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§ 286g SGB VI: Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand16.11.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 17.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 286g SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift gibt Versicherten, denen Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden und die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, das Recht, die Erstattung der nach dem 21.07.2009 gezahlten freiwilligen Beiträge in voller Höhe zu beantragen, wenn ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

Wurden diese Beiträge nach dem 30.06.2014 nach § 210 Abs. 3 S. 3 SGB VI bereits zur Hälfte erstattet, kann die Erstattung der anderen Hälfte beantragt werden.

Anspruch auf Zinsen steht nach § 44 SGB I zu.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die freiwilligen Beiträge werden abweichend von § 210 Abs. 3 S. 3 SGB VI nicht zur Hälfte, sondern in voller Höhe erstattet.

Als Alternative zur Beitragserstattung nach § 286g SGB VI sieht § 282 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 17.11.2016 für den betroffenen Personenkreis die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen vor.

Allgemeines

Nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 konnten Personen, die während der Zeit der Kindererziehung Beamte oder vergleichbare nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigte oder in der Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit waren, Kindererziehungszeiten nur anerkannt werden, wenn sie aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden waren und nachversichert wurden. Nach Auffassung des 4. und 13. Senats des BSG war der Anrechnungsausschluss für von der Versicherungspflicht befreite Personen trotz weiterbestehendem Beschäftigungsverhältnis jedoch nur dann zu beachten, wenn die Kindererziehungszeiten in dem anderen Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd gleichwertig berücksichtigt wurden (BSG vom 18.10.2005, AZ: B 4 R 6/05 R, und vom 31.01.2008, AZ: B 13 R 64/06 R, BSGE 100, 12). Die Rentenversicherungsträger sind dieser Rechtsprechung für von der Versicherungspflicht befreite Versicherte gefolgt (siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 8).

Der Gesetzgeber sah sich aufgrund dieser Rechtsprechung des BSG veranlasst, § 56 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 22.07.2009 zu ändern (siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 9). In der Praxis der Rentenversicherungsträger konnten daraufhin Beamten Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder angerechnet werden. Betroffene Versicherte können zusätzlich zu den anerkannten Kindererziehungszeiten freiwillige Beiträge gezahlt haben, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Grundsätzlich wird die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zwar erst seit dem 11.08.2010 bestanden haben; die Berechtigung für Zeiten davor ist jedoch nicht ausgeschlossen (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 8.1).

§ 286g SGB VI zielt auf die Versicherten ab, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nach dem 21.07.2009 angerechnet wurden und (zumeist nach dem 10.08.2010) freiwillige Beiträge gezahlt haben und dann aufgrund der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI zum 01.07.2014 die Kindererziehungszeiten wieder aberkannt wurden. Das sind Versicherte, die am 30.06.2014 noch keine Rente bezogen, denn Rentenempfängern wurde gemäß § 307d Abs. 4 SGB VI der Kindererziehungszuschlag (für vor 1992 geborene Kinder) belassen. Die Versicherten, die unter Anrechnung der Kindererziehungszeiten mit Hilfe der laufenden freiwilligen Versicherung die allgemeine Wartezeit erfüllen wollten, waren aufgrund der Aberkennung der Kindererziehungszeiten mit Wirkung ab 01.07.2014 genötigt, mehr freiwillige Beiträge zu zahlen als geplant, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen.

Alternativ bestand lediglich die Möglichkeit der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bei Erreichen der Regelaltersgrenze; die Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI war nach Satz 3 Nummer 1 der Vorschrift ausgeschlossen. Nach § 210 Abs. 3 S. 3 SGB VI konnten die freiwilligen Beiträge jedoch nur zur Hälfte erstattet werden.

Diese Möglichkeit der nur hälftigen Erstattung empfanden betroffene Versicherte als ungerecht; mindestens ein Fall führte zur Einschaltung des Petitionsausschusses des Bundestages und zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung.

Voraussetzungen

§ 286g S. 1 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass den Versicherten Kindererziehungszeiten mit Bescheid festgestellt wurden und dieser Bescheid aufgrund der Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI zum 01.07.2014 (nach § 48 SGB X) aufgehoben wurde. Wurde der Feststellungsbescheid nach § 45 SGB X zurückgenommen, weil dieser bereits bei Erlass rechtswidrig war, berechtigt diese Bescheidrücknahme nicht zur Beitragserstattung nach § 286g SGB VI.

Nach Satz 1 Nummer 2 ist außerdem Voraussetzung für die Beitragserstattung, dass ohne die Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist. Es kommt nicht darauf an, dass die allgemeine Wartezeit zunächst erfüllt war und erst aufgrund der Aufhebung des Feststellungsbescheides über die Kindererziehungszeiten nicht mehr erfüllt ist. Auch wenn unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten und der freiwilligen Beiträge die Wartezeit noch nicht erfüllt war, berechtigt die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung der Kindererziehungszeiten zur Erstattung der freiwilligen Beiträge.

Die Vorschrift betrifft alle freiwilligen Beiträge, die nach dem 21.07.2009 gezahlt wurden. Vor dem 22.07.2009 gezahlte Beiträge werden von der besonderen Erstattungsmöglichkeit nicht erfasst; insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an, der sich nach § 6 RV-BZV bestimmt. Zwar werden in erster Linie freiwillige Beiträge für Zeiten ab August 2010 in Betracht kommen, da Versicherte im aktiven Beamtenverhältnis seit dem 11.08.2010 wegen Aufhebung des § 7 Abs. 2 SGB VI ohne Vorversicherung zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Es sind jedoch auch Fallgestaltungen denkbar, in denen von Beamten freiwillige Beiträge bereits ab 22.07.2009 gezahlt wurden. Das betrifft zum Beispiel Beamte, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit bezogen und deshalb bereits vor dem 11.08.2010 ohne Vorversicherung zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren.

Die Beitragserstattung setzt einen Antrag des Berechtigten voraus. Antragsberechtigt ist der Versicherte. Im Fall des Todes des Versicherten gilt § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI entsprechend.

Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.

Höhe der Erstattung

Abweichend von § 210 Abs. 3 S. 3 SGB VI werden die freiwilligen Beiträge in voller Höhe erstattet. Vor dem 22.07.2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden von § 286g SGB VI nicht erfasst und können nur nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 1a SGB VI nach Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift in hälftiger Höhe erstattet werden.

In der Zeit nach dem 30.06.2014 könnten die freiwilligen Beiträge nach § 210 Abs. 2 oder 3 SGB VI bereits zur Hälfte erstattet worden sein; eine Erstattung nach Absatz 1a war wegen Satz 3 Nummer 1 der Vorschrift ausgeschlossen. § 286g S. 3 SGB VI lässt auf Antrag insoweit die Erstattung der anderen Hälfte zu.

Rechtsfolgen der Erstattung

§ 286g SGB VI steht im Ergebnis einer Beitragserstattung zu Recht gezahlter Beiträge entsprechend § 210 SGB VI gleich - mit der Besonderheit, dass die freiwilligen Beiträge in voller und nicht in hälftiger Höhe erstattet werden. Die sonstigen Regelungen zur Beitragserstattung nach § 210 SGB VI sollen dagegen auch für die Erstattung nach § 286g SGB VI gelten. So bestimmt Satz 2, dass § 210 Abs. 5 SGB VI entsprechend gilt; also eine Erstattung ausgeschlossen ist, wenn bereits Leistungen aus den Beiträgen erbracht wurden, wobei die hälftige Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI keinen Ausschlussgrund darstellt.

Für die Verzinsung der Beitragserstattung nach § 286g SGB VI gilt § 44 SGB I.

§ 210 Abs. 6 SGB VI, wonach aus den erstatteten Zeiten keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können, gilt nach § 286 g S. 3 SGB VI entsprechend. Das gilt jedoch nur für die erstatteten freiwilligen Beiträge; andere rentenrechtliche Zeiten gehen durch die Erstattung nach § 286g SGB VI nicht unter.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

Die Vorschrift wurde zum 17.11.2016 eingeführt. Sie betrifft freiwillige Beiträge, die nach dem 21.07.2009 gezahlt wurden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 286g SGB VI