§ 40a DEÜV: Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458) |
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Inkrafttreten | 13.12.2011 |
Version | 002.00 |
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.