§ 279b SGB VI - aufgehoben zum 01.01.2025: Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
veröffentlicht am |
17.02.2025 |
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Änderung | Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz ist § 279b SGB VI zum 01.01.2025 aufgehoben. |
Stand | 22.01.2025 |
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Erstellungsgrundlage | § 279b SGB VI wurde zum 01.01.2025 aufgehoben. |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Schlüsselwörter |
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Inhalt der Regelung
Auch für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag zwischen der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167 SGB VI) und der Beitragsbemessungsgrenze. Die bisher in § 279b SGB VI enthaltene Vergünstigung des Mindestbeitrages (Ost) ist für Beitragszeiten ab 01.04.1999 entfallen. Von diesem Zeitpunkt an kann für die Anwartschaftserhaltung nur noch der bundeseinheitliche Mindestbeitrag gezahlt werden. Zum 01.01.2025 wurde § 279b SGB VI aufgehoben.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 279b SGB VI ergänzte bis zum 31.03.1999 § 167 SGB VI um beitrittsgebietsspezifische Sachverhalte.
Seit der Neufassung des § 279b SGB VI zum 01.04.1999 gelten auch für Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet keine Besonderheiten mehr bezüglich der Beitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Beitragszahlung.
Gesetzliche Regelung bis zum 31.03.1999
Die Vorschrift ermöglichte den freiwillig Versicherten im Beitrittsgebiet, unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrundlage von einem Siebtel der Bezugsgröße (Ost) für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der niedrigen Bemessungsgrundlage unter Renditegesichtspunkten wurde damit ausgeschlossen. Sofern Versicherte ein höheres Rentenniveau erreichen oder aufrechterhalten wollten, mussten sie Beiträge nach den Beitragsbemessungsgrundlagen des Vierten Kapitels des SGB VI, das heißt Beiträge zwischen dem Mindestbeitrag (West) und dem Höchstbeitrag (West), zahlen. § 228a SGB VI galt insoweit nicht.
Sinn und Zweck dieser Regelung war es, den gemäß § 7 SGB VI freiwillig Versicherten im Beitrittsgebiet, die bereits vor dem 01.01.1984 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erfüllt hatten, die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf diese Renten nach § 240 Abs. 2, § 241 Abs. 2 SGB VI durch Zahlung des wesentlich niedrigeren Mindestbeitrags (Ost) finanziell zu erleichtern.
Für die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Zahlung dieser niedrigeren Beiträge mussten die Versicherten vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet in den letzten zwölf Kalendermonaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres war für die freiwillige Versicherung § 279b SGB VI nicht mehr anzuwenden, sodass freiwillige Beiträge dann nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 167 SGB VI gezahlt werden durften.
Anwartschaftserhaltung auf Rente wegen Erwerbsminderung
Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit ab 01.01.1992 besteht auch im Beitrittsgebiet nur für Personen, die bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Beitrags- und Ersatzzeiten) nach § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt haben und bei denen jeder Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 und gegebenenfalls darüber hinaus bis einschließlich des Kalendermonats vor dem Beginn der freiwilligen Beitragszahlung mit Beiträgen oder einer Anwartschaftserhaltungszeit im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI belegt ist. Die Zeit bis 31.12.1991 dürfte regelmäßig zumindest durch den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gemäß § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI belegt sein.
Die Voraussetzung der Anwartschaftserhaltung war nicht mehr gegeben, sobald sich im Versicherungsverlauf eines Versicherten im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1991 eine Lücke von mindestens einem Kalendermonat ergab, welche nicht mehr mit einem Beitrag oder einer anderen Anwartschaftserhaltungszeit belegt werden konnte.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet
Die niedrigere Beitragsbemessungsgrundlage (Ost) kam nur für freiwillig Versicherte in Betracht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten.
Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach der Regelung des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Zur Bestimmung des Beitrittsgebietes war über § 18 Abs. 3 SGB IV Artikel 3 des Einigungsvertrages heranzuziehen.
Freiwillige Beiträge auf der Basis der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage (Ost) konnten zur Erhaltung der Anwartschaft nur für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet gezahlt werden.
Ein Verzug in die alten Bundesländer rechtfertigte die Zahlung des Mindestbeitrages (Ost) nicht mehr.
Verlegte der Versicherte im Laufe eines Kalendermonats seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet, konnte er für diesen Monat noch den Mindestbeitrag (Ost) zahlen.
Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragszahlung kam es nicht an.
Siehe Beispiel 1
Beiträge in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem 19.05.1990
Maßgebend ist der Zeitraum vom 01.05.1989 bis zum 30.04.1990. In diesen zwölf Kalendermonaten müssen im Beitrittsgebiet 12 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sein. Unerheblich war dabei, ob es sich um freiwillige oder Pflichtbeiträge handelte.
Ein für den Monat Mai 1990 gezahlter Beitrag zählt nicht mit.
Beachte:
Bei der Prüfung, ob für die zwölf Kalendermonate auch 12 Beiträge vorliegen, ist von den Beiträgen auszugehen, die vor der Anwendung des § 252a Abs. 2 letzter S. SGB VI (also vor der Verdrängung der Beitragszeiten durch Ausfalltage) vorhanden waren. Danach ist regelmäßig bei der Prüfung auf die im SV-Ausweis bescheinigten Beitragszeiten abzustellen.
Die ursprüngliche Auffassung, wonach es bei konsequenter Anwendung des § 252a Abs. 2 letzter S. SGB VI dazu kommen konnte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Verdrängung der Beitragszeiten nicht erfüllt waren, wurde aufgegeben.
Auch mit Beiträgen nach der Verordnung über freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947, die lediglich in Höhe von monatlich 3,00 Mark bis 12,00 Mark gezahlt worden sind, werden die Voraussetzungen erfüllt. § 279b SGB VI verlangt lediglich die Zahlung von Beiträgen im Beitrittsgebiet. Um solche handelt es sich aber fraglos bei den Beiträgen nach der Verordnung vom 28.01.1947. Dass derartige freiwillige Beiträge nur dann rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 248 SGB VI sind, wenn sie mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt wurden, hat keine Auswirkungen auf § 279b SGB VI. Die Schaffung des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI hatte ausschließlich leistungsrechtliche Gründe: Es sollen nur solche freiwilligen Beiträge zu dynamischen Leistungen führen, die in einer Höhe gezahlt worden sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte (vergleiche Begründung zu § 248 Abs. 3 SGB VI, BR-Drucksache 197/91, S. 125).
Nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Beiträge, die zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt wurden.
Das Belegungsgebot in der Zeit vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 war auch mit Kindererziehungszeiten nach § 56 in Verbindung mit § 249a SGB VI erfüllt.
Darüber hinaus galt die Belegung des Zeitraumes als erfüllt, wenn trotz bestehender Sozialpflichtversicherung Beiträge nur deshalb nicht gezahlt wurden, weil der Versicherte wegen eines in § 3 SVO vom 17.11.1977 aufgeführten Sachverhaltes von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit war.
Sachverhalte nach § 3 SVO waren folgende:
1. | Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, |
2. | Durchführung einer prophylaktischen Kur beziehungsweise einer Heil- oder Genesungskur der Sozialversicherung, |
3. | Quarantäne, |
4. | Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder beziehungsweise zur Betreuung der Kinder wegen vorübergehender Quarantäne für die Kinderkrippe oder den Kindergarten, |
5. | Freistellung von der Arbeit zur notwendigen Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten, |
6. | Schwangerschafts- und Wochenurlaub, |
7. | Bezug einer Mütterunterstützung, |
8. | vereinbarte unbezahlte Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 3 Wochen. |
Daraus resultierend erfüllten auch die pauschal ermittelten Arbeitsausfalltage (§ 252a Abs. 2 SGB VI) das Belegungsgebot. Es war daher unerheblich, ob diese zeitgleiche Pflichtbeiträge verdrängten.
Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine beitragsfreie staatliche Unterstützung vom Amt für Arbeit bezogen wurde (nur möglich im Zeitraum 01.01.1990 bis 30.06.1990), stellen ebenfalls einen Tatbestand für die erleichterte Erfüllung des Belegungsgebotes dar.
Behinderte im Beitrittsgebiet
Bezieher einer früheren Invalidenrente für Behinderte im Beitrittsgebiet, die bis 31.12.1983 eine Beitragszeit von 60 Kalendermonaten (auch über § 248 Abs. 2 SGB VI) zurückgelegt haben, sind berechtigt, während des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet freiwillige Beiträge gemäß § 279b SGB VI in Höhe von 1/7 der Bezugsgröße (Ost) zu zahlen. Mit der weiteren Beitragszahlung wird nach einer 20-jährigen Beitragszeit der Anspruch auf eine dynamische Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erworben (§ 44 Abs. 3 SGB VI) oder es besteht die Möglichkeit, die Neufeststellung einer bereits bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise einer Invalidenrente, die nach
§ 302a Abs. 1 S. 1 SGB VI ab 01.01.1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist, unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB VI zu beantragen.
Die im § 279b S. 1 Nr. 2 SGB VI geforderte 12-monatige Beitragszahlung vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 ist durch die fiktive Pflichtbeitragszeit des § 248 Abs. 2 SGB VI erfüllt.
Im Rahmen des § 248 Abs. 2 SGB VI sind „Versicherte“
- Personen, die im Beitrittsgebiet vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens einen Beitrag zur Sozialversicherung gezahlt haben oder
- Personen im Beitrittsgebiet, die ununterbrochen erwerbsunfähig waren, aber dennoch eine dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, für die sie wegen des Bezuges einer Invalidenrente nach § 15 Abs. 1 Buchst. a SVO beziehungsweise § 29 Abs. 1 Buchst. a VO-Staatliche Versicherung von der Zahlung ihres Beitragsanteils zur Sozialversicherung befreit waren oder
- Personen, die nach dem 31.12.1991 mindestens einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben beziehungsweise nach dem 31.12.1991, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres, einen wirksamen freiwilligen Beitrag zahlen. Durch die beabsichtigte Zahlung der freiwilligen Beiträge wird diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt.
Beitragsbemessungsgrundlage
Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Die Bezugsgröße (Ost) ist in § 18 Abs. 2 SGB IV geregelt.
Gesetzliche Regelung ab 01.04.1999
Durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) ist § 279b SGB VI mit Wirkung vom 01.04.1999 an geändert worden. Danach ist für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167 SGB VI) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die bisher in dieser Vorschrift enthaltene Vergünstigung des Mindestbeitrages Ost ist für Beitragszeiten ab 01.04.1999 entfallen. Von diesem Zeitpunkt an kann für die Anwartschaftserhaltung nur noch der einheitliche Mindestbeitrag gezahlt werden.
Der Mindestbeitrag Ost konnte - bei Erfüllung der bis zum 31.03.1999 geltenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - letztmalig für den Monat März 1999 gezahlt werden. Im Rahmen der Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 SGB VI ist zu beachten, dass für die Beiträge vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 der Beitragssatz von 20,3 % maßgebend war.
Beispiel 1: Gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet
(Beispiel zu Abschnitt 2.2) | |
gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet | bis 10.02.1997 |
gewöhnlicher Aufenthalt im Alt-Bundesgebiet | ab 11.02.1997 |
Der Versicherte wünschte am 20.03.1997 für die Monate Januar bis Dezember 1996 sowie für die Monate Januar bis Dezember 1997 die Zahlung freiwilliger Mindestbeiträge zur Anwartschaftserhaltung. Die sonstigen Voraussetzungen waren erfüllt. | |
Lösung: | |
Für den Versicherten bestand die Möglichkeit, die freiwilligen Beiträge wie folgt zu zahlen:
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Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) |
Inkrafttreten: 01.01.2025 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923 |
Durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes wird § 279b SGB VI ab 01.01.2025 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt gelten einheitliche Beitragsbemessungsgrundlagen im ganzen Bundesgebiet.
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
Inkrafttreten: 01.04.1999 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 |
Die besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung von Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet ist entfallen.
RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 |
§ 279b SGB VI in der Fassung bis 31.03.1999 regelte, dass freiwillig Versicherte im Beitrittsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrundlage von einem Siebtel der Bezugsgröße (Ost) für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen konnten.
Mit dieser Regelung wurde den freiwillig Versicherten im Beitrittsgebiet, die die nach §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI geforderten Voraussetzungen erfüllten, die Anwartschaftserhaltung für eine Rente wegen Erwerbsminderung finanziell erleichtert.