§ 295a SGB VI: Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 30.06.1998 |
Version | 001.00 |
Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung beträgt für Mütter bei Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleichstehenden Geburten 75 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
1. | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder |
2. | im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten. |
Die Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet.