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§ 276 SGB VI: Übergangsregelungen für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.07.2020

Änderung

GRA wurde komplett überarbeitet

Dokumentdaten
Stand18.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 04.03.2020 in Kraft getreten am 01.01.2020
Rechtsgrundlage

§ 276 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 276 SGB VI verweist auf § 162 Nr. 3a SGB VI und § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, die weiterhin anzuwenden sind, wenn die Berufsaus-bildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 01.01.2020 begonnen wurde.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 276 SGB VI enthält eine Übergangsregelung zu § 162 Nr. 3a SGB VI und § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung.

Allgemeines

Die Vorschrift hatte bis zum 22.07.2017 die beitragspflichtigen Einnahmen sonstiger Versicherter geregelt und ist aufgehoben worden, da sie durch Zeitablauf keinen Anwendungsbereich mehr hatte.

§ 276 SGB VI wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.2020.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) wurde eine Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungen, die ab dem 01.01.2020 beginnen, eingeführt und geregelt, dass Auszubildende und Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte tragen, wie sie auch für Auszubildende in Betrieben gilt. Andernfalls stünden Auszubildende in einer ab dem 01.01.2020 begonnenen außerbetrieblichen Berufsausbildung bei der Netto-Ausbildungsvergütung besser als Auszubildende in Betrieben, die die Mindestausbildungsvergütung erhalten.

Um zu vermeiden, dass Auszubildende in außerbetrieblichen Berufsausbildungen, die ihre Ausbildung vor dem 01.01.2020 begonnen haben, ab 01.01.2020 die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte selbst tragen müssen und so eine niedrigere Netto-Ausbildungsvergütung als im Jahr 2019 erhalten, sollen Übergangsregelungen sicherstellen, dass für sie die bisherigen Regelungen zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum Abschluss ihrer Ausbildung weiter gelten.

Rechtslage bis 31.12.2019

Nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht trug der die Ausbildung durchführende Träger für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung die Sozialversicherungsbeiträge allein (§ 346 Abs. 1b SGB III, § 251 Abs. 4c SGB V, § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI).

Beitragspflichtige Einnahme von Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet wurden, war das Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung. Diese Regelung knüpfte an § 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI an. Betroffen waren Auszubildende, die zwar im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet wurden, die aber „nicht zur Berufsausbildung beschäftigt wurden“, weil keine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV vorlag. Eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wie für Auszubildende in betrieblicher Ausbildung nach § 162 Nr. 1 SGB VI sah § 162 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019 nicht vor.

Bei nach § 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI versicherungspflichtigen Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet wurden, waren die Beiträge für die Ausbildungsvergütung nach § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI von den Trägern der Einrichtung in voller Höhe zu zahlen. Dies galt auch, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325,00 EUR für Beschäftigte zur Berufsausbildung (§ 20 Abs. 3 SGB IV) überstieg.

Art. 1c des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 04.03.2020 (BGBl. I S. 437)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/16540

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 SGB VI wie folgt gefasst:

„§ 276 SGB VI Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung“.

§ 276 SGB VI wird wie folgt gefasst:

„§ 276 SGB VI Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 162 Nr. 3a SGB VI und § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“

Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 22.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

§ 276 SGB VI wurde mit Wirkung vom 22.07.2017 aufgehoben.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

In Absatz 2 wurde das Wort „Rehabilitation“ durch die Worte „der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, 11/5490

Die Sonderregelung des § 276 SGB VI zur Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI und nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI versicherte Personen wurde mit Wirkung ab 01.01.1992 in das SGB VI aufgenommen. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge entsprach damit vorübergehend dem bis 31.12.1991 geltenden Recht für die Zahlung von Beiträgen für Ausfallzeiten.

Recht bis zum 31.12.1991

Dem § 276 SGB VI vergleichbare Regelungen enthielten bis zum 31.12.1991 die §§ 112a, 112b AVG beziehungsweise 1385a, 1385b RVO.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 276 SGB VI