§ 147 AVG: Zuständigkeit bei Erstattung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist zuständig
1. | für die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge (§ 82), |
2. | für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt. |
Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrages ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die Erstattung durch
1. | die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind, |
2. | den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf § 112a oder § 112b beruht, |
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben.