§ 310 SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
08.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1991 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 003.00 |
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember 1991
1. | die Anlage 1 um die gemäß § 1255 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte für die Kalenderjahre 1988 und 1989 zu ergänzen, |
2. | das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1991 zu bestimmen, indem das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1990 um den Vomhundertsatz erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1990 höher ist als das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1989. |