§ 32 RentSV: Anspruch auf angemessene Vergütung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung vom 14.10.2013 (BGBl. I S. 3866) |
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Inkrafttreten | 31.10.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden
1. | Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und |
2. | Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter |
abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.
(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich
1. | bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung, |
2. | bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben. |