Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 32 RentSV: Anspruch auf angemessene Vergütung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung vom 14.10.2013 (BGBl. I S. 3866)

Inkrafttreten31.10.2013
Version001.00

(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden

1.Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und
2.Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter

abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.

(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich

1.bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung,
2.bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.

Zusatzinformationen