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2024 (Artikel 6 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt. An die Stelle eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI tritt für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 ein Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI.