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§ 255d SGB VI: Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die Vorschrift des § 255d SGB VI ist durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz mit Wirkung ab 01.01.2018 in neuer Fassung erneut in das SGB VI eingefügt worden.

Dokumentdaten
Stand23.11.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 255d SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Lohnfaktors für die Rentenanpassungen von 2018 bis 2026.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 68 SGB VI.

Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für die Rentenanpassungen 2018 und 2019 (Absatz 1)

Absatz 1 der Vorschrift regelt entsprechend § 255a Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2017, dass bei der Ermittlung des bundeseinheitlich geltenden Nachhaltigkeitsfaktors für die Rentenanpassungen zum 01.07.2018 und zum 01.07.2019 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler abweichend von § 68 Abs. 4 SGB VI weiterhin für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet getrennt zu berechnen ist.

Der Nachhaltigkeitsfaktor ist neben dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung einer der drei Faktoren in der Rentenanpassungsformel. Der Nachhaltigkeitsfaktor spiegelt die Veränderung des Verhältnisses der Anzahl von Rentnern zur Anzahl von Beitragszahlern im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr wider und errechnet sich gemäß § 68 Abs. 4 SGB VI auf der Grundlage von Äquivalenzrentnern und Äquivalenzbeitragszahlern (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 5).

Für die Berechnung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000,00 EUR genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Beitrag dividiert, den ein Bezieher des Durchschnittsentgelts desselben Kalenderjahres leistet.

Da im Beitrittsgebiet bis zum Jahr 2018 noch ein besonderes Durchschnittsentgelt (Ost) ermittelt wird, muss die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler bei den Rentenanpassungen bis zum 01.07.2019 getrennt berechnet werden. Das jeweils maßgebende Gesamtvolumen der Beiträge eines Kalenderjahres und der Jahresbeitrag, den ein Bezieher des Durchschnittsentgelts leistet, müssen für die alten Bundesländer und für das Beitrittsgebiet getrennt ermittelt werden. Im Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr das Durchschnittsentgelt aus der Anlage 1 zum SGB VI geteilt durch den Umrechnungswert der Anlage 10 zu berücksichtigen.

Die für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet getrennt berechneten Anzahlen der Äquivalenzbeitragszahler sind jeweils zu addieren, bevor der Rentnerquotient und anschließend der Nachhaltigkeitsfaktor berechnet werden. Der so bestimmte Nachhaltigkeitsfaktor gilt dann einheitlich sowohl für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts als auch für die Veränderung des Vergleichswerts beim aktuellen Rentenwert (Ost) (zum Vergleichswert siehe GRA zu § 255a SGB VI, Abschnitt 3).

Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für die Rentenanpassung zum 01.07.2020 (Absatz 2)

Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurden die Werte der Anlage 10 zum SGB VI für die Jahre 2019 bis 2024 unabhängig von der Lohnentwicklung festgesetzt. Aus diesen Werten lässt sich ein Durchschnittsentgelt (Ost) für das Beitrittsgebiet nicht mehr ermitteln. Für die Jahre ab 2019 kommt deshalb eine gesonderte Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Beitrittsgebiet nicht mehr in Betracht, die Anzahl der gesamtdeutschen Äquivalenzbeitragszahler ist für die Jahre ab 2019 vielmehr einheitlich nach § 68 Abs. 4 SGB VI zu bestimmen.

Für die Rentenanpassung zum 01.07.2020 regelt Absatz 2 der Vorschrift abweichend von § 68 Abs. 7 SGB VI, dass auch für das Jahr 2018 die Anzahl der gesamtdeutschen Äquivalenzbeitragszahler nach § 68 Abs. 4 SGB VI neu bestimmt wird und insoweit nicht die Daten der Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 zu verwenden sind. Damit wird sichergestellt, dass bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2020 die Berechnung der Äquivalenzbeitragszahler für die Jahre 2018 und 2019 einheitlich erfolgt, so dass beide Werte vergleichbar sind.

Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner für die Rentenanpassungen von 2018 bis 2025 (Absatz 3)

Absatz 3 der Vorschrift regelt entsprechend § 255a Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2017, dass bei der Ermittlung des bundeseinheitlich geltenden Nachhaltigkeitsfaktors für die Rentenanpassungen vom 01.07.2018 bis zum 01.07.2025 die Anzahl der Äquivalenzrentner abweichend von § 68 Abs. 4 SGB VI weiterhin für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet getrennt zu berechnen ist.

Der Nachhaltigkeitsfaktor ist neben dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung einer der drei Faktoren in der Rentenanpassungsformel. Der Nachhaltigkeitsfaktor spiegelt die Veränderung des Verhältnisses der Anzahl von Rentnern zur Anzahl von Beitragszahlern im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr wider und errechnet sich gemäß § 68 Abs. 4 SGB VI auf der Grundlage von Äquivalenzrentnern und Äquivalenzbeitragszahlern (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 5).

Für die Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner wird das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000,00 EUR genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten eines Kalenderjahres - abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile durch den Bund - durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres mit 45,0000 Entgeltpunkten dividiert. Aus Besitz- und Vertrauensschutzgründen zur Rente gezahlte Auffüllbeträge und Rentenzuschläge bleiben unberücksichtigt.

Da im Beitrittsgebiet bis zum 30.06.2024 noch ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) gilt, muss die Anzahl der Äquivalenzrentner bei den Rentenanpassungen bis zum 01.07.2025 für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet werden. Das jeweils maßgebende Gesamtvolumen der Renten eines Kalenderjahres und der Jahresbetrag einer Regelaltersrente mit 45,0000 Entgeltpunkten müssen für die alten Bundesländer und für das Beitrittsgebiet getrennt ermittelt werden. Bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45,0000 Entgeltpunkten ist im Beitrittsgebiet der jeweilige aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

Die für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet getrennt berechneten Anzahlen der Äquivalenzrentner sind jeweils zu addieren, bevor der Rentnerquotient und anschließend der Nachhaltigkeitsfaktor berechnet werden. Der so bestimmte Nachhaltigkeitsfaktor gilt dann einheitlich sowohl für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts als auch für die Veränderung des Vergleichswerts beim aktuellen Rentenwert (Ost) (zum Vergleichswert siehe GRA zu § 255a SGB VI, Abschnitt 3).

Bestimmung des Lohnfaktors für die Rentenanpassung zum 01.07.2025 (Absatz 4)

Absatz 4 der Vorschrift regelt, dass bei der Bestimmung des Lohnfaktors für die Rentenanpassung zum 01.07.2025 abweichend von § 68 Abs. 7 SGB VI nicht die Daten der Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 zu verwenden sind. Auszugehen ist vielmehr von den gesamtdeutschen Daten, die dem Statistischen Bundesamt beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 vorliegen. Das betrifft sowohl die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für die Jahre 2022 und 2023 als auch die beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld für das Jahr 2022. Die gesamtdeutschen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das Jahr 2024 und die gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter für das Jahr 2023 werden bei der Rentenanpassung zum 01.07.2025 erstmalig ermittelt (siehe § 68 Abs. 2 SGB VI). Damit werden für die Rentenanpassung zum 01.07.2025 im Lohnfaktor erstmals gesamtdeutsche Werte zugrunde gelegt.

Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner für die Rentenanpassung zum 01.07.2026 (Absatz 5)

Nach Absatz 5 der Vorschrift wird bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors für die Rentenanpassung zum 01.07.2026 abweichend von § 68 Abs. 4 SGB VI als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 die Summe der Werte zugrunde gelegt, die in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 noch getrennt für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet berechnet worden sind.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten:01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) ist erneut eine neue Fassung der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2018 (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden.

Die neue Fassung der Vorschrift regelt Besonderheiten bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Lohnfaktors für die Rentenanpassungen von 2018 bis 2026.

5. SGB IV-Änderungsgesetz vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 22.04.2015

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 541/14 und BT-Drucksache 18/3699

Durch Artikel 3 Nummer 15 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) wurde die Vorschrift des § 255d SGB VI in der Fassung ab 01.03.2007 mit Wirkung ab 22.04.2015 (Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes) aufgehoben.

Der Ausgleichsbedarf zum 30.06.2007 und der Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30.06.2007 waren bereits ab 01.07.2014 beziehungsweise ab 01.07.2012 vollständig abgebaut. Die Vorschrift war somit wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.03.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Eine neue Fassung des § 255d SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 68 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) mit Wirkung ab 01.03.2007 (Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt.

In der Neufassung der Vorschrift waren im Absatz 1 der Ausgleichsbedarf zum 30.06.2007 in Höhe von 0,9825 und im Absatz 2 der Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30.06.2007 in Höhe von 0,9870 festgelegt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Die ursprüngliche Fassung des § 255d SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 51 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) aufgehoben. Sie war wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 30.12.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

§ 255d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 (Aktueller Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002) wurde durch Artikel 7 Nummer 15 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) mit Wirkung ab 30.12.2000 (Artikel 68 Absatz 11 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt und regelte, dass der zum 01.01.2002 in Euro umgerechnete aktuelle Rentenwert und aktuelle Rentenwert (Ost) abweichend von § 123 Abs. 1 SGB VI nicht mit zwei, sondern mit fünf Dezimalstellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001 bekannt zu geben waren. Mit der Übergangsregelung wurde bei der Währungsumstellung von DM auf Euro zum 01.01.2002 sichergestellt, dass die Rentenzahlbeträge nach der Anpassung der Renten gemäß § 65 SGB VI beziehungsweise gemäß § 254c SGB VI nicht von den Beträgen abwichen, die sich bei einer unmittelbaren Division der Rentenzahlbeträge zum 31.12.2001 durch den offiziellen Umrechnungskurs von 1,95583 ergeben hätten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 255d SGB VI