Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 168 SGB VI: Beitragstragung bei Beschäftigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2024

Änderung

Dokument insgesamt aktualisiert, Abschnitt 2.6.2 sowie Beispiel 3a neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand22.01.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 in Kraft getreten am 01.04.2024
Rechtsgrundlage

§ 168 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt die Tragung der Beiträge bei Beschäftigten, die nach § 1 SGB VI versichert sind.

Absatz 1 enthält in den Nummern 1 bis 7 die Regelungen für die Beitragstragung der entsprechenden Personengruppen.

Absatz 2 regelt die Beitragstragung bei dem Personenkreis der behinderten Menschen, wenn durch eine Einmalzahlung die Geringverdienergrenze überschritten wird.

Absatz 3 bestimmt die Beitragstragung bei Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In § 279c SGB VI wird eine Sonderregelung für mitarbeitende Ehegatten im Beitrittsgebiet behandelt.

§ 279g SGB VI enthält Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten.

§ 276 SGB VI enthält eine Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung.

§ 20 Abs. 3 SGB IV regelt die Beitragstragung von Versicherten, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt unterhalb der Geringverdienergrenze beziehen sowie von Versicherten, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

Regelungen über die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtig Beschäftigte bestehen in den §§ 162 und 163 SGB VI sowie in § 20 SGB IV.

Nach den §§ 173 ff. SGB VI ergibt sich, wer nach außen Zahlungspflichtiger ist.

Die Vorschriften zur Berechnung der Beiträge und der jeweiligen Beitragsanteile sind in den §§ 1 und 2 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu finden.

Beitragstragung bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (Absatz 1 Nummer 1)

Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind die Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Bis zum 31.03.1999 musste der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Auszubildenden die Beiträge allein tragen, soweit das monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (Geringverdienergrenze) nicht überstieg. Abweichend von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§§ 18 SGB IV, 228a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) betrug die Geringverdienergrenze in den Jahren 1990 bis 1996 610,00 DM. Für das Beitrittsgebiet galt § 279c SGB VI.

Ab 01.04.1999 ist die Geringverdienergrenze, bis zu der vom Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen sind, nur noch auf zur Berufsausbildung Beschäftigte anzuwenden. Für Personen, die einen freiwilligen Dienst nach dem JFDG oder dem BFDG leisten, trägt der Arbeitgeber, ungeachtet der Höhe des Arbeitsentgelts, die Beiträge allein (vergleiche Abschnitt 2.1 und 2.2).

Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden zur Vermeidung von Rundungsdifferenzen nach § 2 Abs. 1 S. 1 BVV durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet.

Im Übrigen trägt der Arbeitgeber immer dann den Beitrag in voller Höhe, wenn Pflichtbeiträge für die Vergangenheit zu zahlen sind und kein Abzugsrecht auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mehr besteht. Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf lediglich bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden; danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Sind Pflichtbeiträge für die Vergangenheit zu zahlen und besteht kein Abzugsrecht mehr, hat der Arbeitgeber den Beitrag in voller Höhe allein zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

Zur Berufsausbildung Beschäftigte

Die bislang in § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI enthaltenen Regelungen zur Beitragstragung von zur Berufsausbildung Beschäftigten übernimmt seit dem 01.08.2003 die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB IV.

Hiernach hat der Arbeitgeber für Auszubildende und Praktikanten die Beiträge alleine zu tragen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt.

Wird die Geringverdienergrenze durch ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten, tragen der zur Berufsausbildung Beschäftigte und der Arbeitgeber die Beiträge von dem Teil, der die Geringverdienergrenze übersteigt, je zur Hälfte (§ 168 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2003, ab 01.08.2003 § 20 Abs. 3 SGB IV). Bis zur Geringverdienergrenze trägt der Arbeitgeber aus dem laufenden Arbeitsentgelt und gegebenenfalls noch aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt die Beiträge allein.

Siehe Beispiel 1

Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten

Seit dem 01.08.2003 übernimmt die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB IV die vorher in § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI enthaltenen Regelungen zur Beitragstragung für Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (nach dem FJDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst (nach dem BFDG) leisten. Der Arbeitgeber trägt für diesen Personenkreis den Beitrag in voller Höhe allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2003, ab 01.08.2003 § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV).

Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen (Absatz 1 Nummer 1a)

Bei Personen, die Kurzarbeitergeld (§ 106 SGB III) oder das ab 01.04.2024 neu eingeführte Qualifizierungsgeld (§ 82b SGB III) beziehen, trägt der Arbeitgeber den Beitrag für den auf 80 % verminderten Unterschiedsbetrag zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nach § 163 Abs. 6 SGB VI. Vom tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Beiträge je zur Hälfte.

Geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte (Absatz 1 Nummer 1b)

Abweichend von dem Grundsatz der hälftigen Beitragstragung trägt der Arbeitgeber bei geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigten einen Beitragsanteil in Höhe von 15 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (siehe auch § 172 Abs. 3 SGB VI). Den Restbeitrag bis zum aktuellen Beitragssatz trägt der Beschäftigte; er ist vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Dabei gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175,00 EUR (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Liegt das monatliche Arbeitsentgelt unter 175,00 EUR, trägt der Arbeitgeber den Beitrag in Höhe von 15 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts und der Versicherte den übrigen Anteil aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt sowie den vollen Beitragsanteil aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und 175,00 EUR (§ 2 Abs. 1 S. 5 BVV). Der Arbeitnehmerbeitragsanteil ist vom Arbeitsentgelt einzubehalten.

Siehe Beispiel 2

Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, sind bei Anwendung des § 163 Abs. 8 SGB VI die Beschäftigungsverhältnisse (wie bei der Beurteilung der Geringfügigkeit) zusammenzurechnen. Ergeben die monatlichen Arbeitsentgelte zusammen insgesamt mindestens 175,00 EUR, ist damit die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beachtet. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175,00 EUR ist daher nicht jeder einzelnen Beschäftigung zugrunde zu legen; es ist ausreichend, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage durch Zusammenrechnung erreicht wird.

Siehe Beispiel 2a

Die Regelungen des § 168 Abs. 1 Nrn. 1b und 1c SGB VI gelten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die in ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Dies ist nur möglich, wenn es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine berufsspezifische Beschäftigung handelt (zum Beispiel in Hauptbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiter Apotheker nimmt geringfügig entlohnte Beschäftigung als Apotheker auf). Die Rentenversicherungsbeiträge werden in diesen Fällen nach § 172a SGB VI an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.

Weitere Informationen können den Geringfügigkeitsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung (aktuell: Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 16.08.2022) entnommen werden.

Geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte in Privathaushalten (Absatz 1 Nummer 1c)

Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt 5 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung. Den Restbeitrag bis zum aktuellen Beitragssatz trägt der Beschäftigte. Der Arbeitgeber behält diesen Restbeitrag vom Arbeitsentgelt ein. Dabei gilt wie bei geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigten die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175,00 EUR (siehe Abschnitt 2.4).

Bei der Frage, ob die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175,00 EUR überstiegen wird, sind die Arbeitsentgelte mehrerer geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zu addieren (siehe Abschnitt 2.4). Unter diese Regelung fallen auch geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen in Privathaushalten. Das Übersteigen des maßgebenden Betrags bezieht sich auf die Person und nicht auf die Beschäftigung.

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten ist das sogenannte Haushalts­scheckverfahren (§ 28a Abs. 7 SGB IV) anzuwenden.

Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (Absatz 1 Nummer 1d)

2.6.1 Regelung bis zum 30.09.2022

An die Stelle der bisherigen Gleitzone trat ab dem 01.07.2019 der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 30.09.2022. Die obere Entgeltgrenze wurde von 850,00 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro im Monat war für den Beschäftigten die Zahlung eines ermäßigten Beitragsanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorgesehen. Allerdings führte die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung – im Gegensatz zu dem bis zum 30.06.2019 geltenden Recht – zu keinen geminderten Rentenansprüchen mehr. Die bei Beschäftigungen in der Gleitzone bestehende Möglichkeit, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, war daher entfallen.

In Anwendung der Übergangsbereichsformel nach § 163 Abs. 10 SGB VI in der Fassung bis 30.09.2022 wurde als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern ein reduzierter Betrag zugrunde gelegt. Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils ergab sich in Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI in der Fassung bis 30.09.2022. Dabei war vom Beitrag in voller Höhe auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme der Arbeitgeberbeitragsanteil auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts abzuziehen.

Siehe Beispiel 3

Näheres zur Beitragsberechnung für Beschäftigungen in der Gleitzone für Zeiträume bis zum 30.06.2019 kann dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen über die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone vom 09.12.2014 entnommen werden.

Weitere Ausführungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich vom 01.07.2019 bis 30.09.2022 sind dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“ vom 21.03.2019 zu entnehmen.

2.6.2. Regelung ab 01.10.2022

Für Beschäftigungen, in denen Arbeitsentgelte erzielt werden, die dem Übergangsbereich zuzuordnen sind (§§ 20 Abs. 2 SGB IV, 163 Absatz 7 SGB VI), wurde für Zeiten ab 01.10.2022 sowohl die Beitragsberechnung als auch die Beitragstragung grundlegend geändert. Im Ergebnis führt das dazu, dass der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zu tragen hat. Wird ein Einkommen in Höhe des unteren Grenzbetrags erzielt, beträgt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers 0,00 EUR. Mit steigendem Entgelt erhöht sich der Betrag gleitend, bis er am oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (vom 01.10. bis 31.12.2022 1.600,00 EUR, ab 01.01.2023 2.000,00 EUR) seine reguläre Höhe erreicht. Im gleichen Maße wird der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil von anfänglich 28 Prozent auf den regulären Anteil abgeschmolzen.

Zunächst ist die (reduzierte) beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV zu ermitteln. Dazu wird das Arbeitsentgelt mit dem Faktor F (siehe aktuelle Werte "Gleitzone, Übergangsbereich - Faktor F") multipliziert. Anschließend erfolgt die Beitragsberechnung zum jeweiligen Versicherungszweig in drei Schritten:

Im ersten Schritt ist auf die zunächst mit dem Faktor F ermittelte (reduzierte) beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV der halbe Beitragssatz anzuwenden und zu runden. Das gerundete Ergebnis wird verdoppelt und ergibt so den Gesamtbeitrag zum jeweiligen Versicherungszweig.

Im zweiten Schritt wird der Beitragsanteil berechnet, der vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Dazu wird auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts unter Anwendung der Regelung/Formel des § 20 Abs. 2a S. 6 SGB IV eine weitere ebenfalls reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, auf die der halbe Beitragssatz anzuwenden ist. Der sich daraus ergebende Betrag ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil (§ 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI, § 2 Abs. 2 S. 3 BVV).

Im dritten Schritt ergibt sich der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil aus der Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag des jeweiligen Versicherungszweigs und dem Beitragsanteil des Arbeitnehmers.

Siehe Beispiel 3a

Weitere Ausführungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind dem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 16.08.2022: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.10.2022 sowie dem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 20.12.2022: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023 zu entnehmen.

Behinderte Menschen in Einrichtungen oder bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX (Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2)

Für behinderte Menschen, die nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind, ist die Beitragstragung in § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geregelt. Die beitragspflichtige Einnahme beträgt nach § 162 S. 1 Nr. 2 SGB VI mindestens 80 % der monatlichen Bezugsgröße.

Für behinderte Menschen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind (zum Beispiel nach § 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SGB VI), ist § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht anzuwenden.

Im Beitrittsgebiet ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und für die Bestimmungen zur Beitragstragung nach § 228a SGB VI bis zum 31.12.2024 jeweils die Bezugsgröße (Ost) heranzuziehen.

Bei der Beitragstragung für behinderte Menschen sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Wird kein Arbeitsentgelt bezogen oder übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt nicht 20 % der monatlichen Bezugsgröße, werden die Beiträge von den Trägern der Einrichtung getragen - siehe Beispiel 4a). Wird die 20 %-Grenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten, tragen der Versicherte und der Träger der Einrichtung bzw. der andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX nach § 168 Abs. 2 SGB VI nur den Beitrag für das den Grenzbetrag überschreitende Arbeitsentgelt je zur Hälfte; den restlichen Beitrag zahlt der Träger der Einrichtung bzw. der andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX allein - siehe Beispiel 4b).
  • Wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt zwischen 20 % und 80 % der monatlichen Bezugsgröße liegt, erfolgt die Beitragstragung aus dem Arbeitsentgelt hälftig vom Träger der Einrichtung bzw. vom anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX und vom Versicherten. Für die Differenz bis 80 % der monatlichen Bezugsgröße trägt der Träger der Einrichtung bzw. der andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX die Beiträge allein - siehe Beispiel 4c).
  • Sofern der Versicherte ein tatsächliches monatliches Arbeitsentgelt von über 80 % der monatlichen Bezugsgröße erhält, zahlen der Versicherte und der Träger der Einrichtung die Beiträge je zur Hälfte - siehe Beispiel 4d).

Bezüglich der Erstattung von Beitragsaufwendungen an die Träger der Einrichtungen beziehungsweise die Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX wird auf die GRA zu § 179 SGB VI verwiesen.

Beschäftigte in Inklusionsbetrieben (Absatz 1 Nummer 2a)

Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) beschäftigt werden, sind nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Auch für diesen Personenkreis ist die beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt, mindestens jedoch 80 % der Bezugsgröße (§ 162 S. 1 Nr. 2a SGB VI). Nach § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI gilt im Wesentlichen die gleiche Regelung wie in § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI:

  • Die Beiträge sind von den Trägern der Inklusionsbetriebe aus dem Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen monatlichen Arbeitsentgelt und 80 % der monatlichen Bezugsgröße alleine zu tragen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
  • Vom tatsächlichen Arbeitsentgelt haben die Versicherten und die Träger der Inklusionsbetriebe die Beiträge je zur Hälfte zu tragen. Im Gegensatz zu § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gibt es die 20 %-Regelung nicht.
  • Sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt 80 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, verteilt sich die Beitragslast ebenfalls je zur Hälfte auf die Versicherten und die Träger der Inklusionsbetriebe.

Durch § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI wird die Regelung über die Tragung der Beiträge beschäftigter behinderter Menschen in Einrichtungen für behinderte Menschen bzw. bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX weitgehend auf die behinderten Menschen erstreckt, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb ermöglicht werden soll.

Nach § 179 Abs. 1 S. 3 SGB VI gilt die Regelung, wonach die entstandenen Mehraufwendungen den Trägern der Einrichtung bzw. den anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX vom Bund erstattet werden können (§ 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI), bei Beschäftigungen in einem Inklusionsbetrieb entsprechend.

Bis zum 31.12.2017 wurden von dieser Vorschrift behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) beschäftigt wurden, erfasst.

Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (Absatz 1 Nummer 3)

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sind nach § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig. Die Beiträge werden nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI von den Trägern der Einrichtung in voller Höhe allein getragen.

Eine Erstattungsregelung, wie sie für Werkstätten für behinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Einrichtungen in § 179 Abs. 1 SGB VI vorgesehen ist, gibt es nicht.

Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung (bis 31.12.2019 Absatz 1 Nummer 3a)

Bei nach § 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019 versicherungspflichtigen Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet wurden, waren bis 31.12.2019 die Beiträge für die Ausbildungsvergütung nach § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI von den Trägern der Einrichtung in voller Höhe zu zahlen. Dies galt auch, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325,00 EUR für Beschäftigte zur Berufsausbildung (§ 20 Abs. 3 SGB IV) überstieg.

Diese Regelung wurde zum 01.01.2020 aufgehoben. Allerdings ist die Übergangsregelung des § 276 SGB VI zu beachten. Danach ist § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019 weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 01.01.2020 begonnen hat.

Mit § 17 BBiG wurde eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Als Folge der Berücksichtigung der Mindestausbildungsvergütung wurde die allgemeine Tragung der Beiträge für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung aufgegeben. Die Beiträge sind seitdem – wie bei den Auszubildenden in einer betrieblichen Ausbildung – je zur Hälfte von den Auszubildenden und dem Träger der Einrichtung zu zahlen, da seit dem 01.01.2020 Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 1 S. 5 SGB VI den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gleichstehen. Die Regelung des § 20 Abs. 3 SGB IV (alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber) kann nicht zur Anwendung kommen, weil die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG die Geringverdienergrenze von monatlich 325,00 EUR übersteigt.

Behinderte Menschen in einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX (ab 01.01.2020 Absatz 1 Nummer 3a)

Die bisherige Nummer 3b wurde ab 01.01.2020 zur Nummer 3a.

Rehabilitationsträger können an behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, die auch eine Unterstützung in Form einer individuellen betrieblichen Qualifizierung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen ermöglichen. Diese Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX ist nach § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig. Die Beiträge, die nach § 162 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu berechnen sind, hat der Rehabilitationsträger zu zahlen, der die eigentliche Maßnahme finanziert (§ 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI).

Mitglieder geistlicher Genossenschaften (Absatz 1 Nummer 4)

Bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, für die nach § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI Versicherungspflicht besteht, sind die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, beitragspflichtig, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 40 % der Bezugsgröße beziehungsweise der Bezugsgröße (Ost; § 228a SGB VI), sofern die in § 162 S. 1 Nr. 4 SGB VI genannten Voraussetzungen vorliegen. Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge nicht 40 % der monatlichen Bezugsgröße, werden die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI von den Gemeinschaften in voller Höhe getragen.

Abweichend von der für behinderte Menschen in § 168 Abs. 2 SGB VI getroffenen Regelung sind bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und ähnlichen Gemeinschaften, die durch laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die besondere Geringverdienergrenze von 40 % der monatlichen Bezugsgröße überschreiten, die Beiträge aus dem gesamten Arbeitsentgelt je zur Hälfte zu tragen.

Personen, die ehrenamtlich tätig sind (Absatz 1 Nummer 5)

Bei ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmern gilt unter den Voraussetzungen des § 163 Abs. 3 SGB VI ggf. als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne das Ehrenamt erzielt worden wäre, wenn dies beim Arbeitgeber beantragt wurde. Für Personen, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen, gilt unter den Voraussetzungen des § 163 Abs. 4 SGB VI jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme (Unterschiedsbetrag).

Die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Rentenversicherungsbeiträge sind nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Dies gilt sowohl für die von § 163 Abs. 3 SGB VI erfassten Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, als auch für die in § 163 Abs. 4 SGB VI genannten Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versicherungspflichtig sind.

Die für den Versicherten entstehende zusätzliche Beitragsbelastung kann durch die Einrichtung, für die der Arbeitnehmer ehrenamtlich tätig ist, ausgeglichen werden. Für ehrenamtlich Tätige der Sozialversicherungsträger (zum Beispiel Versichertenberater) ist der Ausgleich in § 41 Abs. 2 SGB IV geregelt.

Altersteilzeitbeschäftigte mit Aufstockungsbeträgen (Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7)

Liegt der versicherten Beschäftigung Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AtG) zugrunde und werden Aufstockungsbeträge gezahlt, regelt § 168 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 SGB VI die zusätzliche Beitragstragung.

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen in § 163 Abs. 5 SGB VI.

Werden Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt gezahlt, finden § 163 Abs. 5 S. 1 SGB VI für die beitragspflichtigen Einnahmen und § 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI für die Beitragstragung Anwendung. Werden dagegen Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld (ab 01.01.2024 ersetzt durch Krankengeld der Sozialen Entschädigung), das ab 01.01.2025 neu eingeführte Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletzten-, Übergangs- oder Krankentagegeld gezahlt, sind die §§ 163 Abs. 5 S. 2 und 168 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI einschlägig.

Zu beachten ist, dass nach der Übergangsvorschrift des § 279g SGB VI die bisherigen Fassungen des § 168 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 SGB VI weiterhin Anwendung fanden, wenn die Altersteilzeitarbeit bis zum 30.06.2004 begonnen wurde.

Nach § 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2004 trägt der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe, die auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfallen. Die 80 % des Regelarbeitsentgelts sind zu begrenzen, sofern sie den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit übersteigen (§ 163 Abs. 5 SGB VI). Zahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Beiträge zur Rentenversicherung, als nach § 163 Abs. 5 SGB VI mindestens vorgeschrieben sind, trägt er auch diese Beitragsanteile in voller Höhe.

Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich bleibt (sowohl im Blockmodell als auch im kontinuierlichen Verteilmodell) der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Zudem wirkt sich die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht auf das der Berechnung dieser Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG zu Grunde zu legende Regelarbeitsentgelt aus.

Werden während des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld (ab 01.01.2024 ersetzt durch Krankengeld der Sozialen Entschädigung), das ab 01.01.2025 neu eingeführte Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletzten-, Übergangs- oder Krankentagegeld weiterhin Aufstockungsbeträge gezahlt, hängt die Beitragstragung nach § 168 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI weitgehend davon ab, ob der Arbeitgeber für die Aufstockungsbeträge einen Anspruch auf Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 AtG hat.

Liegt ein Anspruch auf Förderung nach § 4 AtG vor, richtet sich die Beitragstragung nach § 168 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) SGB VI. Danach trägt grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 163 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Nur im Fall des § 10 Abs. 2 S. 2 AtG (der Arbeitgeber zahlt über den Lohnfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinaus die Aufstockungsbeträge direkt an den Arbeitnehmer und tritt damit in Vorleistung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit) trägt der Arbeitgeber diese Beiträge (er hat dann gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 2 S. 4 AtG).

Liegt dagegen kein Anspruch auf Förderung nach § 4 AtG vor, richtet sich die Beitragstragung nach § 168 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) SGB VI. Die Beiträge für die sich aus § 163 Abs. 5 S. 2 ergebenden beitragspflichtigen Einnahmen trägt der Arbeitgeber.

Es wird auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen vom 02.11.2010 verwiesen.

Beitragstragung bei knappschaftlich versicherten Personen (Absatz 3)

Anders als in der allgemeinen Rentenversicherung werden die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht je zur Hälfte von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt ein höherer Beitragssatz als in der allgemeinen Rentenversicherung. Die in der Knappschaft versicherten Arbeitnehmer haben nur Beiträge in Höhe des Prozentsatzes zu tragen, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung zu versichern wären. Den restlichen Beitragsanteil haben die Arbeitgeber aufzubringen.

Beispiel 1: Beschäftigte zur Berufsausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Sachverhalt:

Ein Beschäftigter in Berufsausbildung erhält im Jahr 2022 ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 300,00 EUR. Im Dezember erhält er zudem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld) in Höhe von 300,00 EUR.

Frage:

Wie ist die Beitragstragung?

Lösung:

Im Dezember 2022 betrug das beitragspflichtige Arbeitsentgelt insgesamt 600,00 EUR. Der Arbeitgeber trägt bis zur Geringverdienergrenze in Höhe von 325,00 EUR (laufendes Arbeitsentgelt und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze) die Beiträge in voller Höhe. Aus dem verbleibenden Restbetrag von 275,00 EUR tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte (§ 20 Abs. 3 S. 2 SGB IV).

Beispiel 2: Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

Sachverhalt:

Der Versicherte ist seit dem 01.01.2019 gegen ein Arbeitsentgelt von monatlich 100,00 EUR geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt.

Frage:

Wie ist die Beitragstragung?

Lösung:

Erläuterung der einzelnen RechenschritteBeitragsanteil in EUR
Beiträge sind aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR zu zahlen. Der Beitragssatz von 18,6 % ist auf 175,00 EUR anzuwenden. 32,55 EUR
Der Arbeitgeber trägt aus dem gezahlten Arbeitsentgelt von 100,00 EUR 15 % 15,00 EUR
Der Beitragsanteil des Versicherten ergibt sich nach Abzug des Arbeitgeberanteils (32,55 EUR abzüglich 15,00 EUR).17,55 EUR

Beispiel 2a: Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

laufende geringfügige Beschäftigungsverhältnissemonatlich erzieltes Entgelt
Arbeitgeber A90,00 EUR
Arbeitgeber B75,00 EUR
Arbeitgeber C50,00 EUR

Frage:

Aus welchen Entgelten sind die Beiträge zu erheben?

Lösung:

Die bei den 3 Arbeitgebern erzielten Arbeitsentgelte sind zusammenzurechnen. Dadurch wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR überschritten. Die Beiträge sind jeweils aus den erzielten Arbeitsentgelten zu zahlen.

Beispiel 3: Beitragsberechnung im Übergangsbereich bis 30.09.2022

(Beispiel zu Abschnitt 2.6.1)

SachverhaltBetrag
Arbeitnehmer bezog im Jahr 2020 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von950,00 EUR

Aus dem Arbeitsentgelt war die beitragspflichtige Einnahme nach der Übergangsbereichsformel zu ermitteln.

(1,12986470588 mal 950,00 EUR minus 168,824117647)

904,55 EUR

Der zu zahlende Gesamtbeitrag wurde aus der beitragspflichtigen Einnahme und dem Beitragssatz berechnet.

(904,55 EUR mal 9,3 % ist gerundet gleich 84,12 mal 2)

168,24 EUR

Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wurde aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem halben Beitragssatz ermittelt.

(950,00 EUR mal 9,3 %)

88,35 EUR

Die Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitgeberanteil ergab den Beitraganteil, der vom Arbeitnehmer zu tragen war.

(168,24 EUR minus 88,35 EUR)

79,89 EUR

Beispiel 3a: Beitragsberechnung im Übergangsbereich ab 01.10.2022

(Beispiel zu Abschnitt 2.6.2)

SachverhaltBetrag
Ein Arbeitnehmer bezieht im Jahr 2023 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von950,00 EUR

Aus dem Arbeitsentgelt ist die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach der Übergangsbereichsformel mit dem Faktor F zu ermitteln.

(1,10814594595 mal 950,00 EUR minus 216,291891894)

836,45 EUR

Der zu zahlende Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung wird aus der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtbeitrag und dem Beitragssatz berechnet:

(836,45 EUR mal 9,3 % mal 2)

155,58 EUR

Zur Ermittlung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers wird zunächst das tatsächliche Entgelt nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV gemindert

((2.000,00 EUR geteilt durch (2.000,00 EUR minus 520,00 EUR)) mal (950,00 EUR minus 520,00 EUR))

581,08 EUR

Die zur Berechnung des Arbeitnehmeranteils geminderte beitragspflichtige Einnahme wird mit dem halben Beitragssatz multipliziert

(581,08 EUR mal 9,3 %)

54,04 EUR

Den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmeranteil hat der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zu tragen.

(155,58 EUR minus 54,04 EUR)

101,54 EUR

Beispiel 4: Versicherungspflichtige behinderte Menschen

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Berechnungsgrundlagen für Beschäftigungen im Jahr 2015Beträge
Monatliche Bezugsgröße 20152.835,00 EUR
davon 80 % (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für behinderte Menschen)2.268,00 EUR
20 % der Bezugsgröße (Geringverdienergrenze für behinderte Menschen)567,00 EUR

Frage:

Wie ist jeweils die Beitragstragung bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von a) 400,00 EUR, b) 400,00 EUR zuzüglich einer Einmalzahlung von 200,00 EUR, c) 600,00 EUR und d) 2.500,00 EUR geregelt?

Lösung a)

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,00 EUR ist als beitragspflichtige Einnahme die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für behinderte Menschen in Höhe von 2.268,00 EUR zu berücksichtigen. Den unter Anwendung des Beitragssatzes ermittelten Beitrag trägt die Einrichtung zu 100 Prozent.

Lösung b)

Wird zum monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 EUR eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR geleistet, liegt das Gesamtentgelt in diesem Monat mit 600,00 EUR über dem Grenzbetrag von 567,00 EUR (20 Prozent der Bezugsgröße). Bis zum Betrag von 567,00 EUR trägt die Einrichtung den Beitrag zu 100 Prozent, für das darüber hinaus gehende Entgelt von 33,00 EUR tragen Arbeitnehmer und Einrichtung den Beitrag jeweils zur Hälfte. Auch hier ist jedoch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für behinderte Menschen zu berücksichtigen. Aus dem zusätzlichen fiktiven Entgelt in Höhe von 1.668,00 EUR (2.268,00 EUR abzüglich 600,00 EUR) wird der Beitrag zu 100 Prozent von der Einrichtung getragen.

Lösung c)

Das laufende Entgelt in Höhe von 600,00 EUR übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze für behinderte Menschen (567,00 EUR). Die Beiträge werden aus dem laufenden Entgelt je zu 50 Prozent von der Einrichtung und dem Versicherten getragen. Die Beitragszahlung muss jedoch auch hier mindestens aus 2.268,00 EUR erfolgen. Der Beitrag aus dem, das tatsächlich gezahlten Entgelt übersteigenden Betrag in Höhe von 1.668,00 EUR (2.268,00 EUR abzüglich 600,00 EUR), wird zu 100 Prozent von der Einrichtung getragen.

Lösung d)

Das monatliche Arbeitsentgelt von 2.500,00 EUR übersteigt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für behinderte Menschen von 2.268,00 EUR. Die Beiträge sind daher vom Versicherten und der Einrichtung jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (BGBl. I Nr. 191)

Inkrafttreten: 01.04.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6518

Durch Artikel 11 Nummer 4 wurden in Absatz 1 Nummer 1a nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1408

Durch Artikel 9 wurde Absatz 1 Nummer 1d neu gefasst.

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27523

Durch Artikel 40 Nummer 11 wurden in Absatz 1 Nummer 7 nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter ",Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten: 01.01.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13824

Durch Artikel 34 Nummer 9 wurde in Absatz 1 Nummer 7 das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/14431

Durch Artikel 6 wurde Absatz 1 Nummer 3a aufgehoben. Die bisherige Nummer 3b wurde Nummer 3a.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522, BR-Drucksache 428/16

Durch Artikel 7 Nummer 9 wurden in Absatz 1 die Nummer 2 und die Nummer 2a ergänzt um andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX. In der Nummer 2a wurde „Integrationsprojekt“ durch „Inklusionsbetrieb“ mit Angabe der entsprechenden Rechtsvorschrift (§ 215 SGB IX) ersetzt. In der Nummer 3b wurde die Angabe „38a“ durch „55“ als redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX ersetzt.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 22.04.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

Durch Artikel 3 Nummer 11 wurde in Absatz 1 Nummer 1b der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Es handelte sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621).

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten: 01.04.2012, 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6277

Mit Wirkung ab 01.04.2012 wurde vorerst durch Artikel 9 Nummer 5 aufgrund der Neufassung des SGB III in Absatz 1 in Nummer 8 die Angabe „§ 421j“ durch § 417 SGB III und in Nummer 9 die Angabe „§ 421j Absatz 6“ durch die Angabe „§ 417 Absatz 6“ ersetzt.

Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurden durch Artikel 9 Nummer 6 in Absatz 1 die Nummern 8 und 9 gestrichen, da die Leistungen zur Entgeltsicherung längstens bis zum 31.12.2013 gewährt wurden.

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959)

Inkrafttreten: 30.12.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10487

Durch Artikel 3 Nummer 4 wurde im Absatz 1 die Nummer 3b aufgenommen. Für den in § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI neu aufgenommenen Personenkreis trägt der Rehabilitationsträger die Beiträge allein.

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402)

Inkrafttreten: 01.07.2006

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 142/06

Durch Artikel 11 Nummer 3 wurde in Absatz 1 Nummer 1b geändert. Der pauschale Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt nunmehr 15 %. Verzichten geringfügig Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit, tragen die Arbeitgeber die Beiträge in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts und die Arbeitnehmer den Rest zum aktuellen Beitragssatz.

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl. I S. 926)

Inkrafttreten: 01.01.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/429

Bedingt durch den Wegfall des Winterausfallgeldes auf Grund der Umgestaltung des Systems der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung wurden durch Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung in Absatz 1 die Nummern 1a und 9 redaktionell angepasst.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 28 wurden in Absatz 3 die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und dem einheitlichen Versichertenbegriff resultiert.

Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902)

Inkrafttreten: 27.11.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3674

Durch Artikel 4 Nummer 2 wurden jeweils im Absatz 1 in den Nummern 8 und 9, als Folgeänderung zur Umbenennung der Arbeitsverwaltung, das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.07.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515, 15/1728

Durch Artikel 5 Nummer 4 wurden in Absatz 1 die Nummern 6 und 7 geändert. In Nummer 6 wurden aufgrund der Einführung des Regelarbeitsentgelts im Altersteilzeitgesetz die Wörter „für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag“ durch „für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme“ ersetzt. Die Nummer 7 wurde an die Erweiterung des § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz angepasst und bestimmt, dass der Arbeitgeber Aufstockungsleistungen auch über den Lohnfortzahlungszeitraum hinweg erbringen kann.

Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.07.2003 (BGBl. I S. 1526)

Inkrafttreten: 01.08.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1199

Durch Artikel 4 Nummer 3 wurde Absatz 1 Nummer 1 neu gefasst. In Absatz 2 wurde die Angabe „die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder“ gestrichen sowie das Wort „Grenzen“ durch das Wort „Grenze“ ersetzt. Es handelte sich um Folgeänderungen aufgrund der zentralen Regelungen zur Geringverdienergrenze bei Auszubildenden und für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr in § 20 Abs. 3 SGB IV.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/23, 15/26, 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 10 wurden aufgrund der Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Absatz 1 Nummer 1 die Angabe „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt und nach der Nummer 1b die Nummern 1c und 1d eingefügt.

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/25

Durch Artikel 3 Nummer 4 wurde in Absatz 1 Nummer 7 das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Übergangsgeld“ die Wörter „oder Krankentagegeld“ eingefügt. Als Folgeänderung zu § 163 Abs. 9 SGB VI wurden zur Regelung der Beitragstragung bei Leistungen der Entgeltsicherung in Absatz 1 die Nummern 8 und 9 angefügt.

Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBI. I S. 3443)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/6944

Durch Artikel 4 Nummer 6 wurde in Absatz 1 Nummer 3a eingefügt und damit korrespondierend zur Regelung der Versicherungspflicht von Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz ausgebildet werden, die Beitragstragung geregelt.

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBI. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 29 wurden in Absatz 1 Nummer 2 das Wort „Behinderten“ durch die Worte „behinderten Menschen“ ersetzt sowie die Nummer 2a neu gefasst und damit an die Regelungen des SGB IX angepasst.

Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBI. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 7 Nummer 12 wurde in Absatz 1 Nummer 1 die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20.12.2000 (BGBI. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.10.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 35 wurde in Absatz 1 Nummer 2a eingefügt und damit die Regelung über die Tragung der Beiträge der in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten entsprechend auf die Behinderten erstreckt, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Beschäftigung in einem Integrationsprojekt ermöglicht werden soll.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBI. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280, 14/441

Durch Artikel 4 Nummer 22 wurde in Absatz 1 die Nummer 1b eingefügt; Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 wurden geändert.

Durch die Einfügung der Nummer 1b in Absatz 1 wurde die Beitragstragung für geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte geregelt.

Mit den Änderungen in Absatz 1 Nummer 1 und in Absatz 3 wurde eine Angleichung an die allgemeine Beitragstragungsregelung erreicht, nach der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beitragslast teilen. Die Geringverdienergrenze wurde deckungsgleich mit der Geringfügigkeitsgrenze und verlor ihre Bedeutung. Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden oder die ein freiwilliges soziales und ökologisches Jahr ableisten, soll der Arbeitgeber aber weiterhin bis zur Geringfügigkeitsgrenze den Beitrag alleine tragen (siehe Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17.12.1993, BGBl. I S. 2118; Inkrafttreten 01.09.1993).

Gesetz zur Reform der Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBI. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998, 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 66 wurde mit Wirkung vom 01.01.1998 im Absatz 1 Nummer 1 der Textteil „solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend“ gestrichen. Seit Januar 1997 betrug ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bereits 610 DM. Außerdem wurde Absatz 3 hinsichtlich der Geringverdienergrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung neu gefasst.

Rückwirkend zum 01.08.1996 wurden in Absatz 1 Nummer 6 neu gefasst und Nummer 7 angefügt. Es handelt sich um Regelungen zur Beitragstragung für den Unterschiedsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz.

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBI. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

Durch Artikel 6 Nummer 10 wurde in Absatz 1 die Nummer 1a eingefügt und regelt die Beitragstragung bei Bezug von Kurzarbeitergeld.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBI. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 208/96, BT-Drucksache 13/4336

Durch Artikel 2 Nummer 13 wurde durch die Einfügung der Nummer 6 in Absatz 1 die Beitragstragung für den Unterschiedsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz eingeführt.

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz - FÖJG) vom 17.12.1993 (BGBI. I S. 2118)

Inkrafttreten: 01.09.1993

Quelle zum Entwurf: 12/4716

Durch Artikel 3 Absatz 13 Nummer 3 wurden in Absatz 1 Nummer 1 die Wörter „oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ eingefügt und damit die Beitragstragung für diesen Personenkreis geregelt.

Gesetz zur Reform der Rentenreform 1992 (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBI. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124,11/4452, 11/5530

Durch Artikel 1 ist die Vorschrift in Kraft getreten und entsprach im Wesentlichen den Regelungen aus dem früheren Recht zu § 1385 Abs. 4 RVO (§ 112 Abs. 4 AVG). Die in Absatz 1 Nummer 2 enthaltene Regelung für Behinderte entspricht dem geltenden Recht im SVBG. Für Versicherte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestimmt nun Absatz 3, dass sie die Beiträge in derselben Höhe wie die Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu tragen haben.

Im Beitrittsgebiet fanden Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Absätze 2 und 3 bereits ab dem 03.10.1990 (Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, 1. Buchstabe g, berichtigt durch Vereinbarung zum Einigungsvertrag, Artikel 5 Nummer 4) mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  • An die Stelle des Betrages von 610,00 beziehungsweise 750,00 Deutsche Mark trat ein Betrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in den neuen Bundesländern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, geltenden monatlichen Bezugsgröße stand wie der Betrag von 610,00 beziehungsweise 750,00 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
  • Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 traten für die Jahre 1990 und 1991 in den neuen Gebieten an die Stelle der Worte "80 vom Hundert der Bezugsgröße" die Worte "70 vom Hundert der für diese Gebiete maßgebenden Bezugsgröße".

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 168 SGB VI