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§ 255b SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In der GRA wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand07.05.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 255b SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ermächtigt und verpflichtet die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

  • den zum 1. Juli eines jeden Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost)
  • sowie jeweils für die Jahre bis 2018 den endgültigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für das vergangene Kalenderjahr und den vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für das folgende Kalenderjahr

zu bestimmen. Die Werte der Anlage 10 für die Jahre bis 2018 sind das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum SGB VI zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet. Nach Vervielfältigung des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet mit dem maßgebenden Wert der Anlage 10 ergibt sich demnach das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Verordnungsermächtigungen des § 255b SGB VI ergänzen die Verordnungsermächtigungen des § 69 SGB VI.

Wie der aktuelle Rentenwert (Ost) zu bestimmen ist, ist im Einzelnen in den folgenden Vorschriften festgelegt:

§ 68 SGB VI,

§ 68a SGB VI,

§ 255a SGB VI und

§ 255d SGB VI.

Zum 01.07.2000 erfolgte die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts (Ost) abweichend von diesen Regelungen allein in Höhe eines Inflationsausgleichs. Gesetzlich geregelt war diese Anpassung in § 255c SGB VI in der Fassung bis 26.03.2001.

Nach dem Gesetz zur Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2004 (Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3013) wurde der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2004 nicht verändert. Auch zum 01.07.2006 blieb der aktuelle Rentenwert (Ost) nach dem Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2006 (Artikel 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 01.07.2006 vom 15.06.2006, BGBl. I S. 1304) unverändert.

Zum 01.07.2008 erfolgte die Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) mit dem Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 01.07.2008 unter Berücksichtigung der mit Artikel 1 dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen des SGB VI (RWBestG 2008, Artikel 2 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008, BGBl. I S. 1076).

Die Rentenanpassung in Höhe eines Inflationsausgleichs zum 01.07.2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007, AZ: 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07), da sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse gedient haben, einem Finanzierungsdefizit in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken.

Die aktuellen Rentenwerte (Ost) können den jeweiligen Rentenanpassungsverordnungen beziehungsweise Rentenwertbestimmungsverordnungen entnommen werden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) für die Zeit vom 01.01.1994 bis 30.06.1994 ergab sich jedoch aus § 2 der BSV 1994 (Beitragssatzverordnung 1994 vom 01.12.1993, BGBl. I S. 1987). Die bisher bestimmten aktuellen Rentenwerte (Ost) seit dem 01.07.1990 sind unter Aktuelle Werte "Aktueller Rentenwert" in der Spalte „neue Bundesländer“ aufgelistet. Die nach der Verordnungsermächtigung des § 255b Abs. 2 SGB VI für die Jahre bis 2018 bestimmten Umrechnungswerte und vorläufigen Umrechnungswerte werden jeweils in die Anlage 10 zum SGB VI eingestellt.

Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) (Absatz 1)

Rentenbeträge oder Rententeilbeträge, die aus Entgeltpunkten (Ost) ermittelt worden sind, werden jährlich zum 1. Juli angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird (§ 254c SGB VI). Die Bundesregierung ist ermächtigt und verpflichtet, den zum 1. Juli maßgebenden neuen aktuellen Rentenwert (Ost) mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei ist sie inhaltlich an die Regelungen des § 255a SGB VI in Verbindung mit §§ 68, 68a, 255d SGB VI gebunden, in denen im Einzelnen festgelegt ist, wie der neue aktuelle Rentenwert (Ost) zu ermitteln ist. Die Bestimmung soll bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres, also dem letzten Tag vor der Rentenanpassung, erfolgen.

Von 2007 bis 2017 musste bei den Rentenanpassungen im Beitrittsgebiet neben dem neuen aktuellen Rentenwert (Ost) auch der neue Ausgleichsbedarf (Ost) bestimmt werden. Hierfür galten die Regelungen in § 68a SGB VI in Verbindung mit § 255a Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2017. Auf die Rentenanpassung selbst wirkte sich der Ausgleichsbedarf (Ost) allerdings erst ab dem Jahr 2011 aus (siehe § 255g Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 21.04.2015).

Die Verschiebung des Termins für die Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) vom 31. März auf den 30. Juni des jeweiligen Jahres ab dem Jahr 2012 verdeutlicht die Erwartung des Gesetzgebers, dass die Rentenversicherungsträger mit der Umsetzung der Rentenwertbestimmungsverordnungen schon vor ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt beginnen. Denn die mehr als 20 Millionen Rentner können ihre Rentenanpassungsmitteilungen nur dann rechtzeitig erhalten, wenn mit den Vorarbeiten für die Rentenanpassung jeweils schon im April und mit dem Versand der Mitteilungen jeweils schon Anfang Juni begonnen wird.

Die bisher bestimmten aktuellen Rentenwerte (Ost) seit dem 01.07.1990 sind unter Aktuelle Werte "Aktueller Rentenwert" in der Spalte „neue Bundesländer“ aufgelistet.

Notwendige Bestimmung von Umrechnungswerten im Beitrittsgebiet für die Jahre bis 2018 (Absatz 2)

Die - endgültigen und vorläufigen - Durchschnittsentgelte werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung benötigt. Sowohl das Durchschnittsentgelt als auch das vorläufige Durchschnittsentgelt werden in die Anlage 1 zum SGB VI eingestellt.

Die aus den Werten im alten Bundesgebiet ermittelten Durchschnittsentgelte gelten aber auch im Beitrittsgebiet, in dem zurzeit noch ein niedrigeres Lohnniveau als im alten Bundesgebiet besteht. Damit die im Beitrittsgebiet erzielten niedrigeren Arbeitsverdienste für den Vergleich mit den Durchschnittsentgelten (West) hochgewertet werden können, bedarf es der Festlegung eines Umrechnungswertes (siehe § 256a SGB VI). Dieser Umrechnungswert wird in die Anlage 10 zum SGB VI eingestellt und entspricht für die Jahre bis 2018 dem Verhältniswert des Durchschnittsentgelts (West) zum Durchschnittsentgelt (Ost). Die Verordnungsermächtigung des § 255b Abs. 2 SGB VI zur Bestimmung der Werte in der Anlage 10 zum SGB VI gilt aufgrund der Änderung der Vorschrift zum 01.01.2018 mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz nur noch für die Jahre bis 2018.

Für die Zeit von 2019 bis 2024 ergeben sich die maßgebenden Werte der Anlage 10 zum SGB VI unmittelbar aus Artikel 1 Nummer 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes. Mit den von Jahr zu Jahr sinkenden Werten wird die Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsverdienste spiegelbildlich zur schrittweisen Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert abgeschmolzen. Ab dem Jahr 2025 entfällt die Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsverdienste vollständig, so dass für die Jahre ab 2025 keine Umrechnungswerte mehr erforderlich sind.

Die Umrechnungswerte für die Jahre ab 1990 und die vorläufigen Umrechnungswerte für die Jahre ab 1991 sind auch unter Aktuelle Werte 'Umrechnungswerte für die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets' aufgelistet.

Umrechnungswert für das vergangene Kalenderjahr

Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift ist die Bundesregierung ermächtigt und verpflichtet, zum Ende eines jeden Kalenderjahres den Wert der Anlage 10 zum SGB VI für das vergangene Kalenderjahr zu bestimmen. Die Werte der Anlage 10 sind das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum SGB VI zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet (vergleiche hierzu § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 255a Abs. 2 SGB VI beziehungsweise § 255a Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2017). Die jeweilige Bruttolohnentwicklung im vergangenen Kalenderjahr wird anhand von Unterlagen des Statistischen Bundesamtes ermittelt, muss allerdings um die dort erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d SGB II beziehungsweise nach § 16 Abs. 3 SGB II in der Fassung bis 31.12.2008 („Zusatzjobs“) bereinigt werden (siehe GRA zu § 69 SGB VI, Abschnitt 1.1, Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006). Die Verordnung soll bis zum 31. Dezember eines laufenden Jahres erlassen werden.

Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift legt fest, dass der (endgültige) Umrechnungswert für das vergangene Kalenderjahr letztmals für das Jahr 2018 durch Rechtsverordnung zu bestimmen ist. Dieser Wert wird sich aus der bis zum 31.12.2019 zu erlassenden Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 ergeben.

Vorläufiger Umrechnungswert für das folgende Kalenderjahr

Die Bundesregierung bestimmt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift zum Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI (vergleiche Abschnitt 3.1). Dies soll ebenfalls bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Der vorläufige Umrechnungswert ergibt sich, indem das vorläufige Durchschnittsentgelt für das folgende Kalenderjahr in den alten Bundesländern durch das entsprechende vorläufige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet geteilt wird. Dabei errechnen sich die jeweiligen vorläufigen Durchschnittsentgelte, indem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat (siehe § 69 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift legt fest, dass der vorläufige Umrechnungswert für das folgende Kalenderjahr letztmals für das Jahr 2018 durch Rechtsverordnung zu bestimmen ist. Dieser Wert ergibt sich aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018.

Für die Jahre ab 2019 werden vorläufige Umrechnungswerte in der Anlage 10 zum SGB VI nicht mehr benötigt (vergleiche § 256a Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019).

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten:01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) sind mit Wirkung ab 01.01.2018 (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes) im Absatz 1 der Vorschrift die Wörter „und den Ausgleichsbedarf (Ost)“ gestrichen worden. Mit der Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert ist eine Bestimmung des Ausgleichsbedarfs (Ost) für die Zeit ab 01.07.2018 nicht mehr erforderlich.

Ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2018 ist im Absatz 2 folgender Satz angefügt worden: „Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.“ Für die Jahre ab 2019 sind die Werte der Anlage 10 zum SGB VI nicht mehr mittels Rechtsverordnung zu bestimmen. Für die Zeit von 2019 bis 2024 ergeben sich die maßgebenden Werte unmittelbar aus Artikel 1 Nummer 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes. Ab dem Jahr 2025 entfällt die Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsverdienste vollständig, so dass für die Jahre ab 2025 keine Werte der Anlage 10 zum SGB VI mehr erforderlich sind.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764

Durch Artikel 4 Nummer 20 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist im Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2012 (Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes) der dem Verordnungsgeber eingeräumte zeitliche Rahmen für die Bestimmung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts (Ost) und des Ausgleichsbedarfs (Ost) erweitert worden. Die Bestimmung der zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden neuen Werte soll nunmehr bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres erfolgen. Bisher sollte die Bestimmung bereits bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen. Der bisherigen Vorgabe konnte der Verordnungsgeber jedoch nicht genügen, weil die für die Anwendung der Rentenanpassungsformel notwendigen Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund immer erst frühestens im März eines Jahres vorliegen. Die Rentenwertbestimmungsverordnungen wurden demzufolge auch vor dem Jahr 2012 jeweils erst im Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Praxis soll durch die Erweiterung des zeitlichen Rahmens für den Verordnungsgeber legitimiert werden.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.03.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 67 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurden zum 01.03.2007 (Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes) in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort „Rentenwert (Ost)“ die Wörter „und den Ausgleichsbedarf (Ost)“ eingefügt.

Von 2007 bis 2017 musste damit bei den Rentenanpassungen im Beitrittsgebiet neben dem neuen aktuellen Rentenwert (Ost) aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit auch der neue Ausgleichsbedarf (Ost) bestimmt werden. Auf die Rentenanpassung selbst wirkte sich der Ausgleichsbedarf (Ost) allerdings erst ab dem Jahr 2011 aus (siehe § 255g Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 21.04.2015).

2. SGB VI-ÄndG vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659)

Inkrafttreten: 08.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3697

Durch Artikel 1 Nummer 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) wurden zum 08.05.1996 (Artikel 2 des Gesetzes) in Absatz 1 die Worte „zur Aufrechterhaltung des in § 255a Abs. 2 bestimmten Verhältnisses zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforderlichen“ durch die Worte „zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden“ ersetzt und nach dem Wort „(Ost)“ die Worte „und den Termin für seine Veränderung“ gestrichen und Satz 2 angefügt.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 255a Abs. 2 SGB VI hatten diese Änderungen zur Folge, dass seit dem 01.07.1996 auch im Beitrittsgebiet zum 1. Juli eines jeden Jahres, also einmal jährlich eine Rentenanpassung durchzuführen ist. In der Zeit vom 01.01.1992 bis einschließlich 01.01.1996 gab es im Beitrittsgebiet jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eine Rentenanpassung (Ost). Die flexiblen Anpassungstermine nach § 255b Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 07.05.1996 gaben der Bundesregierung die Möglichkeit, auf die stärkere Lohnzuwachsrate in den neuen Bundesländern zeitnah zu reagieren.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.08.1991

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 390/91

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 69 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) in das SGB VI eingefügt worden. Sie ist gemäß Artikel 42 Absatz 8 RÜG bereits zum 01.08.1991 in Kraft getreten, um die rechtzeitige Verabschiedung der hier vorgesehenen Rechtsverordnungen sicherzustellen.

Durch die Verpflichtung zum Erlass der Rechtsverordnungen sollte die Rentenanpassung aus dem politischen Tagesgeschäft herausgenommen und der Einflussnahme durch die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien entzogen werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 255b SGB VI