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§ 253a SGB VI: Zurechnungszeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.01.2020

Änderung

Die GRA ist aufgrund von Beratungsergebnissen der AGFAVR überarbeitet worden. Die ehemaligen Abschnitte 5 und 6 sowie die dazugehörigen Beispiele wurden wegen Relevanzmangels entnommen.

Dokumentdaten
Stand07.01.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 253a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift ersetzt die mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz ab 01.01.2018 in Kraft gesetzten Regelungen zur schrittweisen Verlängerung der Zurechnungszeit in einem neuen Übergangszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030.

Nach Absatz 1 endet die Zurechnungszeit bei Rentenbeginn beziehungsweise Tod der Versicherten im Jahr 2018 mit 62 Jahren und drei Monaten. Insoweit gilt weiterhin die durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführte Rechtslage.

Bei Rentenbeginn beziehungsweise Tod der Versicherten im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit nach Absatz 2 in einem Schritt bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten verlängert.

Anschließend wird die Zurechnungszeit nach Absatz 3 schrittweise im gleichen Zeitraum wie die Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 235 SGB VI bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit beginnt im Jahr 2020 mit einer Anhebung um einen Monat. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend bis zum Jahr 2027 ebenfalls einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird um jeweils zwei Monate je Kalenderjahr angehoben. Bei einem Rentenbeginn oder Tod der Versicherten nach dem Jahr 2030 endet die Zurechnungszeit gemäß § 59 SGB VI mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.

Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass die durch die Zurechnungszeit unterstellte Zeit der Weiterarbeit stets dann endet, wenn die Versicherten des jeweiligen Geburtsjahres – auch unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI – die Regelaltersgrenze erreichen.

Absatz 5 begrenzt die Zurechnungszeit in einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatte.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 253a SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 59 SGB VI.

Schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit

Nach der Übergangsregelung des § 253a SGB VI wirkt sich die Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 SGB VI) in der Übergangszeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 nicht in vollem Umfang aus.

Betroffen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten, die vor dem 01.01.2031 beginnen, beziehungsweise Hinterbliebenenrenten, bei denen Versicherte vor dem 01.01.2031 verstorben sind.

Bei Rentenbeginn beziehungsweise Tod der Versicherten im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit entsprechend § 253a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2018 mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten. Bei Rentenbeginn beziehungsweise Tod der Versicherten im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit in einem Schritt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verlängert. Anschließend wird die Zurechnungszeit schrittweise im gleichen Zeitraum wie die Anhebung der Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit beginnt im Jahr 2020 mit einer Anhebung um einen Monat. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend bis zum Jahr 2027 ebenfalls einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird um jeweils zwei Monate je Kalenderjahr angehoben. Bei einem Rentenbeginn oder Tod der Versicherten nach dem Jahr 2030 endet die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.

Für den Fall, dass eine Hinterbliebenenrente nach dem 31.12.2018 beginnt, der Versicherte jedoch vor dem 01.01.2018 verstorben ist und bis zu seinem Tod weder eine Altersrente noch eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 62. Lebensjahr (siehe AGFAVR 2/2019, TOP 3). Hatte der Versicherte in diesem Fall eine Altersrente bezogen oder zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, gelten daneben die Einschränkungen des § 59 Abs. 3 SGB VI und des § 253a Abs. 5 SGB VI (siehe Abschnitte 3 und 4).

Bei befristeten Renten wegen voller Erwerbsminderung, die nach § 101 Abs. 1a SGB VI ausnahmsweise vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen, ist für die Bestimmung der Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI in Verbindung mit § 253a SGB VI der taggenaue Rentenbeginn maßgebend.

Begrenzung der Zurechnungszeit

Das Ende der Zurechnungszeit bestimmt sich in der Übergangzeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 zunächst nach den Festlegungen in § 253a Abs. 1 bis 3 SGB VI (siehe Abschnitt 2).

Ungeachtet dieser Festlegungen endet die Zurechnungszeit nach Absatz 4 der Vorschrift jedoch spätestens dann, wenn die Versicherten des jeweiligen Geburtsjahres – auch unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI – die Regelaltersgrenze erreichen (siehe GRA zu § 235 SGB VI, Abschnitte 8 bis 10).

Nach Absatz 5 der Vorschrift wird die Zurechnungszeit bei einer Hinterbliebenenrente nur insoweit berücksichtigt, wie sie in einer vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine solche Rente hatte. Damit endet die Zurechnungszeit in der nachfolgenden Hinterbliebenenrente mit dem Ende der in der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigten Zurechnungszeit. Mit der Zurechnungszeit in der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Versicherte so gestellt, als hätten sie bis zu einem bestimmten Lebensalter weiter gearbeitet. Von daher wäre es nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der – abgeleiteten – Hinterbliebenenrente Zurechnungszeiten bis zu einem gegebenenfalls wesentlich höheren Lebensalter anzurechnen als dem Lebensalter, bis zu welchem den Versicherten selbst Zurechnungszeiten in der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurden.

Die Begrenzung der Zurechnungszeit in einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente ist mangels einschränkender Regelung unabhängig vom Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorzunehmen, also auch dann, wenn die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2019 begonnen hat. Auch beim Tod von Versicherten nach dem 31.12.2030 ist neben § 59 SGB VI weiterhin § 253a Abs. 5 SGB VI anzuwenden, wenn die vorangegangene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2031 begann. Der Regelungsbereich des § 253a Abs. 5 SGB VI entfällt erst dann, wenn nur noch Erwerbsminderungsrenten mit einer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr zu leisten sind.

Die Begrenzung des § 253a Abs. 5 SGB VI gilt auch in Fällen, in denen eine Invalidenrente nach § 307a SGB VI umgewertet wurde und nun wegen § 307a Abs. 6 S. 2 SGB VI nicht die sich aus der Umwertung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen sind. Eine Zurechnungszeit ist hingegen nicht nach § 253a Abs. 5 SGB VI zu begrenzen, wenn ausschließlich eine nach Art. 2 RÜG berechnete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wurde.

Ausschluss der Zurechnungszeit

Eine Zurechnungszeit ist bei einer Hinterbliebenenrente nach § 59 Abs. 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen, wenn der Versicherte eine Altersrente bezogen hat (vergleiche GRA zu § 59 SGB VI, Abschnitt 4). Dies gilt uneingeschränkt auch für Rentenzugänge in der bis zum 31.12.2030 währenden Übergangszeit, denn die Übergangsvorschrift des § 253a SGB VI enthält bei vorherigem Bezug einer Altersrente keine von der Grundregel des § 59 Abs. 3 SGB VI abweichende Regelung.

So wird für alle Rentenzugänge – in der Übergangszeit und danach – vermieden, dass in Fällen, in denen eine Hinterbliebenenrente einer (vorgezogenen) Altersrente folgt, Wertungswidersprüche zwischen Altersrente und Hinterbliebenenrente entstehen. Wurde bereits eine Altersrente bezogen, würde eine sich anschließende Hinterbliebenenrente im Ergebnis ihren Charakter als aus der Versichertenrente abgeleitete Rente verlieren, wenn eine Zurechnungszeit bei der Hinterbliebenenrente angerechnet würde.

Eine Zurechnungszeit ist in der nachfolgenden Hinterbliebenenrente auch dann ausgeschlossen, wenn die Altersrente bereits vor dem Monat des Todes weggefallen war, denn für den Regelfall wird mit Bezug einer Altersrente von einer abgeschlossenen Erwerbsbiografie ausgegangen. Diese Annahme trifft zwar zum Beispiel für die Fälle nicht zu, in denen neben der Altersrente eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird und zusätzliche Beitragszeiten erworben werden, dies rechtfertigt jedoch nicht, dass bei einer weggefallenen Altersrente wegen zu hohen Hinzuverdienstes anders verfahren wird als bei einer bis zum Tod bezogenen Altersrente, die aufgrund von Hinzuverdienst als Teilrente zu leisten war.

Mehrere Renten vor Vollendung des 67. Lebensjahres

Tritt vor Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten zu einer Rente mit Zurechnungszeit eine weitere Rente mit Zurechnungszeit hinzu oder folgt auf eine Rente mit Zurechnungszeit eine weitere solche Rente, wird der Umfang der Zurechnungszeit bei der weiteren Rente in der Regel so bestimmt, als ob zuvor noch keine Rente mit Zurechnungszeit bezogen worden wäre. Die in der bisherigen Rente berücksichtigte Zurechnungszeit wird unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI zu einer Anrechnungszeit.

Eine Ausnahme enthält allerdings § 253a Abs. 5 SGB VI. Danach wird die Zurechnungszeit bei einer Hinterbliebenenrente nur insoweit berücksichtigt, wie sie in einer vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine solche Rente hatte (siehe Abschnitt 3).

Zurechnungszeit und ruhegehaltfähige Dienstzeit

Unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 4 SGB VI bleibt die nach § 253a SGB VI bestimmte Zurechnungszeit bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 ff. SGB VI unberücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentrifft, die bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis ruhegehaltfähig sind. Im Einzelnen wird hierzu auf die GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 6 verwiesen.

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 425/18 und BT-Drucksache 19/4668

§ 253a SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) mit Wirkung ab 01.01.2019 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) neu gefasst worden. Innerhalb einer bis zum 31.12.2030 verlängerten Übergangszeit wird die Zurechnungszeit schrittweise erneut verlängert, nunmehr bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Darüber hinaus wird geregelt, dass die Zurechnungszeit grundsätzlich mit der jeweiligen individuellen Regelaltersgrenze enden muss (Absatz 4) und dass die Zurechnungszeit bei einer Hinterbliebenenrente nur insoweit zu berücksichtigen ist, wie sie in einer vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine solche Rente hatte (Absatz 5).

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

Durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) war mit Wirkung ab 01.01.2018 (Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes) mit dem § 253a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2018 erneut eine Übergangsregelung zum § 59 SGB VI geschaffen worden, die in der Zeit von 2018 bis 2023 eine schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit vorsah. Bei einem Rentenbeginn oder Tod der Versicherten ab dem Jahr 2024 sollte die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 65. Lebensjahres enden.

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/909 und 18/1489

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) zum 01.07.2014 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) aufgehoben. Sie war durch Zeitablauf entbehrlich geworden.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurde § 253a SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 und des Korrekturgesetzes mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben.

Dafür wurde die Vorschrift in abgewandelter Form durch Artikel 1 Nummer 47 EM-ReformG in das SGB VI eingefügt und trat am 01.01.2001 in Kraft (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes). Nunmehr wurde bei einem Rentenbeginn vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2003 der Umfang der anzurechnenden Zurechnungszeit in der Zeit vom vollendeten 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr der Versicherten schrittweise und in Abhängigkeit vom jeweiligen Rentenbeginn von einem Drittel bis zum vollen Umfang erhöht. Die Schritte ergaben sich aus der Anlage 23 zum SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 und korrespondierten mit der ebenfalls schrittweisen Einführung des Rentenabschlags bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes (§ 264c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007).

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999 beziehungsweise 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 2 Nummer 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) sollte der Zeitraum für die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes) um ein Jahr bis zum 31.12.2003 verschoben werden.

Das ursprünglich zum 01.01.2000 vorgesehene Inkrafttreten des so geänderten § 253a SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) sollte durch Artikel 1 § 1 des Korrekturgesetzes auf den 01.01.2001 verschoben werden. Diese Fassung der Vorschrift wäre allerdings nur dann zum 01.01.2001 in Kraft getreten, wenn durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) geschehen - nicht etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/8011 und 13/8671

Durch Artikel 1 Nummer 90 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) sollte die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) in das SGB VI eingefügt werden.

Nach dieser Vorschrift sollte bei einem Rentenbeginn vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 der Umfang der anzurechnenden Zurechnungszeit in der Zeit vom vollendeten 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr des Versicherten schrittweise von einem Drittel auf zwei Drittel erhöht werden. Die Schritte sollten in der Anlage 23 zum SGB VI festgelegt werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 253a SGB VI