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§ 142 AVG: Fiktion rechtzeitiger Beitragsentrichtung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne des § 140 steht gleich

1.die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung,
2.die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle,

wenn die Beiträge binnen angemessener Frist entrichtet werden.

(2) Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit im Vorverfahren gemäß § 80 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes oder im Verfahren vor den Sozialgerichten oder in denen ein Verfahren über einen Rentenanspruch schwebt, werden in die Nachentrichtungsfristen des § 140 und die Erstattungsfristen der §§ 82 und § 83 nicht eingerechnet.

(3) Diese Tatsachen (Absätze 1 und 2) unterbrechen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Beiträge und des Anspruchs auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen (§ 29 der Reichsversicherungsordnung und § 146 dieses Gesetzes).

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