§ 228b SGB VI: Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
veröffentlicht am |
25.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) |
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Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Gültig bis | 31.01.2026 |
Version | 002.00 |
Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.