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§ 120g SGB VI: Externe Teilung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde in Abschnitt 2 um Rechtsprechung und in Abschnitt 3 um eine Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger ergänzt.

Dokumentdaten
Stand10.04.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 120g SGB VI

Version002.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bezieht sich auf die externe Teilung von Anrechten nach § 14 Abs. 2 VersAusglG, bei denen die ausgleichsberechtigte Person keinen Zielversorgungsträger benennt. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG vom Familiengericht begründeten Anrechte werden erst mit dem Zahlungseingang des nach § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzten Kapitalbetrags erworben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht unter anderem in Zusammenhang mit den im Versorgungsausgleich geltenden Regelungen zur externen Teilung und Bescheidaufhebung:

  • § 14 Abs. 2 VersAusglG (externe Teilung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person sowie, bei geringen Ausgleichswerten, auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person),
  • § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung kraft Gesetzes),
  • § 222 Abs. 3 FamFG (Festsetzung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrags durch das Familiengericht) und
  • § 100 Abs. 1 SGB VI (Aufhebung eines Rentenbescheids aufgrund einer Kapitalzahlung, welche in der Rente zu berücksichtigen ist, sofern für den entsprechenden Berücksichtigungszeitpunkt nicht bereits § 101 Abs. 3 SGB VI anzuwenden ist).

Allgemeines

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung für den Fall, dass die externe Teilung von Anrechten nach § 14 Abs. 2 VersAusglG deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, weil die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung gewählt hat (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG), der gewählte Zielversorgungsträger nicht einverstanden war oder die notwendige Zustimmung des gewählten Zielversorgungsträgers von der ausgleichsberechtigten Person nicht beigebracht wurde (siehe auch Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.03.2011, AZ: 9 UF 148/10, FamRZ 2011, 1231 ff. und Beschluss des KG Berlin vom 12.02.2014, AZ: 17 UF 155/13, FamRZ 2014, 1114 ff.).

In der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt die ausgleichsberechtigte Person das entsprechende Anrecht nicht bereits aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung, sondern – an sich systemwidrig (vergleiche BGH vom 13.02.2013, AZ: XII ZB 631/12, FamRZ 2013, 1019 ff. und BGH vom 13.04.2016, AZ: XII ZB 130/13, FamRZ 2016, 1144 ff.) – erst mit dem Eingang der Kapitalzahlung durch den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person. Dadurch wird die gesetzliche Rentenversicherung in den Fällen geschützt, in denen sie als "Auffangversorgungsträger" dient und die externe Teilung ohne ihre Zustimmung erfolgen kann.

Erwerb von Anrechten

Obwohl durch die rechtsgestaltende Entscheidung des Familiengerichts Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person Anrechte nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG erst mit dem Zahlungseingang des vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 FamFG festgelegten Kapitalbetrags.

Bei Zahlungseingang ist der Kapitalbetrag aus dem begründeten Anrecht in einen Zuschlag an Entgeltpunkten umzurechnen (§ 76 Abs. 2 SGB VI, § 76 Abs. 4 SGB VI). Aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten können zusätzliche Wartezeitmonate erworben werden (§ 52 Abs. 1 SGB VI). Diese zusätzlichen Wartezeitmonate werden nach Auffassung der Rentenversicherungsträger für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch dann berücksichtigt, wenn die Ehezeit vor Eintritt der Leistungsminderung endete, der in der familiengerichtlichen Entscheidung ausgewiesene Betrag aber erst danach gezahlt wird (AGVA 1/2018, TOP 5).

Bei der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG werden stets Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung (aus denen Entgeltpunkte „West“ errechnet werden) begründet. Das gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert ist. Eine Umrechnung des durch externe Teilung begründeten Anrechts in knappschaftliche Entgeltpunkte ist nicht vorgesehen (AGVA 4/2008, TOP 6).

Teilzahlungen sind bei der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 VersAusglG nicht vorgesehen. Geht ausnahmsweise ein Teilbetrag des zu zahlenden Kapitalbetrags (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) beim Rentenversicherungsträger ein, werden Anrechte nicht erst bei vollständiger Zahlung erworben. Vielmehr werden mit dem Zahlungseingang Anrechte in der Höhe des bereits gezahlten Kapitalbetrags erworben (AGVA 1/2010, TOP 2).

Wird von der ausgleichsberechtigten Person bereits eine Rente bezogen, bestimmt sich der Zeitpunkt der Rentenerhöhung gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI nach dem Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalbetrags (siehe Abschnitt 4 und GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 3).

Der Zahlungseingang des Kapitalbetrags stellt eine Änderung im Sinne des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI nach dem Beginn der Rente dar, sodass die erhöhte Rente von dem Kalendermonat an zu zahlen ist, zu dessen Beginn die Zahlung vorhanden ist.

Eingang der Zahlung

Der Eingang der Zahlung des vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbetrags nach der Wirksamkeit der Entscheidung ist maßgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 120g SGB VI erworben werden und sich für einen Rentenanspruch oder in einer laufenden Rentenzahlung auswirken.

Für die Bestimmung des Tags des Zahlungseingangs gelten die Regelungen der RV-BZV für die Zahlung von Beiträgen sinngemäß. Nach § 6 RV-BZV gilt als Tag der Zahlung insbesondere bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für die versicherte Person günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung.

Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Mit Artikel 4 Nummer 8 des VAStrRefG wurde § 120g in das SGB VI neu eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 120g SGB VI