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§ 178 SGB VI: Verordnungsermächtigung für die Beitragszahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Ergänzung in Abschnitt 5.6 aufgrund der zum 01.01.2017 in Kraft tretenden Änderung der RV-BZV.

Dokumentdaten
Stand16.01.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.12.2007 in Kraft getreten am 18.12.2007
Rechtsgrundlage

§ 178 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Durch § 178 Abs. 1 SGB VI wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, in denen die Berechnung, Verteilung und Zahlung von Beiträgen für folgende Personenkreise geregelt werden:

  • Wehr- und Zivildienstleistende (vergleiche Abschnitt 2),
  • Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (vergleiche Abschnitt 3) und
  • Grenzschutzdienstleistende (vergleiche Abschnitt 4).

§ 178 Abs. 2 SGB VI enthält eine Ermächtigung, wonach das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland bestimmen kann (vergleiche Abschnitt 5).

Durch § 178 Abs. 3 SGB VI wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verpflichtet, jährlich den vom Bund für Kindererziehungszeiten zu zahlenden Betrag im Bundesanzeiger bekannt zu geben (vergleiche Abschnitt 6).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 178 Abs. 1 SGB VI wurde zum 01.01.1999 die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21.12.1998 (BGBl. I S. 3831) erlassen.

Diese Verordnung regelt die Berechnung und Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für

Ferner wurde aufgrund des § 178 Abs. 1 SGB VI zum 01.01.1992 die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30.10.1991 (BGBl. I S. 2055) erlassen, die mangels Praxisrelevanz jedoch mittlerweile zum 01.01.2012 aufgehoben wurde.

Diese enthielt Regelungen zur Berechnung und Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die ebenfalls nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtigen Grenzschutzdienstleistenden.

Aufgrund der Ermächtigung nach § 178 Abs. 2 SGB VI wurde zum 01.01.1992 die RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) vom 30.10.1991 (BGBl. I S. 2055) erlassen. Hierin ist - neben der Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland - die Zahlung derjenigen Beiträge geregelt, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen sind (vergleiche Abschnitt 5).

Der nach § 178 Abs. 3 SGB VI bekannt zu gebende Betrag, den der Bund an die allgemeine Rentenversicherung für Kindererziehungszeiten gemäß § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 56 SGB VI zu zahlen hat, bestimmt sich nach § 177 SGB VI.

Beitragszahlung für Wehr- und Zivildienstleistende

Die Beitragszahlung bei Wehr- und Zivildienstleistenden war bis zum 31.12.1998 gemeinsam mit dem Personenkreis der Grenzschutzdienstleistenden in der RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30.10.1991 geregelt.

Aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 178 Abs. 1 SGB VI wurde das Beitragsverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende ab dem 01.01.1999 eigenständig in der Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitrags-verordnung) vom 21.12.1998 (BGBl. I S. 3831) neu geregelt.

Durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011) vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 678) wurde die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls ab dem 01.07.2011 ausgesetzt. Stattdessen wurde ab dem 01.07.2011 ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt (§ 54 Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung bis 12.04.2013 beziehungsweise § 58b Soldatengesetz (SG) in der Fassung ab 13.04.2013). Da auch freiwillig Wehrdienstleistende grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI unterliegen (§ 56 WPflG in der Fassung bis 12.04.2013 beziehungsweise § 58f SG in der Fassung ab 13.04.2013), wird auch dieser Personenkreis von der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung erfasst.

Auch der bislang als Wehrersatzdienst zu leistende Zivildienst wurde durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687) ab dem 01.07.2011 außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls ausgesetzt. Da während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes jedoch keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI, sondern nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI besteht (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst - Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG), findet die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung hier keine Anwendung.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Wehr- und Zivildienst zum 01.07.2011 nicht abgeschafft, sondern lediglich ausgesetzt wurden, und bei Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalls (Art. 115a des Grundgesetzes) wieder aufleben können.

Beitragszahlung bei einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Durch das Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) wurden ab dem 18.12.2007 auch Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG, die der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI unterliegen, in die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung mit einbezogen.

Beitragszahlung für Grenzschutzdienstleistende

Aufgrund der Ermächtigung nach § 178 Abs. 1 SGB VI wurde zum 01.01.1992 die Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung) vom 30.10.1991 (BGBl. I S. 2055) erlassen.

Durch Art. 21 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde die RV-Pauschalbeitragsverordnung ab dem 01.01.2012 aufgehoben, da diese in der Praxis schon seit Jahrzehnten keine Anwendung mehr findet.

Vom 01.01.1992 bis 31.12.1998 war die RV-Pauschalbeitragsverordnung zunächst auf den Personenkreis der Wehr- und Zivildienstleistenden sowie der Grenzschutzdienstleistenden anzuwenden. Ab dem 01.01.1999 wurde die Beitragszahlung für Wehr- und Zivildienstleistende dann eigenständig in der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung geregelt (vergleiche Abschnitt 2).

Der Anwendungsbereich der RV-Pauschalbeitragsverordnung war damit vom 01.01.1999 bis 31.12.2011 nur noch auf Grenzschutzdienstleistende beschränkt.

Die ersten Wehrpflichtigen, die ihren Grundwehrdienst (anstelle bei den Streitkräften) als Grenzschutzpflichtige beim damaligen Bundesgrenzschutz zu leisten hatten, traten ihren Dienst am 01.10.1969 an. Bereits ab dem 01.01.1974 wurden jedoch keine Dienstpflichtigen mehr zur Ableistung des Grenzschutzdienstes eingezogen. Durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz - BGSNeuRegG) vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 2978) wurde die Grenzschutzdienstpflicht ab dem 01.11.1994 auch formal ausgesetzt. Nach Art. 12a des Grundgesetzes können volljährige Männer zwar grundsätzlich auch weiterhin zum Bundesgrenzschutzdienst bei der Bundespolizei verpflichtet werden, allerdings wurde mittlerweile auch die gesetzliche Wehrpflicht ab dem 01.07.2011 ausgesetzt (vergleiche Abschnitt 2).

Beitragszahlung außerhalb des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und bei Auslandsaufenthalt

Aufgrund der Ermächtigung nach § 178 Abs. 2 SGB VI wurde zum 01.01.1992 die RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) vom 30.10.1991 (BGBl. I S. 2055) erlassen. Hierin ist - neben der Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland - die Zahlung derjenigen Beiträge geregelt, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um Beiträge folgender Personenkreise:

  • kraft Gesetzes versicherungspflichtige Selbständige (außer Hausgewerbetreibende, Künstler und Publizisten, Seelotsen - vergleiche § 174 SGB VI, § 1 RV-BZV),
  • auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige und
  • freiwillige Versicherte.

Die RV-BZV gilt nicht:

  • für die Zahlung von Beiträgen, die nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen einzuziehen sind (§ 28d ff. SGB IV),
  • für Bezieher von Sozialleistungen,
  • für Nachzuversichernde,
  • zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
  • zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
  • für Künstler und Publizisten.

Änderungen gegenüber dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht

Das Inkrafttreten des RRG 1992 am 01.01.1992 machte es erforderlich, die bisher in der RV-BEVO geregelte unmittelbare Zahlung von Beiträgen an die Rentenversicherungsträger an die veränderten Rechtsgrundlagen anzupassen. Die RV-BEVO wurde daher ab 01.01.1992 von der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV) abgelöst.

Die Beiträge für die freiwillige Versicherung und die Pflichtversicherung von selbständig Tätigen können ab 01.01.1992 durch Abbuchung oder mittels Überweisung gezahlt werden. Sie sollen grundsätzlich monatlich durch Abbuchung gezahlt werden. Absicht dieser Regelung ist, die Versicherten vor Fristversäumnissen mit Folgen für ihren Versicherungsschutz zu bewahren, insbesondere bei freiwillig Versicherten den Versicherungsschutz für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren besteht allerdings vom 01.01.1992 an für die versicherungspflichtigen Selbständigen nicht mehr.

Abweichend vom bisherigen Recht ist dem Versicherten spätestens bis zum 28.02. eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen.

Über Beiträge, die nach dem 28.02. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr gezahlt wurden, ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheinigung zu erteilen.

Die RV-BZV enthält im Gegensatz zu der bis zum 31.12.1991 geltenden RV-BEVO keine Rundungsvorschriften. Daher ergeben sich Beiträge im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.2001 mit Pfennig- und ab 01.01.2002 mit Centbeträgen.

Die RV-BZV wurde darüber hinaus um eine Regelung zur Reihenfolge der Tilgung von Beitragsschulden ergänzt.

Verfahren

Der Rentenversicherungsträger hat für das Beitragszahlverfahren Vordrucke zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 SGB VI).

Werden Beiträge ohne vorherige Übersendung der Vordrucke gezahlt, so ist dies möglich, entbindet den Rentenversicherungsträger jedoch nicht davon, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beitragszahlung zu prüfen.

Zahlungsweise

Die Beiträge sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Zahlung der Beiträge hat bis zum 31.12.1998 in Deutsche Mark, vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 in Deutsche Mark oder in Euro und ab 01.01.2002 in Euro zu erfolgen. Beiträge, die im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 bereits in Euro gezahlt wurden, waren mit dem Umrechnungskurs 1,95583 in Deutsche Mark umzurechnen.

Zahlungsmittel

Versicherungspflichtige Selbständige und freiwillig Versicherte können wählen, von welchem in der RV-BZV genannten Zahlungsmittel sie Gebrauch machen.

Abbuchung

Die Beiträge sollen durch monatliche Abbuchung von einem Konto des Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt gezahlt werden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren besteht - auch für die versicherungspflichtigen Selbständigen - nicht. Die Rentenversicherungsträger haben Änderungen in der Beitragshöhe bei der Abbuchung zu berücksichtigen und diese dem Versicherten spätestens mit der Abbuchung, seit der Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zum 01.02.2014 mit der Vorankündigung der Abbuchung vor dem Fälligkeitstag, mitzuteilen. Die Versicherten können ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.

Der Rentenversicherungsträger ist berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden, wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden. Dem Versicherten ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüglich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung mitzuteilen.

Überweisung, Einzahlung und Barzahlung

Die Beitragszahlung kann durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt erfolgen. Die Barzahlung von Beiträgen ist unmittelbar bei einer Kasse des Rentenversicherungsträgers möglich.

Scheck

Durch die RV-BZV ist erstmals auch die Beitragszahlung durch Scheck ausdrücklich zugelassen worden.

Tag der Beitragszahlung

Nach § 6 RV-BZV gilt als Tag der Beitragszahlung:

1.bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem vereinbarungsgemäß die Abbuchung vorgenommen werden soll, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge werden zurückgerufen;
2.bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;
3.bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut oder Postgiroamt, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst;
4.bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

Sofern keine Wertstellung erfolgt ist, gilt der Tag der Buchung als Tag der Wertstellung. Werden Beiträge im voraus gezahlt, gilt als Tag der Zahlung frühestens der erste Tag des Monats, für den der einzelne Beitrag verwendet werden soll.

Reihenfolge der Tilgung

Die Regelung in § 7 RV-BZV erlaubt dem Versicherten, die Reihenfolge der Tilgung von Schulden selbst zu bestimmen. Schuldet der Versicherte Auslagen des Rentenversicherungsträgers, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, so kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der oben genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

Verwendungszeitraum

Die Beiträge sind für den vom Versicherten bestimmten Verwendungszeitraum zu verbuchen, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 1 RV-BZV). Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden, das heißt, eine Zahlung mehrerer freiwilliger Beiträge für einen Kalendermonat und damit eine „Aufstockung“ von rechtswirksam gezahlten freiwilligen Beiträgen ist nicht zulässig. Geldbeträge, die nicht verwendet werden können, sind als Gutschrift zu verbuchen oder zurückzuzahlen. Von der Gutschrift ist der Versicherte unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Beitragsbescheinigung

Über die bargeldlos gezahlten Beiträge hat der Rentenversicherungsträger spätestens bis zum 28.02. eine Beitragsbescheinigung auszustellen. Über Beiträge, die nach dem 28.02. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr gezahlt werden, zum Beispiel innerhalb der Frist der §§ 197 Abs. 2, 198 S. 1 SGB VI, ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheinigung auszustellen.

Beitragsberechnungsgrundlage

Regelungen über die Beitragsberechnungsgrundlagen sind ab 01.01.1992 in den Vorschriften des SGB VI enthalten. Auf die GRA zu §§ 161 ff. SGB VI wird verwiesen.

Erstattung des Gegenwerts von Beitragsmarken

Nach § 10 RV-BZV gilt § 11 Abs. 2 und 3 RV-BEVO auch ab 01.01.1992 weiter. Der Gegenwert ungültig erklärter Beitragsmarken, die nicht verwendet worden sind, ist von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erstatten, wenn die Beitragsmarken diesem Träger vorgelegt werden.

Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten

Durch die zum 27.03.2001 in Kraft getretene Vorschrift des § 178 Abs. 3 SGB VI wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung den Betrag zu bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten (§ 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 56 SGB VI) an die damalige Rentenversicherung der Arbeiter beziehungsweise der Angestellten zu zahlen war.

Bis zum 26.03.2001 war diese Verordnungsermächtigung in § 279g SGB VI in der Fassung bis 26.03.2001 enthalten.

Seit dem 01.01.2004 wird auf die verordnungsmäßige Bestimmung des für Kindererziehungszeiten zu zahlenden Betrages verzichtet. Der Gesetzgeber hielt eine Bekanntgabe im Bundesanzeiger für hinreichend transparent, da in § 177 SGB VI genau festgelegt sei, wie der Betrag konkret berechnet werde. Die Verordnungsermächtigung wurde deshalb ab dem 01.01.2004 durch eine Bekanntgabeverpflichtung ersetzt.

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861)

Inkrafttreten: 18.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6564

Durch § 22 Absatz 8 Nummer 7 des oben genannten Gesetzes wurden in § 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nach dem Wort „Zivildienstleistende“ die Worte „sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes“ eingefügt.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Mit Artikel 259 Nummer 1 der oben genannten Verordnung wurden in § 178 Abs. 1 bis 3 SGB VI jeweils die Worte „Gesundheit und soziale Sicherung“ durch die Worte „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Mit Artikel 1 Nummer 33 des oben genannten Gesetzes wurden in § 178 Abs. 3 SGB VI die Worte „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Worte „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

Durch Artikel 1 Nummer 6 des oben genannten Gesetzes wurde § 178 Abs. 3 SGB VI neu gefasst. Die bis zum 31.12.2003 enthaltene Verordnungsermächtigung wird durch eine Bekanntgabeverpflichtung ersetzt.

Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

Durch Artikel 208 Nummer 1 der oben genannten Verordnung wurden in § 178 Abs. 1 und 2 SGB VI jeweils die Worte „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Worte „Gesundheit und soziale Sicherung“ ersetzt.

Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 27.03.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Mit Artikel 1 Nummer 39 des oben genannten Gesetzes wurde § 178 SGB VI um Absatz 3 ergänzt.

Sechste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21.09.1997 (BGBl. I S. 2390)
Inkrafttreten: 14.10.1997

Durch Artikel 40 der oben genannten Verordnung wurden in § 178 Abs. 1 und 2 SGB VI jeweils die Worte „Der Bundesminister“ durch die Worte „Das Bundesministerium“, die Worte „dem Bundesminister“ durch die Worte „dem Bundesministerium“ und die Worte „Frauen und Jugend“ durch die Worte „Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.

Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) 1992 vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 31 des oben genannten Gesetzes wurden in § 178 Abs. 1 SGB VI die Worte „Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit“ durch die Worte „Bundesminister für Frauen und Jugend“ und in Absatz 2 die Worte „außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt.

Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4124

§ 178 SGB VI wurde eingeführt durch Artikel 1 des oben genannten Gesetzes und ist am 01.01.1991 in Kraft getreten (vergleiche Art. 85 Abs. 7 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 178 SGB VI