§ 150 SGB VI: Dateien bei der Datenstelle
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung |
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Stand | 29.03.2016 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 in Kraft getreten am 19.04.2012 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Führen einer Stammsatzdatei bei der DSRV (Absatz 1)
- Daten der Stammsatzdatei (Absatz 2)
- Datei zur Prüfung der Nichtanwendung des deutschen Rechts (Absatz 3)
- Einrichtung weiterer Dateien bei der DSRV (Absatz 4)
- Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (Absatz 5)
Inhalt der Regelung
Mit § 150 SGB VI wurden die Modalitäten für die Errichtung der Dateien bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung - DSRV - auf eine eigene (bereichsspezifische) gesetzliche Grundlage gestellt.
Absatz 1 zählt abschließend auf, für welche Zwecke die Stammsatzdatei bei der DSRV geführt werden darf.
In Absatz 2 ist geregelt, welche Sozialdaten in der Stammsatzdatei nach Absatz 1 gespeichert werden dürfen.
Absatz 3 legt den Inhalt einer weiteren bei der DSRV geführten Datei fest. Anhand der dort gespeicherten Daten kann geprüft werden, ob in bestimmten Fällen deutsches Recht der sozialen Sicherung keine Anwendung findet.
Absatz 4 gibt den gesetzlichen Rahmen dafür vor, dass die DSRV in Ergänzung zu vorstehend genannten Dateien sogenannte Sicherungsdateien führen darf, damit nachvollzogen werden kann, welche Person zu welchem Zeitpunkt auf einen bestimmten Datensatz zugegriffen hat.
Schließlich legt Absatz 5 fest, durch welche abschließend aufgezählten Institutionen die bei der DSRV gespeicherten Sozialdaten automatisiert abgerufen werden dürfen (sogenannte Online-Verfahren).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Neben den spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 147 ff. SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X, die zum Teil Bestimmungen zu gleichen Sachverhalten enthalten. Soweit diese kollidieren, geht das Recht des SGB VI vor. So ist zum Beispiel der - das direkte Abruf-(Online-)Verfahren aus den Dateien der Rentenversicherungsträger regelnde - § 150 Abs. 5 SGB VI enger gefasst als die Generalvorschrift zu Abrufverfahren des § 79 SGB X (Abschnitt 6).
§ 148 SGB VI regelt als korrespondierende Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren aus den von den Rentenversicherungsträgern geführten Dateien zulässig ist.
Führen einer Stammsatzdatei bei der DSRV (Absatz 1)
Nach Satz 1 darf die DSRV die Stammsatzdatei nur führen, soweit dies erforderlich ist, um
- sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird (Nummer 1),
- für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen (Nummer 2),
- zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war (Nummer 3),
- Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können (Nummer 4),
- zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind (Nummer 5),
- Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann (Nummer 6),
- das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können (Nummer 7),
- es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen (Nummer 8),
- es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden (Nummer 9).
Diese abschließende Aufzählung bedeutet, dass es entweder einer Änderung des § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VI oder aber der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage bedarf, wenn die in der Stammsatzdatei gespeicherten Sozialdaten zu anderen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen.
Welche Sozialdaten in der Stammsatzdatei gespeichert werden dürfen, ist konkret in Absatz 2 geregelt (Abschnitt 3). Dennoch enthält Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzungen, unter denen weitere Sozialdaten in der Stammsatzdatei gespeichert werden dürfen. Dies ist nach Satz 2 nur zulässig, sofern die weiteren Sozialdaten zur Erfüllung einer zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe der Deutsche Rentenversicherung Bund erforderlich sind und diese Aufgabe nicht mit anonymisierten Daten erledigt werden kann.
Daten der Stammsatzdatei (Absatz 2)
Die DSRV darf nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB VI abschließend aufgezählten Sozialdaten in der Stammsatzdatei speichern. Hierunter fallen zunächst personenbezogene Daten über das Verhältnis der Versicherten zur Rentenversicherung. Darüber hinaus dürfen nur folgende Daten gespeichert werden:
- Versicherungsnummer (VSNR); bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die VSNR des verstorbenen Versicherten (Nummer 1),
- Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens (Nummer 2),
- Geburtsort einschließlich des Geburtslandes (Nummer 3),
- Staatsangehörigkeit (Nummer 4),
- Tod (Nummer 5),
- Anschrift (Nummer 6),
- Betriebsnummer des Arbeitgebers (Nummer 7),
- Tag der Beschäftigungsaufnahme (Nummer 8).
Bei den vorstehend genannten Daten handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 (Abschnitt 2) gespeichert werden.
Datei zur Prüfung der Nichtanwendung des deutschen Rechts (Absatz 3)
Neben der Stammsatzdatei darf die DSRV nach Absatz 3 eine weitere Datei führen. Darin dürfen nach Satz 1 nur gespeichert werden:
- die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind - E 101 und A1-Bescheinigungen - (Nummer 1),
- ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde (Nummer 2),
- ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers (Nummer 3),
- ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers (Nummer 4),
- die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments (Nummer 5) und
- das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments (Nummer 6).
Zweck dieser Datei ist nach Satz 1 und Satz 9 im Wesentlichen die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Anwendung finden.
Die nach Satz 1 zu speichernden Identifikationsmerkmale (Nummern 2 bis 4) werden entsprechend den Vorgaben der Sätze 2 bis 8 von der DSRV ermittelt.
Nach den Sätzen 2 bis 5 wird von der DSRV als Identifikationsmerkmal der Arbeitnehmer oder der Selbständigen die Versicherungsnummer verwendet. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal in entsprechender Anwendung von § 147 Abs. 2 SGB VI.
Die DSRV vergibt nach Satz 6 außerdem ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Als Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland wird gemäß Satz 7 die Betriebsnummer verwendet oder - sofern eine Betriebsnummer noch nicht vergeben ist - ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer vergeben (Satz 8).
Nach Satz 10 übermittelt die DSRV der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist.
Gemäß Satz 11 sind die Daten spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen.
Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen; diese werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt (Sätze 12 und 13).
Einrichtung weiterer Dateien bei der DSRV (Absatz 4)
Nach § 150 Abs. 4 SGB VI ist es der DSRV gestattet, zu den jeweils gesetzlich zugelassenen Dateien eine weitere Datei zu führen, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateien, zu gewährleisten. Diese Vorschrift ist als ergänzende Regelung zum sogenannten „Acht-Punkte-Kontrollkatalog“ der Anlage zu § 78a SGB X anzusehen (GRA zu § 78a SGB X).
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (Absatz 5)
Ist nach § 79 Abs. 1 SGB X die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bereits im Wesentlichen nur zwischen Sozialleistungsträgern zulässig, so schränkt § 150 Abs. 5 SGB VI als lex spezialis die Möglichkeit eines solchen Datenabrufs aus Dateien der DSRV nochmals ein. Mit der Beschränkung von Online-Zugriffen sowohl nach § 79 Abs. 1 SGB X als auch nach § 150 Abs. 5 SGB VI auf einen überschaubaren und abschließend aufgezählten Empfängerkreis trägt der Gesetzgeber dieser Besonderheit des Übermittelns von Sozialdaten Rechnung, die darin besteht, dass die Stelle, deren Datenbestände zum Abruf bereit stehen, praktisch keine Kontrolle über die Datenweitergabe im Einzelfall hat. Diese Intention des Gesetzgebers wird dadurch noch verstärkt, dass die Abrufbefugnis teilweise auf einzelne Aufgabenfelder der abrufberechtigten Stellen beschränkt wird.
Abrufberechtigte Stellen
Ein automatisiertes Abrufverfahren aus Dateien der DSRV ist nach Satz 1 nur zulässig gegenüber
- den in § 148 Abs. 3 SGB VI abschließend aufgezählten Stellen
Nach Satz 2 müssen „die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland … auch bei Satz 1 erfüllt sein“. Gemeint beziehungsweise wiederholt werden damit die besonderen Voraussetzungen aus § 148 Abs. 3 SGB VI.
Dies bedeutet, dass die Möglichkeit einer Datenübermittlung aus Dateien der DSRV im automatisierten Abrufverfahren- gegenüber der Deutschen Post AG nur auf die Sozialdaten zu begrenzen ist, die sie für die Berechnung und die Auszahlung von Sozialleistungen benötigt,
- für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden auf Datenabrufe im Zusammenhang mit der Antragsaufnahme zu begrenzen ist,
- für Leistungsträger im Ausland nur zulässig ist, wenn die Sozialdaten zur Feststellung von Leistungen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht im Einzelnen erforderlich sind. Außerdem darf kein Grund zur Annahme bestehen, durch die jederzeitige Abrufmöglichkeit könnten schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden. Auf die GRA zu § 77 SGB X wird ergänzend hingewiesen.
Hinweis: Die für die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren aus den Dateien der Rentenversicherungsträger in § 148 Abs. 3 S. 3 SGB VI normierten erleichterten Bedingungen (GRA zu § 148 SGB VI) gelten im Falle des § 150 Abs. 5 SGB VI nicht. Dies bedeutet, dass es im Falle der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens einer Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB X, das heißt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), bedarf.
- der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist zentrale Stelle im Sinne des XI. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes (§ 81 EStG). Für die damit verbundenen Aufgaben darf ein automatisiertes Verfahren zum Datenabgleich mit der DSRV eingerichtet werden. - den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen die deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit keine Anwendung finden, oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a S. 2 SGB VII prüfen, ob die Meldungen nach § 28a SGB IV erstattet wurden und
- den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen.
Schließlich darf nach Satz 3 ein automatisiertes Abrufverfahren auch gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr eingerichtet werden, soweit diese Stelle Aufgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt. Hier geht es im Wesentlichen um die Überwachung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die für das Fahrpersonal gelten.
Zulässigkeit der Abrufverfahren
§ 150 Abs. 5 SGB VI legt nur den Kreis der möglichen Teilnehmer an einem automatisierten Abrufverfahren abschließend fest. Über die konkreten Voraussetzungen, an deren Vorliegen die Zulässigkeit der Einrichtung eines solchen Verfahrens im Einzelfall geknüpft ist, enthält § 150 Abs. 5 SGB VI keine Aussage. Die Voraussetzungen im Einzelnen bestimmen sich daher nach § 79 SGB X:
- Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens muss wegen der Vielzahl der zu erwartenden Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sein (§ 79 Abs. 1 SGB X).
Die jeweiligen Aufsichtsbehörden müssen die Teilnahme am Abrufverfahren der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt haben (§ 79 Abs. 1 SGB X). Für die DSRV ist dies das Bundesministerium für Arbeit und Soziales - BMAS - (§ 145 Abs. 4 SGB VI).
Für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist das Bundesversicherungsamt - BVA - aufsichtsrechtlich zuständig (§ 90 Abs. 1 und 2a SGB IV; § 94 SGB IV).
Die Aufsicht über die Regionalträger (landesunmittelbare Versicherungsträger) führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen (§ 90 Abs. 2 und 3 SGB IV). - Das Abrufverfahren muss kontrolliert werden können; hierzu sind schriftliche Festlegungen zu treffen (§ 79 Abs. 2 SGB X).
- Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist zu unterrichten (§ 79 Abs. 3 SGB X).
- Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Institution, an die Sozialdaten im Abrufverfahren übermittelt werden (§ 79 Abs. 4 SGB X).
Auf die GRA zu § 79 SGB X wird ergänzend hingewiesen.
Zulässigkeit der einzelnen Datenabrufe
Die Zulässigkeit des im automatisierten Verfahren jederzeit möglichen Einzelabrufs richtet sich nach den besonderen Datenschutzvorschriften, die die Datenübermittlung regeln (§§ 69, 71 und 77 SGB X).
Auf die GRA zu § 69 SGB X, GRA zu § 71 SGB X und die GRA zu § 77 SGB X wird ergänzend hingewiesen.
Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579) |
Inkrafttreten: 19.04.2012 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7916, BR-Drucksache 698/11 |
Durch Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 Buchstabe a des LSV-NOG wurde das Inkrafttreten der mit Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgenommenen Ergänzungen vom 01.01.2013 auf den 01.11.2012 geändert, indem in Artikel 23 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze der Absatz 6 abgeändert und ein entsprechender Absatz 5a mit Wirkung ab 19.04.2012 eingefügt wurde.
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) |
Inkrafttreten: 30.12.2011 beziehungsweise 01.11.2012 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764, BR-Drucksache 315/11 |
Mit Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a waren ursprünglich mit Wirkung ab 01.01.2013 (Art. 23 Absatz 6) in Absatz 1 Satz 1 in Nummer 7 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 8 und 9 angefügt worden. Mit Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 Buchstabe a des LSV-NOG wurde das Inkrafttreten auf den 01.11.2012 vorgezogen.
Durch Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b wurde mit Wirkung ab 30.12.2011 (Art. 23 Absatz 5) in Absatz 3 nach Satz 11 ein neuer Satz 12 eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) |
Inkrafttreten: 03.12.2011 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7200 |
In Absatz 5 Satz 1 wurden nach dem Wort „durchgeführt“ die Worte „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt,“ gestrichen. Satz 3 wurde aufgehoben.
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202) |
Inkrafttreten: 29.06.2011 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978 |
Durch Artikel 5 wurden in Absatz 3 die bisherigen Sätze 1 und 2 durch einen neuen Satz 1 ersetzt. Die Sätze 8 bis 11 wurden neu eingefügt.
In Absatz 5 Satz 1 wurden die Worte „eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann“ durch die Worte „die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Anwendung finden“ ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939) |
Inkrafttreten: 22.07.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/13424 |
Durch Artikel 4 wurde dem Absatz 5 ein Satz 4 angefügt.
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634) |
Inkrafttreten: 02.04.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10492 |
In Absatz 5 wurden in Satz 1 nach dem Wort „durchgeführt“ die Worte „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt,“ eingefügt. Außerdem wurde Satz 3 angefügt.
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) |
Inkrafttreten: 01.01.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488 |
Durch Artikel 4 wurden in Absatz 2 die Nummern 7 und 8 eingefügt. In Absatz 5 Satz 1 wurden nach den Worten „ausgestellt werden kann“ die Worte „oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden“ eingefügt und die Angabe „§ 18h Abs. 7 des Vierten Buches oder“ gestrichen.
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) |
Inkrafttreten: 01.01.2008 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540 |
In Absatz 5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 107“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) |
Inkrafttreten: 08.11.2006 |
Durch Artikel 259 wurden in Absatz 3 Satz 13 die Worte „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Arbeit und Soziales“ ersetzt und die anschließenden Worte „und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.2005 (BGBl. I S. 2725) |
Inkrafttreten: 01.10.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/5704 |
Mit Artikel 2c wurden in Absatz 3 Satz 12 die Worte „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Worte „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.2005 (BGBl. I S. 2725) |
Inkrafttreten: 14.09.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/5704 |
Mit Artikel 2b wurde nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt: Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 4 und 5. Im neuen Absatz 5 Satz 1 wurden nach dem Wort „durchgeführt,“ die Worte „den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann,“ eingefügt.
Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
Inkrafttreten: 01.10.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654 |
Durch Artikel 1 Nr. 20 des RVOrgG in der Fassung des Artikel 2e des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze wurden mit Wirkung ab 01.10.2005 (Art. 86 Abs. 4 RVOrgG) in Absatz 1 Satz 2 die Worte „dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt, in Absatz 2 die Nummer 6 neu gefasst sowie in Absatz 5 Satz 1 die Worte „der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Worte „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842) |
Inkrafttreten: 01.08.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3077 |
Mit Artikel 6 wurden in Absatz 4 Satz 1 die Worte „§ 304 des Dritten Buches“ durch die Worte „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787) |
Inkrafttreten: 01.08.2002 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/8221 |
Mit Artikel 5 wurde in Absatz 4 Satz 1 das Wort „Hauptzollämter“ durch die Worte „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG -) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) |
Inkrafttreten: 29.06.2002 und 01.07.2002 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442 |
Durch Artikel 8 Nr. 10 Buchstabe a des HZvNG wurden mit Wirkung ab 29.06.2002 in Absatz 4 Satz 1 nach den Worten „genannten Stellen“ die Worte „, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,“ eingefügt. Durch Artikel 8 Nr. 10 Buchstabe b des HZvNG wurden mit Wirkung ab 01.07.2002 in Absatz 4 Satz 2 nach den Worten „Deutsche Post AG“ die Worte „, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden“ eingefügt.
Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz vom 07.05.2002 (BGBl. I S. 1529) |
Inkrafttreten: 11.05.2002 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/7921 |
Durch Artikel 10 wurden in Absatz 4 Satz 2 die Worte „Deutsche Bundespost“ durch die Worte „Deutsche Post AG“ ersetzt.
Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
Inkrafttreten: 01.01.1998 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941 |
Durch Artikel 6 des AFRG wurden in Absatz 4 Satz 1 die Worte „§ 150a des Arbeitsförderungsgesetzes“ durch die Worte „§ 304 des Dritten Buches“ ersetzt.
Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) |
Inkrafttreten: 01.01.1996 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590 |
Mit Artikel 1 des SGB VI-ÄndG wurde Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 angefügt und Absatz 2 Nummer 1 neu gefasst.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.07.1994 (BGBl. I S. 1792) |
Inkrafttreten: 01.08.1994 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/7563 |
Mit Artikel 5 wurden in Absatz 4 Satz 1 nach dem Wort „Stellen“ die Worte „und den Hauptzollämtern, soweit diese Aufgaben nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes durchführen,“ eingefügt.
2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229) |
Inkrafttreten: 18.06.1994 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 |
Mit Artikel 4 Nummer 4 des 2. SGBÄndG wurde in Absatz 1 Satz 2 der vorher verwendete Begriff „personenbezogene Daten“ durch den Begriff „Sozialdaten“ und das Wort „Verwendung“ durch die Worte „Verarbeitung und Nutzung“ ersetzt. Absatz 4 Satz 3 wurde gestrichen.
Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 |
Mit Artikel 1 des RÜG wurden die Worte „außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens zum RRG 1992 setzten sich die Vorstellungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) durch, in das SGB VI ausführliche Regelungen zur Versicherungsnummer (§ 147 SGB VI) sowie zur automatisierten Datenverarbeitung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzunehmen. Zugleich entsprach der Gesetzgeber damit einer Forderung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983, AZ: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, BverfGE 65, 1, zum Volkszählungsgesetz 1983, wonach Eingriffe in das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer normenklaren und verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage bedürfen.