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§ 307i SGB VI: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.09.2024

Änderung

In den Abschnitten 2.1 bis 2.4 und 3.1 bis 3.3 wurden Klarstellungen zur jeweils maßgebenden Rente vorgenommen. Im Abschnitt 6.3 wurde ergänzt, dass der Zuschlag nach § 307i SGB VI auch bei nicht begünstigten Folgerenten zu den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten nach § 88 SGB VI gehört.

Dokumentdaten
Stand10.09.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetzes vom 30.05.2024, in Kraft getreten am 01.07.2024
Rechtsgrundlage

§ 307i SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Bei Erwerbsminderungsrenten und bei Renten wegen Todes ist die Zurechnungszeit wiederholt verlängert worden. Das führte jeweils zu Leistungsverbesserungen bei neuen Renten, nicht aber bei Bestandsrenten. Zur Verbesserung der Bestandsrenten sollte nach § 307i SGB VI ab dem 01.07.2024 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt werden.

Die weitgehend automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund drei Millionen Berechtigten hat sich im Nachhinein als deutlich komplexer herausgestellt als ursprünglich angenommen. Eine Auszahlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten kann daher erst ab dem 01.12.2025 erfolgen.

Das EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz soll sicherstellen, dass die Berechtigten dennoch ab Juli 2024 von der Verbesserung profitieren. Die Auszahlung erfolgt nunmehr in zwei Stufen: In der ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt, dessen Berechnung an den Zahlbetrag der Rente anknüpft (§ 307j SGB VI). In der zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann als unmittelbarer Bestandteil der Rente auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und ausgezahlt (§ 307i SGB VI).

Im Absatz 1 der Vorschrift werden die begünstigten Bestandsrenten benannt. Das sind im Wesentlichen Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018, aber auch bestimmte Renten wegen Todes und Altersrenten.

Aus den Absätzen 2 und 3 ergibt sich die konkrete Berechnung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten. Im Ergebnis erhöht sich eine Bestandsrente pauschal um 7,5 Prozent für Rentenzugänge in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014 beziehungsweise 4,5 Prozent für Rentenzugänge in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018. Mit dieser Differenzierung wird Bezug genommen auf die beiden wesentlichen Verbesserungsschritte bei der Zurechnungszeit zum 01.07.2014 und zum 01.01.2019.

Absatz 4 stellt sicher, dass bei Hinterbliebenenrenten kein Zuschlag ermittelt wird, wenn die versicherte Person zu einem Zeitpunkt verstorben ist, zu dem bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 auch keine Zurechnungszeit mehr vorliegen würde, das heißt, nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und acht Monaten.

Im Absatz 5 werden die Folgerenten benannt, bei denen weiterhin ein Zuschlag nach § 307i SGB VI berücksichtigt wird. Das sind Renten, bei denen die Zurechnungszeit aus der vorangegangenen Rente nur im bisherigen Umfang als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs angerechnet wird oder nach § 253a Abs. 5 SGB VI zu einer Begrenzung der Zurechnungszeit in der Folgerente führt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 307i SGB VI wird durch § 307j SGB VI ergänzt und ist selbst eine weitere ergänzende Regelung zu § 306 Abs. 1 SGB VI. Die Neufeststellung einer Rente allein anlässlich einer Rechtsänderung ist danach ausgeschlossen, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften – wie zum Beispiel in § 307i SGB VI – etwas anderes bestimmt ist.

Begünstigte Bestandsrenten (Absatz 1)

Die Bestandsrenten, die ab dem 01.12.2025 von dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten profitieren, sind im Absatz 1 der Vorschrift aufgezählt (siehe Abschnitte 2.1 bis 2.4).

Auf die Bestandsrente muss am 30.11.2025 ein Anspruch bestehen. Besteht der Anspruch am 30.11.2025 nicht, wird in der Regel auch kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ermittelt.

Allerdings darf die Unterbrechung des Rentenanspruchs in der Zeit vom 01.07.2024 bis 30.11.2025 auch nicht dazu führen, dass ab dem 01.12.2025 kein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 307i SGB VI entsteht, obwohl er bei Anwendung des § 307i SGB VI ab dem 01.07.2024 bestanden hätte. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung wird auf den Abschnitt 2.5 verwiesen.

Siehe Beispiel 1

Ein Anspruch auf die Bestandsrente besteht unabhängig von einem Zahlbetrag auch dann, wenn die Rente am 30.11.2025 infolge der Anwendung von § 93 SGB VI, § 96a SGB VI oder § 97 SGB VI vollständig ruht oder vollständig nicht geleistet wird. Derartige Renten werden aufgegriffen, wenn der Sachverhalt im laufenden Geschäftsgang erkannt wird.

Bei begünstigten Renten, die zumindest seit dem 01.01.2021 nicht gezahlt wurden, ist vor der Ermittlung eines Grundrentenzuschlags nach § 307e SGB VI zunächst der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI zu berechnen. Nach § 307e Abs. 1 S. 2 SGB VI ist ein Grundrentenzuschlag nämlich erst dann zu ermitteln, wenn die Rente geleistet wird. Daher muss zuerst geprüft werden, ob die Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte um den Zuschlag nach § 307i SGB VI zu einer Rentenzahlung führt. Nur wenn sich ein zahlbarer Betrag ergibt, ist § 307e SGB VI zu prüfen. Rechtlich ist dann zunächst der Zuschlag nach § 307e SGB VI zu ermitteln und im Anschluss daran der Zuschlag nach § 307i SGB VI. So ist sichergestellt, dass der Zuschlag nach § 307i SGB VI auf Basis sämtlicher persönlicher Entgeltpunkte berechnet wird, die der Rente am 30.11.2025 zugrunde liegen. Auch hier gilt allerdings, dass derartige Renten erst aufgegriffen werden, wenn der Sachverhalt im laufenden Geschäftsgang erkannt wird.

Ändert sich die Rentenhöhe unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI nicht, ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, von Amts wegen einen Rentenbescheid zu erteilen. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Bestandsrentner im Hinblick auf die Neuregelung des § 307i SGB VI einen Antrag auf Überprüfung der Höhe seiner Rente gestellt hat oder in die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger einbezogen war. In diesen Fällen ist ein Bescheid mit dem Grundtenor zu erlassen, dass die Rente überprüft wurde und es bei dem bisherigen Rentenbescheid beziehungsweise der bisherigen Rentenhöhe verbleibt (siehe AGFAVR 5/2017, TOP 6).

Bestand am 30.11.2025 ein Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung oder eine Rente für Bergleute, wird zu dieser Rente kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, weil sie ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit berechnet wurde.

Demgegenüber wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI zu einer begünstigten Bestandsrente auch dann gewährt, wenn neben oder nach der Zurechnungszeit oder Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs regressierte Beiträge nach § 119 SGB X vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle keine Sonderregelung geschaffen.

Bestehen am 30.11.2025 mehrere parallele Rentenansprüche nebeneinander, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI nur für die Rente ermittelt, die am 30.11.2025 gemäß § 89 SGB VI geleistet wird. Nach der Gesetzesbegründung soll der Zuschlag nach § 307i SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität als pauschaler Ausgleich ausgestaltet werden. Die Durchführung von Vergleichsberechnungen würde diese Intention konterkarieren. Wird allerdings eine am 30.11.2025 passive Rente später geleistet, wird auch zu dieser Rente ein Zuschlag nach § 307i SGB VI ermittelt, und zwar aus den persönlichen Entgeltpunkten, die der seinerzeit passiven Rente am 30.11.2025 zugrunde lagen. Das gilt auch dann, wenn die am 30.11.2025 passive Rente bereits ab dem 01.12.2025 geleistet wird.

Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten (Absatz 1 Nummer 1)

Begünstigt sind zunächst Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018. Dazu gehören auch Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, die ursprünglich als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit begonnen haben.

Das gilt auch dann, wenn einer solchen Rente eine (andere) Erwerbsminderungsrente vorangegangen ist, selbst dann, wenn die vorangegangene Rente vor dem 01.01.2001 begann. Auf die vorangegangene Rente kommt es für die Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI nicht an.

Siehe Beispiel 2

Wurde eine Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Weitergewährung einer Zeitrente nach der damaligen BSG-Rechtsprechung (BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 31/96 und BSG vom 02.05.2005, AZ: B 4 RA 212/04 B) in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2007 neu festgestellt, so profitiert die neu festgestellte Erwerbsminderungsrente von dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI. Das Gleiche gilt, wenn eine Erwerbsminderungsrente nach § 75 Abs. 3 SGB VI in den Jahren von 2001 bis 2018 neu festgestellt wurde (AGVR 3/2022, TOP 10). Wurde jedoch eine Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2018 nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu festgestellt, profitiert diese Rente nicht von einem Zuschlag nach § 307i SGB VI.

Siehe Beispiel 3

Nicht begünstigt sind außerdem Erwerbsminderungsrenten auf Dauer mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001. In diesen Renten belief sich der Zugangsfaktor noch auf 1,0. Ebenso nicht begünstigt sind Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2018, weil die Zurechnungszeit in diesen Renten frühestens nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und acht Monaten endet.

Hinterbliebenenrenten ohne Vorrentenbezug (Absatz 1 Nummer 2)

Begünstigt sind außerdem Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018, denen kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging. Folgt eine Hinterbliebenenrente auf eine Rente der verstorbenen versicherten Person, wird zu der Hinterbliebenenrente nur dann gemäß § 307i Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, wenn zwischen den Renten eine Lücke von mindestens einem Tag besteht.

Begünstigt sind Hinterbliebenenrenten ohne unmittelbar vorangegangenen Versichertenrentenbezug auch dann, wenn einer solchen Rente eine andere Hinterbliebenenrente desselben Berechtigten vorangegangen ist, selbst dann, wenn die vorangegangene Rente vor dem 01.01.2001 begann (zum Beispiel große Witwenrente nach kleiner Witwenrente, Vollwaisenrente nach Halbwaisenrente). Auf die vorangegangene Rente kommt es für die Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI nicht an.

Siehe Beispiel 4

Ist jedoch eine kleine Witwen- oder Witwerrente nach dem Wegfall einer großen Witwen- oder Witwerrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 zu zahlen, so ist die kleine Witwen- oder Witwerrente nicht begünstigt. Denn die kleine Witwen- oder Witwerrente begann spätestens zusammen mit der großen Witwen- oder Witwerrente und wurde während der Zahlung der großen Witwen- oder Witwerrente gemäß § 89 Abs. 2 SGB VI nicht geleistet.

Wurde bei einer großen Witwen- oder Witwerrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 in den Jahren von 2001 bis 2018 die Anspruchsgrundlage verändert (zum Beispiel Vollendung des 45. beziehungsweise 47. Lebensjahres nach § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI anstelle der Kindererziehung nach § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), so profitiert die große Witwen- oder Witwerrente mit der neuen Anspruchsgrundlage von dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI (AGVR 3/2022, TOP 10).

Nicht begünstigt sind dagegen Hinterbliebenenrenten mit durchgehender Anspruchsgrundlage und einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001. Ebenso nicht begünstigt sind Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2018. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte bereits im Jahr 2018 verstorben ist, die Hinterbliebenenrente wegen verspäteter Antragstellung aber erst nach dem 31.12.2018 begann und die Zurechnungszeit in der Rente wegen des Todes im Jahr 2018 bereits mit Vollendung eines Lebensalters von 62 Jahren und drei Monaten endet. Denn im Gegensatz zu § 253a Abs. 1 SGB VI stellt § 307i Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht auf den Tod, sondern auf den Rentenbeginn ab.

Unmittelbar anschließende Altersrenten (Absatz 1 Nummer 3)

Einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI erhalten auch Altersrenten, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung (auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit) oder eine Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 (siehe Abschnitt 2.1) anschließen. Von einer unmittelbar anschließenden Altersrente ist auch dann auszugehen, wenn der Anspruch auf die vorangegangene Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente als paralleler Rentenanspruch fortbesteht und nicht weggefallen ist. Die Begünstigung auch der unmittelbar anschließenden Altersrenten beruht darauf, dass die in der Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente berücksichtigte Zurechnungszeit in der Altersrente nur im bisherigen Umfang als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt wird.

Die Altersrente muss dabei ohne zeitlichen Abstand an die vorangegangene Rente anschließen. Sie muss aber nicht unbedingt direkt auf eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 folgen. Es reicht aus, wenn die am 30.06.2024 beanspruchte Altersrente indirekt, also auch im Rahmen einer Rentenkette anschließt (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente – Altersrente – weitere Altersrente nach Beitragsregress oder vor dem 01.08.2004). Die einzelnen Renten in der Rentenkette müssen allerdings jeweils unmittelbar, das heißt ohne zeitlichen Abstand, aufeinander folgen. Die Rentenkette beginnt mit der zuletzt gezahlten Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente, wenn anfangs mehrere derartige Renten aufeinander folgen.

Siehe Beispiel 5

War die Rentenkette unterbrochen, zum Beispiel infolge zwischenzeitlichen Wegfalls der Altersrente wegen Hinzuverdienstes, so profitiert eine am 30.11.2025 erneut beanspruchte Altersrente nicht von einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI, weil die neue Altersrente weder unmittelbar an die frühere Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente noch unmittelbar an die frühere Altersrente anschließt.

Unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrenten (Absatz 1 Nummer 4)

Begünstigt sind schließlich auch Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung (auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit) mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 (siehe Abschnitt 2.1) oder an eine Altersrente mit vorangegangener Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente (siehe Abschnitt 2.3) anschließen.

Die Hinterbliebenenrente muss dabei ohne zeitlichen Abstand an die vorangegangene Rente anschließen. Sie muss aber nicht unbedingt direkt auf eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 oder eine anschließende Altersrente im Sinne des § 307i Abs. 1 Nr. 3 SGB VI folgen. Es reicht aus, wenn die am 30.11.2025 beanspruchte Hinterbliebenenrente indirekt, also auch im Rahmen einer Rentenkette anschließt.

Siehe Beispiel 6

Die folgenden Rentenketten kommen hier zum Beispiel in Betracht:

  • Erwerbsminderungsrente – kleine Witwenrente – große Witwenrente
  • Erwerbsminderungsrente – Halbwaisenrente – Vollwaisenrente
  • Erwerbsminderungsrente – Altersrente – kleine Witwenrente – große Witwenrente
  • Erziehungsrente – Altersrente – Halbwaisenrente – Vollwaisenrente

Die einzelnen Renten in der Rentenkette müssen allerdings jeweils unmittelbar, das heißt ohne zeitlichen Abstand, aufeinander folgen. Bei aufeinander folgenden Hinterbliebenenrenten muss es sich um denselben Berechtigten handeln. Die Rentenkette beginnt mit der zuletzt gezahlten Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente, wenn anfangs mehrere derartige Renten aufeinander folgen.

Für Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine Erziehungsrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 anschließen, wird nach dem Wortlaut des § 307i Abs. 1 Nr. 4 SGB VI kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt (AGVR 3/2022, TOP 8).

Folgerenten als begünstigte Bestandsrenten

Wird am 30.11.2025 bereits eine Folgerente mit einem Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI geleistet (siehe GRA zu § 307j SGB VI, Abschnitt 5), so ist zu dieser Folgerente ab dem 01.12.2025 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI zu ermitteln.

Eine eventuelle Unterbrechung des Rentenanspruchs in der Zeit vom 01.07.2024 bis 30.11.2025 darf nicht dazu führen, dass ab dem 01.12.2025 kein Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI entsteht, obwohl er bei Anwendung des § 307i SGB VI ab dem 01.07.2024 bestanden hätte. Der Anspruch auf einen Zuschlag nach § 307i SGB VI ab dem 01.12.2025 setzt zwar eine unmittelbare Aufeinanderfolge von Rentenansprüchen voraus. Selbst wenn aber eine solche nicht gegeben wäre, ist dennoch ein Anspruch auf den Zuschlag zu bejahen, weil das EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz lediglich vorgeschaltet ist. Ohne Vorschaltung des § 307j SGB VI wäre der Zuschlag unter den Voraussetzungen des § 307i Abs. 5 SGB VI in eine Folgerente übernommen worden. Hieran sollte sich durch die Vorschaltung des EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz nichts ändern. Entsprechend ist auch die Gesetzesbegründung zu verstehen, mit der darauf hingewiesen wird, dass die Verschiebung des bisherigen Termins vom 30.06.2024 auf den neuen Termin 30.11.2025 allein deshalb erfolgte, weil der Zuschlag erst ab dem 01.12.2025 auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet wird. Die Änderung bezieht sich damit lediglich auf die Berechnungsmodalitäten, nicht aber auf die Anspruchsvoraussetzungen.

Berechnung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten (Absätze 2 und 3)

Anstelle einer individuellen Verlängerung der Zurechnungszeit erhalten die begünstigten Renten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität einen pauschalen Ausgleich in Form eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten. Berechnungsbasis für diesen Zuschlag sind die persönlichen Entgeltpunkte, die der begünstigten Rente am 30.11.2025 zugrunde liegen. War der Rentenanspruch am 30.11.2025 unterbrochen (siehe Abschnitt 2.5), ist auf die persönlichen Entgeltpunkte der Rente abzustellen, die im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum Wegfall vor dem 30.11.2025 zuletzt geleistet wurde.

Diese persönlichen Entgeltpunkte sind entweder mit dem Faktor 0,0750 oder mit dem Faktor 0,0450 zu vervielfältigen und ergeben so den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI.

Im Ergebnis erhöht sich eine begünstigte Rente damit pauschal um 7,5 Prozent beziehungsweise um 4,5 Prozent. Die Höhe der Zuschläge entspricht insgesamt einem Finanzvolumen von jährlich 2,6 Milliarden Euro und schafft damit einen Ausgleich zwischen dem sozialpolitisch Wünschenswerten und dem finanziell Möglichen.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI wird aus sämtlichen persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, die der begünstigten Rente am 30.11.2025 zugrunde liegen. Das umfasst alle persönlichen Entgeltpunkte nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 307d, 307e und 307f SGB VI und auch persönliche Entgeltpunkte aus dem knappschaftlichen Leistungszuschlag nach den §§ 81 Abs. 1, 85 SGB VI.

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ist auch dann zu berücksichtigen, wenn ein begünstigter Rentenanspruch nach dem 30.11.2025 rückwirkend mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 festgestellt wird. Auf den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheids kommt es nicht an.

Die Ermittlung des Zuschlags nach § 307i SGB VI ist kein Anlass für eine Überprüfung und Neufeststellung der am 30.11.2025 bezogenen Rente. Ändern sich die der Rente am 30.11.2025 zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte allerdings rückwirkend, muss auch der Zuschlag nach § 307i SGB VI neu bestimmt werden.

Wird am 30.11.2025 eine begünstigte Teilrente wegen Alters geleistet, errechnet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aus den der Teilrente tatsächlich zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkten (siehe § 66 Abs. 3 SGB VI).

Wird am 30.11.2025 eine begünstigte Vollwaisenrente geleistet, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht jeweils zu den beiden höchsten Renten zu ermitteln, auch wenn sich eine Vollwaisenrente aus den persönlichen Entgeltpunkten der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten errechnet. Stattdessen erhöht der Zuschlag nur die Rente, die am 30.11.2025 gezahlt wird und ab dem 01.12.2025 weiterhin beansprucht werden kann. Er ist also auf Basis der der gezahlten Rente insgesamt zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte aus beiden Versicherungsstämmen einschließlich des Zuschlags nach § 78 SGB VI zu berechnen. Damit ist insbesondere nicht zu prüfen, ob sich bei dem zweiten Versicherungsstamm ein günstigerer Zuschlag nach § 78 SGB VI ergeben würde. Ein Wechsel im Verhältnis der höchsten zur zweithöchsten Rente ist somit ausgeschlossen.

Handelt es sich bei der begünstigten Rente um eine Folgerente, ergibt sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI aus allen persönlichen Entgeltpunkten, die der Folgerente am 30.11.2025 zugrunde liegen.

Siehe Beispiel 7

Liegen der begünstigten Folgerente am 30.11.2025 besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI zugrunde, ergibt sich der Zuschlag nach § 307i SGB VI aus den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten.

Siehe Beispiel 8

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI ist als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ausgestaltet. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) kann sich aufgrund des Wegfalls des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01.07.2024 nicht mehr ergeben.

Liegen der begünstigten Rente am 30.11.2025 persönliche Entgeltpunkte sowohl der allgemeinen als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist der Zuschlag nach § 307i für die jeweiligen persönlichen Entgeltpunkte gesondert zu ermitteln. Der Gesetzestext sieht zwar eine ausdrückliche Zuordnung des Zuschlags zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht vor. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass sich die begünstigten Renten um 4,5 Prozent beziehungsweise um 7,5 Prozent erhöhen sollen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Zuschlag immer in voller Höhe der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen wäre.

Siehe Beispiel 9

Enthält die Rente nur persönliche Entgeltpunkte in einem Versicherungszweig, ergibt sich der Zuschlag nach § 307i SGB VI nur für diesen Versicherungszweig.

Rentenbeginn vom 01.01.2001 bis 30.06.2014

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI wird ermittelt, indem die der Rente am 30.11.2025 zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,0750 vervielfältigt werden, wenn die Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014 begonnen hat. Maßgebend ist der Rentenbeginn der am 30.11.2025 zuletzt gezahlten Rente. Im Regelfall erhöht sich damit die begünstigte Rente pauschal um 7,5 Prozent.

Siehe Beispiel 9

Bei begünstigten Renten, die in der Vergangenheit in Anwendung des § 89 SGB VI nicht geleistet wurden, kommt es ebenso auf den ursprünglichen Rentenbeginn und nicht auf den Zahlungsbeginn an.

Rentenbeginn vom 01.07.2014 bis 31.12.2018

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI wird ermittelt, indem die der Rente am 30.11.2025 zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,0450 vervielfältigt werden, wenn die Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 begonnen hat. Maßgebend ist der Rentenbeginn der am 30.11.2025 zuletzt gezahlten Rente. Im Regelfall erhöht sich damit die begünstigte Rente pauschal um 4,5 Prozent.

Siehe Beispiel 4

Die geringere Erhöhung von begünstigten Renten mit einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 ist darauf zurückzuführen, dass diese Renten von der damaligen Verlängerung der Zurechnungszeit vom vollendeten 60. Lebensjahr bis zum vollendeten 62. Lebensjahr profitiert haben (§ 59 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2017).

Bei begünstigten Renten, die in der Vergangenheit in Anwendung des § 89 SGB VI nicht geleistet wurden, kommt es ebenso auf den ursprünglichen Rentenbeginn und nicht auf den Zahlungsbeginn an.

Maßgebender Faktor bei Rentenketten

Bei unmittelbar anschließenden Altersrenten (Fälle des § 307i Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, siehe Abschnitt 2.3) bestimmt sich der Faktor zur Ermittlung des Zuschlags nach § 307i SGB VI nach dem Beginn der zuletzt gezahlten Erwerbsminderungsrente oder nach dem Beginn der zuletzt gezahlten Erziehungsrente (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2).

Siehe Beispiel 5

Bei unmittelbar anschließenden Hinterbliebenenrenten (Fälle des § 307i Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, siehe Abschnitt 2.4) bestimmt sich der Faktor zur Ermittlung des Zuschlags nach § 307i SGB VI nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Folgen dabei mehrere Hinterbliebenenrenten für denselben Berechtigten aufeinander, ist für den Faktor der Rentenbeginn der am 30.11.2025 zuletzt gezahlten Hinterbliebenenrente maßgebend, wenn eine große Witwen- oder Witwerrente auf eine kleine Witwen- oder Witwerrente folgt oder wenn eine Vollwaisenrente auf eine Halbwaisenrente folgt. Auf den Rentenbeginn der am 30.11.2025 zuletzt gezahlten Hinterbliebenenrente ist auch abzustellen, wenn nach dem Wegfall einer großen Witwen- oder Witwerrente eine kleine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird. Unbeachtlich ist dabei, dass die kleine Witwen- oder Witwerrente während des Bezugs der großen Witwen- oder Witwerrente gemäß § 89 Abs. 2 SGB VI nicht geleistet wurde.

Hat die unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrente erst nach dem 31.12.2018 begonnen, richtet sich der maßgebende Faktor nach dem Beginn der zuletzt gezahlten Erwerbsminderungsrente oder nach dem Beginn der zuletzt gezahlten Erziehungsrente.

Siehe Beispiel 6

Hintergrund dieser Sonderregelung sind die zum 01.01.2019 eingeführten Einschränkungen der §§ 59 Abs. 3 und 253a Abs. 5 SGB VI. Danach wird bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht berücksichtigt, wenn die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen hat (siehe GRA zu § 59 SGB VI, Abschnitt 4). Außerdem wird bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit berücksichtigt, wie sie in der vorangegangenen Erwerbsminderungsrente angerechnet wurde, wenn die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hatte (siehe GRA zu § 253a SGB VI, Abschnitt 3).

Bei begünstigten Renten, die in der Vergangenheit in Anwendung des § 89 SGB VI nicht geleistet wurden, kommt es ebenso auf den ursprünglichen Rentenbeginn und nicht auf den Zahlungsbeginn an.

Bei der bloßen Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsminderungsrenten oder mehrerer Hinterbliebenenrenten handelt es sich nicht um eine Rentenkette. Der maßgebende Faktor zur Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI bestimmt sich in diesen Fällen nach Abschnitt 3.1 oder Abschnitt 3.2.

Kein Zuschlag zur Hinterbliebenenrente (Absatz 4)

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI wird zu einer Hinterbliebenenrente ohne Vorrentenbezug (Fälle des § 307i Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, siehe Abschnitt 2.2) nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und acht Monaten verstorben ist. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 würde in diesem Fall auch keine Zurechnungszeit mehr vorliegen, deshalb bedarf es hier keines Zuschlags nach § 307i SGB VI.

Bei unmittelbar anschließenden Hinterbliebenenrenten (Fälle des § 307i Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, siehe Abschnitt 2.4) findet die Einschränkung des § 307i Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

Auswirkungen des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ist Bestandteil des Monatsbetrags der Rente nach § 64 SGB VI, auch wenn er in der Aufzählung des § 66 Abs. 1 SGB VI nicht ausdrücklich genannt ist. Einem bestimmten Zeitraum ist der Zuschlag nicht zuzuordnen.

Ein Zugangsfaktor ist für den Zuschlag nach § 307i SGB VI nicht zu bestimmen. Der Zuschlag ist als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ausgestaltet, insofern ist bereits ein Zugangsfaktor berücksichtigt. Auf die individuellen Verhältnisse, die für die Bestimmung des Zugangsfaktors im Sinne von § 77 SGB VI maßgebend sind, kommt es nicht an.

Bei Teilrenten wegen Alters oder bei nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrenten ist der Zuschlag nach § 307i SGB VI immer in voller Höhe zu berücksichtigen. Das liegt daran, dass Teilrenten wegen Alters und nur teilweise zu leistende Erwerbsminderungsrenten nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB VI auf der Basis von Entgeltpunkten ermittelt werden und der Zuschlag nach § 307i SGB VI ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist.

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI erhöht die persönlichen Entgeltpunkte einer Rente und gehört deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI zu den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten für eine Folgerente. Auch auf Seiten der Folgerente sind die persönlichen Entgeltpunkte einschließlich des Zuschlags nach § 307i SGB VI in die Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI einzustellen, wenn die Voraussetzungen nach § 307i Abs. 5 SGB VI erfüllt sind (siehe Abschnitt 6).

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI wirkt sich nicht auf den Grundrentenzuschlag aus. Er wird bei der Ermittlung des Durchschnittswertes aus den Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs. 4 SGB VI nicht berücksichtigt, weil der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung wie in § 307e Abs. 1 S. 4 SGB VI und in § 307f Abs. 5 S. 4 SGB VI bezüglich der Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI nicht vorgesehen hat. Außerdem lagen die Zuschläge nach § 307i SGB VI den betreffenden Renten am 31.12.2020 noch nicht zugrunde.

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI erhöht ab dem 01.12.2025 die Rente. Er ist deshalb gegebenenfalls bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI und bei der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI auf den Grundrentenzuschlag zu berücksichtigen.

Beruht der Zuschlag nach § 307i SGB VI teilweise auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag), ist auf diesen Anteil des Zuschlags nach § 307i SGB VI kein Einkommen nach § 97a SGB VI anzurechnen. Denn der Zuschlag nach § 307i SGB VI unterscheidet nicht nach einem Zuschlag aus Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und einem Zuschlag aus anderen Entgeltpunkten.

Da der Zuschlag nach § 307i SGB VI ein fester Bestandteil der Rentenberechnung ist, kann auf diesen nicht gezielt nach § 46 SGB I verzichtet werden.

Zuschlag bei Folgerenten (Absatz 5)

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ist in bestimmten Folgerenten weiterhin zu berücksichtigen (siehe Abschnitte 6.1 und 6.2).

Dabei ist der Zuschlag nicht neu zu bestimmen. Er errechnet sich aus den persönlichen Entgeltpunkten, die der begünstigten Bestandsrente am 30.11.2025 zugrunde liegen. Eine Berechnung des Zuschlags aus den zu einem späteren Zeitpunkt maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkten ist nicht vorgesehen. In einer Folgerente nach § 307i Abs. 5 SGB VI ist der Zuschlag deshalb in unveränderter Höhe weiter zu berücksichtigen.

Folgt eine in den Abschnitten 6.1 und 6.2 genannte Rente nach dem 30.11.2025 auf eine begünstigte Bestandsrente, die wegen Wegfalls nach dem 01.07.2024 spätestens bis zum 30.11.2025 nicht mehr um einen Zuschlag nach § 307i SGB VI zu erhöhen war, so handelt es sich um eine Folgerente im Sinne des § 307i Abs. 5 SGB VI, für die der Zuschlag weiterhin zu berücksichtigen ist. Die Berechnung des Zuschlags muss in diesen Fällen ausgehend von den persönlichen Entgeltpunkten vorgenommen werden, die der vorangegangenen Rente zuletzt zugrunde lagen. Für eine Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI sind die persönlichen Entgeltpunkte der vorangegangenen Rente fiktiv um den Zuschlag nach § 307i SGB VI zu erhöhen, auch wenn der Zuschlag in dieser Rente nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Nur so kann eine Schlechterstellung der Versicherten vermieden werden, bei denen eine an sich begünstigte Rente innerhalb des Übergangszeitraums des § 307j SGB VI bis zum 30.11.2025 wegfällt.

Siehe Beispiel 1

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und bleibt es auch bei Folgerenten. Da ein Zugangsfaktor für den Zuschlag nicht zu bestimmen ist, kann er sich auch nicht wegen § 77 Abs. 3 SGB VI bei einer Folgerente verändern. § 77 Abs. 3 SGB VI ist insoweit nicht anwendbar.

Die Regelung des § 307i Abs. 5 SGB VI ist unabhängig von der Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI anzuwenden. Diese Besitzschutzprüfung hat zu erfolgen, wenn die in § 88 SGB VI genannten Voraussetzungen vorliegen. Ein in der vorangegangenen Rente berücksichtigter Zuschlag nach § 307i SGB VI fließt dann mit in die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ein. Auf Seiten der Folgerente ist der Zuschlag nur dann den persönlichen Entgeltpunkten für die Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI zuzuschlagen, wenn die Voraussetzungen des § 307i Abs. 5 SGB VI vorliegen.

Siehe Beispiel 10

Nachfolgende Altersrenten (Absatz 5 Nummer 1)

Folgt auf eine begünstigte Bestandsrente eine Altersrente, so ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI in der Altersrente weiterhin zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn auf eine nachfolgende Altersrente nach einem Beitragsregress eine weitere Altersrente folgt.

Die nachfolgende Altersrente muss dabei nicht unmittelbar auf die begünstigte Vorrente folgen. Der Zuschlag nach § 307i SGB VI ist auch dann in der nachfolgenden Altersrente weiterhin zu berücksichtigen, wenn zwischen den Renten eine beliebig lange Unterbrechung liegt. Eine zeitliche Begrenzung der Unterbrechung wie in § 307d Abs. 3 SGB VI ist in § 307i Abs. 5 SGB VI nicht vorgesehen.

Siehe Beispiel 11

Die Begünstigung auch der nachfolgenden Altersrenten beruht darauf, dass die in der Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente berücksichtigte Zurechnungszeit in der Altersrente nur im bisherigen Umfang als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt wird.

Nachfolgende Hinterbliebenenrenten (Absatz 5 Nummer 2)

Folgt auf eine begünstigte Bestandsrente eine Hinterbliebenenrente, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Abs. 5 SGB VI nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist, so ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI in dieser Hinterbliebenenrente weiterhin zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn auf eine solche nachfolgende Hinterbliebenenrente eine weitere solche Hinterbliebenenrente folgt.

Siehe Beispiel 12

Die nachfolgende Hinterbliebenenrente muss dabei nicht unmittelbar auf die begünstigte Vorrente folgen. Der Zuschlag nach § 307i SGB VI ist auch dann in der nachfolgenden Hinterbliebenenrente weiterhin zu berücksichtigen, wenn zwischen den Renten eine beliebig lange Unterbrechung liegt. Eine zeitliche Begrenzung der Unterbrechung wie in § 307d Abs. 3 SGB VI ist in § 307i Abs. 5 SGB VI nicht vorgesehen.

Nachfolgende Hinterbliebenenrenten sind damit begünstigt, wenn die Einschränkung des § 253a Abs. 5 SGB VI Anwendung findet. Das ist dann der Fall, wenn die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hatte. In jeder nachfolgenden Hinterbliebenenrente ist dann eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der Erwerbsminderungsrente angerechnet wurde. Begünstigt sind außerdem alle nachfolgenden Hinterbliebenenrenten, in denen keine Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist, weil die verstorbene versicherte Person zum Beispiel eine Altersrente bezogen hat (§ 59 Abs. 3 SGB VI) oder nach dem Ende der verlängerten Zurechnungszeit verstorben ist. Bei einem Tod im Jahr 2025 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und zwei Monaten, bei einem Tod im Jahr 2026 endet sie mit Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und drei Monaten, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 253a Abs. 3 und 4 SGB VI). Die Weitergewährung des Zuschlags ist in diesen Fällen sachgerecht, weil ein anderweitiger Ausgleich durch eine verlängerte Zurechnungszeit nicht erfolgt.

Nicht begünstigte Folgerenten

Die Übernahme des in einer begünstigten Rente enthaltenen Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ist ausgeschlossen, wenn

  • einer Erwerbsminderungsrente eine weitere Erwerbsminderungsrente folgt,
  • einer Erwerbsminderungsrente eine Erziehungsrente folgt,
  • einer Erziehungsrente eine Erwerbsminderungsrente folgt,
  • einer Hinterbliebenenrente eine weitere Hinterbliebenenrente mit nicht nach § 253a Abs. 5 SGB VI begrenzter Zurechnungszeit folgt (siehe Beispiel 10).

In den ersten drei Fällen wird die Zurechnungszeit neu bestimmt. Insofern bedarf es keiner Übernahme des Zuschlags nach § 307i SGB VI (AGVR 3/2022, TOP 9).

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI erhöht allerdings die persönlichen Entgeltpunkte der begünstigten Rente und gehört deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI zu den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten für die nicht begünstigte Folgerente.

Beispiel 1: Kein Rentenanspruch am 30.11.2025

(Beispiel zu den Abschnitten 2 und 6)

Eine Erwerbsminderungsrente begann am 01.05.2010.

Fall a): Sie fiel zum 31.12.2019 weg, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen.

Fall b): Sie fiel zum 31.07.2024 weg, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen.

Ab dem 01.12.2025 wird eine Altersrente bezogen.

Lösung:

Fall a): Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI wird zur Altersrente nicht ermittelt, weil am 30.11.2025 kein Rentenanspruch bestand.

Fall b): Zur Altersrente ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI zu ermitteln, obwohl am 30.11.2025 kein Rentenanspruch bestand. Wäre § 307i SGB VI bereits ab 01.07.2024 anzuwenden, dann hätte die Erwerbsminderungsrente ab dem 01.07.2024 einen Zuschlag nach § 307i SGB VI erhalten und die Altersrente als Folgerente ebenso (siehe Abschnitt 6.1).

Beispiel 2: Begünstigte Erwerbsminderungsrente mit Vorrente

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit begann am 01.02.1999.

Zum 01.07.2002 trat eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung hinzu, die seitdem gezahlt wird.

Lösung:

Zur Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI zu ermitteln, weil die Rente in den Jahren von 2001 bis 2018 begann.

Beispiel 3: Neufeststellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Zum 30.11.2025 wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Fall a): Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Rentenbeginn am 01.02.1993 wurde ab dem 01.02.2013 nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu festgestellt.

Fall b): Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.02.2001 wurde ab dem 01.02.2021 nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu festgestellt.

Lösung:

Fall a): Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI wird ermittelt, weil die neu festgestellte Erwerbsminderungsrente in den Jahren von 2001 bis 2018 begann.

Fall b): Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI wird nicht ermittelt, weil die neu festgestellte Erwerbsminderungsrente erst nach dem 31.12.2018 begann.

Beispiel 4: Hinterbliebenenrente mit vorangegangener Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu den Abschnitten 2.2 und 3.2)

Zum 30.11.2025 wird eine große Witwenrente geleistet. Die versicherte Person ist vor Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und acht Monaten verstorben.

Fall a): Die große Witwenrente folgte ab dem 01.10.2016 auf eine kleine Witwenrente mit einem Rentenbeginn am 01.03.2011.

Fall b): Die große Witwenrente folgte ab dem 01.05.2022 auf eine kleine Witwenrente mit einem Rentenbeginn am 01.12.2017.

Lösung:

Fall a): Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI wird ermittelt, weil die große Witwenrente in den Jahren von 2001 bis 2018 begann. Er beläuft sich auf 4,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte zum 30.11.2025.

Fall b): Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI wird nicht ermittelt, weil die große Witwenrente erst nach dem 31.12.2018 begann.

Beispiel 5: Unmittelbar anschließende Altersrente

(Beispiel zu den Abschnitten 2.3 und 3.3)

Zum 30.11.2025 wird eine Regelaltersrente geleistet.

Die Regelaltersrente folgte ab dem 01.12.2003 auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn am 01.06.2002. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wiederum folgte auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.03.2001.

Lösung:

Zu der Regelaltersrente wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ermittelt. Seine Höhe richtet sich nach dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung und beläuft sich damit auf 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte zum 30.11.2025.

Beispiel 6: Unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu den Abschnitten 2.4 und 3.3)

Zum 30.11.2025 wird eine große Witwenrente geleistet.

Die große Witwenrente folgte ab dem 01.03.2020 auf eine kleine Witwenrente mit einem Rentenbeginn am 01.05.2016. Unmittelbar vor der kleinen Witwenrente wurde eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.01.2010 geleistet.

Lösung:

Zu der großen Witwenrente wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ermittelt. Weil die große Witwenrente nach dem 31.12.2018 begann, richtet sich die Höhe des Zuschlags nach dem Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und beläuft sich damit auf 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte zum 30.11.2025.

Beispiel 7: Zuschlag bei Folgerente

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus 40,0000 persönlichen Entgeltpunkten geleistet.

Daran schließt sich ab dem 01.01.2019 eine vorzeitige Altersrente aus 41,0000 persönlichen Entgeltpunkten an. Für diese Altersrente sind ab dem 01.01.2021 Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters in Höhe von 1,0000 persönlichen Entgeltpunkten zu berücksichtigen.

Am 30.11.2025 liegen der Altersrente insgesamt 42,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Lösung:

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI wird aus 42,0000 persönlichen Entgeltpunkten ermittelt.

Beispiel 8: Zuschlag bei Besitzschutz nach § 88 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus 40,0000 persönlichen Entgeltpunkten geleistet.

Daran schließt sich ab dem 01.01.2019 eine vorzeitige Altersrente aus 38,0000 persönlichen Entgeltpunkten an. Aufgrund des Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 SGB VI liegen der Rente weiterhin 40,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Für die Altersrente sind ab dem 01.01.2021 Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters in Höhe von 1,0000 persönlichen Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente erhöhen sich damit auf 39,0000 persönliche Entgeltpunkte. Aufgrund des Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 SGB VI liegen der Rente weiterhin 40,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Am 30.11.2025 liegen der Altersrente 40,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Lösung:

Der Zuschlag nach § 307i SGB VI wird aus 40,0000 persönlichen Entgeltpunkten ermittelt.

Beispiel 9: Begünstigte Rente mit persönlichen Entgeltpunkten der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung

(Beispiel zu den Abschnitten 3 und 3.1)

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung begann am 01.01.2011.

Dieser Rente liegen am 30.11.2025 20,0000 persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und 15,0000 persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde.

Lösung:

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI errechnet sich wie folgt:

Zuschlag in der allgemeinen Rentenversicherung:
20,0000 persönliche Entgeltpunkte mal 0,0750 gleich 1,5000 persönliche Entgeltpunkte

Zuschlag in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
15,0000 persönliche Entgeltpunkte mal 0,0750 gleich 1,1250 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 10: Besitzschutzprüfung bei Folgerente

(Beispiel zu den Abschnitten 6 und 6.3)

Zum 30.11.2025 wurde eine Halbwaisenrente aus 35,0000 persönlichen Entgeltpunkten geleistet. Die Halbwaisenrente folgte ab dem 01.07.2018 auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.10.2013.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI ab dem 01.12.2025 beträgt 35,0000 mal 0,0450 gleich 1,5750 persönliche Entgeltpunkte.

Ab dem 01.09.2026 folgt auf die Halbwaisenrente mit Zuschlag nach § 307i SGB VI eine Vollwaisenrente aus insgesamt 36,0000 persönlichen Entgeltpunkten. Für die Vollwaisenrente wird ein Zuschlag nach § 307i SGB VI nicht ermittelt, weil in der Rente des zweiten Verstorbenen eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist. Unerheblich ist dabei, dass in der Rente des ersten Verstorbenen nach § 253a Abs. 5 SGB VI eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

Lösung:

Für die Besitzschutzprüfung nach § 88 Abs. 2 SGB VI sind den persönlichen Entgeltpunkten der Vollwaisenrente (ohne Zuschlag nach § 307i SGB VI) die persönlichen Entgeltpunkte der vorangegangenen Halbwaisenrente einschließlich des Zuschlags nach § 307i SGB VI gegenüberzustellen.

Die persönlichen Entgeltpunkte der Halbwaisenrente von insgesamt 36,5750 sind danach höher als die 36,0000 persönlichen Entgeltpunkte der Vollwaisenrente. Für die Vollwaisenrente sind deshalb 36,5750 persönliche Entgeltpunkte als besitzgeschützt zu übernehmen.

Beispiel 11: Nachfolgende Altersrenten

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

Zum 30.11.2025 wurde eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn am 01.05.2004 geleistet. Ab dem 01.12.2025 wurde diese Rente um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI erhöht.

Die Erwerbsminderungsrente fällt zum 30.09.2026 weg.

Fall a): Auf die Erwerbsminderungsrente folgt ab dem 01.10.2026 eine Regelaltersrente.

Fall b): Auf die Erwerbsminderungsrente folgt ab dem 01.01.2027 eine Regelaltersrente.

Lösung:

Fall a): Die nachfolgende Altersrente ist um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI zu erhöhen.

Fall b): Die nachfolgende Altersrente ist um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI zu erhöhen. Die zeitliche Unterbrechung ist unerheblich.

Beispiel 12: Nachfolgende Hinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Ab dem 01.08.2014 wurde eine Erwerbsminderungsrente geleistet.

Fall a): Die Erwerbsminderungsrente wurde ab dem 01.12.2025 um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI erhöht.

Fall b): Auf die Erwerbsminderungsrente folgte ab dem 01.05.2020 unmittelbar eine Altersrente. Die Altersrente wurde ab dem 01.12.2025 um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI erhöht.

Die versicherte Person stirbt am 15.09.2026. Ab dem 01.10.2026 wird eine große Witwenrente geleistet.

Lösung:

Fall a): Die nachfolgende große Witwenrente ist um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI zu erhöhen. In der Witwenrente wurde nach § 253a Abs. 5 SGB VI eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang berücksichtigt.

Fall b): Die nachfolgende große Witwenrente ist um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i SGB VI zu erhöhen. In der Witwenrente wurde nach § 59 Abs. 3 SGB VI keine Zurechnungszeit berücksichtigt.

EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz vom 30.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/10607

Durch Artikel 5 des Gesetzes über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.07.2024 (Artikel 6 des Gesetzes) in Absatz 1 der Vorschrift die Angabe „1. Juli 2024“ durch die Angabe „1. Dezember 2025“ ersetzt und in den Absätzen 1 und 2 jeweils die Angabe „30. Juni 2024“ durch die Angabe „30. November 2025“ ersetzt. Die Berechnung eines Zuschlags anhand der persönlichen Entgeltpunkte erfolgt nun nicht ab dem 01.07.2024, sondern erst ab dem 01.12.2025.

Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 975)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1680

Durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2024 (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt. Rund drei Millionen Bestandsrentner, die bisher nicht von den Leistungsverbesserungen durch die wiederholte Verlängerung der Zurechnungszeit profitierten, sollten ab dem 01.07.2024 einen pauschalen Zuschlag zur Rente erhalten, der an die individuelle Vorleistung an Entgeltpunkten anknüpft.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 307i SGB VI