§ 255b SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
09.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.08.1991 |
Gültig bis | 07.05.1996 |
Version | 002.00 |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zur Aufrechterhaltung des in § 255a Abs. 2 bestimmten Verhältnisses zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforderlichen aktuellen Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Veränderung zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
1. | für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10 |
2. | für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10 |
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen.