§ 76c SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
veröffentlicht am |
10.01.2022 |
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Änderung | Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und unter anderem um Hiweise zum Grundrentengesetz ergänzt. |
Stand | 04.01.2022 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten (Absatz 1)
- Verteilung der Entgeltpunkte auf die Splittingzeit (Absatz 2)
- Rentensplitting verändert nur die Summe der bisherigen Entgeltpunkte in der Rente (Absatz 3)
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt Auswirkungen eines durchgeführten Rentensplittings.
Absatz 1 bestimmt, dass ein durchgeführtes Rentensplitting durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt wird.
Absatz 2 regelt, wie die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting auf die Splittingzeit zu verteilen sind.
Absatz 3 enthält den Grundsatz, dass durch Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting bei einer laufenden Rente die Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte verändert wird.
Hinweis:
Die folgenden Ausführungen zu Ehegatten gelten für Lebenspartner entsprechend (siehe GRA zu § 120e SGB VI).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 76c SGB VI ergänzt die Vorschriften für das Rentensplitting unter Ehegatten (§ 120a SGB VI) sowie die Abänderung des Rentensplittings (§ 120c SGB VI).
Der Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Zuschlägen oder Abschlägen aus dem Rentensplitting in einer laufend gezahlten Rente ergibt sich aus § 101 Abs. 4 SGB VI. Für zu mindernde Waisenrenten kann ein sogenanntes Rentnerprivileg Anwendung finden (siehe § 101 Abs. 5 SGB VI).
Allgemeines
§ 76c SGB VI setzt voraus, dass durch den zuständigen Rentenversicherungsträger (siehe GRA zu § 120d SGB VI, Abschnitt 5) ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über das Rentensplitting unanfechtbar geworden ist (§ 120a Abs. 9 SGB VI).
Von § 76c SGB VI werden auch die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten nach Durchführung einer Abänderung des Rentensplittings erfasst (§ 120c Abs. 7 SGB VI).
Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten (Absatz 1)
Durch § 76c Abs. 1 SGB VI werden die Auswirkungen eines erstmals durchgeführten oder abgeänderten Rentensplittings auf die Entgeltpunkte der vom Rentensplitting betroffenen Ehegatten geregelt. Danach wird das Rentensplitting durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.
Die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten sind nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einzubeziehen und führen dementsprechend zu einer Erhöhung oder Minderung der Rente der Ehegatten beziehungsweise ihrer Hinterbliebenen.
Das Rentensplitting wird auf der Grundlage von Entgeltpunkten durchgeführt (siehe GRA zu § 120a SGB VI und GRA zu § 120c SGB VI). Dies geschieht durch Gegenüberstellung der von beiden Ehegatten in der Splittingzeit jeweils erworbenen Entgeltpunkte. Der Ehegatte mit der niedrigeren Summe an Entgeltpunkten erhält die Hälfte des Wertunterschieds zwischen den Entgeltpunkten der Ehegatten als Zuschlag übertragen, der Ehegatte mit der höheren Summe an Entgeltpunkten wird mit einem entsprechenden Abschlag belastet.
Beim Rentensplitting wird berücksichtigt, dass ein Ehegatte (theoretisch) bis zu sechs unterschiedliche Arten von auszugleichenden Entgeltpunkten erwerben kann:
- Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
- Zuschlag an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz,
- Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
- Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz,
- Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung und
- Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung können nach dem Inkrafttreten des Grundrentengesetzes ab 01.01.2021 berücksichtigt werden.
Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz treten zum 01.07.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost), sodass sich die mögliche Anzahl von unterschiedlichen auszugleichenden Entgeltpunktearten dadurch verringert.
Nach § 120a Abs. 7 SGB VI wird für jede Entgeltpunktart gesondert der Zuschlag und Abschlag an Entgeltpunkten ermittelt (Einzelsplitting). Hat ein Ehegatte zum Beispiel in der Splittingzeit nur Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und der andere Ehegatte in der Splittingzeit nur Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung erworben, führt das Einzelsplitting dazu, dass beide Ehegatten sowohl einen Zuschlag als auch einen Abschlag erhalten (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 9.3).
Mit dem Tag, an dem das Rentensplitting durchgeführt, also die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting eingetreten ist (§ 120a Abs. 9 SGB VI), verändern sich die Konten der Ehegatten um die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten (AGFAVR 2/2001, TOP 2).
Bei einer Abänderung des Rentensplittings verändern sich die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten, wenn die Abänderung durchgeführt ist, das heißt die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten beziehungsweise ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist (§ 120c Abs. 7 SGB VI).
Verteilung der Entgeltpunkte auf die Splittingzeit (Absatz 2)
Durch § 76c Abs. 2 SGB VI wird geregelt, wie die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aufgrund des durchgeführten Rentensplittings auf die Splittingzeit (§ 120a Abs. 6 SGB VI) aufgeteilt werden. Danach entfallen die Zuschläge an Entgeltpunkten zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, während die Abschläge an Entgeltpunkten zu gleichen Teilen nur auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten entfallen.
§ 76c Abs. 2 SGB VI gilt entsprechend nach einer Abänderung des Rentensplittings.
Die Zuordnung der Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten kann vor allem im Hinblick auf die Vorschriften über die Auslandsrentenzahlungen bedeutsam sein (siehe GRA zu §§ 113, 114 und 272 SGB VI).
Rentensplitting verändert nur die Summe der bisherigen Entgeltpunkte in der Rente (Absatz 3)
Ist eine laufend gezahlte Rente nach einem Rentensplitting um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten zu verändern, ist hierbei von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen (vergleiche auch AGFAVR 2/2001, TOP 2).
Das gilt entsprechend nach einer Abänderung des Rentensplittings. In diesen Fällen ist nur ein „Austausch“ der bisherigen Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten durch die sich nach der Abänderung ergebenden Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten vorzunehmen.
Muss eine Rente jedoch aus einem anderen Grund, der nicht auf das Rentensplitting zurückzuführen ist, neu festgestellt werden, so sind zunächst die der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte im Wege einer Neufeststellung neu zu ermitteln. Die so ermittelte Summe an Entgeltpunkten wird anschließend um die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Rentensplitting verändert.
Der Zeitpunkt für die Aufhebung von Rentenbescheiden im Zusammenhang mit dem Rentensplitting ergibt sich aus § 101 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VI.
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052 |
§ 76c SGB VI musste redaktionell geändert werden, weil durch Art. 3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts der § 120d (ab 01.01.2008 durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 in § 120e SGB VI umbenannt) in das SGB VI neu aufgenommen wurde. Dadurch wurde auch Lebenspartnern im Sinne des LPartG die Möglichkeit eines Rentensplittings einräumt. In § 76c SGB VI wurden deshalb sowohl in der Überschrift als auch in den Absätzen 1 bis 3 jeweils die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.
AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) |
Inkrafttreten: 01.01.2002 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146 |
§ 76c SGB VI ist durch Art. 1 des AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) in das SGB VI eingefügt worden.