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§ 64 SGB VI: Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.04.2025

Änderung

Im Abschnitt 1.1 wurde eine redaktionelle Änderung aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand24.03.2025
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 64 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält die Rentenformel zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 63 Abs. 6 SGB VI beinhaltet den Grundsatz der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente.

In der Übergangszeit bis zum 30.06.2024 galt durch § 254b SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024, dass eine besondere Rentenformel (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente für Zeiten des Beitrittsgebiets anzuwenden ist. Sofern der Rentenberechnung auch persönliche Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde liegen, ist die Vorschrift des § 80 SGB VI zu beachten.

Die Rentenformel

Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, indem

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Das Ergebnis ist nach § 123 Abs. 1 SGB VI auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln, wobei die letzte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 2 SGB VI).

Die Rentenformel lautet:

 
Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert gleich Monatsrente

beziehungsweise

persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert
gleich Monatsrente

Maßgebender Berechnungszeitpunkt

Maßgeblich sind die in Abschnitt 2 aufgezählten Faktoren zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (§§ 99, 101, 268 SGB VI und § 30 FRG). Das ergibt sich aus dem Rentenbeginnsprinzip der §§ 75 und 300 SGB VI. Fällt der Rentenbeginn auf einen Zeitpunkt, zu dem ein neuer aktueller Rentenwert bestimmt wurde, ist der Monatsbetrag der Rente unter Verwendung dieses neuen aktuellen Rentenwerts zu ermitteln.

 

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 64 SGB VI