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§ 179 SGB VI: Erstattung von Aufwendungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.08.2020

Änderung

Aktualisierung der GRA

Dokumentdaten
Stand10.08.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 179 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

§ 179 SGB VI regelt den Anspruch von Trägern bestimmter Behinderteneinrichtungen auf Erstattung von Beitragsaufwendungen für nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI versicherte behinderte Menschen durch den Bund bzw. den Kostenträger. Bei den auf Antrag nach § 4 Abs. 1 SGB VI Versicherungspflichtigen ermöglicht die Vorschrift den Abschluss von Vereinbarungen über die Erstattung der Beitragsaufwendungen durch den Versicherungspflichtigen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Versicherungspflicht von behinderten Menschen in anerkannten Einrichtungen ist in § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI geregelt.

Die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Personenkreis ergibt sich aus § 162 Nr. 2 SGB VI und die Beitragstragung aus § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

Für den in § 179 Abs. 1 S. 3 SGB VI genannten Personenkreis bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 162 Nr. 2a SGB VI und die Beitragstragung nach § 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI.

Die Versicherungspflicht von Entwicklungshelfern und sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, ist in § 4 Abs. 1 SGB VI geregelt.

Die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Personenkreis ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 4b und 4c SGB VI und die Beitragstragung aus § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.

Die in § 179 Abs. 1a S. 3 SGB VI aufgeführten §§ 116 bis 118 SGB X regeln die Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige, die Schadensersatzansprüche mehrerer Leistungsträger sowie die Bindung der Gerichte an anfechtbare Entscheidungen.

Beitragserstattungen bei behinderten Menschen (Absatz 1)

Der Absatz 1 enthält Regelungen

  • zur Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Bund (Sätze 1 und 3),
  • zur Erstattung durch den Kostenträger an den Träger der Einrichtung oder den anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX (Satz 2) und
  • zum Prüfungsrecht vorgenommener Beitragserstattungen (Sätze 4 bis 7).

Werkstätten für behinderte Menschen

§ 179 Abs. 1 SGB VI regelt die Erstattung sowie deren Umfang für Beitragsaufwendungen, welche die Träger der Einrichtungen (anerkannte beschützende Werkstätten, Blindenwerkstätten incl. Heimarbeit oder andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX – im Folgenden stets „Träger der Einrichtung“) für versicherte behinderte Menschen nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI gezahlt haben.

Nach § 162 Nr. 2 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei den nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI versicherungspflichtigen behinderten Menschen grundsätzlich das erzielte monatliche Arbeitsentgelt, mindestens jedoch 80 % der monatlichen Bezugsgröße. Die Beiträge haben die Träger der Einrichtung allein zu tragen und zwar solange das Arbeitsentgelt 20 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 % der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt diesen Betrag nicht übersteigt. In allen anderen Fällen tragen die Träger der Einrichtung und die Versicherten die Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). In der Folge müssen sie nach § 173 SGB VI die Beiträge auch tatsächlich zahlen. Die Werkstätten können allerdings die wirtschaftliche Belastung nicht übernehmen, die aus dieser Beitragszahlung entsteht, weil sie die von den behinderten Menschen erbrachte Arbeitsleistung deutlich übersteigt. Die Aufwendungen werden daher den Trägern der Einrichtungen entweder vom Bund (§ 179 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VI) oder von den Kostenträgern (§ 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI) erstattet. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Gegen den Bund haben die Träger der Einrichtungen Ansprüche auf Erstattung der Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und 80 % der monatlichen Bezugsgröße entfallen. Voraussetzung ist, dass das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt die 80 %-Grenze nicht übersteigt (§ 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Der Bund ersetzt den Trägern der Einrichtung nicht die Beiträge, die auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt entfallen. Den Trägern der Einrichtungen werden auch dann Beiträge nicht erstattet, wenn sie den vollen Betrag allein zu tragen haben, weil das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt die besondere Geringverdienergrenze für behinderte Menschen (20 % der monatlichen Bezugsgröße) nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht übersteigt.

Soweit die vom Träger der Einrichtung zu zahlenden Beiträge auf dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt beruhen, sind sie dem Träger der Einrichtung vom Kostenträger (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfeträger, Amt für Versorgung und Familienförderung) zu erstatten (§ 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Falls das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze für behinderte Menschen (20 % der monatlichen Bezugsgröße) nicht übersteigt, ist dem Träger der Einrichtung der volle Beitrag, in allen übrigen Fällen der von ihm zu tragende Anteil am Beitrag zu erstatten; das gilt auch, wenn das Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (80 % der monatlichen Bezugsgröße) überschreitet.

Für unbezahlte Fehltage (unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit) ist bei der Beitragsberechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen spätestens ab 01.07.1997 keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anzusetzen (§ 162 SGB VI). Insoweit besteht auch kein Erstattungsanspruch bezüglich der von der Einrichtung getragenen Beiträge. Das Gleiche gilt bei Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV, da eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für diese Zeiten nicht anzusetzen ist.

Die Erstattungspflicht des Bundes ist seit dem 01.01.2012 im Wesentlichen auf die im Arbeitsbereich tätigen behinderten Menschen begrenzt. Im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich erstattet grundsätzlich nicht mehr der Bund die Rentenversicherungsbeiträge. Vielmehr sollen die Kostenträger diese selbst tragen, da kein Arbeitsentgelt von den Werkstätten, sondern Ausbildungs- bzw. Übergangsgeld von den Kostenträgern (Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung) gezahlt wird.

Beachte:

Die Erstattungsregelung nach § 179 Abs. 1 SGB VI gilt nicht für nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI versicherte behinderte Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.

Ab dem 01.01.2008 wurden dem Abs. 1 die Sätze 4 bis 7 angefügt, mit denen die nachträgliche Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung geregelt wird.

Hiermit wird erreicht, dass die für die Erstattung zuständigen Stellen auch nach einer durchgeführten Erstattung das Recht zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erstattung erhalten. Die Empfänger der Erstattung haben die für die Prüfung notwendigen Unterlagen uneingeschränkt für die Prüfung zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich haben die Empfänger der Erstattung das Recht, während der Betriebszeiten die Unterlagen wahlweise in den eigenen Räumen oder den Räumen des Kostenträgers zur Einsicht vorzulegen. Dieses Recht wird jedoch durch § 179 Abs. 1 S. 7 SGB VI eingeschränkt, der besagt, dass der Kostenträger auf einer Einsichtnahme in den Räumen des Erstattungsempfängers bestehen kann, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

Beschäftigung in Inklusionsbetrieben

Wird im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem andern Leistungsanbieter nach dem SGB IX eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX ausgeübt, gilt nach § 179 Abs. 1 S. 3 SGB VI die Regelung des § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI, wonach die entstandenen Mehraufwendungen den Trägern der Einrichtungen vom Bund erstattet werden können, entsprechend.

Regress gegen Dritte (Absatz 1a)

Die Einführung des § 179 Abs. 1a SGB VI stellt sicher, dass in den Fällen einer Drittschädigung, die dazu führt, dass der betroffene Geschädigte nur noch in einer Einrichtung für behinderte Menschen beruflich tätig sein kann, die vom Bund und dem Kostenträger der Behinderteneinrichtung erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Schädiger im Regresswege geltend gemacht werden.

Hierbei kommen im Wesentlichen Schadensersatzansprüche nach § 823 ff. BGB, aber auch zum Beispiel nach dem StVG oder anderen haftungsrechtlichen Vorschriften in Betracht, sofern infolge eines Schadensereignisses die Betreuung in der Werkstatt notwendig wird und ein Schädiger für den Schaden einzutreten hat.

Regressansprüche des Bundes scheiterten bisher daran, dass die Regressvorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 116 ff. SGB X) nur die Sozialleistungen der Versicherungsträger und der Träger der Sozialhilfe (einschließlich der von diesen Sozialleistungen gezahlten Beiträge) und die Beitragsansprüche des Versicherten selbst umfassen. Die Erstattungen des Bundes sind nicht unter den Begriff Sozialleistungen zu subsumieren. Nach § 11 SGB I fallen Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander oder gegenüber dem Bund nicht unter diesen Begriff. Deshalb werden die Vorschriften des § 116 Abs. 2 bis 7, 9 SGB X und der §§ 117, 118 SGB X, also einschließlich der Pauschalisierungsmöglichkeit, für entsprechend anwendbar erklärt (§ 179 Abs. 1a S. 3 SGB VI).

Zur Verfahrensvereinfachung sollen die Stellen, die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in nach dem SGB IX anerkannten Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen zuständig sind, den Regress durchführen; zu diesen Stellen vgl. § 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11.07.1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.05.1994 (BGBl. I S. 1203). Die nach Landesrecht für die Geltendmachung des Regresses zuständigen Stellen verrechnen die ihnen vom Schädiger erstatteten Beträge mit den vom Bund angeforderten Mitteln. Damit die vorgenannten Stellen überhaupt tätig werden können, muss der Kostenträger die notwendigen Daten erheben und an diese Stellen weiterleiten; dies bedurfte einer gesetzlichen Regelung (§ 179 Abs. 1a S. 5 SGB VI).

Nach § 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI erstatten die Kostenträger, in der Regel die Träger der Sozialhilfe, der Einrichtung für behinderte Menschen die von dieser auf der Grundlage des gezahlten Arbeitsentgelts abgeführten Rentenversicherungsbeiträge. Nach § 179 Abs. 1a S. 4 SGB VI ist auch in diesen Fällen der Regress des Kostenträgers gegen den Schädiger zulässig (entsprechend der in § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X vorgesehenen Regelung für den Regress des Beitragsanteils des Sozialleistungsträgers).

Entwicklungshelfer, Beschäftigte im Ausland und Personen im internationalen Einsatz zur Krisenvorbeugung (Absatz 2)

Für Entwicklungshelfer sowie sonstige im Ausland beschäftigte Personen kann Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung durch einen Antrag nach § 4 Abs. 1 SGB VI begründet werden; die beitragspflichtigen Einnahmen dieser Personen bestimmen sich dann nach § 166 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 4b und 4c SGB VI und die Beitragstragung nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.

Nach § 179 Abs. 2 SGB VI können die antragstellenden Stellen, welche die Beiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in voller Höhe allein zu tragen haben, mit den Versicherten eine Vereinbarung über die Erstattung der Beitragsaufwendungen schließen.

Bei Entwicklungshelfern im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) bestehen diesbezüglich Einschränkungen. Eine solche Vereinbarung ist hier nur im Ausnahmefall zulässig, da Entwicklungshelfer ohne Erwerbsabsicht Dienst leisten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EhfG) und deshalb nur Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs erhalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EhfG).

Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung ist, dass entweder der Träger der Entwicklungshilfe nicht nach § 11 EhfG zur Antragstellung verpflichtet ist oder der Entwicklungshelfer von einer anderen Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 EhfG (Stelle im Entwicklungsland oder sonstige Stelle) Zuwendungen erhält, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, welche von der Rentenversicherung abgesichert werden (§ 179 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Die nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag versicherten sonstigen im Ausland beschäftigten Personen haben in der Regel einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Das macht den Beitragseinzug wegen fehlender Zwangsmaßnahmen nahezu unmöglich. Sie konnten deshalb in das für Arbeitnehmer sonst geltende Beitragsverfahren (vgl. § 174 Abs. 1 SGB VI) nicht voll einbezogen werden. Um den Beitragseinzug zu gewährleisten, gelten die antragstellenden Stellen als Beitragsschuldner (§ 174 Abs. 3 SGB VI). Sie schulden jedoch arbeitsrechtlich in vielen Fällen nicht das Arbeitsentgelt und haben insoweit auch nicht das Lohnabzugsrecht nach § 28g SGB IV. Um die ordnungsgemäße Zahlung der Pflichtbeiträge für diesen Personenkreis in allen Fällen zu gewährleisten, haben die antragstellenden Stellen die Beiträge in voller Höhe allein zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Der Umfang der Erstattung wird sich an der Interessenlage der Beteiligten ausrichten. Ferner ist es auch zulässig, dass die antragstellende Stelle die Beantragung der Versicherungspflicht vom Abschluss einer Erstattungsvereinbarung abhängig macht; eine Nichtigkeit dieser Vereinbarung liegt ausnahmsweise nicht vor (§ 32 SGB I). Die Möglichkeit, eine solche Vereinbarung treffen zu können, musste auch wegen der sonst unabdingbaren Regelung des § 32 SGB I durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden.

Bei der Erstattungsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist und nur im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien wirkt. Die sich aus § 174 SGB VI in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ergebende Verpflichtung der antragstellenden Stelle zur Zahlung der Beiträge an die Einzugsstelle wird von einer Erstattungsvereinbarung nicht berührt. Insbesondere kann sich die antragstellende Stelle nicht darauf berufen, dass der Versicherte die Erstattungsvereinbarung nicht erfüllt.

Artikel 7 Nr. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst:

„Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt.“

In Satz 2 wurden nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ und nach den Wörtern „Werkstätten für behinderte Menschen“ die Wörter „oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.

Satz 3 wurde wie folgt gefasst:

„Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend.“

In Satz 4 wurden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt und wurde das Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusionsbetrieben“ ersetzt.

In den Sätzen 5 und 7 wurden jeweils nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt und wurde jeweils das Wort „Integrationsprojekte“ durch das Wort „Inklusionsbetriebe“ ersetzt.

In Absatz 1a Satz 2 wurden nach dem Wort „Werkstätten“ die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.

Art. 4 Nr. 12 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764 + BR-Drucksache 315/11

In Abs. 1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Buchstabe a“ die Wörter „die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind,“ und nach dem Wort „übersteigt“ die Worte „; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, soweit Satz 2 nicht anderes bestimmt.“ eingefügt.

In Abs. 1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Menschen“ die Wörter „; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind“ eingefügt.

In Abs. 2 wurden die Wörter „Bei Entwicklungshelfern und bei im Ausland beschäftigten Deutschen“ durch die Wörter „Bei den nach § 4 Abs. 1 versicherten Personen“ ersetzt.

Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540 und 16/6986

Dem Abs. 1 der Vorschrift wurden vier Sätze angefügt. Durch die angefügten Sätze wird das Recht auf nachträgliche Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung in die Vorschrift eingefügt. Die Auskunftspflicht der Einrichtungen, Integrationsprojekte und deren Träger gegenüber den zuständigen Stellen ist der Auskunftspflicht des Arbeitgebers in § 28p SGB IV und § 98 SGB X nachgebildet.

Art. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Im Abs. 1 wurden jeweils das Wort „Behinderte“ durch die Worte „behinderte Menschen“, die Worte „dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte“ durch die Worte „dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen“ und die Angabe „§ 53a des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 132 des Neunten Buches“ ersetzt. Außerdem wurde Abs. 1a wie folgt geändert: Im Satz 1 wurden nach der Angabe „Satz 2“ die Worte „und 3“ angefügt. Im Satz 2 wurde das Wort „Behinderten“ durch die Worte „behinderte Menschen“ ersetzt (Art. 68 Abs. 1 SGB IX).

Nach der Änderung gilt die Erstattungsregelung des Abs. 1 Satz 1 auch für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 SGB IX) beschäftigt sind. Der Bund und die Kostenträger haben in bestimmten Fällen, in denen die Behinderung durch Dritte herbeigeführt wurde, einen Regressanspruch gegen die Schädiger (Abs. 1a).

Art. 6 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch das Gesetz wurde Abs. 1a eingefügt.

Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch das Gesetz wurde Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung ab 01.10.2000 angefügt.

Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift beruht auf Art. 1 Rentenreformgesetz 1992, wurde durch Art. 1 Nr. 32 RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) geändert und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 in Verbindung mit Art. 42 RÜG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 179 SGB VI