§ 64 SGB VI: Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
veröffentlicht am |
07.04.2025 |
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Änderung | Im Abschnitt 1.1 wurde eine redaktionelle Änderung aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vorgenommen. |
Stand | 24.03.2025 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, in Kraft getreten am 01.01.1992 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift enthält die Rentenformel zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 63 Abs. 6 SGB VI beinhaltet den Grundsatz der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente.
In der Übergangszeit bis zum 30.06.2024 galt durch § 254b SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024, dass eine besondere Rentenformel (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente für Zeiten des Beitrittsgebiets anzuwenden ist. Sofern der Rentenberechnung auch persönliche Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde liegen, ist die Vorschrift des § 80 SGB VI zu beachten.
Die Rentenformel
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, indem
- die unter Berücksichtigung des maßgebenden Zugangsfaktors (siehe GRA zu § 77 SGB VI) festgestellten persönlichen Entgeltpunkte (siehe GRA zu § 66 SGB VI),
- mit dem maßgebenden Rentenartfaktor (siehe GRA zu § 67 SGB VI und GRA zu § 255 SGB VI) und
- dem aktuellen Rentenwert (siehe GRA zu § 68 SGB VI)
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Das Ergebnis ist nach § 123 Abs. 1 SGB VI auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln, wobei die letzte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 2 SGB VI).
Die Rentenformel lautet:
beziehungsweise persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert |
Maßgebender Berechnungszeitpunkt
Maßgeblich sind die in Abschnitt 2 aufgezählten Faktoren zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (§§ 99, 101, 268 SGB VI und § 30 FRG). Das ergibt sich aus dem Rentenbeginnsprinzip der §§ 75 und 300 SGB VI. Fällt der Rentenbeginn auf einen Zeitpunkt, zu dem ein neuer aktueller Rentenwert bestimmt wurde, ist der Monatsbetrag der Rente unter Verwendung dieses neuen aktuellen Rentenwerts zu ermitteln.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes).