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§ 147 AVG: Zuständigkeit bei Erstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist zuständig

1.für die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge (§ 82),
2.für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt.

Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrages ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die Erstattung durch

1.die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
2.den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf § 112a oder § 112b beruht,

wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben.

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