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§ 28 RentSV: Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 57 Absatz 9 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten01.01.2020
Version001.00

Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.

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