Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 163 SGB VI: Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.02.2024

Änderung

Abschnitt 5.5. Absatz 3 um weitere Leistungen und Abschnitt 6 um Qualifizierungsgeld ergänzt, Nummerierung der Abschnitte 6.1 bis 6.2 geändert, Abschnitt 6.3 neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand23.01.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 in Kraft getreten am 01.04.2024
Rechtsgrundlage

§ 163 SGB VI

Version007.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält Sonderregelungen für die beitragspflichtigen Einnahmen von

  • unständig Beschäftigten (Absatz 1),
  • beschäftigten Seeleuten (Absatz 2),
  • Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind (Absatz 3),
  • Personen, die wegen der Aufnahme einer ehrenamtlichen Beschäftigung versicherungspflichtig werden (Absatz 4),
  • Altersteilzeitbeschäftigten (Absatz 5),
  • Beziehern von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld (Absatz 6),
  • Arbeitnehmern, die mit einem Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs mehr als geringfügig beschäftigt sind, ab 1.10.2022 (Absatz 7),
  • geringfügig Beschäftigten (Absatz 8),
  • älteren Arbeitnehmern mit Entgeltsicherung bis 31.12.2014 (Absatz 9),
  • Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von monatlich 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR bis 30.09.2022 (Absatz 10).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Übergangsvorschrift des § 279g SGB VI regelt, dass § 163 Abs. 5 SGB VI weiter in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 begonnen wurde.

In § 168 SGB VI ist festgelegt, wer die Rentenversicherungsbeiträge, die sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 163 SGB VI errechnen, tragen muss.

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig den oberen Grenzbetrag nicht übersteigt. Das regelmäßige Arbeitsentgelt lag demnach in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 in einer Spanne von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR im Monat. Für die Zeit ab 01.01.2023 wurde der obere Grenzbetrag des Übergangsbereichs erneut angehoben und beträgt nunmehr monatlich 2.000,00 EUR. Der Übergangsbereich erstreckte sich vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 auf Beschäftigungsverhältnisse, aus denen regelmäßige monatliche Einkünfte zwischen 520,01 EUR und 2.000,00 EUR bezogen wurden. Da der untere Grenzbetrag an die Geringfügigkeitsgrenze gebunden und damit flexibel ist, erstreckt sich der Übergangsbereich ab 01.01.2024 von 538,01 EUR bis 2.000,00 EUR. Ab 01.10.2022 wird die beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 7 SGB VI ermittelt, welcher zur Berechnung auf § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV verweist.

Unständig Beschäftigte (Absatz 1)

Der Begriff „unständige Beschäftigung“ wird für die Rentenversicherung in § 163 Abs. 1 S. 2 SGB VI definiert.

Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.

Es kann sich zum Beispiel um Synchronsprecher, Mitarbeiter in Rundfunk- und Fernsehanstalten, Arbeiter im Transportgewerbe oder auf Schlacht- oder Fruchthöfen, Großmarkthallen oder Schauerleute (Hafenarbeiter) handeln, die in ihrem Hauptberuf Beschäftigungen von nur kurzer Dauer verrichten und nach ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis mal hier mal dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.

Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die arbeitsrechtliche Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die jeweils zum Beispiel von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch zum Beispiel von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, keine unständigen Beschäftigungen darstellen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.

Unständige Beschäftigungen können auch dann vorliegen, wenn in einer für einen längeren Zeitraum geschlossenen Rahmenvereinbarung mehrere befristete Beschäftigungen vereinbart werden. Sofern in einer Rahmenvereinbarung Arbeitstage für mehrere befristete Beschäftigungszeiträume vereinbart werden, besteht in den Beschäftigungszeiträumen, die auf weniger als eine Woche befristet sind, eine unständige Beschäftigung (Urteil des BSG vom 14.03.2018, AZ: B 12 KR 17/16 R). Die maßgebenden Beschäftigungszeiträume sind dabei die Zeiträume, in denen zusammenhängende Arbeitstage vereinbart worden sind. Zusammenhängende Arbeitstage liegen dann vor, wenn sie nicht durch arbeitsfreie Werktage unterbrochen werden.

Der Natur der Sache nach ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung (zum Beispiel Be- und Entladen von Fahrzeugen) vereinbart ist.

Bei unständigen Beschäftigungen ist nach den § 232 Abs. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 1 S. 1 SGB VI das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf, an wie viel Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung heranzuziehen. Dies gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird. Unständig Beschäftigte sind nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei.

Übt ein unständig Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, dann sind die einzelnen Arbeitsentgelte nach den § 232 Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 1 S. 3 SGB VI anteilmäßig zu berücksichtigen.

Für die anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte gelten die zu § 22 Abs. 2 SGB IV entwickelten Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 12.11.2014 gleichermaßen. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus den unständigen Beschäftigungen (§ 163 Abs. 1 S. 4 SGB VI).

Die anteilmäßige Kürzung der Entgelte ist jeweils in der Weise vorzunehmen, dass die monatliche Beitragsbemessungsgrenze mit dem beim einzelnen Arbeitgeber in dem betreffenden Monat erzielten Arbeitsentgelt zu multiplizieren und durch das in diesem Monat erzielte Gesamtarbeitsentgelt zu dividieren ist; das Ergebnis bildet die Grundlage für die Berechnung der Beiträge für die bei diesem Arbeitgeber in dem betreffenden Monat ausgeübte Beschäftigung:

monatliche BBG

mal

Einzelarbeitsentgelt

geteilt durch

Gesamtarbeitsentgelt

ist gleich

BBG für das Einzelarbeitsentgelt

Werden unständige Beschäftigungen ausnahmslos bei einem Arbeitgeber ausgeübt, kann die Beitragsbemessungsgrenze von vornherein berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat in derartigen Fällen in den einzelnen Kalendermonaten von dem jeweiligen Arbeitsentgelt aus den unständigen Beschäftigungen so lange Beiträge zu zahlen, bis die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist.

Der Arbeitgeber hat für unständig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Meldungen (unter anderem Entgeltmeldungen, UV-Jahresmeldungen, Sofortmeldungen, GKV-Monatsmeldungen) durch Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erstatten wie für ständig Beschäftigte. Beginn und Ende der jeweiligen Arbeitseinsätze von unständig Beschäftigten sind demnach mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn bzw. Ende mit dem Personengruppenschlüssel 118 zu melden. An- und Abmeldung können innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der unständigen Beschäftigung mit dem Abgabegrund 40 zusammen erstattet werden.

Liegt eine Dauerbeschäftigung beziehungsweise eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vor, gelten die Regelungen der DEÜV für ständig Beschäftigte uneingeschränkt.

Zur Abgrenzung unständiger Beschäftigungen von regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen oder von Dauerbeschäftigungen sowie zu weiteren Ausführungen verweisen wir auf die Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.11.2018 Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten und vom 19.01.2017 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern.

Beschäftigte Seeleute (Absatz 2)

Für Seeleute der Seeschifffahrt (nicht: Binnenschifffahrt) galt bis 31.12.2008 als beitragspflichtige Einnahme das nach § 92 SGB VII amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzungen und Schiffsgattungen. Das Durchschnittsentgelt wurde im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Bei Seeleuten, die auf Seeschiffen beköstigt wurden, erhöhte sich die beitragspflichtige Einnahme um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. Die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - (bis 31.12.2006: Sachbezugsverordnung) galten insoweit nicht. War ein monatliches Durchschnittsentgelt nicht festgesetzt, bestimmte die Satzung der See-Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen.

Für im Beitrittsgebiet beschäftigte Seeleute galt bis zur Festsetzung einheitlicher Durchschnittsentgelte für das gesamte Bundesgebiet das tatsächlich erzielte bare Arbeitsentgelt sowie der Wert für Beköstigung an Bord als beitragspflichtige Einnahme.

War als beitragspflichtige Einnahme das festgesetzte Durchschnittsentgelt maßgebend, blieben gegebenenfalls einmalig gezahlte Arbeitsentgelte außer Acht. § 23a SGB IV fand keine Anwendung.

Seit dem 01.01.2009 gilt für Seeleute der Seeschifffahrt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. § 215 Abs. 4 SGB VII gilt nach § 163 Abs. 2 S. 2 SGB VI entsprechend. Die Bedeutung von Satz 2 ist jedoch entfallen, da inzwischen bundeseinheitliche Durchschnittsheuern gelten.

Damit gelten letztlich auch über den 31.12.2008 hinaus regelmäßig die für die Zwecke der Leistungsbemessung in der Unfallversicherung festgesetzten Durchschnittsentgelte nach § 92 SGB VII.

Ehrenamtlich Tätige (Absätze 3 und 4)

§ 163 Abs. 3 und 4 SGB VI beinhalten besondere Regelungen für Ehrenamtsinhaber, die durch die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Nachteile in der Rentenversicherung erleiden. Sie gelten allerdings nur für die Rentenversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit werden dagegen aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.

Nicht versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit

Arbeitnehmer, die neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung ein nicht versicherungspflichtiges Ehrenamt ausüben und infolge der zeitlichen Beanspruchung durch das Ehrenamt ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten, können bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass auch das entgangene Arbeitsentgelt in die Beitragsbemessung einfließt. Dies gilt allerdings nur insoweit, als das tatsächliche Arbeitsentgelt zusammen mit dem Unterschiedsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Der Beitrag für dieses fiktive Arbeitsentgelt ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI vom Versicherten in voller Höhe zu tragen. Erstattungsregelungen von dritter Seite sind insoweit unbeachtlich.

Für die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge ist ein Antrag des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber erforderlich. Ohne Widerruf gilt der Antrag für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Nach einem Arbeitgeberwechsel ist jedoch ein neuer Antrag zu stellen.

Die Einrichtungen, für die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt werden muss, sind in § 163 Abs. 3 S. 2 SGB VI abschließend genannt. Ehrenamtliche Tätigkeiten für andere Organisationen können nicht zu einer erweiterten Beitragsleistung führen.

Der Antrag kann nur für laufende oder zukünftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden, das heißt die Beitragszahlung für Unterschiedsbeträge früherer Zeiträume ist ausgeschlossen.

Die Regelungen für Ehrenamtsinhaber gelten gemäß § 165 Abs. 2 SGB VI entsprechend für Hausgewerbetreibende, die ein nicht versicherungspflichtiges Ehrenamt ausüben.

Versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit

Personen, die wegen der Aufnahme einer ehrenamtlichen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig werden, können auf Antrag statt ihres tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts ein bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhöhtes Arbeitsentgelt versichern lassen, wenn sie für das vergangene Kalenderjahr mindestens einen freiwilligen Beitrag gezahlt haben. Der Beitrag für dieses fiktive Arbeitsentgelt ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI vom Versicherten in voller Höhe zu tragen.

Beitragspflichtige Einnahme ist neben dem tatsächlichen versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aus der ehrenamtlichen Beschäftigung jeder Betrag zwischen diesem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze (Unterschiedsbetrag). Der Versicherte kann innerhalb dieser Grenzen die Beitragsbemessungsgrundlage frei wählen. Die Höhe des Unterschiedsbetrags ist nicht von der Höhe der die Voraussetzung für die Beitragszahlung begründenden freiwilligen Beitragszahlung abhängig. Die auf der Grundlage dieses frei bestimmbaren Arbeitsentgelts gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen und gilt nur für laufende und künftige Lohnabrechnungszeiträume.

Nach § 163 Abs. 4 S. 2 SGB VI ist § 163 Abs. 4 S. 1 SGB VI nur für eine ehrenamtliche Beschäftigung bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden. Personen, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit für eine andere Institution ausüben, können dagegen nur Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen.

Beschäftigte in Altersteilzeitarbeit (Absatz 5)

Die Vorschrift des § 163 Abs. 5 SGB VI findet auf Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisse Anwendung, die auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23.07.1996 ausgeübt werden. Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes besteht für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung, also auch während einer Freistellungsphase, ein durchgängiger Sozialversicherungsschutz für den Beschäftigten. Die Rechtsgrundlage für die sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitzeitregelungen einschließlich Altersteilzeitvereinbarungen sind § 7 Abs. 1a SGB IV und § 23b SGB IV. Mit § 163 Absatz 5 besteht bei Altersteilzeitarbeit für den Bereich der Rentenversicherung eine besondere beitragsrechtliche Regelung, die eine Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge zulässt.

Für die Anwendung der Regelung des § 163 Abs. 5 SGB ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG zahlt.

Für Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisse, die vor dem 01.07.2004 begonnen haben, gilt § 279g SGB VI. Die Übergangsregelung bestimmt, dass die bisherige Fassung des § 163 Abs. 5 SGB VI weiterhin für diese Altersteilzeitfälle Anwendung findet. Die versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Besonderheiten, die sich für die Sozialversicherung aus dem Altersteilzeitgesetz ergeben, sind in dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zum Altersteilzeitgesetz vom 06.09.2001 dargestellt.

Für Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisse, die ab 01.07.2004 begonnen haben, gelten die Festlegungen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 02.11.2010 Altersteilzeit; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Voraussetzungen getroffen haben. Die folgenden Ausführungen entsprechen den aktuellen Festlegungen.

Begriff Altersteilzeitarbeit

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen und schafft dafür den gesetzlichen Rahmen.

Nach § 2 Abs. 1 AltTZG muss der Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Arbeitnehmer muss nach dem 14.02.1996 aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit herabsetzen und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III sein.
  • Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III oder nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II) sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 SGB III bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG liegt Altersteilzeitarbeit vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

  • das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufstockt, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
  • für den Arbeitnehmer zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge mindestens in Höhe des Beitrags zahlt, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG erfüllt sein. Insoweit müssen Aufstockungsbeträge zum Regelarbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG und außerdem zusätzliche Beiträge nach § 163 Abs. 5 SGB VI gezahlt worden sein.

Die Förderung der Altersteilzeitarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit war bis 31.12.2009 befristet (§ 1 Abs. 2 AltTZG). Für Zeiträume danach können Förderleistungen nur erbracht werden, wenn die Fördervoraussetzungen vor dem 01.01.2010 vorgelegen haben. Ohne die Inanspruchnahme einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit kann auch nach dem 31.12.2009 mit Altersteilzeitarbeit begonnen werden (§ 1 Abs. 3 AltTZG).

Altersteilzeitarbeit kann höchstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart werden.

Verminderung der Arbeitszeit

Nach dem AltTZG muss die Arbeitszeit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit,

  1. die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war,
  2. jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 AltTZG).

Ist die vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit (1.) niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate (2.), ist die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit Grundlage für die Halbierung der Arbeitszeit, weil es sich bei der Regelung unter 2. nur um eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt.

Verteilung der Arbeitszeit

Nach dem AltTZG bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, die Verteilung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeitarbeit vorzunehmen. Die Verteilung der Arbeitszeit kann folgendermaßen erfolgen:

  • kontinuierliche Herabsetzung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (sogenannte klassische Halbtagstätigkeit) oder
  • täglicher, wöchentlicher, monatlicher oder saisonal bedingter Wechsel zwischen Arbeit und Freistellung oder
  • eine degressive Verteilung der Arbeitszeit oder
  • Verteilung der Arbeitszeit auf zwei gleich große Zeitblöcke (Arbeitsphase und Freistellungsphase), um damit im Durchschnitt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu erreichen (sogenanntes Blockmodell).

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit nicht überschreiten.

Aufstockung des Regelarbeitsentgelts und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge

Das Regelarbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber um mindestens 20 % aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann. Der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist - unabhängig vom Beginn der Altersteilzeitarbeit - nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Er gehört insoweit nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV) und bleibt bei der Beitragsberechnung außer Betracht.

Zur Rentenversicherung sind zusätzliche Beiträge zu zahlen, die aus einer beitragspflichtigen Einnahme von mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 AltTZG) für die Altersteilzeitarbeit zu berechnen sind. Die 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit werden begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG). Bei der für die Zahlung zusätzlicher Beiträge zur Rentenversicherung maßgeblichen Vorschrift des § 163 Abs. 5 SGB VI handelt es sich um eine Mindestregelung. Bei entsprechender tarifvertraglicher Regelung, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung darf der Arbeitgeber auch einen Betrag von mehr als 80 % des Regelarbeitsentgelts beziehungsweise 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verbeitragen.

Siehe Beispiel 1

Regelarbeitsentgelt

Das Regelarbeitsentgelt umfasst nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AltTZG das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig zu erbringen hat. Es handelt sich somit grundsätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (sogenanntes Vollzeitarbeitsentgelt). Entgelte, die nicht laufend (zum Beispiel Weihnachtsgeld), die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (zum Beispiel Mehrarbeitsvergütungen) gezahlt werden, sowie unregelmäßige Leistungen (zum Beispiel unregelmäßige Zulagen), zählen nicht zum Regelarbeitsentgelt. Dagegen können zum Regelarbeitsentgelt - neben dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit - unter anderen vermögenswirksame Leistungen, regelmäßige Zulagen, Prämien, sozialversicherungspflichtige Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Sachbezüge und geldwerte Vorteile gehören.

Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge

Für die Altersteilzeitarbeit sind zur Rentenversicherung zusätzliche Beiträge mindestens in der Höhe des Beitrags zu zahlen, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG, § 163 Abs. 5 SGB VI). Hierbei sind nur Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die laufend gezahlt werden. Das hat zur Folge, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge – anders als bei den Aufstockungsbeträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG – generell nicht zu berücksichtigen sind.

Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge sind für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit nicht erforderlich, wenn das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit bereits 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erreicht beziehungsweise überschreitet.

Bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell sind die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abzuführen. Während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer - trotz Beibehaltung seiner bisherigen Arbeitszeit - grundsätzlich lediglich das Arbeitsentgelt entsprechend der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie aus dem Regelarbeitsentgelt - sowie gegebenenfalls auch weiteren Entgeltbestandteilen (zum Beispiel Einmalzahlungen) - einen steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag. Die andere Hälfte des erwirtschafteten Arbeitsentgelts wird als Wertguthaben zurückgestellt, soweit es aus der Vorarbeit für die Freistellungsphase zu berücksichtigen ist.

Mehrarbeit und Nebentätigkeiten während Altersteilzeitarbeit

Während der Altersteilzeitarbeit kann die Notwendigkeit bestehen, dass ein Altersteilzeitler Mehrarbeit leisten muss. Dem Grunde nach sind auch Nebentätigkeiten (auch als selbständige Tätigkeiten) möglich.

Mehrarbeit

Der Begriff Mehrarbeit ist gesetzlich nicht definiert. Mehrarbeit sind solche Zeiten, die nach tarifrechtlichen oder betrieblichen Bestimmungen als Mehrarbeit definiert sind. Die Auswirkungen von Mehrarbeit auf das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind unterschiedlich.

Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Mehrarbeit während einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung (Halbtagsmodell) beziehungsweise während der Arbeitsphase eines Blockmodells oder während der Freistellungsphase des Blockmodells einer Altersteilzeitarbeit geleistet wird.

Mehrarbeit während einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung (Halbtagsmodell) beziehungsweise während der Arbeitsphase eines Blockmodells

Mehrarbeit - auch ständige Mehrarbeit - ist sozialversicherungsrechtlich während einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung sowie während der Arbeitsphase im Blockmodell - abweichend von den Regelungen für die Förderleistungen der Bundesagentur - unschädlich. Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 AltTZG ist es ohne Belang, ob die Mehrarbeit ausgezahlt oder in Freizeit ausgeglichen wird. Dies gilt auch für beanspruchbare Mehrarbeitszuschläge. Die Mehrarbeitsvergütung muss nicht in die Bemessungsgrundlage für die gesetzlichen Aufstockungsleistungen einbezogen werden. Das bedeutet, dass hierfür auch kein zusätzliches Wertguthaben zu bilden ist. Gleichwohl sind die Mehrarbeitsvergütung und beanspruchbare Mehrarbeitszuschläge als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zu berücksichtigen. Vor Verbeitragung der hierfür zu beanspruchenden Vergütung müssen vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Abs. 5 SGB VI ermittelt werden.

Mehrarbeit während der Freistellungsphase im Blockmodell

In der Freistellungsphase eines Blockmodells ist dem Grunde nach Mehrarbeit nicht möglich, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Wird dennoch in der Freistellungsphase eines Blockmodells eine Arbeitsleistung erbracht, ist dies sozialversicherungsrechtlich unschädlich, sofern es sich um eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeitsleistung handelt, die den Charakter der Altersteilzeit im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert. Die Prüfung, ob sich die geleistete Mehrarbeit sozialversicherungsrechtlich unschädlich auswirkt, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kann hier auch nicht hilfsweise herangezogen werden. Eine Dauerarbeitsleistung ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Wird eine Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend ausgeübt, verändert sich dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit, da keine Möglichkeit mehr besteht, diese Arbeitsleistung durch Freizeit auszugleichen. Eine vorübergehend geringfügige Mehrarbeit, die von vornherein nicht geplant war, verändert den Charakter der Altersteilzeitarbeit im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG indes nicht. Für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG ist es nicht erforderlich, dass die Vergütung für eine vorübergehende und geringfügige Arbeitsleistung in die Bemessungsgrundlage für die gesetzlichen Aufstockungsleistungen einbezogen wird. Die Bildung von Wertguthaben, bezogen auf eine vorübergehende und geringfügige Arbeitsleistung, scheidet bereits aus rechtlichen Gründen aus, da die Regelung des § 7 Abs. 1a SGB IV hierfür keinen Raum bietet. Aus versicherungsrechtlicher - sowie melderechtlicher - Sicht ist es fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit, die vorübergehend und geringfügig anfällt, als geringfügige Zweitbeschäftigung meldet.

Vielmehr hat der Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend dem Abschnitt 3.1.3.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zum Altersteilzeitgesetz vom 02.11.2010 zu bestimmen.

Diesbezüglich kann er sich an die Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages wenden, welche dann, im Rahmen eines sogenannten Einzugsstellenverfahrens nach § 28h Abs. 2 SGB IV, die Beitragshöhe verbindlich feststellt.

Nebentätigkeiten

Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn neben dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber gegen Arbeitsentgelt eine Beschäftigung verrichtet beziehungsweise eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Nebentätigkeiten während einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung (Halbtagsmodell) beziehungsweise während der Arbeitsphase eines Blockmodells

Nebentätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber haben keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses. Der Umfang der Nebentätigkeit ist ohne Bedeutung.

Nebentätigkeiten während der Freistellungsphase eines Blockmodells

Nebentätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber, die während der Freistellungsphase eines Blockmodells der Altersteilzeitarbeit ausgeübt werden, stehen dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch dann nicht entgegen, wenn sie nicht nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden.

Selbständige Tätigkeiten

Selbständige Tätigkeiten während einer Altersteilzeitvereinbarung sind möglich und wirken sich auf das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht aus. In besonderen Einzelfällen ist auch eine für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit unschädliche selbständige Tätigkeit während einer Altersteilzeitvereinbarung beim gleichen Arbeitgeber/Auftraggeber denkbar, wenn sie keinen Bezug zur Altersteilzeitarbeit hat.

Bezug von Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit

Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung können nur dann rechtmäßig gezahlt werden, wenn und soweit entweder für die Zeit des Bezugs der Entgeltersatzleistungen kraft Gesetzes (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI) oder für die Zeit des Krankentagegeldbezugs während einer Arbeitsunfähigkeit/medizinischen Rehabilitation auf Antrag (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI) Rentenversicherungspflicht besteht (§ 163 Abs. 5 S. 2 SGB VI).

Solange für einen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, muss der Arbeitgeber neben dem nach § 3 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Abs. 5 SGB VI zahlen.

Nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer die entsprechende Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Versorgungskrankengeld (bis 31.12.2023), Krankengeld der Sozialen Entschädigung (ab 01.01.2024), Krankengeld der Soldatenentschädigung (ab 01.01.2025), Verletztengeld oder Übergangsgeld). Basis für die Berechnung ist hierfür das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erhalten hat. Für die Dauer des Bezugs der Entgeltersatzleistung werden die bis zum Ablauf der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber gezahlten Leistungen (Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge) von der Bundesagentur für Arbeit erbracht, wenn sie dem Arbeitgeber ansonsten diese Leistungen nach § 4 AltTZG (im sogenannten Förderfall) erstattet. Anstelle der Bundesagentur für Arbeit können diese Leistungen auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber weiter gezahlt werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 AltTZG). Diese Leistungen werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der Bundesagentur erstattet, wenn die Voraussetzungen für die Förderleistungen erfüllt sind (§ 12 Abs. 2 S. 4 AltTZG). In sogenannten Nichtförderfällen kann der Arbeitgeber - ohne hierzu verpflichtet zu sein - diese Leistungen nach Ablauf der Entgeltfortzahlung freiwillig zu seinen Lasten weiter zahlen, damit auch in diesen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung weiterhin Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt.

Entsprechendes gilt für den Bezug von Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Bei Bezug von Krankentagegeld können für die Zeiträume Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI gezahlt werden (Antragspflichtversicherung). Nur wenn Pflichtbeiträge aufgrund dieser Antragspflichtversicherung gezahlt werden, besteht die Berechtigung, auch zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung nach § 163 Abs. 5 SGB VI zu zahlen. Dies bedeutet, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI beantragen müssen, damit Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne weiterhin vorliegt.

Vorzeitige Beendigung der Altersteilzeitarbeit/Störfall

Wird Altersteilzeitarbeit durch kontinuierliche Verteilung auf die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit erbracht, sind aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Besonderheiten zu beachten, wenn die Altersteilzeitarbeit vor dem vereinbarungsgemäßen Ende (zum Beispiel durch Tod) beendet wird. Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und für die zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts nach § 163 Abs. 5 SGB VI bleiben zu Recht gezahlt.

Bei Altersteilzeitarbeit mit Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit durch Freistellungen (zum Beispiel im Blockmodell), besteht im Zeitpunkt einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeit regelmäßig noch ein Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV. Der Arbeitnehmer beziehungsweise sein Erbe hat Anspruch auf das bereits erarbeitete, aber nicht vereinbarungsgemäß für die Freistellung von der Arbeitsleistung verwendete Arbeitsentgelt (Störfall). Für die beitragsrechtliche Behandlung dieses Anspruchs auf Arbeitsentgelt gilt für den Bereich der Rentenversicherung § 10 Abs. 5 AltTZG.

Da bis zum Eintritt des Störfalles aufgrund der Beitragszahlung aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG) bereits Rentenversicherungsbeiträge von etwa 90 % (aufgrund vertraglicher Vereinbarung eventuell auch höher) des Vollzeitarbeitsentgelts beziehungsweise der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gilt nach § 10 Abs. 5 S. 1 erster Halbs. AltTZG im Störfall nur noch die Differenz zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Beitragsberechnung zugrunde gelegt hat (Regelarbeitsentgelt und zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum Störfall, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben. Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt hingegen nach § 10 Abs. 5 S. 1 zweiter Halbs. AltTZG der § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV. Bei dem im Störfall beitragspflichtigen Wertguthaben handelt es sich weder um laufendes noch um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil hier andere Kriterien zur Feststellung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens gelten. Weitere Einzelheiten zum Beitragsverfahren für Störfälle enthält der Abschnitt 3.8 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Altersteilzeitgesetz vom 02.11.2010.

Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld (Absatz 6)

Kurzarbeitergeld

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld (oder bis zum 31.12.2006 Winterausfallgeld) besteht die Versicherungspflicht fort (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Seit dem 01.01.1998 gilt 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Istentgelt), nach § 106 SGB III (bis 31.03.2012: § 179 SGB III) als beitragspflichtige Einnahme. Beim Sollentgelt bleiben einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Arbeitsentgelt für Mehrarbeit unberücksichtigt. Mit Ausnahme von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind beim Istentgelt alle zustehenden Arbeitsentgeltteile (einschließlich Arbeitsentgelt für Mehrarbeit) zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das fiktiv ermittelte Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrags) zu addieren. Hierbei handelt es sich um das sogenannte SV-Entgelt, das nach der DEÜV gemeldet wird. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kann allerdings für die Feststellung des Unterschiedsbetrages zwischen Sollentgelt und Istentgelt nach § 106 SGB III (bis 31.03.2012: § 179 SGB III) das leistungsrechtlich definierte Sollentgelt nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden (vergleiche Punkt 8 der Niederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009). Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist anschließend auf 80 % zu kürzen und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Danach ist es für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der geringeren Beitragsbemessungsgrenze gegebenenfalls noch erforderlich, eine Begrenzung auf diese Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen. Dieses Beratungsergebnis ist spätestens für Zeiten ab 01.01.2010 anzuwenden. Es war nicht zu beanstanden, wenn in der Vergangenheit die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze erst nach Addition von Istentgelt und fiktivem Arbeitsentgelt stattgefunden hat.

Siehe Beispiel 2

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei Bezug von Kurzarbeitergeld (oder bis zum 31.12.2006 Winterausfallgeld) gezahlt, ist für die Berechnung der Beiträge das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Rahmen des § 23a SGB IV nur insoweit zu berücksichtigen, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur Beitragspflicht herangezogenes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben dem laufenden Arbeitsentgelt vorrangig ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist.

Siehe Beispiel 3

Qualifizierungsgeld

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 wurde für die Zeit ab 01.04.2024 das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) als neue Entgeltersatzleistung geschaffen. Während des Bezuges von Qualifizierungsgeld besteht die Versicherungspflicht fort (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.04.2024). Als beitragspflichtige Einnahme gilt 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 82b SGB III. Der Unterschiedsbetrag entspricht der Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, welches sich unter Annahme des Entgeltausfalls infolge der Weiterbildung nach § 82a Abs. 1 SGB III ergibt (Ist-Entgelt). Anders als beim Kurzarbeitergeld, bei dem sich der Arbeitsausfall ständig ändern kann und deshalb eine laufende Bemessung erfolgt, wird das Qualifizierungsgeld unter Beachtung des sogenannten Referenzzeitraumes berechnet und für die gesamte Bewilligungsdauer festgelegt. Der Referenzzeitraum ist grundsätzlich der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens 3 Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde. Orientiert am Kurzarbeitergeld wird das Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber kostenlos berechnet und ausgezahlt. Für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das fiktiv ermittelte Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrags) zu addieren.

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich ab 01.10.2022 (Absatz 7)

Bis zum 30.09.2022 war die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme im Übergangsbereich in Absatz 10 geregelt, welcher durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 aufgehoben und für die Zeit ab 01.10.2022 durch Absatz 7 ersetzt wurde.

Ziel der Neuregelung ist im Zusammenspiel mit der neuen Regelung zur Beitragstragung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI) die stärkere Entlastung der Beschäftigten sowie die gleitende Abschmelzung der Arbeitgeberanteile vom Pauschalbetrag für einen Minijob bei steigendem Arbeitsentgelt auf den regulären Beitragsanteil. Die Aufnahme regulärer sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungen soll damit gefördert werden.

Absatz 7 legt für die Zeit ab 01.10.2022 fest, dass bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a SGB IV) überschreitet und maximal den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 SGB IV) erreicht, beschäftigt sind, die beitragspflichtige Einnahme nach dem neu aufgenommenen § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV zu ermitteln ist. Die untere Grenze des Übergangsbereichs ist somit flexibel, wird in Abhängigkeit vom gesetzlichen Mindestlohn ermittelt und beträgt ab 01.10.2022 monatlich 520,01 EUR. Die Obergrenze wurde gleichzeitig in § 20 Abs. 2 SGB IV mit 1.600,00 EUR beziffert, sodass sich der Übergangsbereich auf eine Beschäftigung beziehungsweise mehrere gleichzeitige Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von insgesamt 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR erstreckte. Für die Zeit ab 01.01.2023 wurde die Obergrenze des Übergangsbereichs durch Art. 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1985) erneut angehoben, sodass vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Beschäftigungen, aus denen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR erzielt wurde, dem Übergangsbereich zuzuordnen waren. Ab 01.01.2024 wurde die Geringfügigkeitsgrenze angehoben, sodass der Übergangsbereich ab einem regelmäßigen Einkommen von 538,01 EUR beginnt.

Die Ermittlung der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahme erfolgt auf der Grundlage des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes, der Geringfügigkeitsgrenze sowie des Faktors "F", der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des entsprechenden Kalenderjahres geteilt wird. Bis zum 31.12.2022 beträgt der Faktor "F" 0,7009. Für Zeiträume danach erfolgt die Bekanntgabe des Faktors "F" (Aktuelle Werte Berechnung Gleitzone, Übergangsbereich Faktor F) sowie des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (Aktuelle Werte Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz) jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das Folgejahr im Bundesanzeiger.

Ob das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bei zeitweiser Über- oder Unterschreitung der Grenzwerte des § 20 Abs. 2 SGB IV (z. B. bei schwankenden Bezügen, Einmalzahlungen, Mehrfachbeschäftigung) als regelmäßiges Arbeitsentgelt weiterhin dem Übergangsbereich zuzuordnen ist, ist für Zeiten bis 31.12.2022 unter Berücksichtigung der GRA zum § 20 Abs. 2 SGB IV i. V. m. den Abschnitten 4 bis 4.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.08.2022 "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 01.10.2022 zu beurteilen. Dies gilt entsprechend für weitere Einzelfragen. Für Zeiten ab dem 01.01.2023 ist die Beurteilung anhand des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.12.2022 Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 01.01.2023 vorzunehmen.

Zur Durchführung der für alle Versicherungszweige einheitlichen Berechnung der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahme, wird auf die GRA zum § 20 Abs. 2a SGB IV verwiesen. Weitere Ausführungen sind für Zeiten bis 31.12.2022 dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.08.2022 "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 01.10.2022" Abschnitte 4.3 - 4.3.2.5 zu entnehmen. Für Zeiten ab dem 01.01.2023 gilt dasGemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.12.2022 Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 01.01.2023.

Für Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30.09.2022 und über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR bis 520,00 EUR erzielen und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind, gibt es im Bereich der Rentenversicherung grundsätzlich keine versicherungsrechtlichen Bestandsschutzregelungen. Sie unterliegen vom 01.10.2022 an nunmehr als nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig entlohnt Beschäftigte weiterhin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) mit der Möglichkeit, sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Lediglich für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten, die sich nach dem 30.09.2022 nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung haben befreien lassen, findet nach § 276b SGB VI in der Zeit vom 01.10.2022 bis längstens 31.12.2023 für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen die Übergangsregelung des § 134 SGB IV Anwendung.

Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich gelten nach § 20 Abs. 2a letzter Satz SGB IV nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Ausführungen unter Abschnitt 10.3 Ausnahmen gelten für Zeiträume ab 01.10.2022, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Grenzwerte, entsprechend.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte (Absatz 8)

Für Arbeitnehmer, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV eine geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, jedoch eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175,00 EUR (vom 01.04.1999 bis 31.12.2001 ist gleich 300,00 DM, vom 01.01.2002 bis 31.12.2012 ist gleich 155,00 EUR). Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR ist ab 01.01.2013 auch für versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzuwenden, die vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden.

§ 163 Abs. 8 SGB VI gilt somit für Arbeitnehmer, die

  • nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und nicht von ihrem Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI Gebrauch machen oder
  • vor dem 01.01.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (§ 229 Abs. 5 SGB VI) oder
  • am 31.12.2012 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 230 Abs. 8 S. 2 SGB VI versicherungsfrei waren und nach § 230 Abs. 8 S. 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben.

Sofern neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen.

Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für jedes Beschäftigungsverhältnis. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage muss sich aus der Summe aller Beschäftigungsverhältnisse ergeben. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsentgelte aus einer nach § 230 Abs. 8 SGB VI weiterhin versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen aus, ermittelt sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für einen vollen Beitragsmonat wie folgt:

Einzelarbeitsentgelt mal 175,00 EUR geteilt durch Gesamtarbeitsentgelt ist gleich

anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für das Einzelarbeitsentgelt

 

 

Für Teilmonate (zum Beispiel bei Arbeitsunterbrechungen, Beginn und Ende der Beschäftigung im Laufe eines Monats) ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anteilig nach der Formel:

175,00 EUR mal Tage des Beschäftigungsverhältnisses

geteilt durch

30

zu berechnen. Wird unbezahlter Urlaub von nicht mehr als einem Monat in Anspruch genommen, erfolgt keine Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage, weil die Beschäftigung über § 7 Abs. 3 SGB IV als gegen Arbeitsentgelt fortbestehend gilt. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage allerdings entsprechend zu kürzen. Für Kalendermonate, in denen tatsächlich ein Arbeitsentgelt nicht erzielt wird, ist jedoch kein Mindestbeitrag zu zahlen.

Siehe Beispiel 4

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Absatz 9)

Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer geringer entlohnten versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.01.2003 Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung. Leistungen der Entgeltsicherung wurden von der Bundesagentur für Arbeit als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt (bis 31.03.2012: § 421j SGB III, ab 01.04.2012: § 417 SGB III).

Leistungen der Entgeltsicherung entfallen ab 01.01.2015 ganz. Dementsprechend wurde § 163 Abs. 9 SGB VI wegen Zeitablaufs mit Wirkung ab 01.01.2015 aufgehoben.

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR im Übergangsbereich - Regelung bis 30.09.2022 (Absatz 10)

Absatz 10 wurde durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 aufgehoben und für die Zeit ab 01.10.2022 durch Absatz 7 ersetzt.

Vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2019 lag ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR im Monat betrug und die Grenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschritten wurde. Vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2012 waren die Grenzbeträge für Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone auf 400,01 EUR beziehungsweise 800,00 EUR festgesetzt. Für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen, die bereits am 31.12.2012 bestanden haben, galten Bestandsschutzregelungen (§ 276b SGB VI in der Fassung bis 30.06.2019).

Weitere Ausführungen sind dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 09.12.2014 "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone" zu entnehmen.

Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 wurde die bisherige Gleitzone, in der Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 EUR verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteile zahlten, zum 01.07.2019 durch den Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV abgelöst.

Dadurch erhöhte sich die monatliche Entgeltobergrenze von 850,00 EUR auf 1.300,00 EUR. Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR zahlten die Arbeitnehmer - wie schon bei Anwendung der Gleitzonenregelung - einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer im neuen Übergangsbereich nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen führten, entfiel der bislang bei Gleitzonenfällen mögliche Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung.

Die notwendigen Änderungen im § 20 SGB IV führten zu der erforderlichen Anpassung des Abs. 10. Insoweit wird auf die GRA zu § 20 SGB IV verwiesen.

Weitere Ausführungen sind dem Gemeinsamen Rundschreiben "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV" vom 21.03.2019 zu entnehmen.

Die leistungsrechtlichen Nachteile, die sich bisher aus der Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des Absatzes 10 ergaben, wurden für Zeiten ab dem 01.07.2019 ausgeschlossen. Daher war die bisher durch Satz 6 und 7 gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des § 163 Abs. 10 SGB VI zu verzichten, nicht mehr notwendig.

Diese begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen fanden deshalb auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet hatten. Die erteilten Verzichtserklärungen verloren damit für Zeiten ab dem 01.07.2019 ihre Wirkung. Für Versicherte, die nicht für die Anwendung der Gleitzone nach § 276b Abs. 2 SGB VI in der bis zum 30.06.2019 gültigen Fassung votiert hatten, galten ab dem 01.07.2019 ebenfalls die Regelungen des Übergangsbereichs.

Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Bis zum 30.09.2022 fanden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich Anwendung, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung beziehungsweise bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelte im Übergangsbereich von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR lagen (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Hinsichtlich der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts wird auf die GRA zu § 20 SGB IV Abschnitt 3.1 ff. sowie die Abschnitte 4.2 - 4.2.2 des Rundschreibens der Spitzenverbände vom 09.12.2014 Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone (ab 2015) hingewiesen.

Beitragspflichtige Einnahmen

Bei Arbeitnehmern, die bis zum 30.09.2022 gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR beschäftigt waren, wurde in der Kranken- , Pflege- , Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 226 Abs. 4 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 10 SGB VI und § 344 Abs. 4 SGB III für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wurde:

Bild 1 zu § 163 SGB VI: Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

AE ist das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses.

F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Jahres ergibt sich aus der Summe der zum 01. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Zur Formel siehe Aktuelle Werte "Gleitzonenberechnung - Faktor F".

Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 30.09.2022 galt:

Ab 01.01.2022 betrug der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,95 % (Krankenversicherung 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in Höhe von 1,3 %, Pflegeversicherung 3,05 %, Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,4 %).

Der Faktor F für das Kalenderjahr 2022 betrug somit 0,7509.

Die gekürzte Formel des Übergangsbereichs für das Jahr 2022 lautete:

1,13187647059 mal Arbeitsentgelt minus 171,439411765

Das Ergebnis der Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen zu runden; die zweite Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Siehe Beispiel 5

Beitragspflichtige Einnahmen in Teilmonaten

In den Fällen, in denen nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt gezahlt wurde (zum Beispiel wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn beziehungsweise Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats), war - ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme - die anteilige beitragspflichtige Einnahme zu berechnen. Dafür war zunächst ausgehend vom anteiligen Arbeitsentgelt das monatliche Arbeitsentgelt wie folgt zu berechnen:

monatliches Arbeitsentgelt

ist gleich

(anteiliges Arbeitsentgelt mal 30)

geteilt durch

Kalendertage

(hier monatliches Arbeitsentgelt ist gleich monatliche beitragspflichtige Einnahme)

 

Auf der Grundlage des monatlichen Arbeitsentgelts war die beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe der Übergangsbereichsformel zu ermitteln. Anschließend war die beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage, für die eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestand, zu reduzieren:

anteilige beitragspflichtige Einnahme

ist gleich

(monatliche beitragspflichtige Einnahme mal Kalendertage)

geteilt durch

30

Dabei war unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs lag. Für die Anwendung der besonderen Regelungen des Übergangsbereichs war in diesen Fällen allein auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen.

Mehrere Beschäftigungen

Wurden mehrere (gegebenenfalls durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte jedoch in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs lagen, waren die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht durch die Anwendung der Übergangsbereichsformel auf die jeweiligen Arbeitsentgelte zu ermitteln; in diesen Fällen wurde die reduzierte beitragspflichtige Einnahme vielmehr auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt aufgeteilt.

Sofern die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich für volle Kalendermonate bestand, war die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des von den Krankenkassen mitgeteilten Gesamtarbeitsentgelts (für den vollen Kalendermonat sind 30 Sozialversicherungstage anzusetzen), wie folgt nach folgender Formel zu berechnen:

Bild 2 zu § 163 SGB VI: Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

GAE ist Gesamtarbeitsentgelt

EAE ist Einzelarbeitsentgelt

Das Ergebnis der Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei die letzte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Gelegentliches Über- oder Unterschreiten der Grenzen des Übergangsbereichs

Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs lag, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch dessen Grenzen über- oder unterschritt (zum Beispiel wegen eines schwankenden Arbeitsentgelts oder Einmalzahlungen), konnte die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Übergangsbereichsformel berechnet werden.

In diesen Fällen war in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Entgeltgrenze von 450,01 Euro unterschritt, für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren (§ 2 Abs. 2 S. 4 BVV):

tatsächliches Arbeitsentgelt mal F ist gleich beitragspflichtige Einnahme

In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze von 1.300,00 Euro waren die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung war das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag war vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.

tatsächliches Arbeitsentgelt ist gleich beitragspflichtige Einnahme

Sofern aufgrund von länger andauernder Arbeitsunfähigkeit kein laufendes Arbeitsentgelt (mehr) bezogen wurde und der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung (zum Beispiel Urlaubsgeld) erhielt, richtete sich die Anwendung des Übergangsbereichs bei der Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung danach, ob die Beschäftigung aufgrund der Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts im Übergangsbereich liegen würde.

War dies der Fall und überstieg das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung nicht die obere Entgeltgrenze von 1.300,00 EUR, waren die Regelungen des Übergangsbereichs auf die Einmalzahlung anzuwenden. Sofern der Betrag der Einmalzahlung dabei die untere Entgeltgrenze von 450,01 EUR unterschritt, war die Einmalzahlung für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme mit dem Faktor F zu multiplizieren. Überstieg hingegen das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die obere Entgeltgrenze von 1.300,00 EUR, waren für die Berechnung der Beiträge (aus der Einmalzahlung) die allgemeinen Regelungen und nicht die des Übergangsbereichs anzuwenden.

Dies galt auch für Einmalzahlungen, die nach § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen waren. Allerdings ist bei Beschäftigungen im Übergangsbereich hierbei zur Beitragsberechnung die Übergangsbereichsformel auf die Summe des Arbeitsentgelts des letzten Entgeltabrechnungszeitraums und der Einmalzahlung anzuwenden.

Ausnahmen

Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich galten und gelten unter anderem nicht

  • für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen) beschäftigt sind (§ 163 Abs. 10 S. 8 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 SGB V, § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI und § 344 Abs. 4 SGB III),
  • für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst,
  • bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften; § 162 SGB VI),
  • für Vorruhestandsgeldbezieher, wenn nicht das Arbeitsentgelt vor dem Vorruhestand, sondern lediglich das Vorruhestandsgeld in den Übergangsbereich fällt; aufgrund des Urteils des BSG vom 15.08.2018, AZ: B 12 R 4/18 R finden die Regelungen des Übergangsbereichs für Vorruhestandsgeldbezieher nun ebenfalls Anwendung, wenn das Vorruhestandsgeld in den Übergangsbereich fällt.
  • für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 1.300,00 EUR beträgt und nur wegen Kurzarbeit so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) die obere Übergangsbereichsgrenze von 1.300,00 EUR unterschreitet.

Weitere Einzelheiten sind den Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

 

Beispiel 1: Altersteilzeit/Regelarbeitsentgelt und zusätzlichen RV-Beiträge

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

SachverhaltBetrag
Regelarbeitsentgelt (West)1.500,00 EUR

Lösung:

SachverhaltBetrag
90 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze 20125.040,00 EUR
Differenz zum Regelarbeitsentgelt3.540,00 EUR
80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts1.200,00 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme mindestens1.200,00 EUR


Beispiel 2: Bezieher von Kurzarbeitergeld

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

SachverhaltBetrag
monatliche BBG 2012 (RV und AloV)5.600,00 EUR
Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Entgeltabrechnungszeitraum erzielt hätte7.000,00 EUR
Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Entgeltabrechnungszeitraum tatsächlich erzielt hat3.000,00 EUR

Lösung:

SachverhaltBetrag
Soll-Entgelt nach § 106 SGB III (begrenzt auf die BBG in der AloV)5.600,00 EUR
Ist-Entgelt nach § 106 SGB III3.000,00 EUR
Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt (5.600,00 EUR minus 3.000,00 EUR ist gleich)2.600,00 EUR
Kürzung des Unterschiedsbetrages auf 80 vom Hundert (ist gleich fiktives Arbeitsentgelt)2.080,00 EUR
Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung (tatsächliches Arbeitsentgelt plus fiktives Arbeitsentgelt ist gleich 3.000,00 EUR plus 2.080,00 EUR)5.080,00 EUR

Beispiel 3: Bezieher von Kurzarbeitergeld - einmalige Einnahmen

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

SachverhaltBetrag
monatliche BBG 2012  5.600,00 EUR
laufendes monatliches Bruttoarbeitsentgelt  4.000,00 EUR
Kurzarbeit im März und April 2012
tatsächlich bezogenes Bruttoarbeitsentgelt im März und April 2012 je
  2.000,00 EUR
monatliches Soll-Entgelt nach § 106 SGB III (begrenzt auf die BBG)  4.000,00 EUR
Ist-Entgelt nach § 106 SGB III im März und April 2012 je  2.000,00 EUR
Urlaubsgeld im Juni 2012  3.000,00 EUR

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

SachverhaltBetrag
anteilige BBG vom 01.01. bis 30.06.2012 (6 mal 5.600,00 EUR)33.600,00 EUR

tatsächlich bezogenes Bruttoarbeitsentgelt vom 01.01. bis 30.06.2012

4 mal 4.000,00 EUR plus 2 mal 2.000,00 EUR

20.000,00 EUR
fiktives Arbeitsentgelt im März und April 2012 ist gleich 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt für März und April 2012 ist gleich 2 mal 80 vom Hundert mal (4.000,00 EUR minus 2.000,00 EUR) ist gleich 2 mal 1.600,00 EUR3.200,00 EUR
Gesamtarbeitsentgelt vom 01.01. bis 30.06.2012 ist gleich 20.000,00 EUR plus 3.200,00 EUR23.200,00 EUR
Differenz bis zur anteiligen BBG ist gleich 33.600,00 EUR minus 23.200,00 EUR10.400,00 EUR

Lösung

Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze war noch nicht durch das tatsächlich bezogene und das fiktive Arbeitsentgelt ausgeschöpft. Da 10.400,00 EUR bis einschließlich Juni 2012 noch nicht mit Beiträgen belegt waren, war das Urlaubsgeld in voller Höhe von 3.000,00 EUR beitragspflichtig.

Beispiel 4: Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte

(Beispiel zu Abschnitt 8)

SachverhaltBetrag
mtl. Arbeitsentgelt im Jahr 2015100,00 EUR
19.07 bis 22.08.2015unbezahlter Urlaub
Arbeitsentgelt im Juli 2015   65,00 EUR
Arbeitsentgelt im August 2015   25,00 EUR

Lösung:

Das Beschäftigungsverhältnis bestand für die Zeit 19.07 bis 18.08.2015 nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV fort. Da somit für Juli die vollen 30 SV-Tage anzusetzen waren, betrug die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175,00 EUR. Dieser Betrag war auch die beitragspflichtige Einnahme, weil das tatsächliche Arbeitsentgelt im Juli mit 65,00 EUR niedriger war.

Für August waren nur 27 SV-Tage (01.08. bis 18.08.2015 und 23.08. bis 31.08.2015) anzusetzen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage betrug daher 157,50 EUR (ist gleich 175,00 EUR mal 27 geteilt durch 30). Dieser Betrag war auch die beitragspflichtige Einnahme, weil das tatsächliche Arbeitsentgelt im August mit 25,00 EUR niedriger war.

Beispiel 5: Gleitzone/Beitragspflichtige Einnahmen

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

SachverhaltBetrag
monatliches Arbeitsentgelt im Jahr 2022950,00 EUR

Lösung:

SachverhaltBetrag
monatliche beitragspflichtige Einnahme 1,13187647059 mal 950,00 EUR minus 171,439411765903,84 EUR
Beitrag (903,84 EUR mal 9,3 % mal 2) abzüglich168,11 EUR
Arbeitgeberbeitragsanteil (950,00 EUR mal 9,3 %) gleich88,35 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil79,76 EUR
Artikel 11 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (BGBl. I Nr. 191)

Inkrafttreten: 01.04.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6518, und 20/6549

In Absatz 6 werden nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern "§ 106 des Dritten Buches" die Wörter "(Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld)" eingefügt.

Artikel 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBL. I S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1408

Absatz 10 wurde zum 30.09.2022 aufgehoben. Die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich wurde für die Zeit ab 01.10.2022 im neu aufgenommenen Absatz 7 geregelt.

Artikel 40 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27523, 19/29846

In Absatz 5 werden nach den Worten "Krankengeld der Sozialen Entschädigung," die Worte "Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.

Artikel 34 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten: 01.01.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13824 und 19/14870

In Absatz 5 wurde das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Worte "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

Art. 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.07.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668

In Absatz 10 Satz 1 wurden die Wörter „der Gleitzone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt. Die Angabe „850“ wurde jeweils durch die Angabe „1 300“ ersetzt. Die Sätze 6 und 7 wurden aufgehoben.

Artikel 5 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1307

In Absatz 10 Satz 3 wurden die Wörter „allgemeinen Beitragssatzes“ durch die Wörter „um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes“ ersetzt.

Artikel 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

In Absatz 8 wurden die Wörter „und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 S. 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben“ gestrichen und die Angabe „155“ durch die Angabe „175“ ersetzt.

In Absatz 10 Satz 1 wurde die Formel „F mal 400 plus (2 minus F) mal (AE minus 400)“ durch die Formel

Bild 1 zu § 163 SGB VI: Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigterersetzt.

Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten: 01.04.2012 und 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6277

In Absatz 6 wurde die Angabe "§ 179" durch die Angabe "§ 106" ersetzt.

In Absatz 9 wurde in Satz 1 jeweils die Angabe "§ 421j" durch die Angabe "§ 417" ersetzt. Es handelt sich lediglich um Folgeänderungen zur Überführung der Entgeltsicherung von § 421j SGB III in § 417 des SGB III.

Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurde Absatz 9 aufgehoben, weil die Förderung im Rahmen der Entgeltsicherung ausläuft.

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 22.07.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12596

In Absatz 10 wurde in Satz 2 das Wort "durchschnittlichen" gestrichen und in den Sätzen 3 und 5 wurde jeweils das Wort "durchschnittliche" gestrichen.

Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6986 und 16/6540

In Absatz 2 wurde Satz 1 neu gefasst. Die Sätze 2, 3 und 5 wurden aufgehoben.

Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3100

In Absatz 10 wurde Satz 3 neu gefasst.

Art. 5 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl. I S. 926)

Inkrafttreten: 01.01.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/429

In Absatz 6 wurden die Worte „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt. Absatz 7 wurde aufgehoben. In Absatz 9 Satz 2 wurden die Worte „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt.

Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

In Absatz 10 Satz 5 wurden die Worte "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Worte "Arbeit und Soziales" ersetzt.

Artikel 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402)

Inkrafttreten: 01.07.2006

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/752, 16/1525

In Absatz 10 wurde in Satz 2 die Angabe „25 vom Hundert“ durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt. Satz 4 wurde neu gefasst.

Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

In Absatz 10 Satz 3 wurden die Worte „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Worte „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

In Absatz 10 Satz 3 wurden nach dem Wort „Krankenversicherung“ die Worte „(§ 245 Abs. 1 Fünftes Buch)“ gestrichen und die Angabe „1. Januar“ durch die Angabe „1. März“ ersetzt.

Artikel 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.07.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1728

Es wurde Absatz 5 Satz 1 neu gefasst und Satz 2 aufgehoben.

Art. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/202

Absatz 10 wurde angefügt.

Artikel 3 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/25

Absatz 9 wurde angefügt.

Art. 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

In Absatz 8 wurde die Angabe „300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „155 Euro“ ersetzt.

Artikel 6 des SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

In Absatz 5 Satz 3 wurde das Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt und damit an die Regelungen des SGB IX angepasst.

Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 (BGBl. I S. 2494)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1831

Änderungen in Absatz 5 Sätze 1 und 2 infolge der Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten in die Altersteilzeit.

Inkrafttreten: 01.08.1996

Absatz 5 Satz 3 wurde neu gefasst. 

Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280

Absatz 8 wurde eingefügt. Bei geringfügig Beschäftigten, die auf die Versicherungsfreiheit verzichten, beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 300,00 DM.

Artikel 5 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8994

In Absatz 7 wurde das Wort „Empfänger“ durch das Wort „Bezieher“ ersetzt.

Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

Die Absätze 6 und 7 wurden eingefügt. Diese Regelungen waren vorher, obwohl der Materie nach dem Beitragsrecht der Rentenversicherung zugehörig, im AFG enthalten und entsprachen dem § 166 Abs. 2 und 4 AFG. Im Zusammenhang mit dem Erlass des SGB III wurden sie aus dem Rechtsgebiet der Arbeitsförderung herausgelöst, terminologisch angepasst und modifiziert in das SGB VI eingefügt.

Artikel 5 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2204

Absatz 2 erfuhr eine redaktionelle Folgeänderung (Verweisung auf das SGB VII statt auf die RVO).

Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

In Absatz 5 Satz 1 wurde klargestellt, dass für die Definition des Vollzeitarbeitsentgelts die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes maßgebend sind. Dem Absatz 5 wurden die Sätze 2 und 3 angefügt.

Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Absatz 5 wurde angefügt. Das Altersteilzeitgesetz fördert die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer von der Vollendung des 55. Lebensjahres an.

Artikel 1 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Absatz 2 wurde dahingehend geändert, dass bis zur Festsetzung von maßgebenden Durchschnittsentgelten für die ganze Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet das bare Arbeitsentgelt und der Wert für Beköstigung an Bord die beitragspflichtige Einnahme ist.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, 11/4452, 11/5530

Absatz 1 entsprach den §§ 1400 Abs. 2 RVO, 122 Abs. 2 AVG jeweils in Verbindung mit § 232 SGB V (diese in der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbare Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung hat die seit 1980 geltende Vorschrift des § 445 RVO voll inhaltlich übernommen). Absatz 2 entsprach den §§ 1400 Abs. 2 RVO, 122 Abs. 2 AVG jeweils in Verbindung mit § 233 SGB V. Absatz 3 entsprach den §§ 1385 Abs. 3a RVO, 112 Abs. 3a AVG, 130 Abs. 5a RKG. Die Regelung des Absatz 4 war neu.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 163 SGB VI