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§ 186 SGB VI: Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.04.2024

Dokumentdaten
Stand10.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 186 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält ein Wahlrecht des Versicherten auf Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung an seine berufsständische Versorgungseinrichtung an Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung.

Allgemeines

Personen, die aufgrund ihres Berufsstandes gegen die biometrischen Risiken in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung abgesichert sind (sog. „Kammerberufe“ ‑ zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte), sollen die Möglichkeit erhalten, die Nachversicherung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchführen zu lassen. Eine weitere Alternative der Verfügung über die Nachversicherungsbeiträge (zum Beispiel Zahlung an ein Versicherungsunternehmen oder an den Betreffenden selbst) sieht das Gesetz nicht vor.

Berechtigter Personenkreis

Das Wahlrecht haben Personen, die entweder

  • im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hätten oder
  • innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

Mitgliedschaft zur berufsständischen Versorgungseinrichtung schon vor dem Ausscheiden

Wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sowie zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist und damit ohne die Versicherungsfreiheit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hätte, kann auf Antrag das Wahlrecht (Nachversicherung in der Rentenversicherung oder in der berufsständischen Versorgungseinrichtung) ausüben. Die Befreiungsvoraussetzungen brauchen nicht für den gesamten Nachversicherungszeitraum vorzuliegen. Es genügt, wenn diese zu irgend einem Zeitpunkt im Nachversicherungszeitraum vorgelegen hätten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss allerdings eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft zum Versorgungswerk bestehen.

Mitgliedschaft zur berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden

Auch Berufsanfänger haben die Möglichkeit, die Nachversicherungsbeiträge, zum Beispiel für den Vorbereitungsdienst, an die berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen zu lassen, wenn es innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung zur Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung kommt.

§ 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI stellt hierbei nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ab. Es genügt deshalb eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, ohne dass zum Beispiel einkommensbezogene Beiträge zu zahlen sind. Allerdings muss das Versorgungswerk der Rentenversicherung adäquate Leistungen erbringen. Sehen die Bestimmungen des Versorgungswerkes nur statische Leistungen oder Leistungen lediglich mit Zusatzversorgungscharakter vor, kommt eine Nachversicherung zu dieser Einrichtung nicht in Frage.

Für die Berechnung der Jahresfrist gilt § 26 SGB X. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen. Lag zunächst ein Aufschubgrund vor, weil voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen werden sollte und tritt zum Beispiel der Betreffende entgegen dieser Voraussicht die Stelle nicht an, beginnt die Jahresfrist mit dem Zeitpunkt, von dem an die subjektive und objektive Voraussicht im Sinne des § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr vorgelegen hat.

Hinterbliebene

Das Wahlrecht für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung steht auch den Hinterbliebenen zu, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung des Nachzuversichernden durch Tod endet.

Antragsfrist

Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Nachversicherung in der berufsständischen Versorgungseinrichtung gehört, dass der Antrag auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die Versorgungseinrichtung innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung (siehe GRA zu § 8 SGB VI, Abschnitt 3) gestellt wird.

Der Antrag kann fristwahrend

  • entweder beim Dienstherrn,
  • bei der Versorgungseinrichtung oder
  • beim Rentenversicherungsträger

gestellt werden. Er sollte zweckmäßigerweise jedoch an den Dienstherrn gerichtet werden. Ist eine Nachversicherung für Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern durchzuführen, kann ein Antrag auf Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 Abs. 3 SGB VI bei jedem Arbeitgeber fristwahrend gestellt werden, wenn der Antrag erkennen lässt, dass er auch den/die anderen Arbeitgeber betreffen soll (RBRTB 1/2009, TOP 2).

Für nachzuversichernde Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern kann der Antragsteller für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis auch bestimmen, ob die Nachversicherung in der Rentenversicherung oder im Versorgungseinrichtung durchzuführen ist. Hinsichtlich der Berechnung der Jahresfrist gelten die Ausführungen zu Abschn. 3.2 entsprechend.

Nach Ablauf der Antragsfrist ist die Übertragung von Nachversicherungsbeiträgen an die berufsständische Versorgungseinrichtung nicht mehr möglich (BSG vom 24.04.1996, AZ: 5/4 RA 36/93, SozR 3–2940 § 124 Nr. 1). Die Übertragung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Einhaltung der Einjahresfrist nur deshalb nicht möglich war, weil die berufsständische Versorgungseinrichtung noch nicht gegründet war (BSG vom 01.09.1988, AZ: 4 RA 18/88, SozR 2400 § 124 Nr. 6).

Wurde die Antragsfrist versäumt, weil der Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des § 186 SGB VI hinwies, kann insoweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht begründet werden (BSG vom 15.12.1994, AZ: 4 RA 66/93, Die Beiträge 1996, 309).

Rechtliche Wirkung des Wahlrechts

Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung ist die Nachversicherungsverpflichtung erfüllt und das einmalige Wahlrecht des Versicherten verbraucht. Eine spätere Änderung ‑ etwa zugunsten einer Nachversicherung in der Rentenversicherung ‑ ist dann nicht mehr zulässig.

Wurde die Nachversicherung vor dem gem. § 186 Abs. 3 SGB VI fristgerechten Antrag bereits in der Rentenversicherung durchgeführt, sind diese Beiträge zu Unrecht gezahlt und unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB IV an den Dienstherrn zurückzuzahlen bzw. an das Versorgungswerk zu überweisen (BSG vom 19.11.1981, AZ: 11 RA 88/80, SozR 1500 § 75 Nr. 39).

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3445

Das Antragsrecht im Fall des Todes des Versicherten wurde in Abs. 2 Nr. 1 und 3 auf Lebenspartner und frühere Lebenspartner im Sinne des LPartG ausgedehnt.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 496/95

Wegen der Anfügung der Sätze 2 bis 6 an § 6 Abs. 1 SGB VI zum 01.01.1996 musste in § 186 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI der Zusatz „Satz 1“ aufgenommen werden. Außerdem wurde in Abs. 1 Nr. 2 und in Abs. 3 klar gestellt, dass die dort jeweils genannte Einjahresfrist nicht in jedem Fall am Folgetag des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung sondern vielmehr mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalles beginnt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 124 Abs. 6a und 6b AVG ‑ eingeführt durch das RRG mit Wirkung vom 01.01.1973). Allerdings bestand das Wahlrecht nur, wenn die BfA für die Durchführung der Nachversicherung in der Rentenversicherung zuständig gewesen wäre. § 186 SGB VI lässt das Wahlrecht nun auch bei Zuständigkeit anderer Versicherungsträger zu.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 186 SGB VI