§ 142 AVG: Fiktion rechtzeitiger Beitragsentrichtung
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne des § 140 steht gleich
1. | die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung, |
2. | die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle, |
wenn die Beiträge binnen angemessener Frist entrichtet werden.
(2) Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit im Vorverfahren gemäß § 80 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes oder im Verfahren vor den Sozialgerichten oder in denen ein Verfahren über einen Rentenanspruch schwebt, werden in die Nachentrichtungsfristen des § 140 und die Erstattungsfristen der §§ 82 und § 83 nicht eingerechnet.
(3) Diese Tatsachen (Absätze 1 und 2) unterbrechen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Beiträge und des Anspruchs auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen (§ 29 der Reichsversicherungsordnung und § 146 dieses Gesetzes).