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§ 211 SGB VI: Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.10.2021

Änderung

Für Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen wurde ein neuer Abschn. 3.7 eingefügt

Dokumentdaten
Stand14.04.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 in Kraft getreten am 01.01.2016
Rechtsgrundlage

§ 211 SGB VI

Version005.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0139

  • 1830

  • 1880

  • 1990

Inhalt der Regelung

Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung (§ 26 SGB IV) ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig (§§ 126 ff. SGB VI). § 211 S. 1 SGB VI ermöglicht es den Rentenversicherungsträgern, mit den Einzugsstellen und den Leistungsträgern eine andere Zuständigkeit zu vereinbaren. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die dem Beitrag zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage die Grundlage für die Errechnung des Erstattungsbetrages. Der Rentenversicherungsträger ist gemäß Satz 3 von der Einzugsstelle beziehungsweise dem Leistungsträger elektronisch über die Erstattung zu benachrichtigen.

Ergänzende/Korrespondierende Regelungen

Diese Vorschrift steht in Verbindung mit der Regelung des § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV, welche die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge enthält und der des § 202 SGB VI als Sonderregelung, die die Verwendung irrtümlich gezahlter Pflichtbeiträge bestimmt. § 211 SGB VI ergänzt die Vorschriften des Dritten Kapitels zur Zuständigkeit (§§ 126 ff. SGB VI).

Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages sind folgende Vorschriften zu berücksichtigen:

Allgemeines

Grundsätzlich hat Derjenige Beträge an den Zahlenden zurückzugeben, dem sie zu Unrecht zugeflossen sind. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge ist deshalb grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Bei dem über die Einzugsstelle gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den von den Leistungsträgern direkt gezahlten Beiträgen bietet es sich für die meisten Fälle jedoch an, dass die Erstattungsempfänger ihre Ansprüche direkt von der Einzugsstelle beziehungsweise vom Leistungsträger erhalten. Dieser Möglichkeit bietet § 211 S. 1 SGB VI die gesetzliche Grundlage.

Zurzeit gibt es vier Vereinbarungen nach § 211 S. 1 SGB VI.

Diese betreffen die Erstattung

  • zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung (Abschnitt 3.1),
  • zu Unrecht gezahlter Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Abschnitt 3.2),
  • zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Abschnitt 3.3) sowie
  • zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Leistungen nach dem SGB III (Abschnitt 3.4).

Für die Erstattung anderer Beiträge existieren zwar keine Vereinbarungen, es wurden jedoch Absprachen mit den an der Beitragszahlung beteiligten Stellen getroffen (Abschnitt 3.5).

Abgrenzung der Zuständigkeit

Grundsätzlich ist der Rentenversicherungsträger für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge zuständig. Die Erstattung erfolgt gemäß § 211 S. 1 SGB VI jedoch durch

1.die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist (§ 27 Abs. 2 und 3 SGB IV) und die Beiträge vom Rentenversicherungsträger noch nicht beanstandet worden sind,
2.den Leistungsträger,

wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen beziehungsweise den Leistungsträgern vereinbart haben. In den folgenden Abschnitten ist die Zuständigkeit im Einzelnen erläutert.

Beiträge für eine abhängige Beschäftigung

Die Gemeinsamen Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer abhängigen Beschäftigung (im Folgenden: Gemeinsame Grundsätze) regeln das Verfahren der Erstattung zu Unrecht entrichteter Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Nach Abschnitt 3.1 dieser Gemeinsamen Grundsätze soll der Arbeitgeber den Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen gegen seine laufende Beitragsschuld aufrechnen, wenn

  • Beiträge in voller Höhe zu Unrecht gezahlt wurden und der Beginn des Erstattungszeitraumes nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegt
  • oder Beiträge zu hoch entrichtet wurden und die Beitragszahlung nicht länger als 24 Kalendermonate zurückliegt. Beruht die Beitragszahlung darauf, dass Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt gezahlt worden sind, so ist eine Aufrechnung der Beiträge ausgeschlossen, wenn der überhöhte Betrag der Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten (zum Beispiel Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung des Übergangsgeldes) zu Grunde gelegt wurde.

Ist die Aufrechnung durch den Arbeitgeber zulässig, macht er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, ist die Einzugsstelle unter den Voraussetzungen des Abschnitts 3.2 der Gemeinsamen Grundsätze grundsätzlich zur Verrechnung berechtigt, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV verjährt ist.

Ist eine Auf- oder Verrechnung nach den Gemeinsamen Grundsätzen nicht zulässig oder wird sie nicht vorgenommen, ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Erstattungsantrag zu stellen.

Nach Abschnitt 4.3.1 der Gemeinsamen Grundsätze ist die Einzugsstelle grundsätzlich für die Bearbeitung des Erstattungsantrages zuständig. Dies gilt jedoch nicht, wenn

a)

seit dem Beginn des Erstattungszeitraumes Leistungen beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind (Leistungen im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV sind die Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9 bis 32 SGB VI sowie Rentenleistungen),

Ausnahme: Dies gilt nicht für Rentenversicherungsbeiträge, die für Zeiten nach Beginn einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wurden und der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI nicht erklärt hat und daher Pflichtbeiträge nicht zu zahlen waren,

b)die Beiträge aufgrund der irrtümlichen Pflichtbeitragszahlung gemäß § 202 S. 1 SGB VI als freiwillige Beiträge gelten oder für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nach § 202 S. 2 SGB VI nachgezahlt werden sollen,
c)die Beiträge dem Beanstandungsschutz des § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IV unterliegen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet (stellt der Versicherte den Antrag auf Erstattung, kann der Verzicht auf den Beanstandungsschutz unterstellt werden),
d)der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist (§ 27 Abs. 2 SGB IV),
e)ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers vorliegt,
f)die Beiträge für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wurden und nicht nach Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rentenversicherungspflicht beantragt wurde oder
g)die Beiträge nach § 28e Abs. 1 SGB IV als zur Rentenversicherung gezahlt gelten.

Liegt ein Sachverhalt nach Buchstaben a) bis g) vor, ist der aktuell kontoführende Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Erstattungsantrages zuständig.

Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist in jedem Fall, auch in den Fällen, in denen die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gegeben ist, bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen. Diese hat vor Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger den Antrag inhaltlich und rechnerisch zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Die Weiterleitung des Erstattungsantrags an den zuständigen Rentenversicherungsträger soll innerhalb von vier Wochen erfolgen.

Erstattet die Einzugsstelle unter Missachtung der Vereinbarung zu Unrecht gezahlte Beiträge, obwohl kein Erstattungsanspruch besteht, hat der Rentenversicherungsträger einen Schadensersatzanspruch nach § 28r SGB IV gegenüber der Einzugsstelle. Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt der Verjährungsregelung nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.10.2006, AZ: L 9 KR 104/03, RVaktuell 2007, 280).

Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

Zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Pflegekassen wurde erstmals zum 01.07.2005 eine Vereinbarung nach § 211 S. 1 SGB VI getroffen, die dann durch die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung vom 28.12.2009 abgelöst wurde. Obwohl in den Vereinbarungen von Verrechnung die Rede war, handelte es sich um eine Aufrechnung, wenn die Pflegekasse ihren Erstattungsanspruch gegen ihre laufende Monatsabrechnung geltend machte. Bei der Aufrechnung stehen sich - wie hier - die Ansprüche von Gläubiger und Schuldner gegenüber; die Verrechnung ist dagegen eine Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit der Ansprüche (vergleiche § 52 SGB I, § 28 Nr. 1 SGB IV).

Seit dem 01.01.2017 erfassen die Gemeinsamen vom 01.08.2016 auch die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.

Allen diesen Erstattungsgrundsätzen war gemein, dass sich die Pflegekassen grundsätzlich zunächst an den Rentenversicherungsträger zu wenden hatten, wenn sie davon ausgingen, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung seien zu Unrecht gezahlt worden. Erst nach Zustimmung des Rentenversicherungsträgers durfte dann die Pflegekasse die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge gegen laufend zu zahlende Beiträge zur Rentenversicherung aufrechnen.

Das Erstattungsverfahren für zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen wird zum 01.09.2018 grundlegend geändert. Nach den Gemeinsamen vom 30.11.2017 können die Pflegekassen jetzt zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge grundsätzlich ohne Einbindung des Rentenversicherungsträgers aufrechnen, indem sie die entsprechenden Beitragsmeldungen stornieren. Der Rentenversicherungsträger schließt aus der Stornierung einer Meldung, dass die der Meldung zugrunde liegenden Beiträge gegen zu zahlende Beiträge zur Rentenversicherung für andere Pflegepersonen aufgerechnet wurden.

Soweit der Rentenversicherungsträger bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung im Nachhinein feststellt, dass die Aufrechnung aufgrund eines Erstattungsausschlusses nach § 26 Abs. 2 SGB IV unzulässig war, informiert er die Pflegekasse über die zu Unrecht vorgenommene Aufrechnung. Die Pflegekasse hat dann eine neue Beitragsmeldung abzugeben. Nach Eingang der Neumeldung erteilt der Rentenversicherungsträger gegenüber der Pflegeperson einen Beanstandungsbescheid über die zu Unrecht gezahlten Beiträge. Für die Beitragszahlung hat die Pflegekasse die nächste Monatsabrechnung entsprechend zu erhöhen. Bei einer erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung veranlassten Beitragszahlung findet § 24 SGB IV Anwendung.

In folgenden Fällen hat sich die Pflegekasse vor einer Aufrechnung zunächst mit der Aufforderung zur Beanstandung der zu Unrecht gezahlten Beiträge an den Renten-versicherungsträger zu wenden:

a) wenn der Rentenversicherungsträger bei einem streitigen Sachverhalt auch für die Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht und/oder über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen zuständig ist,

b) soweit der Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV verjährt ist.

Beanstandet der Rentenversicherungsträger zu Unrecht gezahlte Beiträge für Pflegepersonen, ist eine Aufrechnung durch die Pflegekasse erst nach Eintritt der Bestandskraft des Beanstandungsbescheides zulässig, wobei die Beanstandung einer unrechtmäßigen Beitragszahlung durch den Rentenversicherungsträger auch ohne vorherige Aufforderung der Pflegekasse möglich ist (zum Beispiel in Fällen des § 22 Abs. 2 SGB IV).

Für die Aufrechnung ist die Meldung für den Zeitraum der Beanstandung zu stornieren. Sofern für einen gemeldeten Zeitraum eine Beanstandung zu Unrecht gezahlter Beiträge nur für einen Teilzeitraum erfolgt oder die Erstattung wegen § 26 Abs. 2 SGB IV nur für einen Teilzeitraum möglich ist, ist die Aufrechnung nur für diesen Teilzeitraum möglich. Die bisherige Meldung für den Gesamtzeitraum ist zu stornieren und der von der Beanstandung ausgeschlossene Zeitraum oder der Zeitraum des Erstattungsausschlusses neu zu melden.

Sind weitere zahlungspflichtige Stellen (zum Beispiel eine Beihilfestelle oder bei Additionspflege eine weitere Pflegekasse) an der Beitragstragung beteiligt, informiert die Pflegekasse diese Stellen von der Aufrechnung der Beitragsanteile.

Verfahren bis zum 31.08.2018

Auch nach Abschnitt 3 der Gemeinsamen Grundsätze für Pflegepersonen in der bis zum 31.08.2018 geltenden Fassung hat die Pflegekasse die Erstattung generell im Wege der Aufrechnung vorzunehmen. Der Rentenversicherungsträger ist in das Erstattungsverfahren einzubinden, sofern die Entgelte für die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson bereits gemeldet oder bescheinigt wurden.

Im Gegensatz zu den im Abschnitt 3.1 genannten Gemeinsamen Grundsätzen für Beiträge aus abhängiger Beschäftigung, bei der der Rentenversicherungsträger für die gesamte Erstattung zuständig ist, wenn der Erstattungszeitraum auch nur teilweise verjährt ist, haben die Pflegekassen die Möglichkeit, bei einem längeren Erstattungszeitraum für noch nicht verjährte Zeiträume die Aufrechnung ohne Beanstandung durch den Rentenversicherungsträger geltend zu machen, während für verjährte Erstattungszeiträume immer die Beanstandung des Rentenversicherungsträgers vorzuschalten ist.

Sind seit Beginn des Erstattungszeitraumes Leistungen der Rentenversicherung beantragt, bewilligt oder gewährt worden, teilt der Rentenversicherungsträger dies der Pflegekasse ausdrücklich mit. Anschließend hat er nach Abschnitt 3.3 der Gemeinsamen Erstattungsgrundsätze für Pflegepersonen der Pflegeperson zunächst einen Beanstandungsbescheid zu erteilen. Darüber hinaus hat der Rentenversicherungsträger zu Unrecht gezahlte Beiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflege förmlich zu beanstanden,

a)wenn der Rentenversicherungsträger bei einem streitigen Sachverhalt auch für die Entscheidung über das Nichtbestehen von Versicherungspflicht oder über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen zuständig ist,
b)wenn die beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und eine anteilige Kürzung nach § 22 Abs. 2 SGB IV vorzunehmen ist, von der auch die Beitragszahlung für eine Pflegeperson betroffen ist, oder
c)soweit der Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV verjährt ist.

Nach Eintritt der Bestandskraft des Beanstandungsbescheides des Rentenversicherungsträgers ist eine Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge durch die Pflegekasse zulässig, sofern kein Erstattungsausschluss im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB IV entgegensteht. Bei einem streitigen Sachverhalt (siehe oben zu a) darf der Beanstandungsbescheid erst nach Abschluss des Verfahrens zur Beurteilung der Versicherungspflicht erteilt werden.

Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Nach den am 01.01.2010 in Kraft getretenen Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II erfolgte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge aus Arbeitslosengeld II regelmäßig durch Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge gegen die an die Rentenversicherung laufend zu zahlenden Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II durch den zuständigen Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit oder kommunaler Träger).

Der Rentenversicherungsträger erkennt die Aufrechnung anhand der Stornierungsmeldung des Leistungsträgers.

Soweit der Rentenversicherungsträger feststellt, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge unrechtmäßig aufgerechnet wurden, weil beispielsweise ein Ausschlusstatbestand gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV vorliegt, ist der Leistungsträger hierüber zu informieren (siehe Anlage 2 zu den Gemeinsamen Grundsätzen für Beiträge aus Arbeitslosengeld II). Der Leistungsträger veranlasst daraufhin die erneute Meldung und Beitragszahlung. Eines formellen Bescheides bedarf es seitens des Rentenversicherungsträgers nicht.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) wurde die Versicherungspflicht beim Bezug von Arbeitslosengeld II zum 01.01.2011 abgeschafft. Eine Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge gegen die an die Rentenversicherung laufend zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge aus Arbeitslosengeld II ist deshalb spätestens ab 01.01.2011 nicht mehr möglich. Mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde deshalb vereinbart, dass die Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Arbeitslosengeld-II-Bezieher für zurückliegende Zeiten (bis 31.12.2010) auch gegen die laufend zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge für Leistungsempfänger nach dem SGB III (beispielsweise Bezieher von Arbeitslosengeld) aufgerechnet werden können. Den kommunalen Leistungsträgern (optierenden Kommunen nach § 6a Abs. 2 SGB II) wird die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge weiterhin im pauschalierten Verfahren mit den Hauptkassen der Rentenversicherungsträger in Form von negativen Beitragsnachweisen zugestanden. Voraussetzung für die Aufrechnung beziehungsweise pauschalierte Erstattung ist die Stornierung der entsprechenden DEÜV-Meldungen durch die Leistungsträger. Ist die Stornierung der Meldung nicht möglich, muss der Leistungsträger die Erstattung unter Verwendung des dafür zur Verfügung stehenden Vordrucks beim Rentenversicherungsträger beantragen. Der aktuell kontoführende Rentenversicherungsträger führt dann die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge individuell durch (siehe Abschnitt 4 der Gemeinsamen).

Beiträge für Bezieher von Leistungen nach dem SGB III

Nach den am 01.08.2016 in Kraft tretenden Gemeinsamen vom 08.06.2016 erfolgt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge regelmäßig durch Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge gegen die von der Bundesagentur für Arbeit an die Rentenversicherung laufend zu zahlenden Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

Der Rentenversicherungsträger erkennt die Aufrechnung anhand der Stornierungsmeldung der Agentur für Arbeit.

Soweit der Rentenversicherungsträger feststellt, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge unrechtmäßig aufgerechnet wurden, weil beispielsweise ein Ausschlusstatbestand gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV vorliegt, ist die zuständige Agentur für Arbeit hierüber zu informieren (siehe Anlage zu den Gemeinsamen Grundsätzen vom 08.06.2016). Die Agentur für Arbeit veranlasst daraufhin die erneute Meldung und Beitragszahlung. Eines formellen Bescheides bedarf es seitens des Rentenversicherungsträgers nicht.

Beiträge aufgrund einer Entgeltersatzleistung

Zur Zuständigkeit der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund einer Entgeltersatzleistung wurden zwar keine Vereinbarungen nach § 211 S. 1 Nr. 2 SGB VI geschlossen - mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB III (siehe Abschnitt 3.4). Es existieren aber Absprachen zwischen den Versicherungsträgern, die von den beteiligten Stellen beachtet werden. Eine solche Absprache erfolgte bei der Besprechung mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.07.2007. Danach ist grundsätzlich die Zuständigkeit des Leistungsträgers (Krankenkasse beziehungsweise Unfallversicherungsträger) für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge aus der Entgeltersatzleistung gegeben, wenn in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht Beiträge für den Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld beziehungsweise Übergangsgeld des Unfallversicherungsträgers gezahlt wurden.

Die Rentenversicherung ist nur zuständig, wenn

a)der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist (§ 27 Abs. 2 und 3 SGB IV,
b)ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rückzahlung von Leistungen besteht,
c)Zinsen nach § 27 Abs. 1 SGB IV geltend gemacht werden oder
d)der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abzulehnen ist.

Liegt ein Sachverhalt nach Buchstaben a) bis d) vor, ist der aktuell kontoführende Rentenversicherungsträger für die Erstattung zuständig.

Für Anträge auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Versorgungskrankengeld der Träger der Kriegsopferversorgung und dem Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge verbleibt es dagegen ausschließlich bei der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers.

Anmerkung:

Eine Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen aus vom Rentenversicherungsträger gezahltem Übergangsgeld kommt nicht in Betracht, weil die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Übergangsgeld nach § 176 Abs. 3 SGB VI als gezahlt gelten.

Beiträge für Wehrdienstleistende

Für die Behandlung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Wehrdienstleistende hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 30.07.2019 auf der Grundlage des § 211 SGB VI eine Vereinbarung abgeschlossen – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Wehrdienstleistende.

Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge für Wehrdienstleistende erfolgt durch Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge gegen die vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an die Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge für Wehrdienstleistende. Die Aufrechnung gegen die Beiträge für Wehrdienstleistende ist vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit der Beitragsabrechnung nach § 6 Abs. 3 RVWZPauschBeitrV am nächstfolgenden 31. März vorzunehmen. Die Meldung der Wehrdienstzeit (Unterbrechungsmeldung/Abmeldung/Jahresmeldung nach der DEÜV) ist unmittelbar zu stornieren. Der Rentenversicherungsträger schließt aus der Stornierung einer Meldung, dass die der Meldung zugrunde liegenden Rentenversicherungsbeiträge gegen zu zahlende Rentenversicherungsbeiträge für andere Wehrdienstleistende aufgerechnet wurden bzw. werden sollen. Soweit der Rentenversicherungsträger bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung im Nachhinein feststellt, dass eine Aufrechnung im vollem Umfang oder teilweise unzulässig ist, informiert er das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit der als Anlage zu den Erstattungsgrundsätzen abgestimmten Mitteilung. Dies gilt nicht für im Rahmen der Prüfung nach § 212a SGB VI festgestellte unzulässige Aufrechnungen. Vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung

  • die Meldung des korrigierten Zeitraumes und/oder des korrigierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nach § 40 DEÜV zu stornieren,
  • die ursprüngliche bzw. die für den vom Rentenversicherungsträger mitgeteilten Zeitraum erforderliche Meldung nach § 40 DEÜV für den Versicherten erneut abzugeben.

Der zu Unrecht aufgerechnete Beitrag ist vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wieder zu zahlen bzw. die beabsichtigte Aufrechnung des zu Unrecht gezahlten Beitrages zu unterlassen. Hierfür hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die nächste Beitragsabrechnung nach § 6 Abs. 3 RVWZPauschBeitrV am nächstfolgenden 31. März entweder entsprechend zu erhöhen oder eine zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte Aufrechnung der Beiträge zu unterlassen.

Die Gemeinsamen Grundsätze vom 30.07.2019 sind ab 01.01.2020 anzuwenden.

Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Für die Behandlung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Übergangsgebührnissen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 09.11.2020 auf der Grundlage des § 211 SGB VI eine Vereinbarung abgeschlossen – Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Übergangsgebührnissen.

Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen erfolgt durch Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge gegen die vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an die Rentenversicherung laufend zu zahlenden Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen. Die Aufrechnung ist vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit der nächsten Beitragsabrechnung vorzunehmen. Sofern die Aufrechnung für Zeiten erfolgt, für die bereits eine Meldung des Bezugs von Übergangsgebührnissen (Unterbrechungsmeldung/Abmeldung/Jahresmeldung nach der DEÜV) erfolgt ist, ist diese unmittelbar zu stornieren. In diesen Fällen gilt zudem das folgende Verfahren:

Der Rentenversicherungsträger schließt aus der Stornierung einer Meldung, dass die der Meldung zugrunde liegenden Rentenversicherungsbeiträge gegen zu zahlende Rentenversicherungsbeiträge für andere Bezieher von Übergangsgebührnissen aufgerechnet wurden.

Soweit der Rentenversicherungsträger bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung im Nachhinein feststellt, dass eine Aufrechnung im vollem Umfang oder teilweise unzulässig ist, informiert er das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit der als Anlage beigefügten Mitteilung. Dies gilt nicht für im Rahmen der Prüfung nach § 212a SGB VI festgestellte unzulässige Aufrechnungen.

Vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung

  • die entsprechenden Meldungen nach § 40b DEÜV für den Versicherten erneut abzugeben und gleichzeitig
  • die Zahlung des zu Unrecht aufgerechneten Beitrages an den Rentenversicherungsträger zu veranlassen.

Hierfür ist die nächste Monatsabrechnung entsprechend zu erhöhen. Bei einer erst nach Ablauf von einem Monat nach Eingang der Mitteilung veranlassten Beitragszahlung findet § 24 SGB IV Anwendung.

Die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Aufrechnung, der Erhöhung der nächsten Monatsabrechnung und der erneuten Meldung stehenden Sachverhalte sind in den Unterlagen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr revisionssicher und prüffähig darzustellen sowie für die Prüfung nach § 212a SGB VI vorzuhalten.

Die Gemeinsamen Grundsätze vom 09.11.2020 sind ab 01.07.2020 anzuwenden.

Sonstige Beiträge

Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge, die unmittelbar an den Rentenversicherungsträger entrichtet wurden (zum Beispiel freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge für Selbständige, Nachversicherungsbeiträge), ist ausschließlich die Rentenversicherung zuständig. § 211 SGB VI ist hier nicht anwendbar.

Berechnung des Erstattungsbetrages

Ein Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der die Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden. § 211 S. 2 SGB VI dient insoweit der Vereinfachung des Verfahrens, als der für die Berechnung des Erstattungsbetrages zugrunde liegende Beitrag aus der bescheinigten Beitragsbemessungsgrundlage errechnet wird. Diese Verfahrensweise ist insbesondere dann von Vorteil, wenn die Beitragszahlung an die Einzugsstelle erfolgte, diese aber nicht für die Erstattung der Beiträge zuständig ist. Dem Rentenversicherungsträger stehen in diesen Fällen regelmäßig keine Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs. 3 SGB IV zur Verfügung. Es reicht deshalb aus, wenn die Einzugsstelle bestätigt, dass für den beantragten Erstattungszeitraum tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Die Prüfung durch die Einzugsstelle, ob Beiträge tatsächlich gezahlt wurden, wird unterstellt, wenn diese den Erstattungsantrag zuständigkeitshalber an den Rentenversicherungsträger weiterleitet. Des Weiteren kann der zu erstattende Beitrag aus den nach §§ 190, 191 SGB VI in Verbindung mit §§ 28a und 28c SGB IV und der 2. DEVO/2. DÜVO beziehungsweise ab 01.01.1999 der DEÜV gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 161 Abs. 1, 162 ff. SGB VI) in Verbindung mit § 199 S. 1 SGB VI unter Anwendung des jeweils gültigen Beitragssatzes entsprechend § 157 SGB VI errechnet werden.

Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers

Wenn entsprechend den Ausführungen unter Abschnitt 3 Rentenversicherungsbeiträge nicht vom Rentenversicherungsträger, sondern von der Einzugsstelle oder vom Leistungsträger erstattet werden, ist der Rentenversicherungsträger hierüber (seit dem 01.01.2016 auf elektronischem Weg) zu informieren (§ 211 S. 3 SGB VI). Siehe hierzu Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2009.

Diese Benachrichtigung hat zu erfolgen, wenn Rentenversicherungsbeiträge aufgrund Beschäftigung vollständig erstattet werden. Die Information des Rentenversicherungsträgers durch die Einzugsstelle erfolgte bisher durch das mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherung abgestimmte Formschreiben. Ging eine solche Meldung der Einzugsstelle ein, war das Beitragserstattungsverfahren im Versicherungskonto zu dokumentieren. Die Einzugsstelle Ihrerseits hatte die aufgrund der Beitragserstattung zu Unrecht erfolgte Entgeltmeldung zu stornieren.

Erstattet der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit Beiträge vollständig, ist die Beitragserstattung ebenfalls zu dokumentieren. Die entsprechende Kennzeichnung der Entgeltmeldungen im Versicherungskonto ist durch den Rentenversicherungsträger vorzunehmen, da die Einzugsstelle in diesem Fall keine Stornierungsmeldungen an den Rentenversicherungsträger abgeben darf (TOP 9 der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA und der BA zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.05.2002). Werden nur zu Unrecht gezahlte Teilbeiträge erstattet (zum Beispiel für nicht beitragspflichtige Lohnbestandteile oder für Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze), unterbleibt jegliche Dokumentation im Versicherungskonto. Ausreichend ist die Korrektur eventuell bereits ergangener Meldungen nach der DEÜV.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

In § 211 S. 3 SGB VI wurde nach dem Wort „Erstattung“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Regelungen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts zur Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge und zur Berechnung des Erstattungsbetrages (§ 147 AVG/§ 1425 RVO) wurden in § 211 SGB VI übernommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 211 SGB VI