§ 295a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024: Höhe der Leistung für Kindererziehung im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
30.09.2024 |
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Änderung | Die GRA ist aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vollständig überarbeitet worden. |
Stand | 09.08.2024 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575), in Kraft getreten am 01.07.2024 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
Inhalt der Regelung bis 30.06.2024
§ 295a SGB VI ist mit Wirkung ab 01.07.2024 im Zuge der Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben worden. Diese GRA enthält die rechtlichen Hinweise, die bei einer Anwendung des § 295a SGB VI in der bis zum 30.06.2024 geltenden Fassung zu beachten sind.
Die Vorschrift legte in Satz 1 die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet als das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) fest.
Satz 2 nahm hiervon Mütter aus, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 entweder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder im Ausland hatten und sich unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet aufhielten.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 295a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 war eine ergänzende Regelung zu § 295 SGB VI.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung für Kindererziehung und die insoweit für das Beitrittsgebiet geltenden Besonderheiten sind in § 294 SGB VI und in § 294a SGB VI geregelt. Beginn und Ende der Leistung für Kindererziehung im Beitrittsgebiet ergaben sich aus § 296 SGB VI in Verbindung mit § 296a SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004.
Höhe der Leistung für Kindererziehung im Beitrittsgebiet
Grundsätzlich ist die Höhe der Leistung für Kindererziehung davon abhängig, in welchem Teil der Bundesrepublik Deutschland die Kinder geboren wurden, für die die Leistung für Kindererziehung erbracht wird beziehungsweise zu erbringen ist. Sie leitete sich bis zum 30.06.2024 entweder aus dem aktuellen Rentenwert (Ost) (siehe Abschnitt 2.1) oder aus dem aktuellen Rentenwert (siehe Abschnitt 2.2) ab.
Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung betrug für Bezugszeiten
- bis zum 30.06.1998 75 Prozent,
- in der Zeit vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 85 Prozent,
- in der Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 90 Prozent,
- in der Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2014 100 Prozent,
- in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 200 Prozent, also das Zweifache und
- in der Zeit vom 01.01.2019 bis 30.06.2024 250 Prozent, also das 2,5-Fache
des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts beziehungsweise des bis zum 30.06.2024 jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost).
Für Bezugszeiten bis zum 30.06.2001 war die Leistung auf zehn Deutsche Pfennig nach oben zu runden. Diese Rundung erfolgte für jedes Kind gesondert.
Für Bezugszeiten vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2014 wurde die Leistung ungerundet in Höhe des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts beziehungsweise aktuellen Rentenwerts (Ost) erbracht. Sie entsprach damit der höchstmöglichen Rentenleistung aus einem Jahr Kindererziehungszeit.
Für Bezugszeiten vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2018 wurde die Leistung für Kindererziehung ungerundet in Höhe des Zweifachen des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts beziehungsweise aktuellen Rentenwerts (Ost) erbracht. Sie entsprach damit der höchstmöglichen Rentenleistung aus zwei Jahren Kindererziehungszeit.
Für Bezugszeiten ab dem 01.01.2019 bis 30.06.2024 wurde die Leistung für Kindererziehung weiterhin ungerundet nunmehr in Höhe des 2,5-Fachen des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts beziehungsweise Rentenwerts (Ost) erbracht. Die Leistung entsprach damit der höchstmöglichen Rentenleistung aus 2,5 Jahren Kindererziehungszeit.
Da sich die Leistung für Kindererziehung aus dem aktuellen Rentenwert beziehungsweise aus dem aktuellen Rentenwert (Ost) ableitet, unterliegt sie wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung den Rentenanpassungen zum 01.07. eines jeden Jahres.
Ableitung aus dem aktuellen Rentenwert (Ost)
Bei Geburten im Beitrittsgebiet war die monatliche Leistung für Kindererziehung gemäß § 295a S. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 aus dem jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) abzuleiten.
Ableitung aus dem aktuellen Rentenwert
Bei Geburten in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ist die monatliche Leistung für Kindererziehung gemäß § 295 SGB VI aus dem jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwert abzuleiten.
Das gilt auch für
- Geburten im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie nach § 294 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen sind,
- Geburten im Ausland, selbst wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet oder Reichsgebiet hatte (§ 294 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) oder in Fällen der Entsendung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Beitrittsgebiets oder des Reichsgebiets (§ 294 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI),
- Auslandsgeburten bis 31.12.1949 bei Verfolgten, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Beitrittsgebiets oder den jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze aus Verfolgungsgründen verlassen haben (§ 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI),
- Geburten in den Herkunftsgebieten der nach § 294 Abs. 4 SGB VI begünstigten Personen.
Nach § 295a S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 war die Leistung für Kindererziehung auch bei Geburten im Beitrittsgebiet aus dem jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwert abzuleiten, wenn die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 entweder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder im Ausland hatte und sich unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet aufhielt.
Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
Hatte die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und somit bereits nach Art. 2 § 61 AnVNG, Art. 2 § 62 ArVNG beziehungsweise Art. 2 § 35 KnVNG Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung, ist die monatliche Leistung für Kindererziehung aus dem aktuellen Rentenwert zu errechnen.
Hierfür reicht es aus, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet im Laufe des 18.05.1990 genommen wurde, die Übersiedlung aus der ehemaligen DDR in das alte Bundesgebiet also an diesem Tag erfolgte.
Unschädlich ist es ferner, wenn die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 18.05.1990 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verändert. Es kommt allein auf die Verhältnisse am Stichtag an. Die monatliche Leistung für Kindererziehung ist selbst dann aus dem aktuellen Rentenwert zu errechnen, wenn die Mutter bis zum 18.05.1990 aus der ehemaligen DDR übergesiedelt ist, sich also am 18.05.1990 gewöhnlich im alten Bundesgebiet aufhielt, nach dem 18.05.1990 in das Beitrittsgebiet zurückging und sich weiterhin dort oder auch wieder in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet aufhält.
Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Ausland
Für Mütter, die sich am 18.05.1990 weder in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet noch im Beitrittsgebiet, sondern im Ausland gewöhnlich aufgehalten haben, ist entscheidend, wo sie sich unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt gewöhnlich aufgehalten haben.
Hatte die Mutter unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, ist die monatliche Leistung für Kindererziehung aus dem aktuellen Rentenwert zu errechnen.
Hatte die Mutter aber unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, war die monatliche Leistung für Kindererziehung bis zum 30.06.2024 aus dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu errechnen.
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) |
Inkrafttreten: 01.07.2024 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923 |
Durch Artikel 1 Nummer 43 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) wurde § 295a SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2024 (Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes) aufgehoben. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2024.
Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) |
Inkrafttreten: 01.01.2019 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668 |
Durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und ‑Stabilisierungsgesetz) wurden in Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2019 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) die Wörter „das Zweifache“ durch die Angabe „das 2,5-Fache“ ersetzt.
Mit der Änderung wurde erreicht, dass sich für Mütter im Beitrittsgebiet, die vor dem 01.01.1927 geboren wurden und die eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 in Verbindung mit § 294a SGB VI erhalten, diese Kindererziehungsleistung ab dem 01.01.2019 auch um den Wert von einem halben persönlichen Entgeltpunkt (Ost) erhöhte. Die Kindererziehungsleistungen wurden damit um die gleiche Höhe aufgestockt wie Renten mit Entgeltpunkten (Ost) für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder, auf die bereits am 31.12.2018 ein Anspruch bestand (vergleiche GRA zu § 307d SGB VI).
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787) |
Inkrafttreten: 01.07.2014 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/909 und 18/1489 |
Durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurden in Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2014 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost)“ durch die Wörter „das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)“ ersetzt.
Mit der Änderung wurde im Ergebnis erreicht, dass sich für Mütter im Beitrittsgebiet, die vor dem 01.01.1927 geboren wurden und die eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 in Verbindung mit § 294a SGB VI erhalten, diese Kindererziehungsleistung ab dem 01.07.2014 um den Wert von einem Entgeltpunkt (Ost) erhöhte. Die Kindererziehungsleistungen wurden damit um die gleiche Höhe aufgestockt wie Renten mit Entgeltpunkten (Ost) für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder, auf die bereits am 30.06.2014 ein Anspruch bestand (vergleiche GRA zu § 307d SGB VI).
RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) |
Inkrafttreten: 01.08.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149 |
Durch Artikel 1 Nummer 69 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurden mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2 der Vorschrift gestrichen. Der Absatz 2 war wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden.
4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375 |
Durch Artikel 7 Nummer 22 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2001 (Artikel 68 Absatz 12 des Gesetzes) neu gefasst.
Wie bei § 295 SGB VI war die Neufassung der Vorschrift mit zwei Absätzen teils redaktioneller Art, teils bewirkte sie eine Angleichung an die Rentenhöhe für ein Jahr Kindererziehungszeit, indem auf die bis zum 30.06.2001 geltende Aufrundung auf zehn Deutsche Pfennig im Zusammenhang mit der Anpassung der Kindererziehungsleistung ab 01.07.2001 verzichtet wurde.
Daneben trug die Neufassung der Vorschrift dem Urteil des BSG vom 30.06.1998, AZ: B 4 RA 13/96 R Rechnung. Nach diesem BSG-Urteil ging die Formulierung „und diesen gleichstehenden Geburten“ in § 295a S. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.1998 ins Leere, weil ihre Bedeutung weder aus § 295a SGB VI noch aus § 294 SGB VI erklärbar war. Ebenso unbestimmt war die Formulierung „und diesen gleichgestellten Gebieten“ in § 295a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2001. Mit der Neufassung ohne die Formulierung „und diesen gleichgestellten Gebieten“ stellte der Gesetzgeber klar, dass Leistungen für Kindererziehung ausschließlich bei Geburten im Beitrittsgebiet aus dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzuleiten sind, sofern nicht schon wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter am 18.05.1990 vom aktuellen Rentenwert auszugehen war (vergleiche Abschnitt 2.2).
RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) |
Inkrafttreten: 01.07.1998 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011 |
Durch Artikel 1 Nummer 116 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.1998 (Artikel 33 Absatz 12 RRG 1999) neu gefasst.
Die Neufassung übertrug die stufenweise Anhebung der Bewertung der Kindererziehungszeiten auf die Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet und diesem gleichgestellten Gebieten. Danach belief sich die monatliche Leistung für Kindererziehung in der Zeit
- bis zum 30.06.1998 auf 75 Prozent,
- vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 auf 85 Prozent,
- vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 auf 90 Prozent und
- ab 01.07.2000 auf 100 Prozent
des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Nach Satz 4 der Vorschrift war die Leistung für Kindererziehung weiterhin auf zehn Deutsche Pfennig nach oben zu runden.
RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 |
§ 295a SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 126 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt worden.
In ihrer ursprünglichen Fassung legte die Vorschrift die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleichstehenden Geburten mit 75 Prozent des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) fest. Dies galt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 entweder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder im Ausland hatten und sich unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet aufhielten. Die Leistung für Kindererziehung war auf zehn Deutsche Pfennig nach oben zu runden.
Mit der Formulierung „und diesen gleichgestellten Geburten“ sollte klargestellt werden, dass zum Beispiel Geburten im Ausland in Entsendungsfällen aus dem Beitrittsgebiet oder Geburten in den ehemaligen Ostgebieten beziehungsweise Vertreibungsgebieten bei vertriebenen Müttern Anspruch auf dieselbe Leistung begründen, die die Mutter bei einer Geburt im Beitrittsgebiet erhalten würde. Zum 01.01.1992 bereits laufende Leistungen für Kindererziehung sollten hierdurch nicht berührt werden.