§ 148 SGB VI: Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | GRA wurde mit Regionalträger abgestimmt |
Stand | 29.03.2016 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 in Kraft getreten am 22.04.2015 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten (Absatz 1)
- Schutz gespeicherter medizinischer Daten (Absatz 2)
- Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (Absatz 3)
- Datenübermittlung an die Datenstelle (DSRV) und die Deutsche Rentenversicherung Bund (Absatz 4)
Inhalt der Regelung
§ 148 SGB VI enthält die Modalitäten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch die Rentenversicherungsträger. Während Absatz 1 einen allgemeinen Zulässigkeitsrahmen bietet, enthält Absatz 2 besondere Regelungen für Sozialdaten, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist. Absatz 3 legt fest, unter welchen Bedingungen und durch welche abschließend aufgezählten Institutionen die bei den Rentenversicherungsträgern gespeicherten Sozialdaten im sogenannten Online-Verfahren unmittelbar abgerufen werden dürfen. Schließlich bestimmt Absatz 4, unter welchen Voraussetzungen die Rentenversicherungsträger der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) oder der Deutschen Rentenversicherung Bund Sozialdaten zur Verfügung stellen dürfen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 67 SGB X enthält die Begriffsbestimmungen zum Sozialdatenschutzrecht, wie zum Beispiel der Begriffe Erheben, Verarbeiten, Übermitteln, Nutzen und Sozialdaten.
§ 150 SGB VI regelt als korrespondierende Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren aus den von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) geführten Dateien zulässig ist (hierzu auch Abschnitt 6).
Nach § 151a SGB VI kann für die Antragsaufnahme durch Versicherungsämter und Gemeindebehörden ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden.
Die Anlage zu § 78a SGB X konkretisiert die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
§ 79 SGB X enthält als „Generalvorschrift“ allgemeine Regelungen zu Abrufverfahren für den gesamten Sozialleistungsbereich (vergleiche Abschnitt 2).
Allgemeines
Während die §§ 147 ff. SGB VI den Datenschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung spezialgesetzlich regeln, enthalten die allgemeinen Vorschriften des SGB X zum Teil Bestimmungen zu gleichen Sachverhalten. Soweit diese kollidieren, geht für die Rentenversicherungsträger das Recht des SGB VI vor. So ist der das direkte Abrufverfahren regelnde § 148 Abs. 3 SGB VI enger gefasst als die Generalvorschrift des § 79 SGB X (vergleiche Abschnitt 5).
Die Begriffe Sozialdaten, Erheben, Verarbeiten und Nutzen werden im SGB VI nicht näher erläutert. Es sind insoweit die Legaldefinitionen aus § 67 SGB X heranzuziehen, auf die GRA zu § 67 SGB X wird ergänzend verwiesen.
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten (Absatz 1)
Die Rentenversicherungsträger dürfen nach § 148 Abs. 1 S. 1 SGB VI Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist.
- Aufgabenerfüllung
Zulässigkeitsvoraussetzung ist zunächst, dass der Rentenversicherungsträger eine ihm durch Gesetz übertragene oder zugestandene Aufgabe wahrnehmen will. Fehlt eine gesetzliche Vorschrift, die ihm eine konkrete Aufgabe zuweist oder zumindest eine Ermächtigung zur Aufgabenwahrnehmung enthält, dürfen Sozialdaten weder erhoben noch verarbeitet oder genutzt werden.
Aus Gründen der Transparenz sind in § 148 Abs. 1 S. 2 SGB VI die Aufgaben aus dem Bereich des SGB VI abschließend aufgezählt worden. Ein Bezug dieser gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgabe auf das SGB VI ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gefordert. Der Gesetzgeber ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Gesetze ohne Sozialrechtsbezug den Rentenversicherungsträgern regelmäßig keine Aufgaben übertragen, davon ausgegangen, dass nur die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB VI, „nach anderen Büchern des Sozialgesetzbuches und ... nach rentenrechtlichen Gesetzen, die nicht in das Sozialgesetzbuch übernommen“ wurden, die Rentenversicherungsträger zur Erhebung, zur Verarbeitung und zur Nutzung von Sozialdaten berechtigt (BT-Drucksache 11/5530, S. 49).
§ 67 Abs. 2 SGB X definiert, was als Aufgaben nach dem SGB anzusehen ist, soweit es um die Anwendung der Regelungen zum Sozialdatenschutz geht. - Erforderlichkeit
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass Sozialdaten nur in einem für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Der Begriff der Erforderlichkeit ist nicht im Gesetz definiert. Er ist so zu verstehen, dass die übertragene Aufgabe ohne diese Daten nicht vollständig, sachgerecht oder in rechtmäßiger Weise erfüllt werden könnte. Es reicht also nicht aus, dass eine Datenerhebung, eine Datenverarbeitung oder eine Datennutzung zur Aufgabenerfüllung „geeignet“ oder „zweckmäßig“ sein könnte. Eine Datenerhebung oder Datenspeicherung „auf Vorrat“ scheidet damit aus.
Schutz gespeicherter medizinischer Daten (Absatz 2)
Medizinische Daten werden nach § 148 Abs. 2 SGB VI bereits bei der Speicherung unter einen besonderen Schutz gestellt. Für die Übermittlung von Sozialdaten mit medizinischem Bezug gelten die Einschränkungen des § 76 SGB X.
Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, dürfen zusammen mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur gespeichert werden, wenn die Zugriffsberechtigung so gestaltet ist, dass die Krankheitsdaten ausschließlich Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Vorschrift unterstreicht und verstärkt die bereits in § 35 Abs. 1 S. 2 SGB I normierte Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder an diese weitergegeben werden. Erreicht werden kann dies durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Näheres hierzu enthält § 78a SGB X (GRA zu § 78a SGB X).
§ 148 Abs. 2 SGB VI spricht hinsichtlich der Zugriffsbeschränkung nur allgemein von „nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen“. Eine engere Begrenzung darauf, Krankheitsdaten ausschließlich der Obhutspflicht von Ärzten beziehungsweise von ärztlichem Personal zuzuweisen, wird ausdrücklich nicht vorgenommen. Dies ist im Bereich der Rentenversicherung auch sachgerecht, weil hier medizinische Daten von Betroffenen zur Entscheidung über Leistungsanträge nicht nur vom medizinischen Personal, sondern auch vom Verwaltungspersonal benötigt werden. Genauere Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Antragsteller sind für die Verwaltungsentscheidungen unabdingbar.
Lässt sich die gesetzliche Forderung der Zugriffsbeschränkung auf medizinische Daten nicht oder nur unzureichend umsetzen, müssen getrennte Dateien beziehungsweise Verfahren eingerichtet werden. So ermöglicht zum Beispiel die Führung eines separaten Reha-Kontos bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Zugriffe auf medizinische Daten der Betroffenen entsprechend der gesetzlichen Vorgabe zu begrenzen.
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (Absatz 3)
Sowohl § 79 Abs. 1 SGB X als auch § 148 Abs. 3 SGB VI beschränken die Möglichkeit von Online-Zugriffen auf einen überschaubaren und abschließend aufgezählten Empfängerkreis und bei einigen dieser Empfänger nochmals auf bestimmte Aufgaben. Damit trägt der Gesetzgeber der Besonderheit dieser Form des Übermittelns (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b SGB X) von Sozialdaten Rechnung. Diese besteht darin, dass der Rentenversicherungsträger seine Datenbestände zum Abruf zur Verfügung stellt, aber selbst praktisch keine Kontrolle über die Datenweitergabe im Einzelfall hat.
Ist nach § 79 Abs. 1 SGB X die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das eine Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht (sogenanntes Online-Verfahren), ohnehin nur zwischen Sozialleistungsträgern und den sonstigen in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stellen zulässig, schränkt § 148 Abs. 3 SGB VI als lex specialis die Möglichkeit eines Datenabrufs aus Dateien der Rentenversicherungsträger nochmals ein.
Der in § 79 Abs. 1 SGB X enthaltene Genehmigungsvorbehalt der jeweiligen Aufsichtsbehörden gilt für die automatisierten Datenabrufe nach § 148 Abs. 3 SGB VI nicht, wie § 148 Abs. 3 S. 3 SGB VI klarstellt.
Abrufberechtigte Stellen (Satz 1)
Zulässig sind nach § 148 Abs. 3 S. 1 SGB VI automatisierte Abrufverfahren aus Dateien der Rentenversicherungsträger nur mit
- anderen Rentenversicherungsträgern,
- der gesetzlichen Krankenversicherung,
- dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds (ab 22.04.2015),
- der Bundesagentur für Arbeit,
- den zugelassenen kommunalen Trägern (Optionskommunen), soweit sie als Träger gemäß § 6a SGB II Aufgaben der Grundsicherung wahrnehmen,
- der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt (die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständige Stelle für die Erhebung der einheitlichen Pauschalsteuer aus dem Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung gemäß §§ 8 und 8a SGB IV, wenn daraus Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b, 1c SGB VI oder § 172 Abs. 3, 3a SGB VI zu zahlen sind [§ 40a Abs. 6 EStG]),
- der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und
- den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind. Nach § 151a SGB VI kann für diese Antragsaufnahme ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden. Die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sind durch Ergänzung des § 35 Abs. 1 SGB I in den Kreis der Stellen aufgenommen worden, die das Sozialgeheimnis zu wahren haben.
Einschaltung von Vermittlungsstellen (Satz 1)
Um automatisierte Abrufverfahren effektiv nutzen zu können, lässt § 148 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbs. SGB VI die Einschaltung von Vermittlungsstellen zu. Sie haben in diesem Zusammenhang lediglich eine technische Weiterleitungsfunktion.
Was eine Vermittlungsstelle ist, wird im SGB nicht näher erläutert. Ihre Funktion und Wirkungsweise erschließt sich indirekt aus anderen Vorschriften des SGB sowie aus der Historie des SGB X. Zum Beispiel kann nach § 145 Abs. 1 S. 3 SGB VI die von den Rentenversicherungsträgern unterhaltene und von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltete Datenstelle (DSRV) von den Rentenversicherungsträgern als Vermittlungsstelle eingeschaltet werden.
Allgemein gilt für Vermittlungsstellen, dass
- eine Datenübermittlung über eine Vermittlungsstelle an eine andere Stelle nur vorgenommen werden darf, soweit die Datenübermittlung an die andere Stelle überhaupt zulässig ist, also die Voraussetzungen der §§ 67ff. SGB X vorliegen,
- die Übermittlung über eine Vermittlungsstelle aus Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgen muss, wobei sich die Zweckmäßigkeit insbesondere nach den technischen Möglichkeiten beurteilt,
- die Sozialdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenübertragung übermittelt werden müssen,
- nur nicht-anonymisierte Sozialdaten Gegenstand einer Datenübermittlung über Vermittlungsstellen sein können,
- die Grundsätze der Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden sind, obwohl es sich bei Datenübermittlungen über Vermittlungsstellen selbst nicht um Datenverarbeitung im Auftrag im Sinne von § 80 SGB X handelt.
Abrufverfahren mit ausländischen Leistungsträgern (Satz 2)
Nach § 148 Abs. 3 S. 2 SGB VI dürfen grundsätzlich auch mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches automatisierte Abrufverfahren eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass die abzurufenden Sozialdaten zur Feststellung von Leistungen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht im Einzelnen erforderlich sind. Außerdem darf kein Grund zur Annahme bestehen, durch die jederzeitige Abrufmöglichkeit könnten schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Vorschrift wiederholt eine bereits in § 77 SGB X für Datenübermittlungen ins Ausland enthaltene Garantie (GRA zu § 77 SGB X).
Datenübermittlung an die Datenstelle (DSRV) und die Deutsche Rentenversicherung Bund (Absatz 4)
§ 148 Abs. 4 S. 1 SGB VI lässt eine Übermittlung von Sozialdaten an die von den Rentenversicherungsträgern unterhaltene und von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwalteten Datenstelle (DSRV) und an die Deutsche Rentenversicherung Bund nur in begrenztem Umfang zu. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 11/5530, S. 49) wollte der Gesetzgeber damit Befürchtungen entgegentreten, die Deutsche Rentenversicherung Bund könnte umfangreiche Zentraldateien mit Daten der abhängig Beschäftigten aufbauen oder mit Hilfe der bei der Datenstelle geführten Stammsatzdatei (§ 150 Abs. 1 und 2 SGB VI) auf weitere bei den Rentenversicherungsträgern gespeicherte Daten zugreifen.
Die Rentenversicherungsträger dürfen der Datenstelle oder der Deutschen Rentenversicherung Bund Sozialdaten nur dann zur Verfügung stellen, wenn „dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.“
Gesetzlich zugelassene Aufgaben ergeben sich für die DSRV zum Beispiel aus § 36 DEÜV. Gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund sind zum Beispiel § 79 SGB IV oder die Beschlüsse Nr. 117 und 118 der EG-Verwaltungskommission zu Art. 50 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EWG) Nr. 574/72, die in den EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht sind. Die für die Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlichen Daten dürfen der DSRV beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung Bund von den Rentenversicherungsträgern ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.
Die DSRV führt im Wesentlichen vier Dateien, in die Daten der Rentenversicherungsträger fließen:
- Die Stammsatzdatei (§ 150 Abs. 1 und 2 SGB VI),
- eine Datei zur Datenschutzkontrolle, mit deren Hilfe der Datenschutzbeauftragte der Deutschen Rentenversicherung Bund den Zugriff auf den Stammsatzdatenbestand kontrollieren kann (§ 150 Abs. 3 SGB VI),
- die Basisdatei nach § 28p Abs. 8 S. 3 SGB IV,
- die „Basisdatei“ für die unmittelbaren Beitragszahler nach § 212a Abs. 5 S. 3 SGB VI.
§ 148 Abs. 4 S. 2 SGB VI erklärt Satz 1 der Vorschrift für nicht anwendbar, soweit es um Sozialdaten geht, die von den Rentenversicherungsträgern in anonymisierter Form übermittelt werden. Durch die Weitergabe anonymisierter Daten sind regelmäßig schutzwürdige Belange von Betroffenen nicht gefährdet. Wann Sozialdaten als anonymisiert gelten, ergibt sich aus § 67 Abs. 8 SGB X.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) |
Inkrafttreten: 22.04.2015 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4114, |
In Absatz 3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Krankenversicherung“ die Wörter „dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds,“ eingefügt.
Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) |
Inkrafttreten: 25.10.2013 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/12297 |
Durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) wurden in § 148 Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern“ eingefügt.
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) |
Inkrafttreten: 11.08.2010 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/2169 |
Durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurden in § 148 Abs. 3 S. 1 SGB VI die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 12 dieses Gesetzes, mit der redaktionell klargestellt wurde, dass die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insgesamt Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist und nicht nur die Verwaltungsstelle in Cottbus.
Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
Inkrafttreten: 01.10.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654 |
Mit Artikel 1 des RVOrgG wurden in Absatz 3 in Satz 1 die Worte "der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus" durch die Worte "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus" ersetzt und nach Satz 2 folgender Satz angefügt: "Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf." In Absatz 4 Satz 1 wurden die Worte "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Worte "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
Inkrafttreten: 01.01.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637 |
Durch Artikel 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in § 148 Abs. 3 S. 1 SGB VI das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) |
Inkrafttreten: 01.04.2003 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 |
Der Kreis der Stellen für einen automatisierten Datenaustausch (Absatz 3 Satz 1) wurde mit Wirkung vom 01.04.2003 um die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus erweitert (Artikel 4 Nummer 6a des 2. ArbmarktG).
HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) |
Inkrafttreten: 29.06.2002, 01.07.2002 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442 |
Dem Absatz 1 wurde durch Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe a HZvNG mit Wirkung ab 29.06.2002 der Satz 3 angefügt. Die Rentenversicherungsträger dürfen danach Daten, die ihnen im Rahmen des Datenabgleichs nach § 91 EStG bekannt werden, zur Aktualisierung ihrer Namens- und Anschriftendaten verwenden. Mit der Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 (Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe b HZvNG) mit Wirkung ab 01.07.2002 wurde es den Rentenversicherungsträgern ermöglicht, im Zusammenhang mit der Aufnahme von Leistungsanträgen mit den Versicherungsämtern und Gemeindeverwaltungen Sozialdaten auf elektronischem Wege auszutauschen.
Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz vom 07.05.2002 (BGBl. I S. 1529) |
Inkrafttreten: 11.05.2002 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/7921 |
Durch Artikel 10 Nummer 2 des post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes wurden in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“ ersetzt.
SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 |
Mit Artikel 6 Nummer 41 des oben angeführten Gesetzes wurde der Wortlaut von § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VI redaktionell angepasst, indem der bisherige Begriff „Rehabilitation“ durch den neuen Begriff „Teilhabe“ ersetzt wurde.
Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) |
Inkrafttreten: 01.01.1996 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3150 |
Erst kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens erhielten aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung die Überschrift zu § 148 SGB VI und Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ihre heutige Fassung (Artikel 1 Nummer 22 des oben angeführten Gesetzes). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/3150, S. 42) entsprach die Änderung wiederum einem Anliegen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD). Sie passte die Vorschrift inhaltlich weiter an das neuere Recht des BDSG vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954) an. Nunmehr beschränkt sich die Vorschrift nicht mehr auf die Datenverarbeitung, sondern regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, zu welchen Zwecken Sozialdaten von den Rentenversicherungsträgern erhoben und genutzt werden dürfen.
2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229) |
Inkrafttreten: 18.06.1994 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324 |
Mit Artikel 4 Nummer 2 des 2. SGBÄndG wurde der vorher in § 148 SGB VI verwendete Begriff „personenbezogene Daten“ durch den Begriff „Sozialdaten“ ersetzt. In § 148 Abs. 4 SGB VI wurden die Wörter „zur Verfügung stellen“ durch den Begriff „übermitteln“ ersetzt, der zuvor durch die Neufassung des BDSG vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954) eingeführt worden war.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens zum RRG 1992 setzten sich die Vorstellungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) durch, in das SGB VI ausführliche Regelungen zur Versicherungsnummer (§ 147 SGB VI) sowie zur automatisierten Datenverarbeitung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzunehmen. Zugleich entsprach der Gesetzgeber damit einer Forderung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983, AZ: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, in BVerfGE 65, 1, zum Volkszählungsgesetz 1983, wonach Eingriffe in das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer normenklaren und verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage bedürfen.