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§ 68 SGB VI: Aktueller Rentenwert

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2022

Änderung

Absatz 4 der Vorschrift wurde durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz mit Wirkung ab 01.07.2022 geändert (siehe Abschnitt 5).

Dokumentdaten
Stand19.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.06.2022 in Kraft getreten am 01.07.2022
Rechtsgrundlage

§ 68 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift definiert den aktuellen Rentenwert als den Betrag, der einer monatlichen Altersrente der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund eines Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30.06.2005 waren dies 26,13 EUR. Zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres verändert sich der aktuelle Rentenwert, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

  • der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und
  • des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
  • dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird. Die Veränderung des aktuellen Rentenwerts erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (siehe GRA zu § 69 SGB VI).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 68 SGB VI wird ergänzt durch § 68a SGB VI (Schutzklausel), § 255d SGB VI (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026), § 255e SGB VI (Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025), § 255h SGB VI (Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025), § 255i SGB VI (Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025) und § 255j SGB VI (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022).

Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) gilt zusätzlich § 255a SGB VI.

Zum 01.07.2000 erfolgte die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) abweichend von den §§ 68 und 255a SGB VI allein in Höhe eines Inflationsausgleichs. Gesetzlich geregelt war diese Anpassung in § 255c SGB VI in der Fassung bis 26.03.2001.

Für die Rentenanpassungen von 2005 bis 2013 galt ergänzend § 255e SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018 (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013).

Die Veränderung des aktuellen Rentenwerts erfolgt gemäß § 69 Abs. 1 SGB VI durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Die entsprechende Verordnungsermächtigung zur Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) befindet sich in § 255b Abs. 1 SGB VI.

Nach dem Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 (Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3013) wurden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2004 nicht verändert. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.07.2007, AZ: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Aussetzung nicht gegen das Grundgesetz verstieß. Auch zum 01.07.2006 blieben der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nach dem Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 (Artikel 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15.06.2006, BGBl. I S. 1304) unverändert.

Allgemeines

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente der allgemeinen Rentenversicherung (bis zum 31.12.2004 Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten) entspricht, wenn Beiträge für ein Kalenderjahr aufgrund eines Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.

Bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres wird neben der Veränderung der Bruttolöhne und den Belastungsveränderungen, die die Altersvorsorge betreffen, auch ein Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, der die Relation von Rentnern zu Beitragszahlern wiedergibt. Dadurch kann neben der Entwicklung der Lebenserwartung sowohl die Entwicklung der Geburten als auch die der Erwerbstätigkeit auf die Rentenanpassung übertragen werden. Dies gewährleistet eine sachgerechte Aufteilung der finanziellen Belastungen der Rentenversicherung auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Geburten- und Erwerbstätigenrückgangs auf Beitragszahler und Rentner und hebt sich somit vom demografischen Faktor der Rentenreform 1999 ab, der einseitig auf die Entwicklung der Lebenserwartung abstellte.

Zeitpunkt und Höhe der Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden sich von den Anpassungsmodalitäten in der Beamtenversorgung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet auch nicht, die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten in gleicher Weise - insbesondere in derselben Höhe - vorzunehmen (BSG vom 20.12.2007, AZ: B 4 RA 48/05 R).

Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter (Absatz 2)

Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne wird bestimmt, indem die Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer des vergangenen Kalenderjahres durch den entsprechenden Wert des vorvergangenen Kalenderjahres geteilt werden. Die jeweiligen Bruttolöhne nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen müssen zuvor um die erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d SGB II beziehungsweise nach § 16 Abs. 3 SGB II in der Fassung bis 31.12.2008 („Zusatzjobs“) bereinigt werden, da diese mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen.

Ungeachtet dieser Bereinigung fließen in die maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter auch nicht versicherungspflichtige und damit nicht beitragspflichtige Lohnbestandteile ein (zum Beispiel Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, Entgeltbestandteile, die in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden sind und Bezüge der Beamten). Deshalb wird der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne in der Weise korrigiert, dass die Entwicklung der nicht beitragsrelevanten Teile der Bruttolöhne und -gehälter herausgerechnet wird. Hierfür bestimmt Absatz 2 der Vorschrift, dass der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. Wenn im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr die beitragspflichtigen Bruttolöhne weniger stark gestiegen sind als die Bruttolöhne insgesamt, so erhöht sich der für die Rentenanpassung maßgebliche durchschnittliche Bruttolohn für das vorvergangene Kalenderjahr und dadurch mindert sich der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne. Die Rentenanpassung fällt im Ergebnis geringer aus.

Durch das Einbeziehen der Arbeitslosengeldempfänger wird die Wirkung, die die jeweilige Entwicklung der Arbeitsmarktlage auf die beitragspflichtigen Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung hat, ebenfalls im Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne berücksichtigt. Die Entwicklung der Arbeitsmarktlage fließt außerdem in den Nachhaltigkeitsfaktor ein (siehe Abschnitt 5).

Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes (Absatz 3)

Der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes wird in drei Schritten bestimmt.

Im ersten Schritt wird der für das vergangene Kalenderjahr maßgebende durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von der Differenz aus 100 Prozent und dem Altersvorsorgeanteil des Jahres 2012 subtrahiert. Auf den durchschnittlichen Beitragssatz wird abgestellt, um in dem betreffenden Kalenderjahr eingetretene „unterjährige“ Änderungen des Beitragssatzes mit berücksichtigen zu können.

Im zweiten Schritt wird der für das vorvergangene Kalenderjahr maßgebende durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von der Differenz aus 100 Prozent und dem Altersvorsorgeanteil des Jahres 2012 subtrahiert. Auf den durchschnittlichen Beitragssatz wird auch hier abgestellt, um „unterjährige“ Änderungen des Beitragssatzes mit berücksichtigen zu können.

Im dritten Schritt wird der für das vergangene Kalenderjahr im ersten Schritt ermittelte Wert durch den für das vorvergangene Kalenderjahr im zweiten Schritt ermittelten Wert geteilt. Das Ergebnis stellt den Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes dar.

Bei einer Erhöhung des durchschnittlichen Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr ist der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes kleiner als 1,0. Umgekehrt ist der Faktor größer als 1,0, wenn der durchschnittliche Beitragssatz im genannten Zeitrahmen gesunken ist. Die zusätzliche Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils des Jahres 2012 in Höhe von 4,0 Prozent (vergleiche § 255e Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018) verstärkt zwar einerseits die anpassungsmindernde Wirkung einer Erhöhung des durchschnittlichen Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung, andererseits aber auch die anpassungssteigernde Wirkung einer Beitragssatzsenkung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Belastungsveränderungen bei den Bruttolöhnen und -gehältern, die im Gegensatz zum Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung und zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für Altersvorsorgeverträge in keinem direkten Zusammenhang mit der Altersvorsorge stehen, werden bei den Rentenanpassungen nicht mehr berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben damit zum Beispiel Belastungsveränderungen, die durch Steuern vom Einkommen oder den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bedingt sind.

Nachhaltigkeitsfaktor (Absatz 4)

Der Nachhaltigkeitsfaktor besteht aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter α. Bei dem Rentnerquotienten handelt es sich um den Verhältniswert der Zahl der Rentner zur Zahl der Beitragszahler. Um zu vermeiden, dass geringfügige Beitrags- und Rentenzahlungen zu Verzerrungen führen, wird dabei auf die Anzahl der „Äquivalenzrentner“ und der „Äquivalenzbeitragszahler“ abgestellt.

Die Anzahl der Äquivalenzrentner ergibt sich, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000,00 EUR genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten eines Kalenderjahres ‑ abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile durch den Bund - durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres mit 45,0000 Entgeltpunkten dividiert wird. Aus Besitz- und Vertrauensschutzgründen zur Rente gezahlte Auffüllbeträge und Rentenzuschläge bleiben unberücksichtigt.

Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler ergibt sich, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000,00 EUR genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und - um die Situation auf dem Arbeitsmarkt abzubilden - der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Abs. 2 S. 2 SGB VI multipliziert wird.

Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler wird auf 1.000 Personen genau berechnet.

Über den Parameter α wird die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors abgemildert und das Erreichen eines Beitragszieles von 22,0 Prozent im Jahr 2030 gesteuert. Die Festlegung des Parameters α auf den Wert 0,25 bewirkt, dass die Rentner unmittelbar zu einem Viertel an der Verschlechterung der Relation von Beitragszahlern zu Rentnern beteiligt werden.

Der Nachhaltigkeitsfaktor hat zur Folge, dass sich ein steigender Anteil von Rentenbeziehern in der Bevölkerung - aber zum Beispiel auch eine Verschlechterung auf dem Arbeitsmarkt - dämpfend auf die Rentenanpassung auswirken. Umgekehrt können sich Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt positiv auswirken.

Bis zum 01.07.2026 sind bei der Bestimmung des Nachhaltigkeitsfaktors abweichend von Absatz 4 der Vorschrift die in § 255d SGB VI geregelten Besonderheiten zu beachten (siehe GRA zu § 255d SGB VI, Abschnitte 2, 3, 4 und 6). Zum 01.07.2022 gilt außerdem § 255j SGB VI (siehe GRA zu § 255j SGB VI).

Formel zur Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts (Absatz 5)

Die in Absatz 5 enthaltene Formel zur Ermittlung des aktuellen Rentenwerts ist seit dem 01.07.2014 wirksam:

Bild 1 zu § 68 SGB VI: Aktueller Rentenwert

Dabei sind

ARtzu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli
ARt - 1bisheriger aktueller Rentenwert
BEt - 1Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr
BEt - 2Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld
AVA2012Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert
RVBt - 1durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr
RVBt - 2durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr
RQt - 1Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr
RQt - 2Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr
α0,25

Für die Rentenanpassungen in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 01.07.2013 galt die in § 255e Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018 enthaltene Formel. Für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) gilt weiterhin zusätzlich § 255a SGB VI.

Daten für die Rentenanpassung (Absatz 7)

Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts ist für die Daten des vorvergangenen Kalenderjahres und des dritten zurückliegenden Kalenderjahres grundsätzlich ein Zurückgreifen auf die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten vorgesehen. Dies betrifft

  • die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 S. 1 SGB VI) im vorvergangenen Kalenderjahr und im dritten zurückliegenden Kalenderjahr,
  • die beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 68 Abs. 2 S. 3 SGB VI) im dritten zurückliegenden Kalenderjahr und
  • bei der Ermittlung des Rentnerquotienten die Daten für das vorvergangene Kalenderjahr.

Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen sind in § 255d Abs. 2 SGB VI zur Ermittlung des Rentnerquotienten für die Rentenanpassung zum 01.07.2020 und in § 255d Abs. 4 SGB VI zur Bestimmung des Lohnfaktors für die Rentenanpassung zum 01.07.2025 enthalten (siehe GRA zu § 255d SGB VI, Abschnitte 3 und 5). Außerdem werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr bei den Rentenanpassungen ab dem 01.07.2020 nur noch bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Abs. 2 S. 3 SGB VI die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Abs. 2 S. 2 SGB VI werden seitdem für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zugrunde gelegt.

Bei den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 68 Abs. 2 S. 3 SGB VI) im vorvergangenen Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden.

Für das vergangene Kalenderjahr ist zurückzugreifen auf

  • die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 S. 1 SGB VI) und
  • bei der Ermittlung des Rentnerquotienten auf die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten.

Bisher bestimmte aktuelle Rentenwerte

Die bisher bestimmten aktuellen Rentenwerte sind unter Aktuelle Werte, Aktueller Rentenwert aufgelistet. Soweit auch für Zeiten vor dem 01.01.1992 zur Berechnung von Renten oder von Rententeilen aktuelle Rentenwerte benötigt werden, sind diese für Zeiten ab dem Kalenderjahr 1957 ebenfalls in dieser Auflistung enthalten. Die aktuellen Rentenwerte für Zeiten vor dem 01.01.1992 wurden unter Zuhilfenahme der Faktoren für das Umrechnen von Werteinheiten in eine Rentenanwartschaft nach den Bekanntmachungen der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Das 100-Fache des jeweiligen Umrechnungsfaktors ergibt den aktuellen Rentenwert für den betreffenden Zeitraum vor dem Jahr 1992. Die aktuellen Rentenwerte für Zeiten vor dem 01.01.1992 können aber auch errechnet werden, indem die jeweilige allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit dem Faktor 0,00125 vervielfältigt wird.

Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 975)

Inkrafttreten: 01.07.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1680

Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wurde Absatz 4 Satz 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2022 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) durch zwei neue Sätze ersetzt. Die neuen Sätze regeln, dass bei der Berechnung der Äquivalenzbeitragszahler für das Vorjahr anstelle des vorläufigen Durchschnittsentgelts zukünftig das endgültige Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres verwendet wird und dieses mit der Veränderung der Löhne nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen fortgeschrieben wird, die auch in die Bestimmung des Lohnfaktors für die Rentenanpassung einfließt. Dadurch werden Verwerfungen beim Nachhaltigkeitsfaktor verhindert und dessen Entwicklung im Zeitablauf geglättet.

RVBund/KnErG-ÄndG vom 15.11.2019 (BGBl. I S. 1565)

Inkrafttreten: 21.11.2019

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/13446 und 19/14418

Durch Artikel 1a Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG) wurde Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 21.11.2019 (Artikel 2 des Gesetzes) durch zwei neue Sätze ersetzt. Dadurch wird gewährleistet, dass sich die Anpassung des aktuellen Rentenwerts Jahr für Jahr tatsächlich an der Lohnentwicklung orientiert und nicht durch eine Revision der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung beeinflusst wird.

Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008 (BGBl. I S. 1076)

Inkrafttreten: 01.07.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/8744

Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 wurde in den Absätzen 3 und 5 mit Wirkung ab 01.07.2008 (Artikel 3 des Gesetzes) jeweils die Jahreszahl 2010 durch die Jahreszahl 2012 ersetzt. Mit der Änderung wurde sichergestellt, dass die in § 68 SGB VI enthaltene Anpassungsformel nicht schon für die Rentenanpassungen ab dem Jahr 2012, sondern erst für die Rentenanpassungen ab dem Jahr 2014 den Basiseffekt aus der Berücksichtigung des maximal vorgesehenen Altersvorsorgeanteils der Versicherten in Höhe von 4,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt.

Die Änderung des § 68 SGB VI stand im Zusammenhang mit der Änderung des § 255e SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018, wonach der für die Rentenanpassungen zum 01.07.2008 und zum 01.07.2009 zu berücksichtigende Altersvorsorgeanteil der Jahre 2006 und 2007 beziehungsweise der Jahre 2007 und 2008 unverändert jeweils 2,0 Prozent betrug. Dadurch verschob sich der Zeitpunkt, ab dem bei der Rentenanpassung stets der sich nicht mehr ändernde maximale Altersvorsorgeanteil von 4,0 Prozent zu berücksichtigen ist, auf das Jahr 2014.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.03.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde Absatz 6 mit Wirkung ab 01.03.2007 (Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes) aufgehoben.

Die bisher im Absatz 6 enthaltene Schutzklausel wurde in § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI aufgenommen und in den weiteren Regelungen des § 68a SGB VI modifiziert (siehe GRA zu § 68a SGB VI).

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742)

Inkrafttreten: 12.12.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3007

Durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze ist in den Absätzen 1, 2, 5 und 7 mit Wirkung ab 12.12.2006 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) an die Stelle des Begriffs „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ jeweils der Begriff „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ getreten. Der neue Begriff wird in Absatz 2 mit dem neu eingefügten Satz 1 definiert. Die Definition stellt klar, dass die Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts um die erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d SGB II beziehungsweise § 16 Abs. 3 SGB II in der Fassung bis 31.12.2008 („Zusatzjobs“) bereinigt werden muss, da diese mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen. Außerdem wurden in Absatz 7 Satz 1 die Wörter „nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“ gestrichen und in Absatz 7 Satz 2 die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden in der Vorschrift aufgrund der Zusammenfassung der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung jeweils die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Der Wortlaut der Regelung wurde insoweit dem neuen Sprachgebrauch angepasst. Außerdem sind in den Absätzen 2 und 7 der Vorschrift an die Stelle der Wörter „des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger“ beziehungsweise „dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ jeweils die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ getreten. Diese Folgeänderungen waren aufgrund der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und wegen des nunmehr einheitlichen Versichertenbegriffs erforderlich. Sie sind am 01.01.2005 in Kraft getreten (Artikel 86 Absatz 1 des Gesetzes).

5. SGB VI-ÄndG vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183)

Inkrafttreten: 10.12.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3443

Durch Artikel 1 Nummer 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB VI-ÄndG) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 10.12.2004 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes) wie folgt geändert:

In Absatz 2 wurde Satz 3 gestrichen. Demzufolge war Absatz 7 Satz 2 anzupassen, die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ wurden durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. Mit den Änderungen wurde ein redaktionelles Versehen im RV-Nachhaltigkeitsgesetz korrigiert.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst. Die Rentenanpassungsformel wurde durch die Ergänzung eines sogenannten Nachhaltigkeitsfaktors erneut modifiziert. Dieser Faktor spiegelt die Veränderungen des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern wider. Aufgrund der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors kann die Hebelwirkung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten abgeschwächt werden, indem dort die Zahl 90 jeweils durch die Zahl 100 ersetzt wird. Eine im Absatz 6 eingefügte Schutzklausel soll verhindern, dass der Nachhaltigkeitsfaktor und der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes in ihrem Zusammenwirken zu Rentenminderungen führen oder eine Rentenminderung aufgrund einer negativen Bruttolohnentwicklung noch verstärken. Des Weiteren wurde der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer in der Weise korrigiert, dass die Entwicklung von nicht beitragsrelevanten Teilen der Bruttolohn- und -gehaltssumme (zum Beispiel Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und Beamtenbezüge) herausgerechnet wird.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146

Obwohl § 68 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 am 01.01.2001 tatsächlich in Kraft getreten ist, konnte er sich nicht auswirken. Die Vorschrift ist rückwirkend zum 01.01.2001 (Artikel 12 Absatz 3 AVmEG) durch § 68 SGB VI in der Fassung des Artikels 1 Nummer 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ersetzt worden. Dadurch konnte der Demografiefaktor nicht zum Zuge kommen. Die mit dem RRG 1992 geschaffene Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ist aber insoweit geändert worden, als neben der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nur noch die Belastungsveränderungen auf die Rentenanpassung übertragen werden, die die Altersversorgung betreffen. Damit ist von einer „Nettoanpassung“ zu einer „modifizierten Bruttoanpassung“ zurückgekehrt worden.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) ist das zum 01.01.1999 vorgesehene Inkrafttreten des § 68 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 auf den 01.01.2001 verschoben worden.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

§ 68 SGB VI sollte durch Artikel 1 Nummer 33 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit Wirkung ab 01.01.1999 (Artikel 33 Absatz 1 RRG 1999) neu gefasst werden. Danach sollte bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts (ab 01.07.1999) neben den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich Beschäftigten und der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten zusätzlich ein sogenannter Demografiefaktor berücksichtigt werden. Dieser Faktor hätte die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-Jährigen widergespiegelt und bewirkt, dass neben den Beitragszahlern auch die Rentner in angemessener Weise an den Mehrbelastungen der gesetzlichen Rentenversicherung durch die gestiegene Lebenserwartung beteiligt worden wären. Des Weiteren sollte durch eine sogenannte Nettorentenniveau-Sicherungsklausel sichergestellt werden, dass allein durch die Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts das Nettorentenniveau nicht auf weniger als 64 Prozent absinkt.

3. SGB V-ÄndG vom 10.05.1995 (BGBl. I S. 678)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/340

Durch Artikel 3 Nummer 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-ÄndG) wurde die Berechnung der verfügbaren Standardrente in Absatz 3 Satz 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes) an die Änderung des § 247 SGB V angepasst. Inhaltlich ergab sich jedoch insoweit keine Änderung des bestehenden Rechts. Während für die krankenversicherungspflichtigen Rentner seit dem 01.07.1997 der allgemeine Beitragssatz ihrer jeweiligen Krankenkasse maßgebend ist, errechnet sich die verfügbare Standardrente weiterhin unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beitragsanteils zur Krankenversicherung.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Durch Artikel 5 Nummer 7 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) wurde die Berechnung der verfügbaren Standardrente in Absatz 3 Satz 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1995 (Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes) in der Weise verändert, dass der Beitragsanteil der zum gleichen Zeitpunkt eingeführten Pflegeversicherung neben dem Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner und der ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf die Bruttostandardrente entfallenden Steuern als Belastung der Renten mit zu berücksichtigen war.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift des § 68 SGB VI (Aktueller Rentenwert) ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Der aktuelle Rentenwert ist seit dem 01.01.1992 Teil der mit dem RRG 1992 eingeführten neuen Rentenformel und bewirkt seither die Dynamisierung der Renten in den alten Bundesländern (zum aktuellen Rentenwert (Ost) siehe § 255a SGB VI). Seine Fortschreibung erfolgte bis zum 30.06.1999 nach dem Prinzip der Nettoanpassung:

Bei der Bestimmung des Anpassungssatzes wurde seit dem 01.07.1992 einerseits auf die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und andererseits auf die Veränderung der Belastung der Arbeitsentgelte und Renten durch Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern abgestellt. Eine Zunahme der Belastung bei den Erwerbstätigen (maßgebend war hier der Durchschnittswert aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) senkte den Anpassungssatz. Eine Zunahme der Belastung bei den Rentnern erhöhte hingegen den Anpassungssatz. Damit wurde erreicht, dass die den Rentner unmittelbar treffenden Belastungen sich nicht zusätzlich negativ auf den Anpassungssatz auswirken konnten. Insgesamt war die Anpassung der Renten damit an die Steigerung der verfügbaren Arbeitnehmereinkommen gekoppelt, das sollte eine Stabilisierung des Rentenniveaus bewirken.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 68 SGB VI