§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Anlage 1: Tabellarische Übersicht - Anrechnungszeiten - Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
veröffentlicht am |
01.08.2020 |
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Änderung |
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Stand | 15.06.2020 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGB IX vom 19.06.2001 in Kraft getreten am 01.07.2001 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Schlüsselwörter |
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Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in verschiedenen Anerkennungszeiträumen
Zeitraum bis 30.09.1974
Leistungsbezug | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
---|---|---|
Ja |
| Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI |
Nein |
| Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI |
Zeitraum 01.10.1974 bis 31.12.1983
Leistungsbezug | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
---|---|---|
Ja | Regelmäßig hat ein Leistungsträger wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a RVO, § 29 Abs. 1 RKG gezahlt. Wenn gleichzeitig Anrechnungszeit:
Wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden:
| Pflichtbeitragszeit gem. § 247 Abs. 2 SGB VI, ggf. gleichzeitig Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI 2). Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI |
Nein |
| Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI |
Zeitraum 01.01.1984 bis 31.12.1991
Leistungsbezug | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
---|---|---|
Ja | Regelmäßig hat ein Leistungsträger wegen des Bezugs von Sozialleistungen Beiträge für Anrechnungszeiten nach § 112b Abs. 1 AVG, § 1385b Abs. 1 RVO, § 130b RKG gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit, Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen hat. Wenn keine Beiträge gezahlt wurden:
| (Pflicht-)Beitragszeit nach § 247 Abs. 1 SGB VI und gleichzeitig Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 2 SGB VI3) Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI |
Nein |
Zusätzlich für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind (gilt nicht für „Aussteuerungsfälle“):
| Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ggf. gleichzeitig Beitragszeit nach § 247 Abs. 1 S. 1 SGB VI |
Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1997
Leistungsbezug | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
---|---|---|
Ja | Regelmäßig hat ein Leistungsträger wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder aufgrund der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI gezahlt. Es kommt nicht darauf an, dass eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist und dass die Zeit mindestens einen Kalendermonat angedauert hat. Wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden:
| Pflichtbeitragszeit und gleichzeitig Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 2 SGB VI3) Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI |
Nein | Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit1)
Zusätzlich für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind (gilt nicht für „Aussteuerungsfälle“):
| Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ggf. gleichzeitig Pflichtbeitragszeit |
Zeitraum ab 01.01.1998
Leistungsbezug | Voraussetzungen | Berücksichtigung als |
---|---|---|
Ja | Regelmäßig hat ein Leistungsträger wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder aufgrund der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI gezahlt. Es kommt nicht darauf an, dass eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist und dass die Zeit mindestens einen Kalendermonat angedauert hat. Wenn gleichzeitig Anrechnungszeit:
Wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden:
| Pflichtbeitragszeit, ggf. gleichzeitig Anrechnungszeit2) . Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI |
Nein |
Zusätzlich für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind (gilt nicht für „Aussteuerungsfälle“):
| Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ggf. gleichzeitig Pflichtbeitragszeit, Anrechnungszeit grundsätzlich erst nach dem Ende der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI |
1) | Das Erfordernis des „Unterbrechungstatbestandes“ ist bei Rentenbeginn ab 01.05.2003 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.05.2003). |
2) | Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt dies nur für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres. |
3) | Wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI findet die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020) für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 keine Anwendung. |