§ 3 SVO: Weiterbestehen der Pflichtversicherung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | § 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Bereinigung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik vom 30.01.2002 (BGBl. I S. 567), Verordnung vom 17.11.1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) |
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Inkrafttreten | 01.01.1978 |
Gültig bis | 06.02.2002 |
Version | 001.00 |
Die Sozialpflichtversicherung wird nicht unterbrochen durch Zeiten
a) | der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, |
b | der Durchführung einer prophylaktischen Kur bzw. einer Heil- oder Genesungskur der Sozialversicherung, |
c) | der Quarantäne, |
d) | der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder bzw. zur Betreuung der Kinder wegen vorübergehender Quarantäne für die Kinderkrippe oder den Kindergarten (nachfolgend Kindereinrichtungen genannt), |
e) | der Freistellung von der Arbeit zur notwendigen Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten, |
f) | des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs, |
g) | des Bezuges einer Mütterunterstützung, |
h) | der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 3 Wochen |